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Innungs-News - Innung der Metallbauer und Feinwerkmechaniker ...

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| <strong><strong>Innung</strong>s</strong>-<strong>News</strong> Nr. 3 (10/2008)<br />

Die IKK informiert<br />

Ab 01.01.2009 fällt <strong>der</strong> Krankengeldanspruch<br />

für freiwillig<br />

versicherte Selbständige in <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

weg.<br />

Um diese künftige Versorgungslücke<br />

zu schließen, bietet<br />

die IKK Nie<strong>der</strong>sachsen ihren<br />

K<strong>und</strong>en zeitgleich einen neuen<br />

Wahltarif Krankengeld an. Damit<br />

kann dieser Personenkreis<br />

ihr Risiko des Einkommensverlustes<br />

durch Arbeitsunfähigkeit<br />

nahtlos weiterversichern.<br />

Der neue Wahltarif hat für viele<br />

Selbständige sogar eine Reihe<br />

von Vorteilen, denn ab dem 1. Januar<br />

kann die Krankengeldabsicherung<br />

individuell auf die Ansprüche<br />

des K<strong>und</strong>en abgestellt<br />

werden. Selbständige können<br />

erstmals sowohl den Beginn<br />

des Krankengeldanspruches als<br />

auch die Länge <strong>der</strong> Bezugsdauer<br />

bestimmen. Zur Wahl stehen<br />

ein Anspruch ab dem 15., 43.<br />

<strong>und</strong> 183. Tag bzw. ein Krankengeldanspruch<br />

für 52 bzw 78 Wochen<br />

innerhalb von drei Jahren.<br />

Flexibilität verspricht auch die<br />

Festlegung <strong>der</strong> Krankengeldhöhe:<br />

in 14 Stufen von 25 Euro pro<br />

Kalen<strong>der</strong>tag bis 200 Euro pro<br />

Kalen<strong>der</strong>tag kann <strong>der</strong> Selbständige<br />

sein Krankengeld frei wählen<br />

- einzige Einschränkung: das<br />

Krankengeld darf 100% seines<br />

Arbeitseinkommens nicht über-<br />

Seite 12<br />

steigen. Bei Leistungsfreiheit ist<br />

eine Beitragsrückzahlung geplant.<br />

Pflegezeitgesetz:<br />

Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung.<br />

Mit <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />

durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />

wird die<br />

ambulante Pflege, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die häusliche Pflege durch<br />

Angehörige, gestärkt.<br />

Die im Gesetz vorgesehenen<br />

Pflegezeitregelungen basieren<br />

auf zwei Säulen:<br />

·Um die sofortige Pflege eines<br />

nahen Angehörigen sicherzustellen,<br />

bekommen Beschäftigte<br />

bei unerwartetem Eintritt einer<br />

beson<strong>der</strong>en Pflegesituation<br />

das Recht, kurze Zeit <strong>der</strong> Arbeit<br />

fernzubleiben.<br />

·Außerdem können sich berufstätige<br />

Angehörige von pflegebedürftigen<br />

Personen für eine<br />

längere Pflege in häuslicher<br />

Umgebung bis zu sechs Monate<br />

vollständig o<strong>der</strong> teilweise von<br />

<strong>der</strong> Arbeit freistellen lassen.<br />

Kurzzeitige<br />

Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung<br />

Das Pflegezeitgesetz räumt den<br />

Beschäftigten das Recht ein, bei<br />

unerwartetem Eintritt einer beson<strong>der</strong>en<br />

Pflegesituation eines<br />

nahen Angehörigen bis zu zehn<br />

Arbeitstage <strong>der</strong> Arbeit fernzubleiben.<br />

Die Beschäftigten müssen<br />

dazu dem Arbeitgeber ihre<br />

Verhin<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en voraussichtliche<br />

Dauer unverzüglich mitteilen.<br />

Ein Vergütungsanspruch<br />

besteht während dieser Zeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.<br />

Längere Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung<br />

(Pflegezeit)<br />

Mit dem Pflegezeitgesetz verankert<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber einen beson<strong>der</strong>en<br />

Rechtsanspruch auf<br />

Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

zur Pflege eines nahen<br />

Angehörigen (Pflegezeit). Die<br />

Beschäftigten, die in häuslicher<br />

Umgebung einen pflegebedürftigen<br />

Angehörigen pflegen o<strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> letzen Phase des Lebens<br />

begleiten wollen, erhalten mit<br />

diesem Gesetz einen Anspruch<br />

auf Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />

für längstens sechs<br />

Monate. Sie können hierbei zwischen<br />

<strong>der</strong> vollständigen o<strong>der</strong><br />

teilweisen Freistellung wählen.<br />

Dieser Anspruch besteht nicht<br />

gegenüber Arbeitgebern mit in<br />

<strong>der</strong> Regel 15 o<strong>der</strong> weniger Beschäftigten.<br />

Der Beschäftigte muss die Pflegezeit<br />

spätestens zehn Arbeits-

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