Fuhrer, Stephan - Prof. Dr. Stephan Fuhrer
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Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG<br />
Widerrufsrecht aus der Vorlage streicht, so müsste auch die Frage der Zulässigkeit<br />
einer vertraglichen Bindung des Antragstellers an seinen Antrag neu<br />
geprüft werden. Jedenfalls kann die vorbehaltlose positive Bewertung der Zulässigkeit<br />
einer solchen Bindung nur gelten, wenn mit der Revision auch ein<br />
Widerrufsrecht ins Gesetz aufgenommen wird. Ohne diese Massnahme müsste<br />
eine vertraglich fixierte Bindung zumindest in Konsumentenverträgen als<br />
ungewöhnlich und damit unzulässig beurteilt werden. Der Konsument muss<br />
nicht damit rechnen, dass ihm die nach dispositivem Recht zustehende Möglichkeit,<br />
sich während einer länger dauernden Antragsprüfung durch den Versicherer<br />
auch anderweitig umsehen zu können, vorenthalten wird. Diesbezüglich<br />
kann auf die Überlegungen der Expertenkommission verwiesen werden 37 .<br />
III. Zwingendes Recht<br />
Kein Problem stellt die halbzwingende Ausgestaltung von 5 E-VVG dar,<br />
da mit einer vertraglichen Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag,<br />
die Bestimmung über die Bindung des Versicherers nicht zum Nachteil<br />
des Versicherungsnehmers geändert wird.<br />
37 Oben FN 24.<br />
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