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Fuhrer, Stephan - Prof. Dr. Stephan Fuhrer

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Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG<br />

Widerrufsrecht aus der Vorlage streicht, so müsste auch die Frage der Zulässigkeit<br />

einer vertraglichen Bindung des Antragstellers an seinen Antrag neu<br />

geprüft werden. Jedenfalls kann die vorbehaltlose positive Bewertung der Zulässigkeit<br />

einer solchen Bindung nur gelten, wenn mit der Revision auch ein<br />

Widerrufsrecht ins Gesetz aufgenommen wird. Ohne diese Massnahme müsste<br />

eine vertraglich fixierte Bindung zumindest in Konsumentenverträgen als<br />

ungewöhnlich und damit unzulässig beurteilt werden. Der Konsument muss<br />

nicht damit rechnen, dass ihm die nach dispositivem Recht zustehende Möglichkeit,<br />

sich während einer länger dauernden Antragsprüfung durch den Versicherer<br />

auch anderweitig umsehen zu können, vorenthalten wird. Diesbezüglich<br />

kann auf die Überlegungen der Expertenkommission verwiesen werden 37 .<br />

III. Zwingendes Recht<br />

Kein Problem stellt die halbzwingende Ausgestaltung von 5 E-VVG dar,<br />

da mit einer vertraglichen Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag,<br />

die Bestimmung über die Bindung des Versicherers nicht zum Nachteil<br />

des Versicherungsnehmers geändert wird.<br />

37 Oben FN 24.<br />

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