Hunde müssen an die Leine - ein Merkblatt zum - Stadt Salzgitter
Hunde müssen an die Leine - ein Merkblatt zum - Stadt Salzgitter
Hunde müssen an die Leine - ein Merkblatt zum - Stadt Salzgitter
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Warum in der Zeit vom 01. J<strong>an</strong>uar bis 30. Juni <strong>ein</strong>es<br />
jeden Jahres?<br />
Ab J<strong>an</strong>uar sind in der Regel größere Schneefälle zu<br />
erwarten. Das Wild ist im Schnee aufgrund der<br />
l<strong>an</strong>gsameren Fortbewegungsmöglichkeit Beunruhigungen<br />
stärker ausgesetzt. Durch ständige Störungen werden <strong>die</strong><br />
so wichtigen Winterreserven verbraucht und den Tieren<br />
droht dadurch der Hungertod.<br />
_______________________________________________<br />
Weitergehende Regelungen des NWaldLG und weitere<br />
Verordnungen:<br />
1. § 33 NWaldLG:<br />
§ 33 Abs. 1 Nr. 1b zufolge besteht <strong>die</strong> Verpflichtung,<br />
<strong>Hunde</strong> in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli (allg.<br />
Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) im Wald und in der<br />
übrigen freien L<strong>an</strong>dschaft <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen.<br />
Ausgenommen sind <strong>Hunde</strong>, <strong>die</strong> zur befugten<br />
Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde<br />
verwendet werden.<br />
2. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von<br />
<strong>Hunde</strong>n (NHundG):<br />
Eine <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht für <strong>Hunde</strong>, unabhängig ihrer<br />
Rassezugehörigkeit, gilt, wenn sie <strong>ein</strong>e gesteigerte<br />
Aggressivität aufweisen und ihre Gefährlichkeit für<br />
<strong>die</strong> öffentliche Sicherheit von der Behörde im<br />
Einzelfall festgestellt wurde.<br />
Die Haltung <strong>ein</strong>es gefährlichen <strong>Hunde</strong>s bedarf der<br />
Erlaubnis nach dem NHundG.<br />
3. Naturschutzgebiete und L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet<br />
„Haverlahwiese“:<br />
In den Naturschutzgebieten „Klärteich III“,<br />
„Köppelm<strong>an</strong>nsberg“ und „Speckenberg“, sowie im<br />
L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet „Haverlahwiese“ sind <strong>Hunde</strong><br />
g<strong>an</strong>zjährig <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen.<br />
4. <strong>Salzgitter</strong>see:<br />
Aufgrund der Verordnung über <strong>die</strong> Benutzung des<br />
Sport-, Freizeit- und Erholungsgebietes<br />
„<strong>Salzgitter</strong>see“ besteht hier <strong>ein</strong>e g<strong>an</strong>zjährige<br />
<strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht für <strong>Hunde</strong>.<br />
5. Verordnung zur Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />
(Gefahrenabwehrverordnung )<br />
Auf Märkten, bei Umzügen, Ver<strong>an</strong>staltungen, Festen,<br />
in Ladenzentren und in den Fußgängerzonen dürfen<br />
<strong>Hunde</strong> nur <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> geführt werden.<br />
Auf Sport<strong>an</strong>lagen, in Freibädern, auf Spiel-, Bolz- und<br />
Abenteuerspielplätzen dürfen <strong>Hunde</strong> - mit Ausnahme<br />
von Blindenhunden - nicht mitgenommen werden.<br />
Gefährliche <strong>Hunde</strong> (s. unter 2) sind ebenso wie läufige<br />
Hündinnen in der Öffentlichkeit stets <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu<br />
führen.<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>, Untere Naturschutzbehörde<br />
in Zusammenarbeit mit H.-J. Kothe<br />
Gestaltung: Sabine Heidenblut<br />
St<strong>an</strong>d: 08/2012<br />
<strong>Hunde</strong> <strong>müssen</strong><br />
m<strong>an</strong>chmal<br />
<strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> !!!<br />
Ein <strong>Merkblatt</strong> zur <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht<br />
Untere Naturschutzbehörde
Worum geht es?<br />
Am 03.02.1987 ist <strong>die</strong> „Verordnung über den<br />
<strong>L<strong>ein</strong>e</strong>nzw<strong>an</strong>g für <strong>Hunde</strong> innerhalb von Schongebieten in<br />
Feld und Forst in der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong>“ in Kraft getreten.<br />
Die Verordnung bestimmt, dass <strong>Hunde</strong> in der Zeit vom<br />
1. J<strong>an</strong>uar bis <strong>zum</strong> 30. Juni <strong>ein</strong>es jeden Jahres in<br />
bestimmten Schongebieten der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> <strong>an</strong> der<br />
<strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen sind.<br />
Zusätzlich besteht nach § 33 NWaldLG im Wald und in<br />
der übrigen freien L<strong>an</strong>dschaft <strong>ein</strong>e <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht vom<br />
1. April bis <strong>zum</strong> 15. Juli.<br />
Eine g<strong>an</strong>zjährige <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>npflicht gilt am <strong>Salzgitter</strong>see<br />
aufgrund der „Verordnung über <strong>die</strong> Benutzung des Sport-,<br />
Freizeit- und Erholungsgebietes <strong>Salzgitter</strong>see“.<br />
Warum überhaupt <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>nzw<strong>an</strong>g?<br />
In fast jedem Hund sind noch <strong>die</strong> Triebe s<strong>ein</strong>es Vorfahren,<br />
des Wolfs, vorh<strong>an</strong>den. Nur wenige <strong>Hunde</strong>, auch wenn sie<br />
sich in Rufweite ihres Herrchens und Frauchens befinden,<br />
lassen sich von der Verfolgung plötzlich aufstehenden<br />
Wildes abhalten.<br />
Das Wild, hier Reh, Hase, Fas<strong>an</strong>, Rebhuhn und K<strong>an</strong>inchen,<br />
kennt aus Instinkt s<strong>ein</strong>e Fluchtdist<strong>an</strong>z. Es legt sich am<br />
Tage außerhalb <strong>die</strong>ser Dist<strong>an</strong>z von ständig beg<strong>an</strong>genen<br />
Wegen versteckt hin und stört sich d<strong>an</strong>n wenig <strong>an</strong> den<br />
gewohnten Bewegungen auf <strong>die</strong>sen Wegen.<br />
Geht aber <strong>ein</strong> Mensch, vor allem aber auch <strong>ein</strong> Hund,<br />
selbst wenn er nicht wildert, nur spielerisch von <strong>die</strong>sen<br />
Wegen ab, durchbricht er <strong>die</strong>se Fluchtdist<strong>an</strong>z, und das<br />
Wild steht auf und flieht. Dabei können bei längerer oder<br />
häufiger Störung z. B. <strong>die</strong> Gelege unserer zahlreichen<br />
Bodenbrüter absterben.<br />
Verordnung<br />
über den <strong>L<strong>ein</strong>e</strong>nzw<strong>an</strong>g für <strong>Hunde</strong> innerhalb<br />
von Schongebieten in Feld und Forst in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong><br />
Aufgrund des § 34 des Gesetzes über <strong>die</strong> Ordnung in Feld<br />
und Forst (Feld- und Forstordnungsgesetz - FFOG) in der<br />
Fassung vom 30. August 1984 (Nieders. GVBl. S. 215) hat<br />
der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> am 26. November 1986<br />
folgende Verordnung beschlossen:<br />
(Neue Rechtsgrundlage: § 33 des Nds. Gesetzes über den<br />
Wald und <strong>die</strong> L<strong>an</strong>dschaftsordnung (NWaldLG) vom<br />
21.03.2002 (Nds. GVBl. Nr. 11/2002, S. 112) in der<br />
aktuellen Fassung.)<br />
§ 1<br />
Folgende Teile der <strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> sind Schongebiete im<br />
Sinne des § 33 NWaldLG:<br />
1. Alle Waldflächen gem. § 2 NWaldLG,<br />
2. alle Gehölzgruppen in der Feldmark,<br />
3. alle L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiete im Sinne von § 26 des<br />
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom<br />
11.02.1998 (Nieders. GVBl. S. 86) in der aktuellen<br />
Fassung. L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiete sind durch<br />
grünumr<strong>an</strong>dete Dreiecksschilder mit Adler oder Eule<br />
und dem Schriftzug „L<strong>an</strong>dschaftsschutzgebiet“<br />
gekennzeichnet. Die maßgeblichen Karten sind für<br />
jederm<strong>an</strong>n bei der unteren Naturschutzbehörde der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Salzgitter</strong> <strong>ein</strong>sehbar.<br />
§ 2<br />
In den unter § 1 gen<strong>an</strong>nten Gebieten sind <strong>zum</strong> Schutz der<br />
freilebenden Tiere vor Beunruhigungen, <strong>Hunde</strong> in der Zeit<br />
vom 1. J<strong>an</strong>uar bis 30. Juni <strong>ein</strong>es jeden Jahres <strong>an</strong> der<br />
<strong>L<strong>ein</strong>e</strong> zu führen.<br />
Hiervon ausgenommen sind <strong>Hunde</strong>, <strong>die</strong> unmittelbar zur<br />
befugten Jagdausübung verwendet werden, Diensthunde,<br />
sowie <strong>Hunde</strong>, <strong>die</strong> unmittelbar <strong>zum</strong> Hüten, Treiben und<br />
Beaufsichtigen von l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Nutztieren<br />
verwendet werden.<br />
§ 3<br />
Ordnungswidrig nach § 42 Abs. 3 Nr. 5 NWaldLG h<strong>an</strong>delt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 <strong>die</strong>ser<br />
Verordnung <strong>Hunde</strong> nicht <strong>an</strong> der <strong>L<strong>ein</strong>e</strong> führt.<br />
§ 4<br />
Diese Verordnung tritt <strong>ein</strong>en Tag nach ihrer<br />
Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk<br />
Braunschweig in Kraft.<br />
_____________________________________________________<br />
Was sind ...<br />
1. Waldflächen im Sinne des § 2 NWaldLG?<br />
Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte<br />
Grundfläche, außer z. B. <strong>ein</strong>zelne Baumgruppen oder<br />
Baumreihen in der Feldmark. Weitere Erläuterungen<br />
gibt das NWaldLG.<br />
2. Gehölzgruppen in der Feldmark?<br />
Baum- und Strauchgruppen auf kl<strong>ein</strong>eren Flächen in<br />
der übrigen freien L<strong>an</strong>dschaft.