24.02.2013 Aufrufe

Fuhrer, Stephan - Prof. Dr. Stephan Fuhrer

Fuhrer, Stephan - Prof. Dr. Stephan Fuhrer

Fuhrer, Stephan - Prof. Dr. Stephan Fuhrer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

STEPHAN FUHRER<br />

Vollmacht der Agenten ins Gesetz aufgenommen wurde, ist dazu auf die Bestimmungen<br />

des OR zurückzugreifen, die wiederum zwischen einer Vermittlungs-<br />

und einer Abschlussvollmacht unterscheiden (Art. 348b für den Handelsreisenden-<br />

und Art. 418b für den Agenturvertrag) 10 .<br />

Der Agent 11 mit Abschlussvollmacht ist ermächtigt, einen Antrag des Versicherungsnehmers<br />

anzunehmen. In seiner Gegenwart gestellte Anträge gelten<br />

als solche unter Anwesenden. Wird somit ein solcher Antrag nicht sofort<br />

angenommen, so ist der Antragsteller wieder frei.<br />

Der Abschluss von Versicherungsverträgen ist formlos und damit grundsätzlich<br />

auch per Telefon sowohl nach geltendem als auch nach künftigem<br />

Recht möglich. Da jedoch beim Telefonverkauf die Informationspflichten<br />

nach Art. 3 VVG (bzw. 12 f. E-VVG) nicht gültig erfüllt werden können (Art.<br />

13 E-VVG), dürfte diese Form des Vertragsabschlusses unter Anwesenden<br />

eher selten sein 12 . Dies könnte sich unter der Herrschaft des neuen Rechts ändern:<br />

Die Unmöglichkeit der formgültigen Erfüllung der Informationspflichten<br />

im Telefonverkauf bewirkt, dass der Vertrag während vier Wochen der<br />

Kündigung durch den Versicherungsnehmer ausgesetzt ist (Art. 14 E-VVG) 13 .<br />

Da das neue Widerrufsrecht (Art. 7 f. E-VVG) auch ein Lösungsrecht des<br />

Versicherungsnehmers (allerdings mit etwas kürzerer Ausübungsfrist) vorsieht,<br />

ist denkbar, dass die Versicherer, die nur noch die Verlängerung und<br />

nicht mehr die Begründung des Lösungsrechts in Kauf nehmen müssen, eher<br />

bereit sind, dies zu tun.<br />

Anträge per Fax oder E-Mail gelten als solche unter Abwesenden 14 . Dies<br />

gilt auch für Vertragsabschlüsse per Internet 15 .<br />

10 Details bei FUHRER (op.cit. FN 4) N 7.43 und 7.56 ff.<br />

11 Zu beachten ist, dass der Begriff des Agenten im OR und im VVG mit je einem<br />

unterschiedlichen Inhalt verwendet wird. Während das OR mit "Agent" den selbständig<br />

erwerbenden Verkäufer meint, der dem unselbständig erwerbenden Handelsreisenden<br />

gegenübergestellt wird, unterscheidet das Versicherungsrecht nicht zwischen unselbständigen<br />

und selbständigen Agenten, sondern lediglich zwischen den für den Versicherer<br />

arbeitenden Agenten und den die Versicherungsnehmer vertretenden Makler. Nachfolgend<br />

wird der Agentenbegriff in seinem versicherungsrechtlichen Sinne verwendet.<br />

12 FUHRER (op.cit. FN 4) N 3.48.<br />

13 Der Versicherer muss allerdings sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer über die<br />

Verletzung der Informationspflicht informiert wird, damit die vierwöchige Kündigungsfrist<br />

zu laufen beginnt.<br />

14 GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / SCHMID JÖRG / EMMENEGGER SUSAN: Schweizerisches<br />

Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, N 412.<br />

15 Ein Abschluss unter Anwesenden setzt die Möglichkeit einer direkten Kommunikation von<br />

Person zu Person voraus, was beim Vertragsabschluss per Mausklick gerade nicht der Fall<br />

ist. Vgl. dazu auch SCHÖBI FELIX: Der Online-Vertrieb von Versicherungen und der Schutz<br />

des Konsumenten, Have 2003, 205-214.<br />

148

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!