D ie E ichverw altung inform iert - Mess- und Eichwesen Baden ...
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D<strong>ie</strong> E<strong>ichverw</strong><strong>altung</strong><br />
<strong>inform</strong><strong>ie</strong>rt<br />
REGIERUNGSPRÄSIDIUM<br />
TÜBINGEN<br />
MESS- UND EICHWESEN<br />
BADEN-WÜRTTEMBERG<br />
ULMER STRAßE 227 B<br />
70327 STUTTGART<br />
TEL.: 0711/4071-0<br />
FAX: 0711/4071-200<br />
E-MAIL:<br />
Eichdirektion@rpt.bwl.de<br />
internet: www.mebw.de<br />
Eichpflicht für Waagen in Industr<strong>ie</strong> <strong>und</strong> Handel<br />
D<strong>ie</strong> Eichpflicht von nichtselbsttätigen Waagen ist in § 7 b der Eichordnung <strong>und</strong> d<strong>ie</strong><br />
Eichpflicht von selbsttätigen Waagen in § 25 des Eichgesetzes geregelt. Anforderungen<br />
an Waagen zur Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen enthält d<strong>ie</strong><br />
Fertigpackungsverordnung.<br />
In folgenden 4 Fällen dürfen Waagen nur in Betr<strong>ie</strong>b genommen, verwendet oder<br />
bereitgehalten (d. h. keine besondere Vorbereitung zur Verwendung) werden, wenn s<strong>ie</strong><br />
geeicht sind:<br />
1. Bestimmung der Masse (des Gewichts) für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs<br />
Darunter fällt der Handel mit Waren, d<strong>ie</strong> nach Gewicht gekauft oder verkauft werden.<br />
Eichpflichtig ist dabei d<strong>ie</strong> Waage, d<strong>ie</strong> den für d<strong>ie</strong> Abrechnung maßgeblichen<br />
Gewichtswert ermittelt. Auch Kontrollwägungen, von denen d<strong>ie</strong> Annahme von<br />
L<strong>ie</strong>ferungen abhängig gemacht wird (zur Kontrolle vor der Vertragserfüllung), müssen<br />
mit geeichten Waagen durchgeführt werden.<br />
Nicht eichpflichtig sind aber zum Beisp<strong>ie</strong>l:<br />
- Waagen für innerbetr<strong>ie</strong>bliche Kontrollen <strong>und</strong> andere innerbetr<strong>ie</strong>bliche Zwecke.<br />
- Waagen mit Stückzähleinrichtung, wenn d<strong>ie</strong> Waagen nicht gleichzeitig zur<br />
Gewichtsbestimmung im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten werden.<br />
2. Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Vertragsstrafe, eines Entgelts<br />
oder eines Zusatzentgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen.<br />
In d<strong>ie</strong>sen Fällen werden Verrechnungen für Entgelte <strong>und</strong> Abgaben eingeschlossen,<br />
bei denen durch das ermittelte Gewicht d<strong>ie</strong> Kosten für eine D<strong>ie</strong>nstleistung bestimmt<br />
werden.<br />
Waagen, d<strong>ie</strong> von Transport-D<strong>ie</strong>nstleistern zur Bestimmung des Beförderungsentgelts<br />
(Br<strong>ie</strong>f- bzw. Paketversand oder Spedition) verwendet werden, sind eichpflichtig.<br />
Waagen von K<strong>und</strong>en eines Transport-D<strong>ie</strong>nstleisters sind dann eichpflichtig, wenn der<br />
Versender gegenüber dem Empfänger ein eigenes gewichtsabhängiges<br />
Beförderungsentgelt verrechnet, das vom Transport-D<strong>ie</strong>nstleister unabhängig ist.<br />
Dagegen sind Waagen, d<strong>ie</strong> von K<strong>und</strong>en eines Transport-D<strong>ie</strong>nstleisters zur<br />
Vorermittlung des Transportgewichts verwendet oder bereitgehalten werden, nicht<br />
eichpflichtig. D<strong>ie</strong>s gilt i. d. R. auch dann, wenn Gewichtswerte an den Transport-<br />
D<strong>ie</strong>nstleister weitergegeben werden (z.B. Selbstbucher). Es obl<strong>ie</strong>gt dem Transport-<br />
D<strong>ie</strong>nstleister, auf Vertragsbasis d<strong>ie</strong> Eichung der Waage zur Vorermittlung von<br />
Gewichtswerten zu verlangen.<br />
3. Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für den Verkauf in offenen<br />
Verkaufsstellen.<br />
H<strong>ie</strong>rbei handelt es sich um d<strong>ie</strong> Verwendung preisanzeigender Waagen bzw.<br />
Kassensysteme. Eine offene Verkaufstelle l<strong>ie</strong>gt vor, wenn Waren nach Gewicht von<br />
privaten Endverbrauchern gekauft oder verkauft werden <strong>und</strong> das Handelsgeschäft<br />
unmittelbar nach der Wägung vor Ort abgeschlossen ist.<br />
Selbstbed<strong>ie</strong>nungswaagen, d<strong>ie</strong> vom Verbraucher in Abwesenheit des Verkäufers<br />
verwendet werden, sind ebenfalls eichpflichtig. Nicht eichpflichtig sind dagegen<br />
Waagen, d<strong>ie</strong> zur K<strong>und</strong>en<strong>inform</strong>ation aufgestellt sind, wenn s<strong>ie</strong> entsprechend<br />
gekennzeichnet sind, keinen Drucker haben <strong>und</strong> d<strong>ie</strong> Abrechnung über eine andere<br />
geeichte Waage z.B. an der Kasse erfolgt.<br />
09__IXXE_Waagen_Industr<strong>ie</strong>-Handel.doc 02.05.2006 Seite 1 von 2
4. Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen<br />
Zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind geeichte Waagen<br />
vorgeschr<strong>ie</strong>ben. Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen von mehr als 10<br />
Kilogramm oder Liter sind nur dann von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine<br />
geeignete Waage nach Anlage 7 der Fertigpackungsverordnung nachgeschaltet ist.<br />
Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Füllmengen zwischen 5 Gramm oder Milliliter<br />
<strong>und</strong> 10 Kilogramm oder Liter sind nach der Fertigpackungsverordnung Kontrollen mit geeichten<br />
Waagen vorgeschr<strong>ie</strong>ben. In d<strong>ie</strong>sen Fällen sind aber Waagen, d<strong>ie</strong> zur Herstellung der<br />
Fertigpackungen verwendet werden, nicht eichpflichtig.<br />
Für eichpflichtige Waagen zur Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen bestehen nach<br />
der Fertigpackungsverordnung spez<strong>ie</strong>lle Genauigkeitsanforderungen (Info beim Eichamt).<br />
Eine Verwendung oder Bereith<strong>altung</strong> ungeeichter Waagen in den o. g. Fällen stellt eine<br />
Ordnungswidrigkeit dar <strong>und</strong> kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Allgemeinen ist der<br />
Verwender der Waage, oder aber derjenige, der s<strong>ie</strong> bereithält, für d<strong>ie</strong> Vorlage zur Eichung<br />
verantwortlich. Auf d<strong>ie</strong> Besitzverhältnisse kommt es nicht an.<br />
Pflichten bei der Eichung<br />
Nach § 7 der Eichordnung sind Waagen für d<strong>ie</strong> Eichung zu reinigen <strong>und</strong> ordnungsgemäß<br />
herzurichten. Waagen, d<strong>ie</strong> nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind dem Eichamt vorzuführen<br />
<strong>und</strong> nach der Eichung abzuholen. Waagen, d<strong>ie</strong> am Gebrauchsort geeicht werden, müssen<br />
ungehindert <strong>und</strong> gefahrlos zugänglich sein. Für d<strong>ie</strong> Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe <strong>und</strong><br />
Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. Das Eichamt kann verlangen, dass der Antragsteller den<br />
Transport der Prüfmittel veranlasst oder besondere Prüfmittel bereitstellt.<br />
Eichgültigkeit<br />
Der Ablauf der Eichgültigkeit kann dem Hauptstempel entnommen werden. Das umrandete<br />
Jahreszeichen gibt an, in welchem Jahr d<strong>ie</strong> Eichgültigkeit abläuft.<br />
Beisp<strong>ie</strong>l D<strong>ie</strong> Eichgültigkeit endet am 31.12.2008.<br />
Nichtselbsttätige Waagen bedürfen ab dem 1.01.2003 vor der ersten eichpflichtigen Verwendung<br />
immer einer EG-Eichung. D<strong>ie</strong>se kann auch durch einen Hersteller mit anerkanntem<br />
Qualitätssicherungssystem erfolgen. Waagen mit EG-Eichung sind w<strong>ie</strong> folgt gekennzeichnet:<br />
Beisp<strong>ie</strong>l: D<strong>ie</strong> beiden Ziffern nach dem CE-Kennzeichen geben das Jahr der EG-<br />
06<br />
0103 Eichung an. Für eine Waage unter einer Höchstlast von 3 t (Eichgültigkeit<br />
i. d. R. 2 Jahre) endet damit d<strong>ie</strong> Eichgültigkeit am 31.12.2008.<br />
D<strong>ie</strong> Eichgültigkeit endet nach § 13 der Eichordnung insbesondere dann vorzeitig, wenn<br />
• d<strong>ie</strong> Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr eingehalten werden, oder<br />
• ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf d<strong>ie</strong> messtechnischen Eigenschaften haben<br />
kann oder den Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt, oder<br />
• der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder entfernt ist, oder<br />
• eine Zusatzeinrichtung angeschlossen wird, deren Anfügung nicht zulässig ist. <br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
D<strong>ie</strong> Anforderungen der Eichbehörden gründen sich auf d<strong>ie</strong> derzeit gültigen Fassungen folgender<br />
Gesetze bzw. Verordnungen<br />
• Eichgesetz in der Neufassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711)<br />
• Eichordnung in der Fassung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)<br />
• Verordnung über Fertigpackungen in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451)<br />
Weitere Auskünfte erteilt außer den örtlich zuständigen Eichämtern das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Eichwesen</strong> <strong>Baden</strong>-Württemberg Ulmer Str. 227B 70327 Stuttgart; Tel.: (0711) 4071-0.<br />
09__IXXE_Waagen_Industr<strong>ie</strong>-Handel.doc 02.05.2006 Seite 2 von 2