Amtsblatt Nr. 06 vom 17.03.2011 - Landkreis Ostallgäu
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<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong><br />
Sprechzeiten:<br />
Montag, Mittwoch und Freitag 07.30 – 12.30 Uhr<br />
Dienstag 07.30 – 16.00 Uhr<br />
Donnerstag 07.30 – 17.30 Uhr<br />
und nach Terminvereinbarung<br />
herausgegeben <strong>vom</strong> Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong><br />
Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf<br />
Öffnungszeiten Bürgerservice:<br />
Montag bis Donnerstag 07.30 – 17.30 Uhr<br />
Freitag 07.30 – 13.00 Uhr<br />
Jahrgang 66 Donnerstag, <strong>17.03.2011</strong> Nummer 6<br />
Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung<br />
des Wasserbeschaffungsverbandes Enisried<br />
<strong>vom</strong> 04.02.2011<br />
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und<br />
Bodenverbände (WVG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
<strong>vom</strong> 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) erlässt der<br />
Wasserbeschaffungsverband Enisried folgende Satzung:<br />
§ 1 Änderungssatzung<br />
Die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Enisried<br />
<strong>vom</strong> 01.03.1996 wird wie folgt geändert:<br />
§ 13 erhält folgende Fassung:<br />
§ 13 Amtszeit, Entschädigung<br />
(1) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren<br />
gewählt.<br />
§ 2 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im<br />
<strong>Amtsblatt</strong> des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> in Kraft.<br />
Wasserbeschaffungsverband Enisried<br />
Enisried, 19.02.2011<br />
Werner Nuschele, Verbandsvorsteher Eapl.: 0280.0<br />
Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des<br />
Schulverbands Eisenberg<br />
(Verbandssatzung)<br />
Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Eisenberg<br />
(nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt)<br />
erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen<br />
Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) – BayRS 2230-7-<br />
1-K – i.V.m. Art. 18, Art. 19 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 und <strong>Nr</strong>. 5 sowie<br />
Abs. 2 <strong>Nr</strong>n. 1, 2, 3 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art.<br />
43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 5 und 6 und Art. 26 Abs. 1<br />
Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit<br />
(KommZG) – BayRS 2020-6-1-I – sowie Art. 20a und Art.<br />
32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern<br />
(GO) – BayRS 2020-1-1-I – folgende<br />
Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des<br />
Schulverbands (Verbandssatzung):<br />
§ 1 Name und Sitz des Schulverbands<br />
(1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Schulverband<br />
Eisenberg<br />
(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Eisenberg.<br />
§ 2 Kassengeschäfte<br />
Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden aufgrund<br />
der Zweckvereinbarung <strong>vom</strong> 27.o6.1997 von der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Seeg geführt.<br />
§ 3 Entschädigung für besondere ehrenamtliche Tätigkeit<br />
(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und<br />
die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung<br />
(Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 Abs. 9<br />
BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Tätigkeit<br />
der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung<br />
bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung<br />
und ihrer Ausschüsse. Außerdem<br />
können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und<br />
Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung<br />
(§ 2 Absatz 3 und 4) übertragen werden.<br />
(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der<br />
Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das<br />
sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten<br />
Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben<br />
nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9<br />
BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG, soweit<br />
sie nicht Schulverbandsvorsitzender oder deren Stellvertreter<br />
sind.<br />
(3) Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit<br />
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 11<br />
Euro. Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden erhält<br />
für seine Tätigkeit jeweils im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld<br />
für jede Sitzung in Höhe von 5 Euro.<br />
(4) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung<br />
erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige<br />
Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung<br />
für jede Sitzung in Höhe von 5 Euro.<br />
(5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten<br />
ferner<br />
a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den<br />
für die Beamten des Freistaats Bayern geltenden Rechtsvorschriften;<br />
als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen<br />
der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen<br />
Sitzungsort, insbesondere an dem in § 15 Abs. 2 der<br />
Geschäftsordnung des Schulverbands genannten Ort stattfinden;<br />
b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind, Entschädigung<br />
für den nachgewiesenen Verdienstausfall;<br />
c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen<br />
Verdienstausfall einen Pauschalsatz - für jede Stunde Sitzungsdauer,<br />
soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach<br />
19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen<br />
Feiertagen stattfinden.<br />
d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b)<br />
und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen<br />
Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur<br />
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme<br />
einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,<br />
ein Pauschalsatz unter den in Buchstabe c) genannten<br />
Voraussetzungen; ob die vorstehend genannten Voraussetzungen<br />
vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung<br />
unter Ausschluss des Betroffenen.<br />
(6) Die Höhe der Entschädigungsleistungen nach dem Absatz<br />
5 Buchstaben c) und d) wird durch Beschluss der<br />
Schulverbandsversammlung festgesetzt (Art. 9 Abs. 9<br />
BaySchFG i.V. m Art. 3o Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art.<br />
2o a Abs. 1 Satz 2 GO).<br />
(7) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur<br />
auf Antrag gewährt.<br />
(8) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 9<br />
BaySchFG i. V. m. Art.30 Abs. 2 Satz 2 KommZG und Art.<br />
20a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz<br />
KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der<br />
Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung<br />
ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.<br />
§ 4 Finanzbedarf<br />
Abweichend von Art. 9 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Bayerischen<br />
Schulfinanzierungsgesetzes wird der Finanzbedarf<br />
des Schulverbands wie folgt aufgebracht:<br />
a) Die Verwaltungsumlage wird jeweils mit einem Viertel<br />
zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.<br />
b) Eine Investitionsumlage für die Schulanlage und den<br />
Kinderhort wird nach Bedarf erhoben. Abweichend von Art.<br />
9 Abs. 7 Sätze 1 – 3 des Bayerischen Schulfinanzierungs-
gesetzes wird diese Investitionsumlage von den beiden<br />
Mitgliedsgemeinden des Schulverbands je zur Hälfte getragen.<br />
§ 5 Rechnungsprüfung<br />
(1) Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.<br />
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern,<br />
die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte<br />
bestellt.<br />
§ 6 Ausscheiden von Mitgliedern<br />
Scheidet infolge der Veränderung des Schulsprengels ein<br />
Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine<br />
Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband<br />
und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt.<br />
§ 7 In-Kraft-Treten<br />
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen<br />
der Verfassung des Schulverbands <strong>vom</strong> 17.<strong>06</strong>.2008 außer<br />
Kraft.<br />
Eisenberg, den 02.02.2011<br />
Stapf, Schulverbandsvorsitzender Eapl.: 0280.3<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Schulverbandes<br />
Eisenberg (Grundschule), 87637 Eisenberg,<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Ostallgäu</strong>, für das Haushaltsjahr 2011<br />
I.<br />
Aufgrund der Art. 9 Abs. 7 und 9 BaySchFG, sowie der Art.<br />
63 ff. GO erlässt der Schulverband Eisenberg folgende<br />
Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit<br />
festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 231.800,00 €<br />
und im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.000,00 € ab.<br />
§ 2<br />
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
(1) Verwaltungsumlage<br />
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten<br />
Bedarfs (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im<br />
Verwaltungshaushalt wird auf 150.675,00 € festgesetzt.<br />
Dieser ungedeckte Bedarf wird nach der Zahl der Verbandsschüler<br />
auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt<br />
Die Verbandsschule wurde bis zum 01. Oktober 2010<br />
von insgesamt 105 Verbandsschülern (ohne Gastschüler)<br />
besucht. Die Verwaltungsumlage beträgt somit je Verbandsschüler<br />
1.435,00 €.<br />
(2) Investitionsumlage<br />
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten<br />
Bedarfs (Umlage-Soll) zur Finanzierung von Ausgaben im<br />
Vermögenshaushalt wird auf 7.000,00 € festgesetzt. Dieser<br />
ungedeckte Bedarf wird von den beiden Mitgliedsgemeinden<br />
des Schulverbandes je zur Hälfte getragen.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />
50.000,00 € festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />
§ 7<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in<br />
Kraft.<br />
Eisenberg, den 14.02.2011 Schulverband Eisenberg<br />
Stapf, Schulverbandsvorsitzender<br />
II.<br />
Diese Haushaltssatzung wurde <strong>vom</strong> Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong><br />
mit Schreiben <strong>vom</strong> 10.02.2011, Az. 33-9410.4, rechtsaufsichtlich<br />
behandelt.<br />
III.<br />
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen <strong>vom</strong><br />
Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei<br />
der Geschäftsstelle des Schulverbandes, Speiden 25,<br />
87637 Eisenberg, während der Dienststunden öffentlich zur<br />
Einsichtnahme auf.<br />
Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 9410.4<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Seeg, 87637 Seeg, <strong>Landkreis</strong> <strong>Ostallgäu</strong>,<br />
für das Haushaltsjahr 2011<br />
I.<br />
Aufgrund der Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 VGemO sowie Art.<br />
40 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 63 ff. GO erlässt die Verwaltungsgemeinschaft<br />
Seeg folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit<br />
festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 741.600,00 €<br />
und im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 42.000,00 € ab.<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
(1) Verwaltungsumlage<br />
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />
(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt<br />
wird für das Haushaltsjahr 2011 auf<br />
457.325,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen<br />
der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />
2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die<br />
maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong><br />
30.<strong>06</strong>.2010 auf 8.315 Einwohner festgesetzt.<br />
2. Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 55,00 €<br />
festgesetzt.<br />
(2) Investitionsumlage<br />
1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf<br />
(Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt<br />
wird für das Haushaltsjahr 2011 auf<br />
16.630,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen<br />
der Mitgliedsgemeinden bemessen.<br />
2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die<br />
maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand <strong>vom</strong><br />
30.<strong>06</strong>.2010 auf 8.315 Einwohner festgesetzt.<br />
3. Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 2,00 € festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />
50.000,00 € festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />
§ 7<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in<br />
Kraft.<br />
Seeg, den 14.02.2011, Verwaltungsgemeinschaft Seeg<br />
Rinderle, Gemeinschaftsvorsitzender<br />
II.<br />
Die Haushaltssatzung wurde <strong>vom</strong> Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong><br />
mit Schreiben <strong>vom</strong> 10.02.2011, Az.: 33-9410.4, rechtsaufsichtlich<br />
behandelt.<br />
III.<br />
Der Haushaltsplan liegt <strong>vom</strong> Tage nach dieser Bekanntmachung<br />
an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Seeg, Hauptstraße 39, 87637 Seeg,<br />
während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme<br />
auf.<br />
Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 9410.4<br />
Bekanntmachung<br />
Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)<br />
Hier: Fahrzeughalter Berggold Michael Peter Wolfgang,<br />
*10.02.1967 in Kaufbeuren, zuletzt wohnhaft Kirchstraße<br />
16, 87651 Bidingen, z. Zt. unbekannten Aufenthalts
Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).<br />
Die Anordnung des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> <strong>vom</strong><br />
07.02.2011, Aktenzeichen 34-142 OAL-WG76, Vollzug der<br />
FZV<br />
Grund der Anordnung: Einschränkung und Entziehung der<br />
Zulassung wegen Fahrzeugmängel (§ 5 FZV) kann beim<br />
Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong>, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf,<br />
Kfz-Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden<br />
eingesehen werden.<br />
Thomas Haltmayr, Regierungsamtmann<br />
Eapl.: 1421.4/1 OAL-WG76<br />
Bekanntmachung<br />
Bundesstraße 16, Füssen - Kaufbeuren / Bundesstraße<br />
472, Marktoberdorf - Schongau;<br />
Planfeststellung für den Neubau der Ortsumfahrungen<br />
Marktoberdorf und Bertoldshofen<br />
Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben<br />
(einschl. Rechtsbehelfsbelehrung), <strong>vom</strong> 28. Februar<br />
2011, Gz. RvS-SG32-4354.1-2/6, der das oben genannte<br />
Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten<br />
Plans in der Zeit <strong>vom</strong> 6. April 2011 bis (einschließlich)<br />
19. April 2011 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft<br />
Biessenhofen, Füssener Str. 12,<br />
Zimmer <strong>Nr</strong>. 12 in Biessenhofen sowie in der Gemeinde Bidingen,<br />
Dorfstraße 8 in Bidingen während der Dienststunden<br />
von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr,<br />
außer Freitag nachmittags in Biessenhofen sowie in der<br />
Gemeinde Bidingen, Dorfstraße 8 in Bidingen während der<br />
Dienstzeiten Montag und Dienstag von 08.00 bis 12.00 Uhr,<br />
Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr, Donnerstag und Freitag<br />
von 08.00 bis 11.00 Uhr zur allgemeinen Einsicht aus. Der<br />
Planfeststellungsbeschluss wird - da mehr als 50 Zustellungen<br />
zu bewirken gewesen wären - nicht einzeln zugestellt,<br />
sondern am 29.03.2011 im Amtlichen Veröffentlichungsblatt<br />
der Regierung von Schwaben sowie am 25.03.2011 in der<br />
örtlichen Tageszeitung öffentlich bekannt gemacht. Mit dem<br />
Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den<br />
Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen<br />
erhoben haben, als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
kann der Planfeststellungsbeschluss bis<br />
zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (Ablauf des 19.05.2011)<br />
von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen<br />
erhoben haben, schriftlich bei der Regierung von<br />
Schwaben, Sachgebiet 32, Fronhof 10, 86152 Augsburg<br />
(Postanschrift: Regierung von Schwaben, 86145 Augsburg)<br />
angefordert werden. Unabhängig davon besteht auch die<br />
Möglichkeit den Beschluss auf der Homepage der Regierung<br />
von Schwaben unter<br />
www.regierung.schwaben.bayern.de<br />
in der Rubrik „Planung und Bau“, „Planfeststellungsbeschlüsse“<br />
einzusehen.<br />
Biessenhofen, 07.03.2011, Eurisch, Gemeinschaftsvorsitzender<br />
Eapl.: 631<br />
Bekanntmachung<br />
Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)<br />
Hier: Fahrzeughalter Plaesu Adrian-Claudiu, *21.10.1982 in<br />
Brasov, zuletzt wohnhaft Ottostraße 7, 87629 Füssen,<br />
z. Zt. unbekannten Aufenthalts<br />
Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).<br />
Die Anordnung des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> <strong>vom</strong><br />
22.10.2010, Aktenzeichen 34-142-9/2 OAL-ED51, Vollzug<br />
der FZV<br />
Grund der Anordnung: Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes<br />
nach §25 Abs. 3 FZV, Außerbetriebsetzung<br />
eines Fahrzeuges, kann beim Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong>,<br />
Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf, Kfz-<br />
Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden eingesehen<br />
werden.<br />
Ralf Kinkel, Oberregierungsrat Eapl.: 142-9/2 OAL-ED51<br />
Bekanntmachung<br />
Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)<br />
Hier: Fahrzeughalter Hojka Ursula Barbara Hildegard,<br />
21.10.1962 in Obergünzburg, zuletzt wohnhaft Rotleitenstraße<br />
8, 87634 Obergünzburg, z. Zt. unbekannten<br />
Aufenthalts<br />
Öffentliche Zustellung gemäß Art.15 Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).<br />
Die Anordnung des Landratsamtes <strong>Ostallgäu</strong> <strong>vom</strong><br />
01.03.2011, Aktenzeichen 34-1421.4/1 OAL-XB29, Vollzug<br />
der FZV<br />
Grund der Anordnung: Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes<br />
nach §25 Abs. 3 FZV Außerbetriebsetzung<br />
eines Fahrzeuges , kann beim Landratsamt <strong>Ostallgäu</strong>,<br />
Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf, Kfz-<br />
Zulassungsbehörde zu den üblichen Dienststunden eingesehen<br />
werden.<br />
Thomas Haltmayr, Regierungsamtmann Eapl.: 1421.4/1