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Eichpflicht für Wasserzähler - Mess- und Eichwesen Baden ...

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Merkmal von Bauartzulassungen oder von Baumusterprüfbescheinigungen, die<br />

entweder von der nationalen Zulassungsbehörde oder von einer sogenannten<br />

Benannten Stelle in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt<br />

werden, ist das auf dem <strong>Mess</strong>gerät angebrachte Zeichen nach folgenden<br />

Beispielen:<br />

6.132<br />

98.19<br />

Bauartzulassungen Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung<br />

(durch nationale Zulassungsbehörde) (durch deutsche Benannte Stelle) (durch schweizer Benannte Stelle)<br />

6. Eichgültigkeit<br />

Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Für Kaltwasserzähler beträgt die<br />

Gültigkeitsdauer 6 Jahre <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Warmwasserzähler 5 Jahre. Das bedeutet,<br />

dass spätestens mit Ablauf dieser Fristen die <strong>Wasserzähler</strong> erneut geeicht<br />

werden müssen. Eine gesonderte Aufforderung dazu erfolgt nicht. Vorzeitig<br />

erlischt die Gültigkeit u. a. dann, wenn das <strong>Mess</strong>gerät nach der Eichung die<br />

Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, z. B. aufgr<strong>und</strong> der Wasserbeschaffenheit<br />

oder wenn der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel verletzt worden ist.<br />

Die Gültigkeitsdauer der Eichung der Kaltwasserzähler verlängert sich um<br />

jeweils 3 Jahre, wenn vor Ablauf die <strong>Mess</strong>richtigkeit durch eine<br />

Stichprobenprüfung nachgewiesen wird.<br />

7. Pflichten der <strong>Mess</strong>gerätebesitzer bei der Eichung<br />

Die <strong>Mess</strong>geräte sind <strong>für</strong> die Eichung zu reinigen <strong>und</strong> ordnungsgemäß<br />

herzurichten. Es besteht Bringpflicht, d. h. <strong>Mess</strong>geräte, die der <strong>Eichpflicht</strong><br />

unterliegen, sind vom Besitzer gr<strong>und</strong>sätzlich am Prüfungsort vorzulegen. Der<br />

Aus- <strong>und</strong> Einbau der <strong>Mess</strong>geräte am Gebrauchsort sowie<br />

Instandsetzungsarbeiten werden von der Eichbehörde <strong>und</strong> von den staatlich<br />

anerkannten Prüfstellen nicht vorgenommen.<br />

8. Ordnungswidrigkeiten<br />

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht<br />

geeichten Wärmezählern <strong>und</strong> <strong>Wasserzähler</strong>n im geschäftlichen Verkehr ist eine<br />

Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

9. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zu den Hinweisen sind in folgenden Gesetzen <strong>und</strong><br />

Verordnungen zu finden:<br />

a) Eichgesetz in der Neufassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), in der<br />

derzeit gültigen Fassung.<br />

b) Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), in der derzeit gültigen<br />

Fassung.<br />

10. Auskünfte<br />

oder<br />

D 99<br />

6.131.12<br />

DE-08-MI001-PTB018 CH-MI001-07010-00<br />

Weitere Auskünfte - insbesondere auch über die Anschriften der Prüfstellen <strong>für</strong><br />

<strong>Wasserzähler</strong> - erteilt außer den Eichämtern das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong><br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg - Eichdirektion - Ulmer Str. 227B 70327 Stuttgart, Tel.:<br />

(0711) 4071-221 oder 4071-0.<br />

0601IXXA_<strong>Wasserzähler</strong> 01.08.2008 Seite 2 von 2

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