Ausgabe Nr. 22 vom 14.12.2012 Seite 01 - Langenzenn
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Stadt <strong>Langenzenn</strong> - Amtliche Mitteilungen <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong> / <strong>14.12.2<strong>01</strong>2</strong> - <strong>Seite</strong> 8<br />
kaufszentrum“ zu sehen und somit auch zu behandeln ist. Dies wurde<br />
zuletzt durch das Kreisbauamt des Landkreises Fürth bekräftigt.<br />
Zumindest bei einer der beiden betroffenen Firmen handelt es sich<br />
eher um einen produzierenden Betrieb und nicht um ein reines Handelsunternehmen.<br />
Derartige Nutzungen sind in einem Gewerbegebiet<br />
anzusiedeln und nicht in einem Sondergebiet. Dies hat bei der 1. Änderung<br />
des Bebauungsplanes auch die Regierung von Mittelfranken<br />
gerügt.<br />
Die bisherige Festsetzung 1.3 (grundsätzliche Zulässigkeit von Nutzungen,<br />
die in einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO möglich sind, mit Ausnahmen)<br />
wäre so eigentlich nicht vertretbar, da die Festsetzung eines<br />
Kerngebiets nicht möglich sei, da dieses im Sinne des § 1 (3) BauGB<br />
nur in zentralen Gebieten größerer Städte erforderlich ist, in denen<br />
zentrale Einrichtungen überörtlicher Art für Kultur, Handel und Verwaltung<br />
errichtet werden sollen. Dies wird in diesem Fall von der Regierung<br />
von Mittelfranken verneint.<br />
Ein Sondergebiet ist nicht möglich, wenn mit ihm ein Baugebiet konstruiert<br />
werden soll, das im Wesentlichen einer der anderen Gebietskategorien<br />
der BauNVO entspricht.<br />
Aus diesen Gründen ist neben der Erweiterung des Geltungsbereichs<br />
des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 „Alte Ziegelei“ auch eine grundlegende<br />
Überarbeitung des gesamten Bebauungsplanes erforderlich, in dem<br />
zukünftig zwischen dem nördlichen Teil (weiterhin Festsetzung als<br />
Sondergebiet „Einkaufszentrum“) und dem südlichen Teil (Festsetzung<br />
als Gewerbegebiet, ggf. mit Einschränkungen) unterschieden wird.<br />
Die Festsetzungen zum Einzelhandel sind in Abstimmung mit den landesplanerischen<br />
Stellen grundlegend zu überarbeiten. Ferner soll die<br />
Planungskonzeption an die tatsächlich bestehenden baulichen Nutzungen<br />
(z.B. Grundstück Fl.-<strong>Nr</strong>. 638/5) und Erschließungen angepasst<br />
werden.<br />
Durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes wäre der Bebauungsplan<br />
nicht mehr aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem<br />
Landschaftsplan entwickelt, der hier für den gesamten Geltungsbereich<br />
eine Sonderbaufläche nach § 1 (1) <strong>Nr</strong>. 4 BauNVO vorsieht.<br />
Der Erweiterungsbereich im Süden Richtung Baggersee ist bisher als<br />
Grünfläche dargestellt. Daher wird für diesen Bereich eine Flächennutzungsplanänderung<br />
erforderlich, die im Parallelverfahren nach § 8<br />
Abs. 4 BauGB durchgeführt werden kann.<br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Langenzenn</strong> beschließt, für die Grundstücke Fl.-<br />
<strong>Nr</strong>n.: 599/11, 638/2 (Tfl.), 638/3, 638/5, 638/6, 638/17, 638/19, 638/20,<br />
638/21 und 638/23 sowie mit Einbeziehung der Fl.-<strong>Nr</strong>n.: 630 und 638/7,<br />
jeweils Gemarkung <strong>Langenzenn</strong> die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
sowie die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />
<strong>Nr</strong>. 43 „Alte Ziegelei“.<br />
Der Planbereich ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan<br />
liegt der Niederschrift als Anlage 5 bei.<br />
Das planungsrechtliche Verfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
sowie die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />
erfolgt im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB).<br />
Mit der Ausarbeitung der Planungsunterlagen wird das Büro Grosser-<br />
Seeger & Partner, Nürnberg beauftragt.<br />
Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen<br />
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).<br />
Die Verwaltung wird beauftragt, zu dieser Flächennutzungs- und Bebauungsplanänderung<br />
die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach §<br />
3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.<br />
Die Kosten der Flächennutzungsplanänderung sowie die Kosten für<br />
die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes (Planungskosten<br />
etc.) sowie evtl. weitere im Zusammenhang mit dem Änderungs- und<br />
Aufstellungsverfahren anfallenden Kosten sind ggf. anteilsmäßig <strong>vom</strong><br />
Antragssteller zu übernehmen.<br />
einstimmig beschlossen Dafür: 17 Dagegen: 0<br />
11. Mitteilungen<br />
Sachverhalt:<br />
Es liegen keine Mitteilungen vor.<br />
12. Sonstiges<br />
12.2. Antrag auf Bestellung eines Pfleger für die städtischen Liegenschaften<br />
Sachverhalt:<br />
Stadtrat Krippner fragt nach, ob der Antrag der Kreistagsfraktion FDP/<br />
Freie Bürger, auf Bestellung eines Pflegers der städtischen Liegenschaften<br />
aus dem Kreis des Stadtrates, behandelt wird.<br />
1. Bürgermeister Habel erläutert, dass Anträge zur Tagesordnung nur<br />
aus dem Kreise des Stadtrates gestellt werden können. Es bleibt dem<br />
Gremium vorbehalten, ob es den Antrag behandeln will.<br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat beschließt, den Antrag der Kreistagsfraktion FDP/Freie<br />
Bürger, auf Bestellung eines Pflegers für die städtischen Liegenschaften,<br />
zu beraten.<br />
einstimmig beschlossen Dafür: 0 Dagegen: 17<br />
21. Strompreise 2<strong>01</strong>3<br />
Sachverhalt:<br />
Der Sachverhalt wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.<br />
Beschluss:<br />
Der Stadtrat beschließt sämtliche Wirkstromtarife um 3,00 ct/kWh netto<br />
(3,57 ct/kWh brutto) mit Wirkung <strong>vom</strong> <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 zu erhöhen. Dies<br />
betrifft die Grundversorgungstarife sowie sämtliche Stromtarife der<br />
„Zenna“-Produkte.<br />
Weiterhin beschließt der Stadtrat sämtliche Heiz- und Wärmepumpentarife<br />
um 2,00 ct/kWh netto (2,38 ct/kWh brutto) mit Wirkung <strong>vom</strong><br />
<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 zu erhöhen.<br />
Grund für die Anpassung sind u.a. die Erhöhung und Neueinführung<br />
von gesetzlichen Umlagen sowie erhöhte Netzentgelte der vorgelagerten<br />
Netze.<br />
einstimmig beschlossen Dafür: 17 Dagegen: 0<br />
Bekanntmachung<br />
Im neuen Jahr werden die Christbäume von folgenden Sammelstellen<br />
abgefahren:<br />
<strong>Langenzenn</strong>: Würzburger Straße - Ecke Adlerstraße<br />
Schießhausplatz<br />
Zollnerstraße - Ecke Klaushofer Weg<br />
Parkpl. Veit-Stoß-Str. - Höhe Albrecht-Dürer-Str.,<br />
Nürnberger Straße - Ecke Raindorfer Weg<br />
Parkplatz Bahnhof<br />
Glascontainer Burggrafenhofer Straße<br />
Lohe: Lohäckerstraße Trafostation<br />
Heinersdorf: Mühlleite Trafostation<br />
Laubendorf: Maschinenhalle<br />
Kirchfembach: Dorfplatz<br />
Keidenzell: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />
Burggrafenhof: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />
Stinzendorf: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />
Horbach: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />
Wir bitten Sie Ihre Christbäume bis<br />
Mittwoch, 09. Januar 2<strong>01</strong>3 08.00 Uhr<br />
an den genannten Sammelstellen bereitzustellen.<br />
STADT LANGENZENN