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Satzung PDF - Wuppertaler SV Borussia eV

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zweijährigen Amtszeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes stattgefunden<br />

hat.<br />

§ 17.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist der<br />

Verwaltungsrat sowie 3 Personen aus dem Abteilungsrat gehalten, für die<br />

Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds<br />

innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein neues Vorstandsmitglied zu<br />

wählen.<br />

§ 17.5 Bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes, die der<br />

Verwaltungsrat feststellt, gehen dessen Aufgaben auf den Verwaltungsrat<br />

über. Dieser hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke<br />

der Entscheidung über seine Feststellung einzuberufen.<br />

§ 18 Aufgaben des Vorstandes<br />

§ 18.1 Dem Vorstand obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung nicht<br />

satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten ist.<br />

§ 18.2 Der Vorstand hat den Verein in eigener Verantwortung so zu leiten, wie es<br />

den Interessen des Vereins, seiner Mitglieder und den satzungsmäßigen<br />

Zielen entspricht; dabei hat er die satzungsmäßigen Aufgaben der übrigen<br />

Vereinsorgane zu beachten.<br />

§ 18.3 Zum Beginn des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan und<br />

zum Ende des Geschäftsjahres ein Geschäftsbericht sowie eine Bilanz mit<br />

Gewinn- und Verlustrechnung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu<br />

erstellen.<br />

§ 18.4 Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat auf dessen Verlangen über die<br />

wirtschaftliche Situation des Vereins Bericht zu erstatten.<br />

§ 19 Verwaltungsrat<br />

§ 19.1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens dreizehn<br />

Mitgliedern. Über die jeweilige Zahl der Verwaltungsratsmitglieder<br />

entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich.<br />

§ 19.2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag eines oder<br />

mehrerer stimmberechtigter Vereinsmitglieder durch die<br />

Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des<br />

Verwaltungsrates vor Ablauf seiner zweijährigen Amtszeit aus, so ist nur<br />

dann die Berufung eines Nachfolgers vor der nächstfolgenden<br />

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