21.02.2013 Aufrufe

Priorisierung medizinischer Leistungen im System der Gesetzlichen ...

Priorisierung medizinischer Leistungen im System der Gesetzlichen ...

Priorisierung medizinischer Leistungen im System der Gesetzlichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Priorisierung</strong> <strong>medizinischer</strong> <strong>Leistungen</strong> <strong>im</strong> <strong>System</strong> <strong>der</strong> <strong>Gesetzlichen</strong> Krankenversicherung (GKV)<br />

Beratungsergebnis (Stand 19.07.2007)<br />

Seite 19 von 32<br />

ten o<strong>der</strong> ihre Folgen zu mil<strong>der</strong>n“, § 11 Abs. 2 SGB V und § 27 SGB IX). Die Mehrzahl<br />

möglicher Ziele eröffnet einen Spielraum <strong>der</strong> Nutzengewichtung, <strong>der</strong> vom G-BA verantwortlich<br />

auszufüllen ist.<br />

Die Notwendigkeit <strong>im</strong> Sinne von §§ 92, 12 Abs. 1 SGB V setzt neben einer Saldierung<br />

von Nutzen und möglichen schädlichen Wirkungen voraus, dass auf die Leistung<br />

für das Erreichen <strong>der</strong> Behandlungsziele nicht verzichtet werden kann. Der<br />

Rechtsbegriff <strong>der</strong> Notwendigkeit ist wie<strong>der</strong>um mit Hilfe <strong>medizinischer</strong> Evidenz auszufüllen.<br />

Die Wirtschaftlichkeit <strong>im</strong> Sinne von §§ 92, 12 Abs. 1 SGB V ist pr<strong>im</strong>är am jeweiligen<br />

individuellen Nutzen auszurichten. Durch solidarische Pflichtbeiträge aufgebrachte<br />

Mittel dürfen nur wirtschaftlich verwendet werden. Von mehreren jeweils notwendigen<br />

Alternativen zur Behandlung darf nur diejenige gewählt werden, die den geringsten<br />

Ressourceneinsatz for<strong>der</strong>t. Eine gesundheitspolitische Kosten-Nutzen-<br />

Gewichtung bei <strong>der</strong> Konkretisierung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit steht dem G-BA nur zu,<br />

wenn sie das Gesetz vorsieht. Wegen <strong>der</strong> hohen Grundrechtssensibilität solcher<br />

Entscheidungen sind diese aber vom Gesetzgeber mit klaren Kriterien zu steuern,<br />

wenn sie für unvermeidlich gehalten werden. Eine Ausnahme bilden Entscheidungen<br />

über Methoden mit geringem Zusatznutzen bei hohen Zusatzkosten, die nach einem<br />

allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht zu for<strong>der</strong>n sein<br />

sollten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!