Fuhrer, Stephan - Prof. Dr. Stephan Fuhrer
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STEPHAN FUHRER<br />
Vollmacht der Agenten ins Gesetz aufgenommen wurde, ist dazu auf die Bestimmungen<br />
des OR zurückzugreifen, die wiederum zwischen einer Vermittlungs-<br />
und einer Abschlussvollmacht unterscheiden (Art. 348b für den Handelsreisenden-<br />
und Art. 418b für den Agenturvertrag) 10 .<br />
Der Agent 11 mit Abschlussvollmacht ist ermächtigt, einen Antrag des Versicherungsnehmers<br />
anzunehmen. In seiner Gegenwart gestellte Anträge gelten<br />
als solche unter Anwesenden. Wird somit ein solcher Antrag nicht sofort<br />
angenommen, so ist der Antragsteller wieder frei.<br />
Der Abschluss von Versicherungsverträgen ist formlos und damit grundsätzlich<br />
auch per Telefon sowohl nach geltendem als auch nach künftigem<br />
Recht möglich. Da jedoch beim Telefonverkauf die Informationspflichten<br />
nach Art. 3 VVG (bzw. 12 f. E-VVG) nicht gültig erfüllt werden können (Art.<br />
13 E-VVG), dürfte diese Form des Vertragsabschlusses unter Anwesenden<br />
eher selten sein 12 . Dies könnte sich unter der Herrschaft des neuen Rechts ändern:<br />
Die Unmöglichkeit der formgültigen Erfüllung der Informationspflichten<br />
im Telefonverkauf bewirkt, dass der Vertrag während vier Wochen der<br />
Kündigung durch den Versicherungsnehmer ausgesetzt ist (Art. 14 E-VVG) 13 .<br />
Da das neue Widerrufsrecht (Art. 7 f. E-VVG) auch ein Lösungsrecht des<br />
Versicherungsnehmers (allerdings mit etwas kürzerer Ausübungsfrist) vorsieht,<br />
ist denkbar, dass die Versicherer, die nur noch die Verlängerung und<br />
nicht mehr die Begründung des Lösungsrechts in Kauf nehmen müssen, eher<br />
bereit sind, dies zu tun.<br />
Anträge per Fax oder E-Mail gelten als solche unter Abwesenden 14 . Dies<br />
gilt auch für Vertragsabschlüsse per Internet 15 .<br />
10 Details bei FUHRER (op.cit. FN 4) N 7.43 und 7.56 ff.<br />
11 Zu beachten ist, dass der Begriff des Agenten im OR und im VVG mit je einem<br />
unterschiedlichen Inhalt verwendet wird. Während das OR mit "Agent" den selbständig<br />
erwerbenden Verkäufer meint, der dem unselbständig erwerbenden Handelsreisenden<br />
gegenübergestellt wird, unterscheidet das Versicherungsrecht nicht zwischen unselbständigen<br />
und selbständigen Agenten, sondern lediglich zwischen den für den Versicherer<br />
arbeitenden Agenten und den die Versicherungsnehmer vertretenden Makler. Nachfolgend<br />
wird der Agentenbegriff in seinem versicherungsrechtlichen Sinne verwendet.<br />
12 FUHRER (op.cit. FN 4) N 3.48.<br />
13 Der Versicherer muss allerdings sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer über die<br />
Verletzung der Informationspflicht informiert wird, damit die vierwöchige Kündigungsfrist<br />
zu laufen beginnt.<br />
14 GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / SCHMID JÖRG / EMMENEGGER SUSAN: Schweizerisches<br />
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, N 412.<br />
15 Ein Abschluss unter Anwesenden setzt die Möglichkeit einer direkten Kommunikation von<br />
Person zu Person voraus, was beim Vertragsabschluss per Mausklick gerade nicht der Fall<br />
ist. Vgl. dazu auch SCHÖBI FELIX: Der Online-Vertrieb von Versicherungen und der Schutz<br />
des Konsumenten, Have 2003, 205-214.<br />
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