Achtung!!! Die Gesetzesänderung tritt erst am ... - Landkreis Celle
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<strong>Achtung</strong>!!!<br />
<strong>Die</strong> <strong>Gesetzesänderung</strong> <strong>tritt</strong> <strong>erst</strong> <strong>am</strong> 01.07.2012 in Kraft!<br />
Wechselkennzeichen<br />
Ein Wechselkennzeichen kann einem Halter für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, die dann<br />
aber nicht gleichzeitig genutzt werden dürfen.<br />
Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen<br />
- Beide Fahrzeuge müssen der gleichen Fahrzeugklasse M1, L oder O1 angehören (Feld J in<br />
der Zulassungsbescheinigung).<br />
<strong>Die</strong> genauen Definitionen dieser Klassen ergeben sich aus der Anlage XXIX zur StVZO.<br />
Vereinfacht ausgedrückt gehören zur<br />
- Klasse M1: PKW oder Wohnmobile mit insges<strong>am</strong>t maximal 9 Sitzplätzen<br />
- Klasse L: Klein- und Leichtkrafträder, Motorräder, Quads (sofern sie nicht als Zugmaschinen<br />
zugelassen sind)<br />
- Klasse O1: Anhänger bis 750 kg Ges<strong>am</strong>tgewicht<br />
Es ist also beispielsweise nicht möglich, unter dem Wechselkennzeichen ein Auto und ein<br />
Motorrad zus<strong>am</strong>menzufassen.<br />
- An beiden Fahrzeugen müssen Schilder gleicher Anzahl und Abmessungen verwendet<br />
werden können.<br />
Wechselkennzeichen können nicht zugeteilt werden als:<br />
- Saisonkennzeichen<br />
- rote Kennzeichen<br />
- grüne Kennzeichen<br />
- Kurzzeitkennzeichen<br />
- Ausfuhrkennzeichen<br />
Ausgestaltung der Wechselkennzeichen<br />
Das Kennzeichenschild besteht aus einem „gemeins<strong>am</strong>en Teil“ und einem<br />
„fahrzeugbezogenen Teil“.<br />
Der (kleinere) fahrzeugbezogene Teil muss ständig <strong>am</strong> Fahrzeug angebracht sein,<br />
der (größere) gemeins<strong>am</strong>e Teil immer dann, wenn das Fahrzeug genutzt oder im<br />
öffentlichen Straßenverkehr abgestellt werden soll.<br />
Das Fahrzeug ohne den gemeins<strong>am</strong>en Teil darf nicht auf öffentlichen Straßen genutzt oder<br />
abgestellt werden.
In den Dateien der Zulassungsstellen und des Kraftfahrtbundes<strong>am</strong>tes kann unter einem<br />
Kennzeichen jeweils nur ein Fahrzeug gespeichert werden.<br />
Deswegen muss auch jedes Fahrzeug, das ein Wechselkennzeichen führt, unter einer<br />
individuellen Kennzeichenkombination erfasst werden.<br />
<strong>Die</strong> kleine Ziffer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens stellt also keine<br />
Nummerierung dar, sondern ist die letzte Stelle des Kennzeichens, das dem Fahrzeug<br />
zugeteilt wurde. In dem Beispiel oben wäre das das<br />
Kennzeichen OHZ-AB102 bzw. OHZ-AB102H.<br />
Man benötigt daher immer zwei Kennzeichenkombinationen, die sich –abgesehen von der<br />
letzten Stelle- gleichen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Wagen wird unter CE-AB109 zugelassen, der andere unter CE-AB105.<br />
Der gemeins<strong>am</strong>e Teil besteht in diesem Fall aus „CE-AB10“, die „9“ sowie die „5“ würden<br />
jeweils auf den fahrzeugbezogenen Teilen erscheinen.<br />
Abmeldung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen<br />
Zur Abmeldung muss die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorgelegt<br />
werden.<br />
- Soll nur eines der beiden Fahrzeuge abgemeldet werden, muss zusätzlich nur der<br />
fahrzeugbezogene Teil (mit der Siegelplakette) vorgelegt werden.<br />
- Sollen beide Fahrzeuge oder nur das eine verbliebene Fahrzeug abgemeldet werden,<br />
müssen dazu sowohl der gemeins<strong>am</strong>e als auch der fahrzeugbezogene Teil vorliegen.<br />
Steuer und Versicherung<br />
<strong>Die</strong> Kfz-Steuer wird für beide Fahrzeuge erhoben. Eine Vergünstigung gibt es nicht.<br />
Ob es für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen besondere Versicherungstarife geben wird,<br />
erfragen Sie bitte bei Ihrer Kfz-Versicherung.<br />
Bisher zeichnet sich allerdings ab, dass es auch bei den Versicherungsbeiträgen keine<br />
Vergünstigungen geben wird.