ELStAM-Newsletter
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6. DEZEMBER 2012<br />
Einstieg LBV<br />
Prüfung<br />
<strong>ELStAM</strong><br />
Allgemeines<br />
Wegfall<br />
Freibeträge<br />
IdNr. und<br />
Daten-<br />
sicherheit<br />
<strong>ELStAM</strong>-<strong>Newsletter</strong><br />
der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster<br />
LBV startet mit Finanzverwaltung zum 01.01.2013<br />
Das LBV NRW wird mit den Bediensteten der Finanzverwaltung ab dem<br />
01.01.2013 am <strong>ELStAM</strong>-Verfahren teilnehmen und in der Lohnabrechnung Januar<br />
die Ende 2012 abgerufenen <strong>ELStAM</strong> anwenden. Mit den weiteren Bediensteten<br />
des Landes wird das LBV NRW zu einem späteren Zeitpunkt in das <strong>ELStAM</strong>-<br />
Verfahren einsteigen. Für diese gelten bis dahin die Lohnsteuerkarte 2010 oder<br />
eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug<br />
(Ersatzbescheinigung) mit allen Eintragungen weiter.<br />
Jeder Arbeitnehmer kann im ElsterOnline-Portal seine persönlichen <strong>ELStAM</strong><br />
abfragen. Voraussetzungen hierfür ist eine kostenlose Registrierung mit<br />
Identifikationsnummer am ElsterOnline-Portal. Einzelheiten zur Registrierung<br />
finden Sie unter https://www.elster.de/eon_home.php .<br />
Mit der Einführung der <strong>ELStAM</strong> wird ab dem 1. Januar 2013 die Lohnsteuerkarte<br />
aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Bei den <strong>ELStAM</strong> handelt es<br />
sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte<br />
eingetragen sind (z.B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag,<br />
Kirchensteuermerkmal). Die Arbeitgeber können selbst bestimmen, wann sie im<br />
Laufe des Jahres 2013 in das <strong>ELStAM</strong>-Verfahren einsteigen.<br />
Bis zum Einstieg des Arbeitgebers in das elektronische Verfahren gelten die<br />
Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung<br />
mit allen Eintragungen weiter.<br />
Auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung eingetragene Frei- und<br />
Hinzurechnungsbeträge verlieren aber mit der Umstellung des Arbeitgebers auf<br />
das <strong>ELStAM</strong>-Verfahren ihre Gültigkeit, sofern sie nicht für das Jahr 2013 neu<br />
beantragt werden. Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und<br />
Hinterbliebene, die bereits über das Kalenderjahr 2012 hinaus überjährig<br />
beantragt worden sind, werden allerdings entsprechend der Gültigkeit auch nach<br />
dem Einstieg des Arbeitgebers in das elektronische Verfahren weiterhin<br />
berücksichtigt.<br />
Ordnungskriterien für das <strong>ELStAM</strong>-Verfahren sind die Identifikationsnummer und<br />
das Geburtsdatum. Diese Daten standen bereits auf der Lohnsteuerkarte 2010<br />
oder einer Ersatzbescheinigung, sodass der Arbeitgeber für bestehende<br />
Arbeitsverhältnisse i.d.R. ohne Rückfragen in das Verfahren einsteigen kann.<br />
Der Arbeitgeber bzw. ein Datenübermittler meldet seine Arbeitnehmer an der
<strong>ELStAM</strong>-Datenbank an. Durch eine zuvor erfolgte Authentifizierung des<br />
Arbeitgebers/Datenübermittlers ist sichergestellt, dass nur ein berechtigter<br />
Arbeitgeber die <strong>ELStAM</strong> seiner Arbeitnehmer erhält. Sämtliche Übermittlungen an<br />
die <strong>ELStAM</strong>-Datenbank werden authentifiziert vorgenommen, damit die Identität<br />
des Arbeitgebers bzw. seines Datenübermittlers nachvollzogen werden kann. Der<br />
Arbeitgeber ist verpflichtet, monatlich Änderungslisten seiner Arbeitnehmer<br />
abzurufen. Hierdurch wird er über Änderungen der <strong>ELStAM</strong> seiner Arbeitnehmer<br />
informiert.<br />
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an der<br />
<strong>ELStAM</strong>-Datenbank abmelden.<br />
Weitere Informationen zum <strong>ELStAM</strong>-Verfahren finden Sie auch im Internet unter<br />
https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php . Einzelheiten zum <strong>ELStAM</strong>-Verfahren<br />
hat das BMF am 02.10.2012 und 11.10.2012 bekannt gegeben.