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Fuhrer, Stephan - Prof. Dr. Stephan Fuhrer

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Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG<br />

Der Vorschlag wurde in geschlechtsneutraler Formulierung vom Bundesrat<br />

übernommen (Art. 4 E-VVG). Art. 5 E-VVG (halbzwingend) sieht daran anschliessend<br />

vor, dass der Versicherer seinen Antrag zu befristen hat, wobei<br />

die Frist bei Anträgen an Konsumenten mindestens drei Wochen betragen<br />

muss. Eine Bestimmung zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen<br />

Antrag wurde nicht mehr aufgenommen.<br />

Geht der Antrag vom Versicherer aus, so ändert sich nicht viel. Dass er<br />

seinen Antrag befristen muss, entspricht bereits heute gängiger Praxis. Die<br />

Versicherer befristen – wohl nicht ausnahmslos, aber mehrheitlich – bereits<br />

heute ihre Offerten. Die Änderung des Gesetzes verursacht für diesen Fall<br />

somit keine Probleme.<br />

Von Interesse und Gegenstand der weiteren Ausführungen ist der immer<br />

noch häufigere Fall der Antragstellung durch den Versicherungsnehmer.<br />

Diesbezüglich sollen neu ausschliesslich die Bestimmungen des OR gelten.<br />

Diese unterscheiden zwischen Anträgen unter An- und solchen unter Abwesenden.<br />

A. Anträge unter Anwesenden<br />

Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag in Anwesenheit des Versicherers,<br />

so muss Letzterer den Antrag sofort annehmen, andernfalls ist der Antragsteller<br />

nicht weiter gebunden (Art. 4 Abs. 1 OR). Damit besteht jederzeit<br />

und für beide Parteien Klarheit darüber, ob ein Vertrag zustande gekommen<br />

ist oder nicht. Für diesen Fall schafft somit das neue Recht keine Probleme.<br />

Diese Konstellation ist aber eher selten: Sie kommt im Wesentlichen dann<br />

vor, wenn der Versicherer durch einen Agenten mit Abschlussvollmacht vertreten<br />

wird sowie beim Verkauf per Telefon.<br />

Die altrechtliche Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent<br />

nach Art. 34 a-VVG hätte eigentlich mit der Teilrevision 2004 aufgehoben<br />

werden sollen 9 . Da mit der Revision aber keine neue Bestimmung zur<br />

8 Dies gilt selbstverständlich bereits de lege lata. Da allerdings Art. 1 VVG nur von der<br />

Bindung des Versicherungsnehmers spricht, wird hin und wieder zu Unrecht behauptet,<br />

beim Versicherungsvertrag müsse der Antrag immer vom Versicherungsnehmer gestellt<br />

werden (so wird der Vertragsabschluss z.B. den Lehrlingen im offiziellen Lehrbuch des<br />

Berufsbildungsverbandes erklärt [HIRT THOMAS / BAUMANN ROBERT: Kunde und<br />

Versicherung, insurance@work, Zürich 2004, 115]; auch die ältere juristische Literatur geht<br />

im Grundsatz davon aus, lässt aber immerhin exotische Ausnahmen [genannt wird immer<br />

wieder die Automatenversicherung] zu; z.B. schreibt MAURER in seinem Lehrbuch<br />

[Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, 214], dass regelmässig<br />

der Versicherungsinteressent und nicht der Versicherer Antragsteller sei). Die Kommission<br />

sah sich deshalb veranlasst, mit Art. 1 Abs. 1 VE-ExpK klarzustellen, dass beide<br />

Parteien als Antragsteller auftreten können.<br />

9 Botschaft vom 9.5.2003 zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen<br />

(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und zur Änderung des Bundesgesetzes<br />

über den Versicherungsvertrag, BBl 2003, 3789, 3857.<br />

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