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Die obige Stellungnahme als PDF-Dokument - Bundesverband der ...

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<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.<br />

<strong>Stellungnahme</strong><br />

des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>der</strong> Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.<br />

zum Verordnungsentwurf „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung<br />

Arbeitsför<strong>der</strong>ung (AZAV)“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales<br />

1. Der BBB hat schon bei seinen <strong>Stellungnahme</strong>n zum Gesetzentwurf zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungschancen am Arbeitsmarkt die Absicht begrüßt, die Qualität aller<br />

arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu erhöhen. Dazu zählt auch, dass die AZAV auf<br />

alle arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ausgedehnt wird und nicht - wie ihre<br />

Vorgängerin, die AZWV - nur für Maßnahmen <strong>der</strong> Fort- und Weiterbildung relevant bleibt.<br />

Allein deshalb wird ihre Bedeutung größer sein <strong>als</strong> die <strong>der</strong> AZWV. Nach unserer<br />

Auffassung liegt das sowohl im Interesse <strong>der</strong> Arbeitssuchenden, <strong>der</strong> Beitrags- und<br />

Steuerzahler <strong>als</strong> auch im Interesse <strong>der</strong> vom BBB vertretenen (Weiter-)Bildungsträger.<br />

2. An dieser Stelle machen wir auf einen Punkt aufmerksam, <strong>der</strong> zunehmend Relevanz<br />

erhält und deshalb in die AZAV aufgenommen werden sollte: Es sollte klargestellt<br />

werden, dass Maßnahmen nach dem SGB II und SGB III nicht von staatlichen Schulen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e von Berufsschulen durchgeführt werden dürfen.<br />

3. <strong>Die</strong> in den Träger- und Maßnahmezertifikaten und <strong>der</strong>en Anlagen aufzuführenden<br />

Informationen sollten im Sinne einer einheitlichen <strong>Dokument</strong>engestaltung vorgegeben<br />

werden. Ähnliches gilt auch für die Mindestbestandteile von Verträgen zwischen Träger<br />

und Teilnehmer für die Gewährleistung angemessener Teilnehmerbedingungen, sowie<br />

Rücktritts- und Kündigungsbedingungen <strong>der</strong> Parteien.<br />

4. Trägerzulassung (§ 2)<br />

Nach Auffassung des BBB sollte von den Trägern eine Erklärung verlangt werden, dass<br />

Mindestarbeitsbedingungen, wie sie beispielhaft im Tarifvertrag Weiterbildung<br />

festgelegt sind, eingehalten werden. Eine solche Erklärung sollte deshalb zu einer<br />

unverzichtbaren Voraussetzung gemacht werden, um <strong>als</strong> Träger anerkannt zu werden.<br />

In § 2 Abs. 1 wird formuliert, dass <strong>der</strong> Träger “…insbeson<strong>der</strong>e folgende Angaben und<br />

Nachweise“ zu erbringen hat. Als BBB plädieren wir dafür, das Wort „insbeson<strong>der</strong>e“ zu<br />

streichen, allein um Klarheit zu schaffen und Unsicherheit zu vermeiden.<br />

Der Bewertung des Trägers durch ehemalige Teilnehmende und Betriebe steht <strong>der</strong><br />

BBB skeptisch gegenüber. Einmal machen wir darauf aufmerksam, dass mit dieser im<br />

Verordnungsentwurf vorgesehenen Regelung erhebliche datenschutzrechtliche<br />

Probleme verbunden sein können. Zum Zweiten ist davon auszugehen, dass die<br />

Bewertungen auch, wenn nicht sogar weitgehend, von subjektiven Eistellungen geprägt<br />

sind.<br />

BBB - <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.<br />

Geschäftsführer: Horst Palik<br />

Bankverbindung: Deutsche Bank AG Hamburg BLZ 200 700 00, Kto.-Nr. 020 73 99 00<br />

Vereinsregister Berlin-Charlottenburg Nr.: VR 30205, Steuernummer: 147/5701/1058<br />

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<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.<br />

Wir regen weiter an, zu überprüfen, ob wirklich die Eignung aller Räume nachzuweisen,<br />

von allen Anbietern <strong>der</strong> Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu berücksichtigen und von<br />

allen Fachkräften eine pädagogische Eignung zu for<strong>der</strong>n ist. Der BBB plädiert hier<br />

auch aus Gründen <strong>der</strong> Vermeidung von zu viel Bürokratie dafür, bei <strong>der</strong> Raumfrage nur<br />

die Eignung <strong>der</strong> für die Maßnahmedurchführung relevanten Räume nachzuweisen, die<br />

Kenntnisse des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes differenziert und vom jeweiligen<br />

Tätigkeitsgebiet abhängig zu machen und die pädagogische Eignung nur - wie bisher<br />

auch - von den Beratungs- und Lehrkräften einzufor<strong>der</strong>n. <strong>Die</strong>se Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

sollten spezifiziert und festgelegt werden.<br />

Schon bei unseren früheren <strong>Stellungnahme</strong>n haben wir immer darauf hingewiesen, dass<br />

die Einglie<strong>der</strong>ung in den Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt nicht alleinige Zielsetzung des<br />

Gesetzes zur Verbesserung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in den Arbeitsmarkt sein kann und darf.<br />

<strong>Die</strong> aktuelle Kommentierung in <strong>der</strong> Begründung des mittlerweile beschlossenen<br />

Gesetzes zum § 45 SGB III bestätigt uns in unserer Auffassung. Deshalb halten wir die<br />

For<strong>der</strong>ung nach einem auf Einglie<strong>der</strong>ung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt<br />

gerichteten Leitbild, wie im Abs. 4 gefor<strong>der</strong>t, für so nicht akzeptabel.<br />

<strong>Die</strong> in Abs. 5 gefor<strong>der</strong>ten Angaben, sollten, wie schon eingangs festgestellt, präzisiert<br />

werden.<br />

In Abs. 6 sollte die dort gefor<strong>der</strong>te Barrierefreiheit nur auf spezielle Maßnahmen mit<br />

körperlich behin<strong>der</strong>ten Menschen beschränkt werden.<br />

5. Maßnahmezulassung (§ 3)<br />

Als BBB begrüßen wir, dass die BA zukünftig jährlich die durchschnittlichen<br />

Kostensätze veröffentlichen wird. Damit wird die wenig plausible und sachlich nicht<br />

gebotene (und auch nicht wirksam durchgesetzte) Geheimniskrämerei um diese Liste<br />

überwunden.<br />

Höchst fraglich ist die in <strong>der</strong> Begründung zu § 3 Abs. 3 zu findende Einschätzung, dass<br />

Selbstlerninhalte immer und per se kostenmin<strong>der</strong>nd wirken. <strong>Die</strong>se Annahme ist kaum<br />

belegbar und nach unserer Auffassung höchst spekulativ, denn Selbstlernen ist nicht<br />

zwangsläufig und keineswegs immer ein Mittel zur Kostensenkung, son<strong>der</strong>n ein<br />

pädagogischer Ansatz, <strong>der</strong> durchaus in <strong>der</strong> Ausformung teurer <strong>als</strong> Frontalunterricht sein<br />

kann.<br />

Des Weiteren ist eine <strong>der</strong>zeitige Umsetzung ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> entstehenden<br />

Kosten für Praktikumsbetreuung bedenklich. Praktikumsbetreuung bedeutet neben<br />

einem höheren Administrationsaufwand auch höhere Aufwendungen für Personal- und<br />

Sachkosten durch die direkte Betreuung im Unternehmen. Praktikumsbetreuung ist ein<br />

wesentliches Element zur Stabilisierung in einen strukturierten Arbeitsablauf, Sicherung<br />

und Verstetigung <strong>der</strong> Qualifizierungsinhalte und somit auch wesentlich für eine<br />

nachhaltige Integration. Denkbar wäre in prozentualem Zuschlag analog <strong>der</strong> Gewichtung<br />

<strong>der</strong> Praktikums- und Qualifizierungsanteile.<br />

BBB - <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.<br />

Geschäftsführer: Horst Palik<br />

Bankverbindung: Deutsche Bank AG Hamburg BLZ 200 700 00, Kto.-Nr. 020 73 99 00<br />

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<strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.<br />

6. Ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen an Maßnahmen <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung ( § 4)<br />

Für den Fall, dass die Maßnahmekosten oberhalb <strong>der</strong> Bundesdurchschnittskosten<br />

liegen, tritt <strong>der</strong> Zustimmungsvorbehalt <strong>der</strong> BA ein. <strong>Die</strong> FKS kann die BA einschalten, ihre<br />

Verantwortung für die Prüfung <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> Kostensätze bleibt hiervon<br />

unberührt. <strong>Die</strong> <strong>der</strong> BA in § 4 (2) dann vorgegeben Kriterien finden die Zustimmung des<br />

BBB.<br />

Zulassungsverfahren (§ 5)<br />

Nach den jetzt vorgesehenen Regelungen insbeson<strong>der</strong>e § 5 (2) wird die Anzahl <strong>der</strong><br />

Maßnahmeprüfungen erheblich zunehmen. Ist es gewollt, dass alle Maßnahmen, die<br />

eine zusätzliche Berechtigung nach § 3 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 4 Absatz 1 erfor<strong>der</strong>n in eine<br />

Einzelprüfung münden und sind damit auch sämtliche Umschulungen betroffen? Hier<br />

wäre eine abschließende Klarstellung wünschenswert. <strong>Die</strong> Sinnhaftigkeit dieses<br />

Vorhaben ist so nicht zu erkennen. Es ist nicht auszuschließen, dass dahinter ein nicht<br />

akzeptabler Generalverdacht gegen die Träger steht.<br />

Grundsätzlich muss darauf hingewiesen werden, dass mit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach einem<br />

funktionierenden QM-System und den jährlichen Überwachungsaudits<br />

Qualitätsstandards bei den Trägern festgeschrieben sind, die sowohl das<br />

Ressourcenmanagement <strong>als</strong> auch die Abläufe <strong>der</strong> Schulungsorganisation einschließlich<br />

<strong>der</strong> Beibringung entsprechen<strong>der</strong> Berechtigungen in Vorbereitung auf entsprechende<br />

Bildungsmaßnahmen vorsieht.<br />

<strong>Die</strong> Verlängerung <strong>der</strong> möglichen Zulassungsdauer ist aus Kostengründen zu<br />

begrüßen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass hierdurch die Akzeptanz von zugelassenen<br />

Maßnahmen beeinträchtig werden könnte, weil die Aktualität und Angemessenheit<br />

bestimmter Maßnahmen in Frage gestellt wird. Darüber hinaus erscheint es fraglich, wie<br />

mit <strong>der</strong> jetzt vorgesehenen Regelung auch nur im Entferntesten ein einheitliches<br />

Handeln <strong>der</strong> Zertifizierer erreicht werden kann.<br />

Müssen Maßnahmen, die für fünf Jahre zertifiziert werden sollen, geson<strong>der</strong>t beantragt<br />

werden o<strong>der</strong> sollen dann nach drei Jahren Verlängerungsanträge gestellt werden?<br />

Eine Präzisierung <strong>der</strong> Vorgehensweise ist wünschenswert.<br />

Weiter zu klären ist, ob es sinnvoll ist, für Standorte, an denen ausschließlich<br />

Maßnahmen nach § 45 SGB III durchgeführt werden, eine Auflistung mit den jeweiligen<br />

Fachbereichen abzufor<strong>der</strong>n. Unabhängig davon ist konkret zu definieren, was mit<br />

Fachbereich gemeint ist. Bisher hat <strong>der</strong> Anerkennungsbeirat vier Fachbereiche<br />

festgelegt, wenn es dabei bleiben soll, sollten diese benannt werden.<br />

<strong>Die</strong> Möglichkeit, dass zugelassene Träger Dritte mit <strong>der</strong> Durchführung von Maßnahmen<br />

beauftragen, birgt Risiken. Es sollten deshalb - zumindest im Regelfall - auch für diese<br />

Dritten die für die Zulassung gültigen Kriterien in vollem Umfang gelten. (Vgl. die<br />

Empfehlungen des ehem. Anerkennungsbeirates zu diesem Thema)<br />

Stand: 13.01.2012 3<br />

BBB - <strong>Bundesverband</strong> <strong>der</strong> Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) e.V.<br />

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