Innungs-News - Innung der Metallbauer und Feinwerkmechaniker ...
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| <strong><strong>Innung</strong>s</strong>-<strong>News</strong> Nr. 3 (10/2008)<br />
Die IKK informiert<br />
Ab 01.01.2009 fällt <strong>der</strong> Krankengeldanspruch<br />
für freiwillig<br />
versicherte Selbständige in <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Krankenversicherung<br />
weg.<br />
Um diese künftige Versorgungslücke<br />
zu schließen, bietet<br />
die IKK Nie<strong>der</strong>sachsen ihren<br />
K<strong>und</strong>en zeitgleich einen neuen<br />
Wahltarif Krankengeld an. Damit<br />
kann dieser Personenkreis<br />
ihr Risiko des Einkommensverlustes<br />
durch Arbeitsunfähigkeit<br />
nahtlos weiterversichern.<br />
Der neue Wahltarif hat für viele<br />
Selbständige sogar eine Reihe<br />
von Vorteilen, denn ab dem 1. Januar<br />
kann die Krankengeldabsicherung<br />
individuell auf die Ansprüche<br />
des K<strong>und</strong>en abgestellt<br />
werden. Selbständige können<br />
erstmals sowohl den Beginn<br />
des Krankengeldanspruches als<br />
auch die Länge <strong>der</strong> Bezugsdauer<br />
bestimmen. Zur Wahl stehen<br />
ein Anspruch ab dem 15., 43.<br />
<strong>und</strong> 183. Tag bzw. ein Krankengeldanspruch<br />
für 52 bzw 78 Wochen<br />
innerhalb von drei Jahren.<br />
Flexibilität verspricht auch die<br />
Festlegung <strong>der</strong> Krankengeldhöhe:<br />
in 14 Stufen von 25 Euro pro<br />
Kalen<strong>der</strong>tag bis 200 Euro pro<br />
Kalen<strong>der</strong>tag kann <strong>der</strong> Selbständige<br />
sein Krankengeld frei wählen<br />
- einzige Einschränkung: das<br />
Krankengeld darf 100% seines<br />
Arbeitseinkommens nicht über-<br />
Seite 12<br />
steigen. Bei Leistungsfreiheit ist<br />
eine Beitragsrückzahlung geplant.<br />
Pflegezeitgesetz:<br />
Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung.<br />
Mit <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />
durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />
wird die<br />
ambulante Pflege, insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch die häusliche Pflege durch<br />
Angehörige, gestärkt.<br />
Die im Gesetz vorgesehenen<br />
Pflegezeitregelungen basieren<br />
auf zwei Säulen:<br />
·Um die sofortige Pflege eines<br />
nahen Angehörigen sicherzustellen,<br />
bekommen Beschäftigte<br />
bei unerwartetem Eintritt einer<br />
beson<strong>der</strong>en Pflegesituation<br />
das Recht, kurze Zeit <strong>der</strong> Arbeit<br />
fernzubleiben.<br />
·Außerdem können sich berufstätige<br />
Angehörige von pflegebedürftigen<br />
Personen für eine<br />
längere Pflege in häuslicher<br />
Umgebung bis zu sechs Monate<br />
vollständig o<strong>der</strong> teilweise von<br />
<strong>der</strong> Arbeit freistellen lassen.<br />
Kurzzeitige<br />
Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung<br />
Das Pflegezeitgesetz räumt den<br />
Beschäftigten das Recht ein, bei<br />
unerwartetem Eintritt einer beson<strong>der</strong>en<br />
Pflegesituation eines<br />
nahen Angehörigen bis zu zehn<br />
Arbeitstage <strong>der</strong> Arbeit fernzubleiben.<br />
Die Beschäftigten müssen<br />
dazu dem Arbeitgeber ihre<br />
Verhin<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong>en voraussichtliche<br />
Dauer unverzüglich mitteilen.<br />
Ein Vergütungsanspruch<br />
besteht während dieser Zeit<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.<br />
Längere Arbeitsverhin<strong>der</strong>ung<br />
(Pflegezeit)<br />
Mit dem Pflegezeitgesetz verankert<br />
<strong>der</strong> Gesetzgeber einen beson<strong>der</strong>en<br />
Rechtsanspruch auf<br />
Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />
zur Pflege eines nahen<br />
Angehörigen (Pflegezeit). Die<br />
Beschäftigten, die in häuslicher<br />
Umgebung einen pflegebedürftigen<br />
Angehörigen pflegen o<strong>der</strong><br />
in <strong>der</strong> letzen Phase des Lebens<br />
begleiten wollen, erhalten mit<br />
diesem Gesetz einen Anspruch<br />
auf Freistellung von <strong>der</strong> Arbeitsleistung<br />
für längstens sechs<br />
Monate. Sie können hierbei zwischen<br />
<strong>der</strong> vollständigen o<strong>der</strong><br />
teilweisen Freistellung wählen.<br />
Dieser Anspruch besteht nicht<br />
gegenüber Arbeitgebern mit in<br />
<strong>der</strong> Regel 15 o<strong>der</strong> weniger Beschäftigten.<br />
Der Beschäftigte muss die Pflegezeit<br />
spätestens zehn Arbeits-