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Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer und der ... - Dens

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nal haben, <strong>der</strong> von manchen privaten<br />

Versicherungen verlangt wird.<br />

Dieser ist ausschließlich im Verhältnis<br />

gegenüber den gesetzlichen<br />

Krankenversicherungen zu verwenden,<br />

denn nur auf Gr<strong>und</strong>lage des<br />

Originalplanes erfolgt die Genehmigung<br />

durch die Krankenkasse <strong>und</strong><br />

damit die Zahlung <strong>der</strong> Festzuschüsse.<br />

For<strong>der</strong>n Zusatzversicherungen<br />

weitergehende Angaben <strong>und</strong>/o<strong>der</strong><br />

Behandlungsunterlagen entwe<strong>der</strong><br />

über den Patienten o<strong>der</strong> direkt vom<br />

Behandler, sind diese gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gegen Erstattung <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

(Kopiekosten, Porto, Zeitaufwand<br />

etc.) zu erbringen.<br />

Dabei gilt es zu beachten, dass bei<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen direkt von <strong>der</strong> Versicherung<br />

zwingend eine aktuelle, sich<br />

auf den konkreten Behandlungsfall<br />

beziehende Schweigepflichtsentbindungserklärung<br />

- vom Patienten unterschrieben<br />

- vorgelegt wird.<br />

Fehlt diese, darf die Praxis keinerlei<br />

Auskünfte erteilen, ansonsten<br />

kann darin ein Verstoß gegen die<br />

ärztliche Schweigepflicht liegen.<br />

Konsequenter Weise sollte man zudem<br />

keine Anfragen am Telefon beantworten,<br />

son<strong>der</strong>n immer auf einer<br />

schriftliche Anfor<strong>der</strong>ung bestehen.<br />

Auch zum Umfang <strong>der</strong> vom<br />

Behandler gefor<strong>der</strong>ten Auskünfte<br />

werden häufig Fragen von den<br />

Vertragszahnärzten an die Kassenzahnärztliche<br />

Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern<br />

gestellt. Manche<br />

Versicherungen verlangen nur einzelne<br />

Informationen o<strong>der</strong> konkrete<br />

Behandlungsunterlagen, an<strong>der</strong>e wie<strong>der</strong>um<br />

die gesamte Behandlungsdokumentation.<br />

Lei<strong>der</strong> gibt es keine<br />

rechtliche Vorgabe, welcher Umfang<br />

zulässig ist. Vielmehr hängt dies je-<br />

weils vom Einzelfall ab <strong>und</strong> richtet<br />

sich letztendlich danach, inwieweit<br />

die Angaben zur Prüfung <strong>der</strong> Einstandspflicht<br />

<strong>der</strong> Versicherung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind. Maßgeblich für diese<br />

Beurteilung ist insoweit <strong>der</strong> Versicherungsvertrag,<br />

den <strong>der</strong> Behandler<br />

we<strong>der</strong> kennt noch kennen muss,<br />

denn nicht er, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Patient ist<br />

Vertragspartner <strong>der</strong> Versicherung.<br />

Auskünfte <strong>und</strong> Übersendungen<br />

von Behandlungsunterlagen an die<br />

Versicherung sollten daher nur nach<br />

Rücksprache mit dem Patienten <strong>und</strong><br />

möglichst über ihn direkt erfolgen.<br />

Keineswegs aber haben die Versicherungen<br />

Anspruch auf die Herausgabe<br />

von Originalbehandlungsunterlagen,<br />

was insbeson<strong>der</strong>e auch für<br />

Röntgenaufnahmen gilt. Die Kosten<br />

für Kopien o<strong>der</strong> Duplikate sind dem<br />

Vertragszahnarzt zu erstatten.<br />

Es sollte weiter darauf geachtet<br />

Achtung: Verjährung<br />

Am Ende eines jeden Jahres sollten<br />

die noch nicht bezahlten Rechnungen<br />

im Hinblick auf das Datum des Zugangs<br />

beim Patienten geprüft werden.<br />

Denn am 31. Dezember 2010 verjähren<br />

zahnärztliche Honoraransprüche<br />

gegen Patienten, die ihre Rechnung<br />

im Jahr 2007 erhalten haben. Etwas<br />

an<strong>der</strong>es gilt nur dann, wenn die Patienten<br />

zwischenzeitlich den Honoraranspruch<br />

ausdrücklich o<strong>der</strong> durch<br />

z. B. Teilzahlung anerkannt haben.<br />

In diesem Fall beginnt die dreijährige<br />

Verjährungsfrist von dem Tag<br />

des Anerkenntnisses an neu zu laufen.<br />

Die Verjährung selbst kann in<br />

Sprechzeiten<br />

VorStand <strong>der</strong> KzV MecKlenburg-VorpoMMern<br />

rEcht / kzv<br />

werden, dass die gefor<strong>der</strong>ten Unterlagen<br />

nicht einfach an die Versicherungsgesellschaft<br />

geschickt<br />

werden, son<strong>der</strong>n an einen bei <strong>der</strong><br />

Versicherung beschäftigten Beratungszahnarzt.<br />

Da <strong>der</strong> Behandler als<br />

außenstehen<strong>der</strong> Dritter in diesem<br />

Vertragsverhältnis die gefor<strong>der</strong>ten<br />

Auskünfte nicht kos tenlos erbringen<br />

muss, ist zu empfehlen, sich eine<br />

entsprechende Kostenübernahme im<br />

Vorfeld von <strong>der</strong> Versicherung schriftlich<br />

bestätigen zu lassen.<br />

Diese Ausführungen stellen nur einen<br />

Kurzüberblick dar <strong>und</strong> sind nicht<br />

abschließend. Ergänzend wird auf<br />

die diesbezügliche Veröffentlichung<br />

des Merkblattes für die Patienten als<br />

Kopiervorlage mit <strong>der</strong> Überschrift<br />

„Was Sie über Zahnversicherungen<br />

wissen sollten“, veröffentlicht im<br />

dens 6/2010, hingewiesen.<br />

Ass. Katja Millies<br />

<strong>der</strong> Regel nur durch Zustellung einer<br />

Klage o<strong>der</strong> eines gerichtlichen<br />

Mahnbescheides gehemmt werden.<br />

Ein einfaches Mahnschreiben kann<br />

dagegen den Eintritt <strong>der</strong> Verjährung<br />

nicht verhin<strong>der</strong>n. Sofern eine Verjährung<br />

zu befürchten ist, empfiehlt<br />

es sich daher, ggf. noch kurzfristig<br />

beim zuständigen Amtsgericht einen<br />

Mahnbescheid zu beantragen. Ein<br />

vom Gericht durch rechtskräftigen<br />

Vollsteckungsbescheid o<strong>der</strong> Urteil<br />

festgestellter Anspruch verjährt dann<br />

erst in 30 Jahren.<br />

Rechtsanwalt Peter Ihle<br />

Hauptgeschäftsführer ZÄK M-V<br />

dipl.-betrw. wolfgang abeln Telefon: 0385 – 54 92 - 121, Telefax: 0385 - 54 92 - 499<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Vorstands E-Mail: w.abeln@kzvmv.de<br />

dr. Manfred Krohn Telefon: 0385 – 54 92 - 122, Telefax: 0385 - 54 92 - 499<br />

stellv. Vorsitzen<strong>der</strong> des Vorstands E-Mail: dr.m.krohn@kzvmv.de<br />

Telefonische Anfragen mittwochs in <strong>der</strong> Zeit von 14-16 Uhr. Für persönliche Gesprächstermine<br />

bitten wir um telefonische Voranmeldung. Anfragen per Fax o<strong>der</strong> E-Mail sind je<strong>der</strong>zeit möglich.<br />

dens 11/2010 29

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