Strassen- reglement - Gemeinde Gebenstorf
Strassen- reglement - Gemeinde Gebenstorf
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G E M E I N D E<br />
GEBENSTORF<br />
IM WASSERSCHLOSS<br />
vom<br />
27. Juni 2003<br />
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong>
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 2/9<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong><br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich 3<br />
§ 2 Zweck 3<br />
§ 3 Übergeordnetes Recht 3<br />
II. <strong>Strassen</strong>einteilung und Benützung<br />
a) Unterteilung der <strong>Strassen</strong> nach Grob- und 4<br />
Feinerschliessung<br />
§ 4 Verkehrsrichtplan 4<br />
§ 5 Unterteilung der <strong>Gemeinde</strong>trassen 4<br />
b) <strong>Strassen</strong>einteilung nach Eigentum 4<br />
§ 6 <strong>Strassen</strong>einteilung nach Eigentum 4<br />
§ 7 Benützung der <strong>Strassen</strong> 5<br />
III. Bau und Unterhalt<br />
§ 8 Erstellung 5<br />
a) Begriffe 5<br />
§ 9 Neubau 5<br />
Aenderung 5<br />
Erneuerung 5<br />
Unterhalt 6<br />
b) Anforderungen 6<br />
§ 10 Erstellung, Aenderung und Erneuerung 6<br />
Unterhalt 6<br />
IV. <strong>Strassen</strong>widmung und Übernahme von Privatstrassen<br />
§ 11 <strong>Strassen</strong>widmung 6<br />
Übernahme von privaten <strong>Strassen</strong> und Wegen 7<br />
Voraussetzung für die Übernahme von Privatstrassen 7<br />
Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer 7<br />
Abtretung von <strong>Gemeinde</strong>strassen an Private 7<br />
V. Bewilligungspflicht Benützung<br />
§ 12 <strong>Strassen</strong>benützungsgebühren 7/8<br />
§ 13 <strong>Strassen</strong>aufbrüche 8<br />
§ 14 Kostenbeteiligung der Werke 8<br />
VI. Rechtsschutz und Vollzug<br />
§ 15 Rechtsschutz, Vollstreckung 8<br />
VII. Schlussbestimmungen<br />
§ 16 Inkrafttreten 9<br />
Anhang: Normblatt für <strong>Strassen</strong>aufbrüche und Leitungsverlegung<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 3/9<br />
Geltungsbereich<br />
Zweck<br />
Übergeordnetes<br />
Recht<br />
Hinweis<br />
Die Bestimmungen über die Abgaben für die <strong>Strassen</strong> sind im Reglement<br />
über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 27. Juni 2003 geregelt.<br />
Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen<br />
sich auf beide Geschlechter.<br />
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong><br />
Die Einwohnergemeinde <strong>Gebenstorf</strong> erlässt gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. i<br />
des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom<br />
19. Dezember 1978 das nachstehende <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong>.<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Das <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> findet Anwendung auf alle öffentlichen <strong>Strassen</strong><br />
im <strong>Gemeinde</strong>besitz, auf Privatstrassen im Gemeingebrauch und auf Privatstrassen,<br />
die von der <strong>Gemeinde</strong> übernommen werden sollen.<br />
§ 2<br />
1 Das <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> bezweckt eine transparente Ausgangslage und<br />
<strong>Gemeinde</strong>praxis für folgende Inhalte der <strong>Strassen</strong>planung zu schaffen:<br />
- <strong>Strassen</strong>einteilung und Benützung;<br />
- Anforderungen an Bau und Unterhalt;<br />
- <strong>Strassen</strong>widmung und Übernahme von Privatstrassen;<br />
- Bewilligungspflichtige Benutzung<br />
2 Die Verlegung der Kosten auf die Grundeigentümer ist in einem separaten<br />
Reglement über die von Erschliessungsanlagen geregelt.<br />
§ 3<br />
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen<br />
Rechts bleiben vorbehalten.<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 4/9<br />
Verkehrsrichtplan<br />
Unterteilung<br />
<strong>Gemeinde</strong>strassen<br />
<strong>Strassen</strong>einteilung<br />
nach Eigentum<br />
II. <strong>Strassen</strong>einteilung und Benützung<br />
a) Unterteilung der <strong>Gemeinde</strong>strassen nach Grob- und Feinerschliessung<br />
§ 4<br />
Der Verkehrsrichtplan gibt Aufschluss über die bestehenden und geplanten<br />
<strong>Strassen</strong> und Wege. Diese werden unterteilt nach Kantonsstrassen<br />
und <strong>Gemeinde</strong>strassen. Die <strong>Gemeinde</strong>strassen werden in Sammel- und<br />
Erschliessungsstrassen unterteilt.<br />
§ 5<br />
1 <strong>Gemeinde</strong>strassen dienen gemäss § 84 BauG dem Verkehr innerhalb<br />
der <strong>Gemeinde</strong>n oder dem Anschluss an Kantonsstrassen. Sie werden wie<br />
folgt unterteilt:<br />
Groberschliessung<br />
2<br />
Die Sammelstrassen gemäss VSS-Norm SN 640'044 dienen der Groberschliessung<br />
des Baugebietes.<br />
Feinerschliessung<br />
3 Erschliessungsstrassen sind <strong>Strassen</strong> innerhalb besiedelter Gebiete und<br />
haben nur quartierinterne Bedeutung im <strong>Strassen</strong>netz. Sie erschliessen<br />
einzelne Parzellen oder Gebäude und führen den Verkehr zu den Sammelstrassen.<br />
Sie dienen der Feinerschliessung.<br />
b) <strong>Strassen</strong>einteilung nach Eigentum<br />
§ 6<br />
Anhand der Eigentumsverhältnisse werden die <strong>Strassen</strong> wie folgt eingeteilt:<br />
1. Öffentliche <strong>Strassen</strong><br />
a) <strong>Gemeinde</strong>strassen inkl. Fuss- und Radwege (Unter Vorbehalt von §<br />
84 Abs. 2 BauG)<br />
b) Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch<br />
2. Privatstrassen und -wege<br />
3. <strong>Gemeinde</strong>eigene und private Güter-, Flur- und Waldwege<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 5/9<br />
Benützung der <strong>Strassen</strong><br />
Erstellung<br />
Erstellung<br />
Aenderung<br />
Erneuerung<br />
§ 7<br />
1 <strong>Gemeinde</strong>strassen dürfen durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere<br />
Erlaubnis benützt werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften<br />
von § 13. Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbindlichen Einschränkungen<br />
unterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur<br />
Gewährleistung der Ausübung der Grundrechte sowie zum Vollzug der<br />
Umweltschutzvorschriften.<br />
2<br />
Privatstrassen im Gemeingebrauch können wie <strong>Gemeinde</strong>strassen durch<br />
jedermann benützt werden.<br />
3<br />
Privatstrassen sind von Privaten erstellte <strong>Strassen</strong>, die nicht dem Gemeingebrauch<br />
zugänglich sind.<br />
4 Güter-, Flur- und Waldwege sind Wege, die vorwiegend der Erschliessung<br />
von Feld, Wald und Wiese zum Zwecke der Bewirtschaftung dienen.<br />
Sie dienen nicht der Erschliessung von Bauzonen.<br />
III. Bau und Unterhalt<br />
§8<br />
<strong>Strassen</strong>, Wege und Plätze sind gemäss § 92 BauG ihrer Zweckbestimmung<br />
entsprechend und möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern<br />
und zu erneuern.<br />
a) Begriffe<br />
§ 9<br />
1 Als Erstellung gilt der Neubau einer <strong>Strassen</strong>verbindung. Dazu zählt<br />
auch der Neubau einer Strasse auf dem Trassée eines Flurweges.<br />
2 Als <strong>Strassen</strong>änderung gelten die wesentlichen, baulichen Verbesserungen<br />
einer Strasse oder eines Gehweges (z.B. wenn sie verbreitert wird<br />
oder wenn erstmals ein Hartbelag erstellt wird), die <strong>Strassen</strong>verlegung,<br />
mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird, und der <strong>Strassen</strong>rückbau.<br />
3 Als Erneuerung gilt, wenn die Massnahmen Arbeiten zur Verbesserung<br />
der Tragfähigkeit des Oberbaues (Fundationsschicht und Belag) umfassen.<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 6/9<br />
Unterhalt<br />
Erstellung,<br />
Aenderung und<br />
Erneuerung<br />
Unterhalt<br />
<strong>Strassen</strong>widmung<br />
4 Der Unterhalt umfasst die Arbeiten zur Instandhaltung, die Reinigung, die<br />
Pflege der Bepflanzung und Grünflächen, den Winterdienst sowie die Öffnung<br />
und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen.<br />
b) Anforderungen<br />
§ 10<br />
1 Die Anforderungen an Erstellung, Aenderung und Erneuerung von <strong>Gemeinde</strong>strassen<br />
richten sich nach dem Baugesetz und den dazugehörigen<br />
Verordnungen.<br />
2 Für die Projektierung und Ausführung der <strong>Strassen</strong> und Nebenanlagen<br />
gelten die baulichen Richtlinien des Verbandes Schweizerischer<br />
<strong>Strassen</strong>fachleute (VSS).<br />
Bei der Ausführung der <strong>Strassen</strong> übt der <strong>Gemeinde</strong>rat die Oberaufsicht<br />
aus.<br />
3<br />
Neu- und Ausbau von Privatstrassen richten sich nach den kantonalen<br />
Vorschriften.<br />
4 Die Grundsätze sind in §§ 97 ff BauG geregelt. Der Unterhalt von öffentlichen<br />
<strong>Strassen</strong> hat die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Er soll möglichst<br />
umweltfreundlich und wirtschaftlich sein. Die Unterhaltspflicht obliegt<br />
dem <strong>Strassen</strong>eigentümer.<br />
IV. <strong>Strassen</strong>widmung und Übernahme von Privatstrassen<br />
§ 11<br />
1<br />
Eine <strong>Gemeinde</strong>strasse gilt mit ihrer Übergabe an den Verkehr als dem<br />
Gemeingebrauch gewidmet.<br />
2 Privatstrassen, die den technischen Anforderungen genügen, können<br />
durch den <strong>Gemeinde</strong>rat dem Gemeingebrauch gewidmet werden. Voraussetzung<br />
ist:<br />
a) die ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer oder<br />
b) die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit<br />
oder<br />
c) die vertragliche Übertragung der Unterhaltspflicht an die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 7/9<br />
Übernahme von<br />
privaten <strong>Strassen</strong><br />
und Wegen<br />
Voraussetzungen für<br />
die Übernahme von<br />
Privatstrassen<br />
Übernahme ohne<br />
Zustimmung Grundeigentümer<br />
Abtretung von <strong>Gemeinde</strong>strassen<br />
an<br />
Private<br />
<strong>Strassen</strong>benützungsgebühren<br />
3 Bestehende oder geplante, parzellierte Privatstrassen, die den technischen<br />
Anforderungen entsprechen und an denen ein öffentliches Interesse<br />
besteht, können mit der Zustimmung der privaten Eigentümer vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden.<br />
4 Die Abtretung hat unentgeltlich und pfandfrei zu erfolgen. Bestehende<br />
Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Kosten der Handänderung<br />
gehen zu Lasten der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
5<br />
Ein öffentliches Interesse besteht namentlich, wenn folgende Voraussetzungen<br />
gegeben sind:<br />
− Festlegung im Verkehrsrichtplan;<br />
− Durchgangsstrasse;<br />
− Erschliessung von öffentlichen Bauten und Anlagen;<br />
− Fuss- und/oder Radwegverbindungen mit öffentlichem Charakter;<br />
− Trassée für öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen.<br />
6 Die Übernahme einer Privatstrasse ist auch ohne Zustimmung der<br />
Grundeigentümer durch den Erlass eines Erschliessungsplanes möglich,<br />
z.B. wenn ein unhaltbarer Zustand für berechtigte <strong>Strassen</strong>benützer vorliegt<br />
oder wenn die zweckmässige Erschliessung sonst übermässig erschwert<br />
würde (§ 132 Abs. 1 BauG). Den betroffenen Grundeigentümern<br />
steht das Rechtsmittelverfahren offen.<br />
7 Die <strong>Gemeinde</strong>strassen können nach Widerruf der Widmung an Private<br />
abgetreten werden, wenn sie für den allgemeinen Verkehr keine Bedeutung<br />
mehr haben.<br />
Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Privaten. Die Entschädigung<br />
wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegt. Sie bemisst sich nach dem<br />
Interesse des übernehmenden Privaten.<br />
V. Bewilligungspflichtige Benützung<br />
§ 12<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann gemäss §§ 103 und 104 BauG eine über den<br />
Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer <strong>Gemeinde</strong>strasse<br />
oder einer dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrasse gegen Gebühr<br />
gestatten.<br />
2 Für das dauernde oder zeitlich begrenzte Abstellen von Fahrzeugen auf<br />
öffentlichem Grund werden Gebühren nach dem Reglement über das<br />
nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 01. März 2000<br />
erhoben.<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 8/9<br />
<strong>Strassen</strong>aufbrüche<br />
Kostenbeteiligung<br />
der Werke<br />
Rechtsschutz, Vollstreckung<br />
3 Für die Benützung von öffentlichen <strong>Strassen</strong>flächen, z.B. für Installationsplätze<br />
bei privaten Bauvorhaben werden analog des Reglementes<br />
über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Gebühren<br />
erhoben. Ein entsprechendes Gesuch mit Angabe der Installationen in<br />
einem Situationsplan sowie der Dauer der Benützung ist dem <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
vorgängig einzureichen.<br />
§ 13<br />
1 Für <strong>Strassen</strong>aufbrüche in öffentlichen <strong>Strassen</strong> ist der Bau- und Planungsabteilung<br />
vorgängig ein Gesuch einzureichen. Das Ausmass des<br />
Aufbruches ist in einem Situationsplan anzugeben. Gegen die Aufbruchbewilligung<br />
der Bau- und Planungsabteilung kann innert 20 Tagen beim<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat Einsprache erhoben werden.<br />
2 Der Nachweis der Verdichtung (ME-Messung) ist durch den Bewilligungsnehmer<br />
zu erbringen und zu bezahlen.<br />
3 Die Wiederherstellung der Fahrbahn hat nach dem Normblatt "Technische<br />
Ausführungsbestimmungen" im Anhang zu erfolgen. Das Normblatt<br />
bzw. die "Technischen Ausführungsbestimmungen" werden durch den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat erlassen.<br />
4 Belagsreparaturen und Pflästerungsarbeiten dürfen nur von einer ausgewiesenen<br />
Unternehmung ausgeführt werden.<br />
§ 14<br />
1 Nutzen die Werke im Rahmen von Erstellung, Aenderung und Erneuerung<br />
von <strong>Strassen</strong> den Querschnitt zum Einlegen von Leitungen, haben<br />
sie sich anteilsmässig an den Kosten für den Oberbau (Kieskoffer und<br />
Belag) im Bereich ihrer Leitungen zu beteiligen.<br />
2 Der Kostenteiler ist vorgängig festzulegen.<br />
VI. Rechtsschutz und Vollzug<br />
§ 15<br />
1 Gegen Verfügungen und Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rates kann innert<br />
20 Tagen beim kant. Baudepartement oder, wenn die gemeinderätliche<br />
Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des kant. Baudepartementes<br />
beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.<br />
2 Die Vollstreckung richtet sich nach den §§ 73 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes<br />
(VRPG) vom 9. Juli 1968.<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3
<strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> 9/9<br />
Inkrafttreten<br />
VII. Schlussbestimmungen<br />
§ 16<br />
Das <strong>Strassen</strong><strong>reglement</strong> tritt mit der Rechtskraft des <strong>Gemeinde</strong>versammlungsbeschlusses<br />
in Kraft.<br />
Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 27. Juni 2003.<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Gebenstorf</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong>ammann Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
R. Haudenschild S. Gloor<br />
Bau & Planung <strong>Gebenstorf</strong> Stand vom 06.06.2003 Version 3