17 N I E D E R S C H R I F T
17 N I E D E R S C H R I F T
17 N I E D E R S C H R I F T
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Sitzung der Gemeindevertretung am 25. Mai 2005 31<br />
Zu Punkt 5.:<br />
Der Bürgermeister informiert über die Situation bezüglich der Einrichtung<br />
einer Grundverkehrs-Ortskommission. Gemäß § 11 Abs. 4<br />
Grundverkehrsgesetz kann auf Antrag der Gemeindevertretung die<br />
Zuständigkeit der Grundverkehrs-Ortskommission mit Verordnung der<br />
Landesregierung auf die Grundverkehrs-Landeskommission übertragen<br />
werden. Dazu ist eine entsprechende Beschlussfassung der<br />
Gemeindevertretung notwendig.<br />
Der Gemeindevorstand hat in der Sitzung am 11.05.2005 über diese<br />
Möglichkeit beraten und grundsätzlich eine Übertragung der Zuständigkeit<br />
der Grundverkehrs-Ortskommission an die Grundverkehrs-Landeskommission<br />
befürwortet.<br />
Nach eingehender Beratung, wird im Interesse der Zweckmäßigkeit,<br />
Einfachheit und Raschheit einstimmig beschlossen, die Zuständigkeit der<br />
Grundverkehrs-Ortskommission an die Grundverkehrs-Landeskommission zu<br />
übertragen.<br />
(GR Christine Grabner bei der Abstimmung nicht anwesend)<br />
Zu Punkt 6.:<br />
Herr Walter Simma, Center-Manager der Zimbapark Betriebsgesellschaft<br />
mbH., Bürs, Almteilweg 1, hat mit Schreiben vom 10.05.2005 um die<br />
Genehmigung zur Verwendung des Bürser Gemeindewappens im Zuge der<br />
geplanten Öffentlichkeitsarbeit angesucht. Der Gemeindevorstand hat in der<br />
Sitzung am 11.05.2005 bereits über diesen Antrag beraten und einhellig die<br />
Verwendung des Gemeindewappens, gegen jederzeitigen Widerruf und bei<br />
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, befürwortet.<br />
Gemäß § 10 Gemeindegesetz ist die Führung des Gemeindewappens oder<br />
seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken nur mit Bewilligung der<br />
Gemeinde gestattet. Diese Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens<br />
darf nur jemanden durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen<br />
gefördert werden und der zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner<br />
in enger Beziehung steht, gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die<br />
Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens zu gewerblichen<br />
Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werden,<br />
wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werden.<br />
Die Zuständigkeit für eine Bewilligung zur Führung oder Verwendung des<br />
Gemeindewappens sowie Untersagung der Verwendung bedarf im eigenen<br />
Wirkungsbereich der Gemeinde eines Beschlusses der Gemeindevertretung.<br />
Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen<br />
Zwecken kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn dadurch das<br />
Wappen herabgewürdigt wird.