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Amtsblatt Nr. 06 vom 17.03.2011 - Landkreis Ostallgäu

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<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong><br />

Sprechzeiten:<br />

Montag, Mittwoch und Freitag 07.30 – 12.30 Uhr<br />

Dienstag 07.30 – 16.00 Uhr<br />

Donnerstag 07.30 – 17.30 Uhr<br />

und nach Terminvereinbarung<br />

herausgegeben <strong>vom</strong> Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong><br />

Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf<br />

Öffnungszeiten Bürgerservice:<br />

Montag bis Donnerstag 07.30 – 17.30 Uhr<br />

Freitag 07.30 – 13.00 Uhr<br />

Jahrgang 66 Donnerstag, <strong>17.03.2011</strong> Nummer 6<br />

Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung<br />

des Wasserbeschaffungsverbandes Enisried<br />

<strong>vom</strong> 04.02.2011<br />

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und<br />

Bodenverbände (WVG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

<strong>vom</strong> 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) erlässt der<br />

Wasserbeschaffungsverband Enisried folgende Satzung:<br />

§ 1 Änderungssatzung<br />

Die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Enisried<br />

<strong>vom</strong> 01.03.1996 wird wie folgt geändert:<br />

§ 13 erhält folgende Fassung:<br />

§ 13 Amtszeit, Entschädigung<br />

(1) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren<br />

gewählt.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> in Kraft.<br />

Wasserbeschaffungsverband Enisried<br />

Enisried, 19.02.2011<br />

Werner Nuschele, Verbandsvorsteher Eapl.: 0280.0<br />

Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des<br />

Schulverbands Eisenberg<br />

(Verbandssatzung)<br />

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Eisenberg<br />

(nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt)<br />

erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen<br />

Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) – BayRS 2230-7-<br />

1-K – i.V.m. Art. 18, Art. 19 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 und <strong>Nr</strong>. 5 sowie<br />

Abs. 2 <strong>Nr</strong>n. 1, 2, 3 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art.<br />

43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 5 und 6 und Art. 26 Abs. 1<br />

Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />

(KommZG) – BayRS 2020-6-1-I – sowie Art. 20a und Art.<br />

32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern<br />

(GO) – BayRS 2020-1-1-I – folgende<br />

Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des<br />

Schulverbands (Verbandssatzung):<br />

§ 1 Name und Sitz des Schulverbands<br />

(1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Schulverband<br />

Eisenberg<br />

(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Eisenberg.<br />

§ 2 Kassengeschäfte<br />

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden aufgrund<br />

der Zweckvereinbarung <strong>vom</strong> 27.o6.1997 von der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Seeg geführt.<br />

§ 3 Entschädigung für besondere ehrenamtliche Tätigkeit<br />

(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und<br />

die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung<br />

(Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 Abs. 9<br />

BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Tätigkeit<br />

der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung<br />

bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung<br />

und ihrer Ausschüsse. Außerdem<br />

können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und<br />

Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung<br />

(§ 2 Absatz 3 und 4) übertragen werden.<br />

(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der<br />

Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das<br />

sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten<br />

Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben<br />

nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9<br />

BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG, soweit<br />

sie nicht Schulverbandsvorsitzender oder deren Stellvertreter<br />

sind.<br />

(3) Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit<br />

eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 11<br />

Euro. Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden erhält<br />

für seine Tätigkeit jeweils im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld<br />

für jede Sitzung in Höhe von 5 Euro.<br />

(4) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung<br />

erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige<br />

Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung<br />

für jede Sitzung in Höhe von 5 Euro.<br />

(5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten<br />

ferner<br />

a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den<br />

für die Beamten des Freistaats Bayern geltenden Rechtsvorschriften;<br />

als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen<br />

der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen<br />

Sitzungsort, insbesondere an dem in § 15 Abs. 2 der<br />

Geschäftsordnung des Schulverbands genannten Ort stattfinden;<br />

b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind, Entschädigung<br />

für den nachgewiesenen Verdienstausfall;<br />

c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen<br />

Verdienstausfall einen Pauschalsatz - für jede Stunde Sitzungsdauer,<br />

soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach<br />

19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen<br />

Feiertagen stattfinden.<br />

d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b)<br />

und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen<br />

Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur<br />

durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme<br />

einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,<br />

ein Pauschalsatz unter den in Buchstabe c) genannten<br />

Voraussetzungen; ob die vorstehend genannten Voraussetzungen<br />

vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung<br />

unter Ausschluss des Betroffenen.<br />

(6) Die Höhe der Entschädigungsleistungen nach dem Absatz<br />

5 Buchstaben c) und d) wird durch Beschluss der<br />

Schulverbandsversammlung festgesetzt (Art. 9 Abs. 9<br />

BaySchFG i.V. m Art. 3o Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art.<br />

2o a Abs. 1 Satz 2 GO).<br />

(7) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur<br />

auf Antrag gewährt.<br />

(8) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9<br />

BaySchFG i. V. m. Art.30 Abs. 2 Satz 2 KommZG und Art.<br />

20a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz<br />

KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der<br />

Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung<br />

ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.<br />

§ 4 Finanzbedarf<br />

Abweichend von Art. 9 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Bayerischen<br />

Schulfinanzierungsgesetzes wird der Finanzbedarf<br />

des Schulverbands wie folgt aufgebracht:<br />

a) Die Verwaltungsumlage wird jeweils mit einem Viertel<br />

zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.<br />

b) Eine Investitionsumlage für die Schulanlage und den<br />

Kinderhort wird nach Bedarf erhoben. Abweichend von Art.<br />

9 Abs. 7 Sätze 1 – 3 des Bayerischen Schulfinanzierungs-


gesetzes wird diese Investitionsumlage von den beiden<br />

Mitgliedsgemeinden des Schulverbands je zur Hälfte getragen.<br />

§ 5 Rechnungsprüfung<br />

(1) Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.<br />

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern,<br />

die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte<br />

bestellt.<br />

§ 6 Ausscheiden von Mitgliedern<br />

Scheidet infolge der Veränderung des Schulsprengels ein<br />

Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine<br />

Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband<br />

und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt.<br />

§ 7 In-Kraft-Treten<br />

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen<br />

der Verfassung des Schulverbands <strong>vom</strong> 17.<strong>06</strong>.2008 außer<br />

Kraft.<br />

Eisenberg, den 02.02.2011<br />

Stapf, Schulverbandsvorsitzender Eapl.: 0280.3<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes<br />

Eisenberg (Grundschule), 87637 Eisenberg,<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Ostallgäu</strong>, für das Haushaltsjahr 2011<br />

I.<br />

Aufgrund der Art. 9 Abs. 7 und 9 BaySchFG, sowie der Art.<br />

63 ff. GO erlässt der Schulverband Eisenberg folgende<br />

Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit<br />

festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 231.800,00 €<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.000,00 € ab.<br />

§ 2<br />

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

(1) Verwaltungsumlage<br />

Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten<br />

Bedarfs (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im<br />

Verwaltungshaushalt wird auf 150.675,00 € festgesetzt.<br />

Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler<br />

auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt<br />

Die Verbandsschule wurde bis zum 01. Oktober 2010<br />

von insgesamt 105 Verbandsschülern (ohne Gastschüler)<br />

besucht. Die Verwaltungsumlage beträgt somit je Verbandsschüler<br />

1.435,00 €.<br />

(2) Investitionsumlage<br />

Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten<br />

Bedarfs (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im<br />

Vermögenshaushalt wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Dieser<br />

ungedeckte Bedarf wird von den beiden Mitgliedsgemeinden<br />

des Schulverbandes je zur Hälfte getragen.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

50.000,00 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in<br />

Kraft.<br />

Eisenberg, den 14.02.2011 Schulverband Eisenberg<br />

Stapf, Schulverbandsvorsitzender<br />

II.<br />

Diese Haushaltssatzung wurde <strong>vom</strong> Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong><br />

mit Schreiben <strong>vom</strong> 10.02.2011, Az. 33-9410.4, rechtsaufsichtlich<br />

behandelt.<br />

III.<br />

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen <strong>vom</strong><br />

Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei<br />

der Geschäftsstelle des Schulverbandes, Speiden 25,<br />

87637 Eisenberg, während der Dienststunden öffentlich zur<br />

Einsichtnahme auf.<br />

Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 9410.4<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Seeg, 87637 Seeg, <strong>Landkreis</strong> <strong>Ostallgäu</strong>,<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

I.<br />

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 VGemO sowie Art.<br />

40 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 63 ff. GO erlässt die Verwaltungsgemeinschaft<br />

Seeg folgende Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit<br />

festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 741.600,00 €<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 42.000,00 € ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

(1) Verwaltungsumlage<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />

(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />

wird für das Haushaltsjahr 2011 auf<br />

457.325,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen<br />

der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />

2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die<br />

maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong><br />

30.<strong>06</strong>.2010 auf 8.315 Einwohner festgesetzt.<br />

2. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 55,00 €<br />

festgesetzt.<br />

(2) Investitionsumlage<br />

1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />

(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt<br />

wird für das Haushaltsjahr 2011 auf<br />

16.630,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen<br />

der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />

2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die<br />

maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong><br />

30.<strong>06</strong>.2010 auf 8.315 Einwohner festgesetzt.<br />

3. Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 2,00 € festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

50.000,00 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§ 7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in<br />

Kraft.<br />

Seeg, den 14.02.2011, Verwaltungsgemeinschaft Seeg<br />

Rinderle, Gemeinschaftsvorsitzender<br />

II.<br />

Die Haushaltssatzung wurde <strong>vom</strong> Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong><br />

mit Schreiben <strong>vom</strong> 10.02.2011, Az.: 33-9410.4, rechtsaufsichtlich<br />

behandelt.<br />

III.<br />

Der Haushaltsplan liegt <strong>vom</strong> Tage nach dieser Bekanntmachung<br />

an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Seeg, Hauptstraße 39, 87637 Seeg,<br />

während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme<br />

auf.<br />

Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 9410.4<br />

Bekanntmachung<br />

Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)<br />

Hier: Fahrzeughalter Berggold Michael Peter Wolfgang,<br />

*10.02.1967 in Kaufbeuren, zuletzt wohnhaft Kirchstraße<br />

16, 87651 Bidingen, z. Zt. unbekannten Aufenthalts


Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).<br />

Die Anordnung des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> <strong>vom</strong><br />

07.02.2011, Aktenzeichen 34-142 OAL-WG76, Vollzug der<br />

FZV<br />

Grund der Anordnung: Einschränkung und Entziehung der<br />

Zulassung wegen Fahrzeugmängel (§ 5 FZV) kann beim<br />

Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong>, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf,<br />

Kfz-Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden<br />

eingesehen werden.<br />

Thomas Haltmayr, Regierungsamtmann<br />

Eapl.: 1421.4/1 OAL-WG76<br />

Bekanntmachung<br />

Bundesstraße 16, Füssen - Kaufbeuren / Bundesstraße<br />

472, Marktoberdorf - Schongau;<br />

Planfeststellung für den Neubau der Ortsumfahrungen<br />

Marktoberdorf und Bertoldshofen<br />

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben<br />

(einschl. Rechtsbehelfsbelehrung), <strong>vom</strong> 28. Februar<br />

2011, Gz. RvS-SG32-4354.1-2/6, der das oben genannte<br />

Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten<br />

Plans in der Zeit <strong>vom</strong> 6. April 2011 bis (einschließlich)<br />

19. April 2011 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />

Biessenhofen, Füssener Str. 12,<br />

Zimmer <strong>Nr</strong>. 12 in Biessenhofen sowie in der Gemeinde Bidingen,<br />

Dorfstraße 8 in Bidingen während der Dienststunden<br />

von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr,<br />

außer Freitag nachmittags in Biessenhofen sowie in der<br />

Gemeinde Bidingen, Dorfstraße 8 in Bidingen während der<br />

Dienstzeiten Montag und Dienstag von 08.00 bis 12.00 Uhr,<br />

Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag und Freitag<br />

von 08.00 bis 11.00 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus. Der<br />

Planfeststellungsbeschluss wird - da mehr als 50 Zustellungen<br />

zu bewirken gewesen wären - nicht einzeln zugestellt,<br />

sondern am 29.03.2011 im Amtlichen Veröffentlichungsblatt<br />

der Regierung von Schwaben sowie am 25.03.2011 in der<br />

örtlichen Tageszeitung öffentlich bekannt gemacht. Mit dem<br />

Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den<br />

Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen<br />

erhoben haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

kann der Planfeststellungsbeschluss bis<br />

zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (Ablauf des 19.05.2011)<br />

von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen<br />

erhoben haben, schriftlich bei der Regierung von<br />

Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg<br />

(Postanschrift: Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg)<br />

angefordert werden. Unabhängig davon besteht auch die<br />

Möglichkeit den Beschluss auf der Homepage der Regierung<br />

von Schwaben unter<br />

www.regierung.schwaben.bayern.de<br />

in der Rubrik „Planung und Bau“, „Planfeststellungsbeschlüsse“<br />

einzusehen.<br />

Biessenhofen, 07.03.2011, Eurisch, Gemeinschaftsvorsitzender<br />

Eapl.: 631<br />

Bekanntmachung<br />

Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)<br />

Hier: Fahrzeughalter Plaesu Adrian-Claudiu, *21.10.1982 in<br />

Brasov, zuletzt wohnhaft Ottostraße 7, 87629 Füssen,<br />

z. Zt. unbekannten Aufenthalts<br />

Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).<br />

Die Anordnung des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> <strong>vom</strong><br />

22.10.2010, Aktenzeichen 34-142-9/2 OAL-ED51, Vollzug<br />

der FZV<br />

Grund der Anordnung: Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes<br />

nach §25 Abs. 3 FZV, Außerbetriebsetzung<br />

eines Fahrzeuges, kann beim Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong>,<br />

Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf, Kfz-<br />

Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden eingesehen<br />

werden.<br />

Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 142-9/2 OAL-ED51<br />

Bekanntmachung<br />

Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)<br />

Hier: Fahrzeughalter Hojka Ursula Barbara Hildegard,<br />

21.10.1962 in Obergünzburg, zuletzt wohnhaft Rotleitenstraße<br />

8, 87634 Obergünzburg, z. Zt. unbekannten<br />

Aufenthalts<br />

Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).<br />

Die Anordnung des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> <strong>vom</strong><br />

01.03.2011, Aktenzeichen 34-1421.4/1 OAL-XB29, Vollzug<br />

der FZV<br />

Grund der Anordnung: Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes<br />

nach §25 Abs. 3 FZV Außerbetriebsetzung<br />

eines Fahrzeuges , kann beim Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong>,<br />

Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf, Kfz-<br />

Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden eingesehen<br />

werden.<br />

Thomas Haltmayr, Regierungsamtmann Eapl.: 1421.4/1

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