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Hunde müssen an die Leine - ein Merkblatt zum - Stadt Salzgitter

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Warum in der Zeit vom 01. J<strong>an</strong>uar bis 30. Juni <strong>ein</strong>es<br />

jeden Jahres?<br />

Ab J<strong>an</strong>uar sind in der Regel größere Schneefälle zu<br />

erwarten. Das Wild ist im Schnee aufgrund der<br />

l<strong>an</strong>gsameren Fortbewegungsmöglichkeit Beunruhigungen<br />

stärker ausgesetzt. Durch ständige Störungen werden <strong>die</strong><br />

so wichtigen Winterreserven verbraucht und den Tieren<br />

droht dadurch der Hungertod.<br />

_______________________________________________<br />

Weitergehende Regelungen des NWaldLG und weitere<br />

Verordnungen:<br />

1. § 33 NWaldLG:<br />

§ 33 Abs. 1 Nr. 1b zufolge besteht <strong>die</strong> Verpflichtung,<br />

<strong>Hunde</strong> in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli (allg.<br />

Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) im Wald und in der<br />

übrigen freien L<strong>an</strong>dschaft <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen.<br />

Ausgenommen sind <strong>Hunde</strong>, <strong>die</strong> zur befugten<br />

Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde<br />

verwendet werden.<br />

2. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von<br />

<strong>Hunde</strong>n (NHundG):<br />

Eine <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht für <strong>Hunde</strong>, unabhängig ihrer<br />

Rassezugehörigkeit, gilt, wenn sie <strong>ein</strong>e gesteigerte<br />

Aggressivität aufweisen und ihre Gefährlichkeit für<br />

<strong>die</strong> öffentliche Sicherheit von der Behörde im<br />

Einzelfall festgestellt wurde.<br />

Die Haltung <strong>ein</strong>es gefährlichen <strong>Hunde</strong>s bedarf der<br />

Erlaubnis nach dem NHundG.<br />

3. Naturschutzgebiete und L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet<br />

„Haverlahwiese“:<br />

In den Naturschutzgebieten „Klärteich III“,<br />

„Köppelm<strong>an</strong>nsberg“ und „Speckenberg“, sowie im<br />

L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet „Haverlahwiese“ sind <strong>Hunde</strong><br />

g<strong>an</strong>zjährig <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen.<br />

4. <strong>Salzgitter</strong>see:<br />

Aufgrund der Verordnung über <strong>die</strong> Benutzung des<br />

Sport-, Freizeit- und Erholungsgebietes<br />

„<strong>Salzgitter</strong>see“ besteht hier <strong>ein</strong>e g<strong>an</strong>zjährige<br />

<strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht für <strong>Hunde</strong>.<br />

5. Verordnung zur Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

(Gefahrenabwehrverordnung )<br />

Auf Märkten, bei Umzügen, Ver<strong>an</strong>staltungen, Festen,<br />

in Ladenzentren und in den Fußgängerzonen dürfen<br />

<strong>Hunde</strong> nur <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> geführt werden.<br />

Auf Sport<strong>an</strong>lagen, in Freibädern, auf Spiel-, Bolz- und<br />

Abenteuerspielplätzen dürfen <strong>Hunde</strong> - mit Ausnahme<br />

von Blindenhunden - nicht mitgenommen werden.<br />

Gefährliche <strong>Hunde</strong> (s. unter 2) sind ebenso wie läufige<br />

Hündinnen in der Öffentlichkeit stets <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu<br />

führen.<br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>, Untere Naturschutzbehörde<br />

in Zusammenarbeit mit H.-J. Kothe<br />

Gestaltung: Sabine Heidenblut<br />

St<strong>an</strong>d: 08/2012<br />

<strong>Hunde</strong> <strong>müssen</strong><br />

m<strong>an</strong>chmal<br />

<strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> !!!<br />

Ein <strong>Merkblatt</strong> zur <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht<br />

Untere Naturschutzbehörde


Worum geht es?<br />

Am 03.02.1987 ist <strong>die</strong> „Verordnung über den<br />

<strong>L<strong>ein</strong>e</strong>nzw<strong>an</strong>g für <strong>Hunde</strong> innerhalb von Schongebieten in<br />

Feld und Forst in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ in Kraft getreten.<br />

Die Verordnung bestimmt, dass <strong>Hunde</strong> in der Zeit vom<br />

1. J<strong>an</strong>uar bis <strong>zum</strong> 30. Juni <strong>ein</strong>es jeden Jahres in<br />

bestimmten Schongebieten der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> <strong>an</strong> der<br />

<strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen sind.<br />

Zusätzlich besteht nach § 33 NWaldLG im Wald und in<br />

der übrigen freien L<strong>an</strong>dschaft <strong>ein</strong>e <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht vom<br />

1. April bis <strong>zum</strong> 15. Juli.<br />

Eine g<strong>an</strong>zjährige <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht gilt am <strong>Salzgitter</strong>see<br />

aufgrund der „Verordnung über <strong>die</strong> Benutzung des Sport-,<br />

Freizeit- und Erholungsgebietes <strong>Salzgitter</strong>see“.<br />

Warum überhaupt <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>nzw<strong>an</strong>g?<br />

In fast jedem Hund sind noch <strong>die</strong> Triebe s<strong>ein</strong>es Vorfahren,<br />

des Wolfs, vorh<strong>an</strong>den. Nur wenige <strong>Hunde</strong>, auch wenn sie<br />

sich in Rufweite ihres Herrchens und Frauchens befinden,<br />

lassen sich von der Verfolgung plötzlich aufstehenden<br />

Wildes abhalten.<br />

Das Wild, hier Reh, Hase, Fas<strong>an</strong>, Rebhuhn und K<strong>an</strong>inchen,<br />

kennt aus Instinkt s<strong>ein</strong>e Fluchtdist<strong>an</strong>z. Es legt sich am<br />

Tage außerhalb <strong>die</strong>ser Dist<strong>an</strong>z von ständig beg<strong>an</strong>genen<br />

Wegen versteckt hin und stört sich d<strong>an</strong>n wenig <strong>an</strong> den<br />

gewohnten Bewegungen auf <strong>die</strong>sen Wegen.<br />

Geht aber <strong>ein</strong> Mensch, vor allem aber auch <strong>ein</strong> Hund,<br />

selbst wenn er nicht wildert, nur spielerisch von <strong>die</strong>sen<br />

Wegen ab, durchbricht er <strong>die</strong>se Fluchtdist<strong>an</strong>z, und das<br />

Wild steht auf und flieht. Dabei können bei längerer oder<br />

häufiger Störung z. B. <strong>die</strong> Gelege unserer zahlreichen<br />

Bodenbrüter absterben.<br />

Verordnung<br />

über den <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>nzw<strong>an</strong>g für <strong>Hunde</strong> innerhalb<br />

von Schongebieten in Feld und Forst in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />

Aufgrund des § 34 des Gesetzes über <strong>die</strong> Ordnung in Feld<br />

und Forst (Feld- und Forstordnungsgesetz - FFOG) in der<br />

Fassung vom 30. August 1984 (Nieders. GVBl. S. 215) hat<br />

der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> am 26. November 1986<br />

folgende Verordnung beschlossen:<br />

(Neue Rechtsgrundlage: § 33 des Nds. Gesetzes über den<br />

Wald und <strong>die</strong> L<strong>an</strong>dschaftsordnung (NWaldLG) vom<br />

21.03.2002 (Nds. GVBl. Nr. 11/2002, S. 112) in der<br />

aktuellen Fassung.)<br />

§ 1<br />

Folgende Teile der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> sind Schongebiete im<br />

Sinne des § 33 NWaldLG:<br />

1. Alle Waldflächen gem. § 2 NWaldLG,<br />

2. alle Gehölzgruppen in der Feldmark,<br />

3. alle L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiete im Sinne von § 26 des<br />

Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom<br />

11.02.1998 (Nieders. GVBl. S. 86) in der aktuellen<br />

Fassung. L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiete sind durch<br />

grünumr<strong>an</strong>dete Dreiecksschilder mit Adler oder Eule<br />

und dem Schriftzug „L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet“<br />

gekennzeichnet. Die maßgeblichen Karten sind für<br />

jederm<strong>an</strong>n bei der unteren Naturschutzbehörde der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> <strong>ein</strong>sehbar.<br />

§ 2<br />

In den unter § 1 gen<strong>an</strong>nten Gebieten sind <strong>zum</strong> Schutz der<br />

freilebenden Tiere vor Beunruhigungen, <strong>Hunde</strong> in der Zeit<br />

vom 1. J<strong>an</strong>uar bis 30. Juni <strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>an</strong> der<br />

<strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen.<br />

Hiervon ausgenommen sind <strong>Hunde</strong>, <strong>die</strong> unmittelbar zur<br />

befugten Jagdausübung verwendet werden, Diensthunde,<br />

sowie <strong>Hunde</strong>, <strong>die</strong> unmittelbar <strong>zum</strong> Hüten, Treiben und<br />

Beaufsichtigen von l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Nutztieren<br />

verwendet werden.<br />

§ 3<br />

Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 5 NWaldLG h<strong>an</strong>delt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 <strong>die</strong>ser<br />

Verordnung <strong>Hunde</strong> nicht <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> führt.<br />

§ 4<br />

Diese Verordnung tritt <strong>ein</strong>en Tag nach ihrer<br />

Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk<br />

Braunschweig in Kraft.<br />

_____________________________________________________<br />

Was sind ...<br />

1. Waldflächen im Sinne des § 2 NWaldLG?<br />

Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte<br />

Grundfläche, außer z. B. <strong>ein</strong>zelne Baumgruppen oder<br />

Baumreihen in der Feldmark. Weitere Erläuterungen<br />

gibt das NWaldLG.<br />

2. Gehölzgruppen in der Feldmark?<br />

Baum- und Strauchgruppen auf kl<strong>ein</strong>eren Flächen in<br />

der übrigen freien L<strong>an</strong>dschaft.

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