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17 N I E D E R S C H R I F T

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Sitzung der Gemeindevertretung am 25. Mai 2005 31<br />

Zu Punkt 5.:<br />

Der Bürgermeister informiert über die Situation bezüglich der Einrichtung<br />

einer Grundverkehrs-Ortskommission. Gemäß § 11 Abs. 4<br />

Grundverkehrsgesetz kann auf Antrag der Gemeindevertretung die<br />

Zuständigkeit der Grundverkehrs-Ortskommission mit Verordnung der<br />

Landesregierung auf die Grundverkehrs-Landeskommission übertragen<br />

werden. Dazu ist eine entsprechende Beschlussfassung der<br />

Gemeindevertretung notwendig.<br />

Der Gemeindevorstand hat in der Sitzung am 11.05.2005 über diese<br />

Möglichkeit beraten und grundsätzlich eine Übertragung der Zuständigkeit<br />

der Grundverkehrs-Ortskommission an die Grundverkehrs-Landeskommission<br />

befürwortet.<br />

Nach eingehender Beratung, wird im Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />

Einfachheit und Raschheit einstimmig beschlossen, die Zuständigkeit der<br />

Grundverkehrs-Ortskommission an die Grundverkehrs-Landeskommission zu<br />

übertragen.<br />

(GR Christine Grabner bei der Abstimmung nicht anwesend)<br />

Zu Punkt 6.:<br />

Herr Walter Simma, Center-Manager der Zimbapark Betriebsgesellschaft<br />

mbH., Bürs, Almteilweg 1, hat mit Schreiben vom 10.05.2005 um die<br />

Genehmigung zur Verwendung des Bürser Gemeindewappens im Zuge der<br />

geplanten Öffentlichkeitsarbeit angesucht. Der Gemeindevorstand hat in der<br />

Sitzung am 11.05.2005 bereits über diesen Antrag beraten und einhellig die<br />

Verwendung des Gemeindewappens, gegen jederzeitigen Widerruf und bei<br />

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, befürwortet.<br />

Gemäß § 10 Gemeindegesetz ist die Führung des Gemeindewappens oder<br />

seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken nur mit Bewilligung der<br />

Gemeinde gestattet. Diese Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens<br />

darf nur jemanden durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen<br />

gefördert werden und der zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner<br />

in enger Beziehung steht, gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die<br />

Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens zu gewerblichen<br />

Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werden,<br />

wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werden.<br />

Die Zuständigkeit für eine Bewilligung zur Führung oder Verwendung des<br />

Gemeindewappens sowie Untersagung der Verwendung bedarf im eigenen<br />

Wirkungsbereich der Gemeinde eines Beschlusses der Gemeindevertretung.<br />

Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen<br />

Zwecken kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn dadurch das<br />

Wappen herabgewürdigt wird.

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