D ie E ichverw altung inform iert - Mess- und Eichwesen Baden ...
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4. Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen<br />
Zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge sind geeichte Waagen<br />
vorgeschr<strong>ie</strong>ben. Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen von mehr als 10<br />
Kilogramm oder Liter sind nur dann von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine<br />
geeignete Waage nach Anlage 7 der Fertigpackungsverordnung nachgeschaltet ist.<br />
Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Füllmengen zwischen 5 Gramm oder Milliliter<br />
<strong>und</strong> 10 Kilogramm oder Liter sind nach der Fertigpackungsverordnung Kontrollen mit geeichten<br />
Waagen vorgeschr<strong>ie</strong>ben. In d<strong>ie</strong>sen Fällen sind aber Waagen, d<strong>ie</strong> zur Herstellung der<br />
Fertigpackungen verwendet werden, nicht eichpflichtig.<br />
Für eichpflichtige Waagen zur Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen bestehen nach<br />
der Fertigpackungsverordnung spez<strong>ie</strong>lle Genauigkeitsanforderungen (Info beim Eichamt).<br />
Eine Verwendung oder Bereith<strong>altung</strong> ungeeichter Waagen in den o. g. Fällen stellt eine<br />
Ordnungswidrigkeit dar <strong>und</strong> kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Allgemeinen ist der<br />
Verwender der Waage, oder aber derjenige, der s<strong>ie</strong> bereithält, für d<strong>ie</strong> Vorlage zur Eichung<br />
verantwortlich. Auf d<strong>ie</strong> Besitzverhältnisse kommt es nicht an.<br />
Pflichten bei der Eichung<br />
Nach § 7 der Eichordnung sind Waagen für d<strong>ie</strong> Eichung zu reinigen <strong>und</strong> ordnungsgemäß<br />
herzurichten. Waagen, d<strong>ie</strong> nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind dem Eichamt vorzuführen<br />
<strong>und</strong> nach der Eichung abzuholen. Waagen, d<strong>ie</strong> am Gebrauchsort geeicht werden, müssen<br />
ungehindert <strong>und</strong> gefahrlos zugänglich sein. Für d<strong>ie</strong> Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe <strong>und</strong><br />
Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. Das Eichamt kann verlangen, dass der Antragsteller den<br />
Transport der Prüfmittel veranlasst oder besondere Prüfmittel bereitstellt.<br />
Eichgültigkeit<br />
Der Ablauf der Eichgültigkeit kann dem Hauptstempel entnommen werden. Das umrandete<br />
Jahreszeichen gibt an, in welchem Jahr d<strong>ie</strong> Eichgültigkeit abläuft.<br />
Beisp<strong>ie</strong>l D<strong>ie</strong> Eichgültigkeit endet am 31.12.2008.<br />
Nichtselbsttätige Waagen bedürfen ab dem 1.01.2003 vor der ersten eichpflichtigen Verwendung<br />
immer einer EG-Eichung. D<strong>ie</strong>se kann auch durch einen Hersteller mit anerkanntem<br />
Qualitätssicherungssystem erfolgen. Waagen mit EG-Eichung sind w<strong>ie</strong> folgt gekennzeichnet:<br />
Beisp<strong>ie</strong>l: D<strong>ie</strong> beiden Ziffern nach dem CE-Kennzeichen geben das Jahr der EG-<br />
06<br />
0103 Eichung an. Für eine Waage unter einer Höchstlast von 3 t (Eichgültigkeit<br />
i. d. R. 2 Jahre) endet damit d<strong>ie</strong> Eichgültigkeit am 31.12.2008.<br />
D<strong>ie</strong> Eichgültigkeit endet nach § 13 der Eichordnung insbesondere dann vorzeitig, wenn<br />
• d<strong>ie</strong> Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr eingehalten werden, oder<br />
• ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf d<strong>ie</strong> messtechnischen Eigenschaften haben<br />
kann oder den Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt, oder<br />
• der Hauptstempel oder ein Sicherungsstempel unkenntlich, entwertet oder entfernt ist, oder<br />
• eine Zusatzeinrichtung angeschlossen wird, deren Anfügung nicht zulässig ist. <br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
D<strong>ie</strong> Anforderungen der Eichbehörden gründen sich auf d<strong>ie</strong> derzeit gültigen Fassungen folgender<br />
Gesetze bzw. Verordnungen<br />
• Eichgesetz in der Neufassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711)<br />
• Eichordnung in der Fassung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)<br />
• Verordnung über Fertigpackungen in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451)<br />
Weitere Auskünfte erteilt außer den örtlich zuständigen Eichämtern das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Eichwesen</strong> <strong>Baden</strong>-Württemberg Ulmer Str. 227B 70327 Stuttgart; Tel.: (0711) 4071-0.<br />
09__IXXE_Waagen_Industr<strong>ie</strong>-Handel.doc 02.05.2006 Seite 2 von 2