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Ausgabe Nr. 22 vom 14.12.2012 Seite 01 - Langenzenn

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Stadt <strong>Langenzenn</strong> - Amtliche Mitteilungen <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong> / <strong>14.12.2<strong>01</strong>2</strong> - <strong>Seite</strong> 8<br />

kaufszentrum“ zu sehen und somit auch zu behandeln ist. Dies wurde<br />

zuletzt durch das Kreisbauamt des Landkreises Fürth bekräftigt.<br />

Zumindest bei einer der beiden betroffenen Firmen handelt es sich<br />

eher um einen produzierenden Betrieb und nicht um ein reines Handelsunternehmen.<br />

Derartige Nutzungen sind in einem Gewerbegebiet<br />

anzusiedeln und nicht in einem Sondergebiet. Dies hat bei der 1. Änderung<br />

des Bebauungsplanes auch die Regierung von Mittelfranken<br />

gerügt.<br />

Die bisherige Festsetzung 1.3 (grundsätzliche Zulässigkeit von Nutzungen,<br />

die in einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO möglich sind, mit Ausnahmen)<br />

wäre so eigentlich nicht vertretbar, da die Festsetzung eines<br />

Kerngebiets nicht möglich sei, da dieses im Sinne des § 1 (3) BauGB<br />

nur in zentralen Gebieten größerer Städte erforderlich ist, in denen<br />

zentrale Einrichtungen überörtlicher Art für Kultur, Handel und Verwaltung<br />

errichtet werden sollen. Dies wird in diesem Fall von der Regierung<br />

von Mittelfranken verneint.<br />

Ein Sondergebiet ist nicht möglich, wenn mit ihm ein Baugebiet konstruiert<br />

werden soll, das im Wesentlichen einer der anderen Gebietskategorien<br />

der BauNVO entspricht.<br />

Aus diesen Gründen ist neben der Erweiterung des Geltungsbereichs<br />

des Bebauungsplans <strong>Nr</strong>. 43 „Alte Ziegelei“ auch eine grundlegende<br />

Überarbeitung des gesamten Bebauungsplanes erforderlich, in dem<br />

zukünftig zwischen dem nördlichen Teil (weiterhin Festsetzung als<br />

Sondergebiet „Einkaufszentrum“) und dem südlichen Teil (Festsetzung<br />

als Gewerbegebiet, ggf. mit Einschränkungen) unterschieden wird.<br />

Die Festsetzungen zum Einzelhandel sind in Abstimmung mit den landesplanerischen<br />

Stellen grundlegend zu überarbeiten. Ferner soll die<br />

Planungskonzeption an die tatsächlich bestehenden baulichen Nutzungen<br />

(z.B. Grundstück Fl.-<strong>Nr</strong>. 638/5) und Erschließungen angepasst<br />

werden.<br />

Durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes wäre der Bebauungsplan<br />

nicht mehr aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem<br />

Landschaftsplan entwickelt, der hier für den gesamten Geltungsbereich<br />

eine Sonderbaufläche nach § 1 (1) <strong>Nr</strong>. 4 BauNVO vorsieht.<br />

Der Erweiterungsbereich im Süden Richtung Baggersee ist bisher als<br />

Grünfläche dargestellt. Daher wird für diesen Bereich eine Flächennutzungsplanänderung<br />

erforderlich, die im Parallelverfahren nach § 8<br />

Abs. 4 BauGB durchgeführt werden kann.<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Langenzenn</strong> beschließt, für die Grundstücke Fl.-<br />

<strong>Nr</strong>n.: 599/11, 638/2 (Tfl.), 638/3, 638/5, 638/6, 638/17, 638/19, 638/20,<br />

638/21 und 638/23 sowie mit Einbeziehung der Fl.-<strong>Nr</strong>n.: 630 und 638/7,<br />

jeweils Gemarkung <strong>Langenzenn</strong> die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

sowie die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />

<strong>Nr</strong>. 43 „Alte Ziegelei“.<br />

Der Planbereich ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan<br />

liegt der Niederschrift als Anlage 5 bei.<br />

Das planungsrechtliche Verfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

sowie die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes<br />

erfolgt im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB).<br />

Mit der Ausarbeitung der Planungsunterlagen wird das Büro Grosser-<br />

Seeger & Partner, Nürnberg beauftragt.<br />

Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss ist öffentlich bekanntzumachen<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).<br />

Die Verwaltung wird beauftragt, zu dieser Flächennutzungs- und Bebauungsplanänderung<br />

die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach §<br />

3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.<br />

Die Kosten der Flächennutzungsplanänderung sowie die Kosten für<br />

die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes (Planungskosten<br />

etc.) sowie evtl. weitere im Zusammenhang mit dem Änderungs- und<br />

Aufstellungsverfahren anfallenden Kosten sind ggf. anteilsmäßig <strong>vom</strong><br />

Antragssteller zu übernehmen.<br />

einstimmig beschlossen Dafür: 17 Dagegen: 0<br />

11. Mitteilungen<br />

Sachverhalt:<br />

Es liegen keine Mitteilungen vor.<br />

12. Sonstiges<br />

12.2. Antrag auf Bestellung eines Pfleger für die städtischen Liegenschaften<br />

Sachverhalt:<br />

Stadtrat Krippner fragt nach, ob der Antrag der Kreistagsfraktion FDP/<br />

Freie Bürger, auf Bestellung eines Pflegers der städtischen Liegenschaften<br />

aus dem Kreis des Stadtrates, behandelt wird.<br />

1. Bürgermeister Habel erläutert, dass Anträge zur Tagesordnung nur<br />

aus dem Kreise des Stadtrates gestellt werden können. Es bleibt dem<br />

Gremium vorbehalten, ob es den Antrag behandeln will.<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat beschließt, den Antrag der Kreistagsfraktion FDP/Freie<br />

Bürger, auf Bestellung eines Pflegers für die städtischen Liegenschaften,<br />

zu beraten.<br />

einstimmig beschlossen Dafür: 0 Dagegen: 17<br />

21. Strompreise 2<strong>01</strong>3<br />

Sachverhalt:<br />

Der Sachverhalt wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat beschließt sämtliche Wirkstromtarife um 3,00 ct/kWh netto<br />

(3,57 ct/kWh brutto) mit Wirkung <strong>vom</strong> <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 zu erhöhen. Dies<br />

betrifft die Grundversorgungstarife sowie sämtliche Stromtarife der<br />

„Zenna“-Produkte.<br />

Weiterhin beschließt der Stadtrat sämtliche Heiz- und Wärmepumpentarife<br />

um 2,00 ct/kWh netto (2,38 ct/kWh brutto) mit Wirkung <strong>vom</strong><br />

<strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 zu erhöhen.<br />

Grund für die Anpassung sind u.a. die Erhöhung und Neueinführung<br />

von gesetzlichen Umlagen sowie erhöhte Netzentgelte der vorgelagerten<br />

Netze.<br />

einstimmig beschlossen Dafür: 17 Dagegen: 0<br />

Bekanntmachung<br />

Im neuen Jahr werden die Christbäume von folgenden Sammelstellen<br />

abgefahren:<br />

<strong>Langenzenn</strong>: Würzburger Straße - Ecke Adlerstraße<br />

Schießhausplatz<br />

Zollnerstraße - Ecke Klaushofer Weg<br />

Parkpl. Veit-Stoß-Str. - Höhe Albrecht-Dürer-Str.,<br />

Nürnberger Straße - Ecke Raindorfer Weg<br />

Parkplatz Bahnhof<br />

Glascontainer Burggrafenhofer Straße<br />

Lohe: Lohäckerstraße Trafostation<br />

Heinersdorf: Mühlleite Trafostation<br />

Laubendorf: Maschinenhalle<br />

Kirchfembach: Dorfplatz<br />

Keidenzell: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />

Burggrafenhof: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />

Stinzendorf: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />

Horbach: Platz beim Feuerwehrgerätehaus<br />

Wir bitten Sie Ihre Christbäume bis<br />

Mittwoch, 09. Januar 2<strong>01</strong>3 08.00 Uhr<br />

an den genannten Sammelstellen bereitzustellen.<br />

STADT LANGENZENN

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