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Strassen- reglement - Gemeinde Gebenstorf

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G E M E I N D E<br />

GEBENSTORF<br />

IM WASSERSCHLOSS<br />

vom<br />

27. Juni 2003<br />

<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong>


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 2/9<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich 3<br />

§ 2 Zweck 3<br />

§ 3 Übergeordnetes Recht 3<br />

II. <strong>Strassen</strong>einteilung und Benützung<br />

a) Unterteilung der <strong>Strassen</strong> nach Grob- und 4<br />

Feinerschliessung<br />

§ 4 Verkehrsrichtplan 4<br />

§ 5 Unterteilung der <strong>Gemeinde</strong>trassen 4<br />

b) <strong>Strassen</strong>einteilung nach Eigentum 4<br />

§ 6 <strong>Strassen</strong>einteilung nach Eigentum 4<br />

§ 7 Benützung der <strong>Strassen</strong> 5<br />

III. Bau und Unterhalt<br />

§ 8 Erstellung 5<br />

a) Begriffe 5<br />

§ 9 Neubau 5<br />

Aenderung 5<br />

Erneuerung 5<br />

Unterhalt 6<br />

b) Anforderungen 6<br />

§ 10 Erstellung, Aenderung und Erneuerung 6<br />

Unterhalt 6<br />

IV. <strong>Strassen</strong>widmung und Übernahme von Privatstrassen<br />

§ 11 <strong>Strassen</strong>widmung 6<br />

Übernahme von privaten <strong>Strassen</strong> und Wegen 7<br />

Voraussetzung für die Übernahme von Privatstrassen 7<br />

Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer 7<br />

Abtretung von <strong>Gemeinde</strong>strassen an Private 7<br />

V. Bewilligungspflicht Benützung<br />

§ 12 <strong>Strassen</strong>benützungsgebühren 7/8<br />

§ 13 <strong>Strassen</strong>aufbrüche 8<br />

§ 14 Kostenbeteiligung der Werke 8<br />

VI. Rechtsschutz und Vollzug<br />

§ 15 Rechtsschutz, Vollstreckung 8<br />

VII. Schlussbestimmungen<br />

§ 16 Inkrafttreten 9<br />

Anhang: Normblatt für <strong>Strassen</strong>aufbrüche und Leitungsverlegung<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 3/9<br />

Geltungsbereich<br />

Zweck<br />

Übergeordnetes<br />

Recht<br />

Hinweis<br />

Die Bestimmungen über die Abgaben für die <strong>Strassen</strong> sind im Reglement<br />

über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 27. Juni 2003 geregelt.<br />

Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen<br />

sich auf beide Geschlechter.<br />

<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong><br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Gebenstorf</strong> erlässt gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. i<br />

des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom<br />

19. Dezember 1978 das nachstehende <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong>.<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Das <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> findet Anwendung auf alle öffentlichen <strong>Strassen</strong><br />

im <strong>Gemeinde</strong>besitz, auf Privatstrassen im Gemeingebrauch und auf Privatstrassen,<br />

die von der <strong>Gemeinde</strong> übernommen werden sollen.<br />

§ 2<br />

1 Das <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> bezweckt eine transparente Ausgangslage und<br />

<strong>Gemeinde</strong>praxis für folgende Inhalte der <strong>Strassen</strong>planung zu schaffen:<br />

- <strong>Strassen</strong>einteilung und Benützung;<br />

- Anforderungen an Bau und Unterhalt;<br />

- <strong>Strassen</strong>widmung und Übernahme von Privatstrassen;<br />

- Bewilligungspflichtige Benutzung<br />

2 Die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer ist in einem separaten<br />

Reglement über die von Erschliessungsanlagen geregelt.<br />

§ 3<br />

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen<br />

Rechts bleiben vorbehalten.<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 4/9<br />

Verkehrsrichtplan<br />

Unterteilung<br />

<strong>Gemeinde</strong>strassen<br />

<strong>Strassen</strong>einteilung<br />

nach Eigentum<br />

II. <strong>Strassen</strong>einteilung und Benützung<br />

a) Unterteilung der <strong>Gemeinde</strong>strassen nach Grob- und Feinerschliessung<br />

§ 4<br />

Der Verkehrsrichtplan gibt Aufschluss über die bestehenden und geplanten<br />

<strong>Strassen</strong> und Wege. Diese werden unterteilt nach Kantonsstrassen<br />

und <strong>Gemeinde</strong>strassen. Die <strong>Gemeinde</strong>strassen werden in Sammel- und<br />

Erschliessungsstrassen unterteilt.<br />

§ 5<br />

1 <strong>Gemeinde</strong>strassen dienen gemäss § 84 BauG dem Verkehr innerhalb<br />

der <strong>Gemeinde</strong>n oder dem Anschluss an Kantonsstrassen. Sie werden wie<br />

folgt unterteilt:<br />

Groberschliessung<br />

2<br />

Die Sammelstrassen gemäss VSS-Norm SN 640'044 dienen der Groberschliessung<br />

des Baugebietes.<br />

Feinerschliessung<br />

3 Erschliessungsstrassen sind <strong>Strassen</strong> innerhalb besiedelter Gebiete und<br />

haben nur quartierinterne Bedeutung im <strong>Strassen</strong>netz. Sie erschliessen<br />

einzelne Parzellen oder Gebäude und führen den Verkehr zu den Sammelstrassen.<br />

Sie dienen der Feinerschliessung.<br />

b) <strong>Strassen</strong>einteilung nach Eigentum<br />

§ 6<br />

Anhand der Eigentumsverhältnisse werden die <strong>Strassen</strong> wie folgt eingeteilt:<br />

1. Öffentliche <strong>Strassen</strong><br />

a) <strong>Gemeinde</strong>strassen inkl. Fuss- und Radwege (Unter Vorbehalt von §<br />

84 Abs. 2 BauG)<br />

b) Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch<br />

2. Privatstrassen und -wege<br />

3. <strong>Gemeinde</strong>eigene und private Güter-, Flur- und Waldwege<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 5/9<br />

Benützung der <strong>Strassen</strong><br />

Erstellung<br />

Erstellung<br />

Aenderung<br />

Erneuerung<br />

§ 7<br />

1 <strong>Gemeinde</strong>strassen dürfen durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere<br />

Erlaubnis benützt werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften<br />

von § 13. Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbindlichen Einschränkungen<br />

unterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur<br />

Gewährleistung der Ausübung der Grundrechte sowie zum Vollzug der<br />

Umweltschutzvorschriften.<br />

2<br />

Privatstrassen im Gemeingebrauch können wie <strong>Gemeinde</strong>strassen durch<br />

jedermann benützt werden.<br />

3<br />

Privatstrassen sind von Privaten erstellte <strong>Strassen</strong>, die nicht dem Gemeingebrauch<br />

zugänglich sind.<br />

4 Güter-, Flur- und Waldwege sind Wege, die vorwiegend der Erschliessung<br />

von Feld, Wald und Wiese zum Zwecke der Bewirtschaftung dienen.<br />

Sie dienen nicht der Erschliessung von Bauzonen.<br />

III. Bau und Unterhalt<br />

§8<br />

<strong>Strassen</strong>, Wege und Plätze sind gemäss § 92 BauG ihrer Zweckbestimmung<br />

entsprechend und möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern<br />

und zu erneuern.<br />

a) Begriffe<br />

§ 9<br />

1 Als Erstellung gilt der Neubau einer <strong>Strassen</strong>verbindung. Dazu zählt<br />

auch der Neubau einer Strasse auf dem Trassée eines Flurweges.<br />

2 Als <strong>Strassen</strong>änderung gelten die wesentlichen, baulichen Verbesserungen<br />

einer Strasse oder eines Gehweges (z.B. wenn sie verbreitert wird<br />

oder wenn erstmals ein Hartbelag erstellt wird), die <strong>Strassen</strong>verlegung,<br />

mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird, und der <strong>Strassen</strong>rückbau.<br />

3 Als Erneuerung gilt, wenn die Massnahmen Arbeiten zur Verbesserung<br />

der Tragfähigkeit des Oberbaues (Fundationsschicht und Belag) umfassen.<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 6/9<br />

Unterhalt<br />

Erstellung,<br />

Aenderung und<br />

Erneuerung<br />

Unterhalt<br />

<strong>Strassen</strong>widmung<br />

4 Der Unterhalt umfasst die Arbeiten zur Instandhaltung, die Reinigung, die<br />

Pflege der Bepflanzung und Grünflächen, den Winterdienst sowie die Öffnung<br />

und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen.<br />

b) Anforderungen<br />

§ 10<br />

1 Die Anforderungen an Erstellung, Aenderung und Erneuerung von <strong>Gemeinde</strong>strassen<br />

richten sich nach dem Baugesetz und den dazugehörigen<br />

Verordnungen.<br />

2 Für die Projektierung und Ausführung der <strong>Strassen</strong> und Nebenanlagen<br />

gelten die baulichen Richtlinien des Verbandes Schweizerischer<br />

<strong>Strassen</strong>fachleute (VSS).<br />

Bei der Ausführung der <strong>Strassen</strong> übt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Oberaufsicht<br />

aus.<br />

3<br />

Neu- und Ausbau von Privatstrassen richten sich nach den kantonalen<br />

Vorschriften.<br />

4 Die Grundsätze sind in §§ 97 ff BauG geregelt. Der Unterhalt von öffentlichen<br />

<strong>Strassen</strong> hat die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er soll möglichst<br />

umweltfreundlich und wirtschaftlich sein. Die Unterhaltspflicht obliegt<br />

dem <strong>Strassen</strong>eigentümer.<br />

IV. <strong>Strassen</strong>widmung und Übernahme von Privatstrassen<br />

§ 11<br />

1<br />

Eine <strong>Gemeinde</strong>strasse gilt mit ihrer Übergabe an den Verkehr als dem<br />

Gemeingebrauch gewidmet.<br />

2 Privatstrassen, die den technischen Anforderungen genügen, können<br />

durch den <strong>Gemeinde</strong>rat dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Voraussetzung<br />

ist:<br />

a) die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer oder<br />

b) die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit<br />

oder<br />

c) die vertragliche Übertragung der Unterhaltspflicht an die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 7/9<br />

Übernahme von<br />

privaten <strong>Strassen</strong><br />

und Wegen<br />

Voraussetzungen für<br />

die Übernahme von<br />

Privatstrassen<br />

Übernahme ohne<br />

Zustimmung Grundeigentümer<br />

Abtretung von <strong>Gemeinde</strong>strassen<br />

an<br />

Private<br />

<strong>Strassen</strong>benützungsgebühren<br />

3 Bestehende oder geplante, parzellierte Privatstrassen, die den technischen<br />

Anforderungen entsprechen und an denen ein öffentliches Interesse<br />

besteht, können mit der Zustimmung der privaten Eigentümer vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden.<br />

4 Die Abtretung hat unentgeltlich und pfandfrei zu erfolgen. Bestehende<br />

Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Kosten der Handänderung<br />

gehen zu Lasten der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

5<br />

Ein öffentliches Interesse besteht namentlich, wenn folgende Voraussetzungen<br />

gegeben sind:<br />

− Festlegung im Verkehrsrichtplan;<br />

− Durchgangsstrasse;<br />

− Erschliessung von öffentlichen Bauten und Anlagen;<br />

− Fuss- und/oder Radwegverbindungen mit öffentlichem Charakter;<br />

− Trassée für öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />

6 Die Übernahme einer Privatstrasse ist auch ohne Zustimmung der<br />

Grundeigentümer durch den Erlass eines Erschliessungsplanes möglich,<br />

z.B. wenn ein unhaltbarer Zustand für berechtigte <strong>Strassen</strong>benützer vorliegt<br />

oder wenn die zweckmässige Erschliessung sonst übermässig erschwert<br />

würde (§ 132 Abs. 1 BauG). Den betroffenen Grundeigentümern<br />

steht das Rechtsmittelverfahren offen.<br />

7 Die <strong>Gemeinde</strong>strassen können nach Widerruf der Widmung an Private<br />

abgetreten werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung<br />

mehr haben.<br />

Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Privaten. Die Entschädigung<br />

wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegt. Sie bemisst sich nach dem<br />

Interesse des übernehmenden Privaten.<br />

V. Bewilligungspflichtige Benützung<br />

§ 12<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann gemäss §§ 103 und 104 BauG eine über den<br />

Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer <strong>Gemeinde</strong>strasse<br />

oder einer dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrasse gegen Gebühr<br />

gestatten.<br />

2 Für das dauernde oder zeitlich begrenzte Abstellen von Fahrzeugen auf<br />

öffentlichem Grund werden Gebühren nach dem Reglement über das<br />

nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 01. März 2000<br />

erhoben.<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 8/9<br />

<strong>Strassen</strong>aufbrüche<br />

Kostenbeteiligung<br />

der Werke<br />

Rechtsschutz, Vollstreckung<br />

3 Für die Benützung von öffentlichen <strong>Strassen</strong>flächen, z.B. für Installationsplätze<br />

bei privaten Bauvorhaben werden analog des Reglementes<br />

über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Gebühren<br />

erhoben. Ein entsprechendes Gesuch mit Angabe der Installationen in<br />

einem Situationsplan sowie der Dauer der Benützung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

vorgängig einzureichen.<br />

§ 13<br />

1 Für <strong>Strassen</strong>aufbrüche in öffentlichen <strong>Strassen</strong> ist der Bau- und Planungsabteilung<br />

vorgängig ein Gesuch einzureichen. Das Ausmass des<br />

Aufbruches ist in einem Situationsplan anzugeben. Gegen die Aufbruchbewilligung<br />

der Bau- und Planungsabteilung kann innert 20 Tagen beim<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat Einsprache erhoben werden.<br />

2 Der Nachweis der Verdichtung (ME-Messung) ist durch den Bewilligungsnehmer<br />

zu erbringen und zu bezahlen.<br />

3 Die Wiederherstellung der Fahrbahn hat nach dem Normblatt "Technische<br />

Ausführungsbestimmungen" im Anhang zu erfolgen. Das Normblatt<br />

bzw. die "Technischen Ausführungsbestimmungen" werden durch den<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat erlassen.<br />

4 Belagsreparaturen und Pflästerungsarbeiten dürfen nur von einer ausgewiesenen<br />

Unternehmung ausgeführt werden.<br />

§ 14<br />

1 Nutzen die Werke im Rahmen von Erstellung, Aenderung und Erneuerung<br />

von <strong>Strassen</strong> den Querschnitt zum Einlegen von Leitungen, haben<br />

sie sich anteilsmässig an den Kosten für den Oberbau (Kieskoffer und<br />

Belag) im Bereich ihrer Leitungen zu beteiligen.<br />

2 Der Kostenteiler ist vorgängig festzulegen.<br />

VI. Rechtsschutz und Vollzug<br />

§ 15<br />

1 Gegen Verfügungen und Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rates kann innert<br />

20 Tagen beim kant. Baudepartement oder, wenn die gemeinderätliche<br />

Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des kant. Baudepartementes<br />

beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.<br />

2 Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 73 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes<br />

(VRPG) vom 9. Juli 1968.<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3


<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 9/9<br />

Inkrafttreten<br />

VII. Schlussbestimmungen<br />

§ 16<br />

Das <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> tritt mit der Rechtskraft des <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschlusses<br />

in Kraft.<br />

Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 27. Juni 2003.<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Gebenstorf</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong>ammann Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

R. Haudenschild S. Gloor<br />

Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3

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