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Wie darf ich meine Mietwohnung verändern? - Mieterverband

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

<strong>Wie</strong> <strong>darf</strong> <strong>ich</strong> <strong>meine</strong> <strong>Mietwohnung</strong> <strong>verändern</strong>?<br />

My home is my castle 1 :<br />

"Mein Haus ist mein Schloss", sagt der Engländer. Mieter müssen allerdings<br />

gewisse Grenzen bei der Gestaltung ihres Heims beachten. Dieses Merkblatt<br />

gibt Auskunft über die mietrechtl<strong>ich</strong>en Schranken. Es will Individualisten aber<br />

auch Mut machen, ihrem Heim die ganz besondere Note zu geben. Klare<br />

schriftl<strong>ich</strong>e Absprachen mit dem Vermieter sind in vielen Fällen Voraussetzung.<br />

Checklisten, praktische Tipps und "Bausteine" für die korrekte vertragl<strong>ich</strong>e Regelung<br />

schützen vor unliebsamen Überraschungen am Ende der Mietzeit.<br />

1. Rechtl<strong>ich</strong>e Grundlagen<br />

1.1<br />

Vertragl<strong>ich</strong>e Rechte der Mieterin<br />

Mit dem Mietvertrag wird die Wohnung zum freien Gebrauch überlassen. Möblierung<br />

und Ausstattung sind dem Geschmack der Mieterin überlassen. Sie<br />

kann frei schalten und walten, solange s<strong>ich</strong> die Einr<strong>ich</strong>tungen ohne weiteres<br />

wieder entfernen lassen und dabei keine Schäden an der Wohnung zurückbleiben.<br />

Der Spielraum für optische Veränderungen ist grösser als dies auf den<br />

ersten Blick scheint. Selbst Bodenbeläge, Anstr<strong>ich</strong>e und Tapeten lassen s<strong>ich</strong><br />

auf eine Art gestalten, die le<strong>ich</strong>t wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl.<br />

Ziffer 3). Eines muss s<strong>ich</strong> die Mieterin aber vor Augen halten; sie investiert auf<br />

eigenes Risiko. Grundsätzl<strong>ich</strong> sind weder Vermieterin noch Nachmieterin verpfl<strong>ich</strong>tet,<br />

Veränderungen abzugelten oder zu übernehmen. Am Ende der Mietzeit<br />

kann die Mieterin verpfl<strong>ich</strong>tet werden, wieder den ursprüngl<strong>ich</strong>en Zustand<br />

auf ihre Kosten herzustellen. Eine vorgängige schriftl<strong>ich</strong>e Vereinbarung mit der<br />

Vermieterin kann vor diesen Konsequenzen schützen.<br />

1.2<br />

Unterhalt im Mietzins inbegriffen<br />

Der Vermieter muss die Wohnung funktionstüchtig und gut unterhalten übergeben<br />

und Mängel, die während der Mietdauer entstehen auf seine Kosten beheben.<br />

Eine alte, zerschlissene Tapete muss grundsätzl<strong>ich</strong> der Vermieter ersetzen.<br />

Entgegen einer verbreiteten Meinung besteht jedoch keine Pfl<strong>ich</strong>t des<br />

Vermieters zu blossen "Schönheitsrenovationen" (z.B. Ersatz einer 10-jährigen,<br />

noch gut erhaltenen Tapete). Die Mieterinnen- und Mieterverbände beraten,<br />

wie vorzugehen ist, wenn der Vermieter seiner Unterhaltspfl<strong>ich</strong>t n<strong>ich</strong>t nachkommt.<br />

1.3<br />

Ausnahme "kleine Mängel"<br />

Nur "kleine Mängel" muss die Mieterin selbst beheben. Es handelt s<strong>ich</strong> dabei<br />

um einfache Wartungsarbeiten wie beispielsweise das Auswechseln von D<strong>ich</strong>tungen.<br />

Die meisten Mietverträge umschreiben den Kreis der "kleinen Mängel".<br />

Im Zweifelsfall bestimmt der Ortsgebrauch, was noch als "kleiner Mangel" einzustufen<br />

ist.<br />

1 Für die bessere Lesbarkeit werden weibl<strong>ich</strong>e und männl<strong>ich</strong>e Formen Mieterinnen/Mieter,<br />

Vermieterinnen/Vermieter etc. abwechslungsweise verwendet. Selbstverständl<strong>ich</strong><br />

treffen alle Ausführungen auf Männer und Frauen zu.<br />

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www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

1.4<br />

Freiwillige Unterhaltsleistung des Mieters<br />

N<strong>ich</strong>t selten ist der Mieter bereit, dem Vermieter Unterhaltsarbeiten abzunehmen.<br />

Vielle<strong>ich</strong>t wünscht er auch vor der Zeit einen Neuanstr<strong>ich</strong> oder eine Neutapezierung.<br />

Er erbringt damit eine freiwillige Leistung und hat keinen Rechtsanspruch<br />

auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Wer eine Kostenbeteiligung<br />

erwartet, muss s<strong>ich</strong> dies vom Vermieter vorgängig und schriftl<strong>ich</strong> zus<strong>ich</strong>ern<br />

lassen. Ausserdem muss er eine fachgemässe Ausführung der Arbeiten<br />

gewährleisten.<br />

BEISPIEL<br />

1.5<br />

● Die Wohnung wurde vor sechs Jahren neu tapeziert. Gemäss<br />

Lebensdauertabelle (dies können Sie im Internet auf der Homepage<br />

des MieterInnenverbandes www.mieterverband.ch herunterladen) ist<br />

eine Tapezierung in 10 Jahren amortisiert. Solange die Wünsche<br />

punkto Qualität und Farbgebung n<strong>ich</strong>t ausgefallen sind, sollte s<strong>ich</strong><br />

der Kostenpunkt mit dem Vermieter wie folgt regeln lassen: Der<br />

Vermieter gibt die Neutapezierung selbst in Auftrag und der Mieter<br />

verpfl<strong>ich</strong>tet s<strong>ich</strong>, 40% der Kosten (Wert der ungenützten<br />

Lebensdauer, im Fall der Tapete 1/10 pro Jahr) zu übernehmen.<br />

Erneuerungen und Änderungen sprengen den Mietvertrag<br />

Im Gebrauch der Wohnung ist die Mieterin frei. Erlaubt ist, was s<strong>ich</strong> le<strong>ich</strong>t wieder<br />

rückgängig machen lässt, ohne Schäden zu hinterlassen. Dauerhafte Erneuerungen<br />

oder Änderungen seitens der Mieterin setzen dagegen eine ergänzende<br />

vertragl<strong>ich</strong>e Regelung voraus. Seit 1.7.90 steht ein neues Mietrecht in<br />

Kraft. Es schreibt zwingend vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an<br />

der Mietsache die schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung der Vermieterin eingeholt werden<br />

muss. Wer dies versäumt, verletzt den Mietvertrag und kann schon während<br />

der Mietdauer, spätestens aber beim Auszug verpfl<strong>ich</strong>tet werden, den früheren<br />

Zustand der Wohnung auf eigene Kosten wieder herzustellen. Wurde bisher<br />

auf mündl<strong>ich</strong>e Abmachungen vertraut, sollte die fehlende Zustimmung unbedingt<br />

nachträgl<strong>ich</strong> eingeholt werden. (vgl. Musterbrief Anhang). Dies gilt für alle<br />

Arbeiten, die nach dem 30.6.90 in Angriff genommen wurden. Liegt die Änderung<br />

oder Erneuerung weiter zurück, gilt noch das alte Mietrecht Ziff. 1.9).<br />

1.6<br />

Wann kann der Vermieter auf <strong>Wie</strong>derherstellung pochen?<br />

Fehlt eine schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung, muss der Mieter in aller Regel den Auflagen<br />

des Vermieters nachkommen. Er hat aber Anspruch, dass ihm Gelegenheit<br />

eingeräumt wird, den ursprüngl<strong>ich</strong>en Zustand in eigener Regie wieder herzustellen.<br />

Der Vermieter muss ihm dazu eine angemessene Frist ansetzen.<br />

Schickt er die Handwerker ohne Vorwarnung gle<strong>ich</strong> selbst ins Haus, kann er<br />

die Kosten n<strong>ich</strong>t auf den Mieter überwälzen.<br />

Der Vermieter kann weiter seine Zustimmung zur Veränderung davon<br />

abhängig machen, dass der Mieter am Ende der Mietzeit den ursprüngl<strong>ich</strong>en<br />

Zustand wieder herstellt. Unterschreibt der Mieter diese Bedingung, ist er<br />

selbstverständl<strong>ich</strong> verpfl<strong>ich</strong>tet, sie auch einzuhalten. In allen andern Fällen ist<br />

die Erneuerung oder Änderung durch die schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung des<br />

Vermieters vertragl<strong>ich</strong> abgedeckt. Der Vermieter kann die <strong>Wie</strong>derherstellung<br />

des ursprüngl<strong>ich</strong>en Zustandes n<strong>ich</strong>t mehr verlangen.<br />

1.7<br />

Rechtsmissbrauch setzt Grenzen<br />

Der Anspruch der Vermieterin auf <strong>Wie</strong>derherstellung findet seine Grenzen allerdings<br />

beim Verbot des Rechtsmissbrauchs. Unterschiedl<strong>ich</strong>e Auffassungen<br />

2<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

über Geschmacksfragen sind n<strong>ich</strong>t rechtsmissbräuchl<strong>ich</strong>. Als Beispiele eines<br />

Rechtsmissbrauchs sind aber folgende Fälle denkbar:<br />

BEISPIELE<br />

● Demontage eines von der Mieterin in Auftrag gegebenen<br />

Telefonanschlusses;<br />

● Wegen einer unmittelbar bevorstehenden, umfassenden Renovation<br />

der Wohnung entfällt jedes Interesse der Vermieterin an einer<br />

<strong>Wie</strong>derherstellung;<br />

● Es lässt s<strong>ich</strong> zweifelsfrei nachweisen, dass die Vermieterin damit<br />

einen Wortbruch begeht.<br />

Die <strong>Wie</strong>derherstellungspfl<strong>ich</strong>t entfällt auch, wenn die Nachmieterin s<strong>ich</strong><br />

bereit erklärt, die Änderung zu übernehmen und s<strong>ich</strong> ihrerseits zur<br />

<strong>Wie</strong>derherstellung beim Auszug verpfl<strong>ich</strong>tet.<br />

1.8<br />

Entschädigung beim Auszug<br />

Unter Umständen hat der Mieter für die Wohnung einen erhebl<strong>ich</strong>en Mehrwert<br />

geschaffen. Er hat Anspruch auf eine Entschädigung dieses Mehrwerts, sofern<br />

eine schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung des Vermieters zu den vorgenommenen Arbeiten<br />

vorliegt. Erhebl<strong>ich</strong> ist der Mehrwert allerdings nur, wenn die Änderungen von<br />

allge<strong>meine</strong>r Nützl<strong>ich</strong>keit sind. Zudem müssen sie für den Vermieter einen<br />

Geldwert haben; er kann zum Beispiel die Wohnung dank der Mieterinvestition<br />

künftig teurer vermieten. Luxuriöse oder aussergewöhnl<strong>ich</strong>e Einr<strong>ich</strong>tungen (die<br />

nur einen kleinen Kreis von Liebhabern ansprechen) aber auch kleinere Investitionen<br />

(Ersatz Türklinken, Sockelleisten etc.) geben noch keinen Anspruch auf<br />

Entschädigung.<br />

Ein gewisser Ermessensspielraum ist bei der Bemessung der<br />

Entschädigung vorhanden. Die Höhe r<strong>ich</strong>tet s<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t ausschliessl<strong>ich</strong> nach<br />

dem Wert der Arbeit, sondern nach dem zurückgebliebenen Gewinn im Hinblick<br />

auf die Weitervermietung. Klare Verhältnisse lassen s<strong>ich</strong> durch eine vorgängige<br />

schriftl<strong>ich</strong>e Vereinbarung schaffen.<br />

1.9<br />

SONDERFALL<br />

Erneuerung oder Änderung aus der Zeit vor dem 1.7.90<br />

Bei Erneuerungen oder Änderungen mit Arbeitsbeginn vor dem 1.7.90 kommt<br />

teilweise noch das alte Mietrecht zur Anwendung. Schon damals galt, dass<br />

Veränderungen an der Wohnung nur mit Zustimmung der Vermieterin erlaubt<br />

sind. Das Gesetz sah aber keine Formvorschrift für diese Zustimmung vor und<br />

enthielt keine zwingende Regelung über den <strong>Wie</strong>derherstellungsanspruch der<br />

Vermieterin. Es überliess diese Fragen der freien Vereinbarung der Parteien. In<br />

den meisten Formularmietverträgen finden s<strong>ich</strong> dazu Bestimmungen. Wer also<br />

beim Auszug für Veränderungen und Erneuerungen vor dem 1. 7.90 belangt<br />

wird, konsultiert als erstes seinen damaligen Mietvertrag. Fehlt eine gegenteilige<br />

Vertragsvorschrift, kann er s<strong>ich</strong> auch auf eine mündl<strong>ich</strong> erteilte Zustimmung<br />

berufen.<br />

Der Entschädigungsanspruch der Mieterin am Ende der Mietzeit beurteilt<br />

s<strong>ich</strong> dagegen wieder nach geltendem Mietrecht. Er ist geschuldet, wenn die<br />

Änderung mit Zustimmung der Vermieterin vorgenommen wurde und nach<br />

Verlassen der Wohnung ein erhebl<strong>ich</strong>er Mehrwert zurückbleibt (vgl. Ziffer 1.8).<br />

3<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

2. Merkpunkte für eine klare schriftl<strong>ich</strong>e Regelung<br />

2.1<br />

Unbedingt festhalten<br />

Wer bereit ist, einiges Geld in eine Wohnung zu investieren, die ihm n<strong>ich</strong>t gehört,<br />

sollte unbedingt vorgängig eine klare schriftl<strong>ich</strong>e Regelung mit dem Vermieter<br />

treffen. Die Regelung sollte mindestens folgende Punkte umfassen (vgl.<br />

auch Bausteine zu einer Musterregelung, Ziffer 4.4)<br />

HINWEIS<br />

● Genaue Umschreibung der Erneuerung oder Änderung (Material, ev.<br />

Farbgebung, Ausführungsart etc. festhalten)<br />

● Zustimmung des Vermieters zu den Arbeiten<br />

● <strong>Wie</strong>derherstellung bei Auszug? Befristet oder unbefristet?<br />

● Entschädigung für den geschaffenen Mehrwert/Kostenbeteiligung des<br />

Vermieters<br />

Musterverträge für Regelungen bei Investitionen durch die Mieterschaft (mit<br />

und ohne Entschädigungsregelungen können auf der Homepage<br />

www.mietrecht.ch (unter: Formulare) im PDF-Format einfach heruntergeladen<br />

werden.<br />

2.2<br />

<strong>Wie</strong>derherstellung zeitl<strong>ich</strong> befristen<br />

Vor allem bei ausgefallenen Gestaltungswünschen wird die Vermieterin eine<br />

<strong>Wie</strong>derherstellung beim Auszug verlangen. Meist erspart sie s<strong>ich</strong> aber durch<br />

die Initiative der Mieterin Renovationskosten. Der Anspruch auf <strong>Wie</strong>derherstellung<br />

sollte daher zeitl<strong>ich</strong> befristet werden.<br />

2.3<br />

Finanzielle Beteiligung des Vermieters<br />

Gehen wir davon aus, dass der Mieter in einer unrenovierten Altwohnung eine<br />

Duschzelle einbauen will. Die nötigen baul<strong>ich</strong>en Abklärungen wurden getroffen.<br />

Ein Kostenvoranschlag liegt vor. Die Bereitschaft des Vermieters zur finanziellen<br />

Beteiligung wird von seiner gegenwärtigen Liquidität abhängen und von<br />

seinen Renovationsplänen für die betroffene Liegenschaft.<br />

Je nach den besonderen Verhältnissen drängen s<strong>ich</strong> unterschiedl<strong>ich</strong>e<br />

Regelungen auf. Die Kostenbeteiligung durch Barzahlung des Vermieters nach<br />

Abschluss der Arbeiten ist nur eine unter vielen Mögl<strong>ich</strong>keiten. Hier einige<br />

weitere Beispiele zur Auswahl. Sie lassen s<strong>ich</strong> beliebig kombinieren und<br />

natürl<strong>ich</strong> auch durch andere Modelle ergänzen (formulierte Beispiele vgl.<br />

"Bausteine", Ziffer 4.4)<br />

Mietzinsreduktion<br />

Der Mieter schiesst die Kosten vor. Der geschaffene Mehrwert wird ihm in<br />

Form einer Mietzinsreduktion vergütet (vgl. Berechnungsbeispiel Ziff. 4.2). Diese<br />

Variante setzt voraus, dass der Mieter während längerer Zeit vor einer<br />

Vermieterkündigung geschützt ist.<br />

Entschädigung des Mieters beim Auszug<br />

Der Vermieter plant in fünf Jahren eine umfassende Renovation der Liegenschaft.<br />

Die Duschzelle ist dann für ihn wertlos. lieht der Mieter aber vor dieser<br />

Renovation aus, kann die Wohnung dank der Investition des Mieters teurer<br />

vermietet werden (vgl. Berechnung Mietzinserhöhung, Ziff. 4.2). Der Vermieter<br />

verpfl<strong>ich</strong>tet s<strong>ich</strong>, dem Mieter beim Auszug eine Entschädigung zu leisten, die<br />

den aufgerechneten Mietzinserhöhungen bis zur geplanten Haussanierung entspr<strong>ich</strong>t.<br />

4<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Mieterdarlehen für die Dauer des Mietverhältnisses<br />

Der Mieter spielt für den Vermieter die Bank. Er schiesst die Investitionssumme<br />

als Darlehen vor. Da er gle<strong>ich</strong>zeitig den Mehrkomfort schon nutzt, rechnet er<br />

dem Vermieter die ersparte Mietzinserhöhung als Darlehensrückzahlung an.<br />

Bei seinem Auszug wird das restl<strong>ich</strong>e Darlehen vollumfängl<strong>ich</strong> zur Rückzahlung<br />

fällig (vgl. Berechnungsbeispiel Ziff. 4.3)<br />

5<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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3. Einige praktische Tips<br />

3.1<br />

Gestaltungsmittel, die le<strong>ich</strong>t wieder rückgängig gemacht werden können:<br />

● Wände stre<strong>ich</strong>en oder tapezieren (Achtung: Farben müssen s<strong>ich</strong><br />

überstre<strong>ich</strong>en, bzw. Tapeten müssen s<strong>ich</strong> ohne Rückstände wieder<br />

lösen lassen)*<br />

● Bodenbeläge verlegen, z.B. Tepp<strong>ich</strong>e (unverklebt)<br />

● mobile Faltwand<br />

● Parkettböden schleifen und versiegeln (Achtung: nur Massivholz, vgl.<br />

Ziff. 3.4 und 3.5)<br />

3.2<br />

Gestaltungsmittel, die mit geringem Kostenaufwand rückgängig gemacht<br />

werden können:<br />

● Bodenbeläge verlegen, z.B. Linoleum, Tepp<strong>ich</strong>e, PVC-Beläge etc.<br />

(vgl. Ziff. 3.4 und 3.5)<br />

● Spiegelschrank, Küchenmöbel etc.<br />

● Holztäfer einziehen<br />

● Einbaumöbel aus Holz ablaugen oder neu stre<strong>ich</strong>en (vgl. Ziff. 3.4 und<br />

3.5)<br />

3.3<br />

Kleinere Renovationen und Umbauten<br />

Bei diesen Beispielen ist unbedingt vorgängig die schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung der<br />

Vermieterin einzuholen. Zusätzl<strong>ich</strong> wird empfohlen, die Arbeiten durch Fachpersonen<br />

ausführen zu lassen.<br />

● Plättli in Bad und Küche abnehmen und neue verlegen<br />

● Le<strong>ich</strong>tbauwände einziehen<br />

● Einbauen von neuen Sanitärzellen (Küchen, Bad, Duschen - Beizug<br />

von Fachpersonen unumgängl<strong>ich</strong>, vgl. Ziff. 3.6)<br />

● Wanddurchbrüche und Wandausbrüche (Beizug von Fachpersonen<br />

unumgängl<strong>ich</strong>, vgl. Ziff. 3.6).<br />

3.4<br />

Machart<br />

Wände<br />

● Bevor die Wände neu gestr<strong>ich</strong>en oder tapeziert werden, muss zuerst<br />

der Zustand des Untergrunds abgeklärt werden.<br />

● Farben oder Tapeten, die auf schlechtem Untergrund aufgetragen<br />

werden, können abblättern.<br />

● In der Regel sollte das gle<strong>ich</strong>e Farbmaterial, bzw. der gle<strong>ich</strong>e Leim<br />

wie auf dem Untergrund verwendet werden.<br />

● Deckentäfer, Le<strong>ich</strong>tbau- oder Faltwände erfordern handwerkl<strong>ich</strong>es<br />

Geschick und sind mit einer Fachperson zu besprechen.<br />

Böden<br />

● Tepp<strong>ich</strong>e und einige Bodenbeläge in Bahnen können auch ohne<br />

Klebstoffe verlegt werden. Bei den Stössen kann ein<br />

Tepp<strong>ich</strong>klebband und am Rande eine Sockelleiste oder Kittfuge den<br />

nötigen Abschluss bilden.<br />

● Bodenbeläge aus Plattenmaterial sind meist einfacher zu verlegen.<br />

● In Kellerräumen sollten keine Bodenbeläge verlegt werden.<br />

6<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

● Parkettböden schleifen erfordert einige Kenntnisse. Es ist unbedingt<br />

darauf zu achten, dass das Parkett aus Massivholz ist. Dabei sollte<br />

n<strong>ich</strong>t zuviel Holz abgetragen werden (Fachperson fragen).<br />

Möbel<br />

● Alte Küchen- und Einbauschränke ablaugen und neu behandeln kann<br />

eine enorme Wohnqualitätsverbesserung bringen; Fantasie ist<br />

angesagt.<br />

● Wasserlösl<strong>ich</strong>e Farben sind einfacher in der Anwendung, da zum<br />

Reinigen und Entfernen von Farben keine giftigen Lösungsmittel<br />

notwendig sind.<br />

● Naturharze- und Oelfarben sind schwieriger in der Verarbeitung und<br />

haben längere Trocknungszeiten als Kunstharze.<br />

3.5<br />

Material<br />

Bodenbeläge<br />

● Kunststoffbodenbeläge, insbesondere PVC, sind problematisch in der<br />

Entsorgung. Sie sollten nur dort angewendet werden, wo s<strong>ich</strong> keine<br />

andere Lösung anbietet (z.B. Badezimmer).<br />

● In der Regel sind Holz (ohne Versiegelung), Wolle, Kork, Sisal,<br />

Linoleum, Tonplatten zu empfehlen. Sie sind behagl<strong>ich</strong> und weisen<br />

praktisch keine Giftstoffe auf.<br />

Farben, Lacke und Lasuren<br />

● Grundsätzl<strong>ich</strong> sind wasserlösl<strong>ich</strong>e Farben den lösungsmittelhaltigen<br />

vorzuziehen.<br />

● Naturharzfarben und -lacke sind aus mineralischen und<br />

regenerierbaren Rohstoffen hergestellt und somit weniger mit giftigen<br />

Stoffen belastet.<br />

Behandlung<br />

● Für unversiegelte Holzböden, Möbel und Türen können pflegende<br />

Gele oder Wachse angewendet werden.<br />

Werkstoffe<br />

● Spanplatten mit dem Güteze<strong>ich</strong>en "Lignum CH-IO" sind<br />

formaldehydarm und sollten bevorzugt werden.<br />

Weitere Unterlagen und Informationen können bei Schweizerischen Institut für<br />

Baubiologie (SIB), Flawil (SG) bezogen werden.<br />

3.6<br />

Kosten und Aufwand<br />

Sobald s<strong>ich</strong> baul<strong>ich</strong>e oder statische Fragen stellen, ist unbedingt ein Architekt<br />

oder Ingenieur für Vorabklärungen beizuziehen.<br />

Kosten für diese Arbeiten (Architekt / Ingenieur):<br />

Je nach Aufwand können die Kosten variieren. Als Stundenansatz soll mit mindestens<br />

Fr. 120.- pro Stunde gerechnet werden (Tarifordnung 1993 SIA-Norm<br />

102, Kat. C).<br />

Grundsätzl<strong>ich</strong> soll über Arbeiten, die von Handwerkern ausgeführt werden, eine<br />

Offerte verlangt werden. Vergle<strong>ich</strong>sofferten ermögl<strong>ich</strong>en einen Preisvergle<strong>ich</strong>.<br />

7<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

4. Bausteine zu einer vertragl<strong>ich</strong>en Regelung<br />

4.1<br />

Mieterin baut eine Dusche ein<br />

(Skizze zu 4.1 "Einbau einer Dusche")<br />

In unserem Beispiel wird eine Dusche in einer konventionellen Altbauwohnung<br />

geplant.<br />

Der Standort der Dusche sollte in der Nähe von Wasseranschlüssen und<br />

Abläufen festgelegt werden. Am besten eignet s<strong>ich</strong> die Küche. Die Architektin<br />

ze<strong>ich</strong>net die Ausführungspläne und vergibt die Arbeiten. Sobald alle Arbeiten<br />

vergeben sind, kann mit der Ausführung begonnen werden. Die Architektin<br />

kontrolliert Bauausführung, Termine und Kosten.<br />

Zusammenstellung der Kosten:<br />

Maurerarbeiten ca. Fr. 750.--<br />

Elektrisch ca. Fr. 300.--<br />

Sanitärarbeiten ca. Fr. 1’000.--<br />

Gipserarbeiten ca. Fr. 250.--<br />

Schreinerarbeiten ca. Fr. 700.--<br />

Plattenlegerarbeiten ca. Fr. 850.--<br />

Malerarbeiten ca. Fr. 250.--<br />

Honorar Architektin ca. Fr. 900.--<br />

ungefähre Baukosten ca. Fr. 5’000.--<br />

4.2<br />

Mehrwert für die Wohnung<br />

Baut der Vermieter die Dusche selbst ein, <strong>darf</strong> er die damit geschaffene Wertvermehrung<br />

auf den Mietzins überwälzen. In unserem Beispiel resultiert folgende<br />

Mietzinserhöhung:<br />

8<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Mehrwert<br />

(In diesem Fall die gesamte Investition des Vermieters,<br />

beim Ersatz einer bestehenden Dusche könnte<br />

nur der wertvermehrende Teil eingesetzt werden) Fr. 5'000.--<br />

Lebensdauer<br />

(Vermutl<strong>ich</strong>e "Lebensdauer" 2 des neuen Gegenstandes)<br />

30 Jahre<br />

Amortisation<br />

(Bis zum Ende des "Lebensdauer" des Gegenstandes<br />

muss dieser abbezahlt sein). Die Amortisation wird als<br />

Prozentzahl ausgedrückt und errechnet s<strong>ich</strong> folgendermassen:<br />

100 (%) geteilt durch Lebensdauer in unserem Fall:<br />

100 (%) : 30 (Jahre) = 3.30%<br />

Hypothekarzins<br />

(für die Verzinsung des investierten Kapitals kann der<br />

Vermieter den zur Zeit der Investition geltenden Hypothekar-Referenzzinssatz<br />

mit einem Zuschlag von 0.5%<br />

einsetzen.<br />

In unserem Fall beträgt dieser Zinssatz: (4% für<br />

(Hypo)-Referenzzins 3 + 0,5%) Da der Mieter jedoch<br />

mit seinen Amortisationszahlungen monatl<strong>ich</strong> die investierte<br />

und zu verzinsende Summe mindert, kann<br />

dieser Zinssatz halbiert werden, d.h. er beträgt im<br />

Durchschnitt der 30-jährigen Investitionsdauer 4 2.25%<br />

Die Kosten für die Amortisation und Verzinsung der<br />

Investition betragen nun:<br />

2.25% (Verzinsung) + 3.30% (Amortisation) 5.55%<br />

Zudem kann der Vermieter für die Unterhaltskosten,<br />

welche er für den Gegenstand aufbringen muss, eine<br />

Pauschale einsetzen. Sie beträgt 10% des Mietzinses,<br />

welcher s<strong>ich</strong> aus der Verzinsung und Amortisation<br />

ergibt. In unserem Fall: (10% von 5.55%) 0.55%<br />

Zusammen also 6.10%<br />

In unserem konkreten Fall beträgt die jährl<strong>ich</strong>e Mietzinserhöhung<br />

also 6.10% von Fr. 5'000.- = Fr. 305.—<br />

Pro Monat also: Fr. 362.- : 12 (Monate) = Fr. 25.40<br />

4.3<br />

Durch Darlehen Mieterin finanziert<br />

Vermieterin und Mieterin einigen s<strong>ich</strong> beispielsweise, dass die Kosten der Dusche<br />

von der Mieterin vorfinanziert werden. Während der Mietzeit geniesst die<br />

2<br />

Die „Lebensdauer“ können Sie einer sogenannten „Lebensdauertabelle“ entnehmen.<br />

Diese finden Sie im Internet auf der Homepage des MieterInnenverbandes<br />

www.mieterverband.ch<br />

3<br />

Die jeweils aktuell gültigen Referenzzinssätze finden Sie unter<br />

www.mieterverband.ch – MietrechtOnline – Hypozins.<br />

4<br />

Diese Berechnungsart (Halbierung des Zinssatzes) wird in der Regel der Einfachheit<br />

halber in den meisten Fällen angewandt und entspr<strong>ich</strong>t der bundesger<strong>ich</strong>tl<strong>ich</strong>en<br />

Rechtsprechung. Der mathematisch berechnete Zinssatz ist etwas höher (je länger<br />

die Investitionsdauer desto höher die Differenz).<br />

9<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Mieterin einen erhöhten Komfort, für den sie ohne ihre Vorfinanzierung Fr.<br />

362.- jährl<strong>ich</strong> mehr Miete auslegen müsste. Am Ende der Mietzeit wird ihr diese<br />

Einsparung aufgerechnet. Mit dem verbleibenden Betrag wird sie für den geschaffenen<br />

Mehrwert entschädigt. Die Mieterin zieht fünf Jahre nach Einbau<br />

der Dusche aus. Ihre Entschädigung berechnet s<strong>ich</strong> wie folgt:<br />

Berechnung:<br />

Zinsen müssen hier keine berechnet werden: Die Mieterin, welche hier eine<br />

Investition tätigt, zahlt zwar keinen Zins, hat jedoch einen Zinsverlust, da sie<br />

sonst die Summe anderweitig anlegen könnte. Finanziell interessant ist diese<br />

Variante deshalb, weil die Mieterin damit praktisch ihre Investition zum (Hypo)-<br />

Referenzzinssatz (+ Zuschlag von 0.5%) verzinsen kann, bzw. einen entsprechenden<br />

niedrigeren Mietzins zahlen muss.<br />

Investition: Fr. 5'000.--<br />

Durch die 5jährige Mietdauer entwertet s<strong>ich</strong> die Investition<br />

um den zu amortisierenden Anteil. Dieser beträgt<br />

(s. Berechnungsbeispiel oben) jährl<strong>ich</strong> 3.30% von Fr.<br />

5000.- oder Fr. 165.- pro Jahr.<br />

In unserem Fall also 5 x Fr. 165.- Fr. 825.--<br />

Entschädigung an die Mieterin nach 5 Jahren Fr. 4’175.--<br />

4.4<br />

Bausteine für eine vertragl<strong>ich</strong>e Regelung<br />

XY (Mieter) RZ (Vermieter)<br />

vereinbaren als Ergänzung zum Mietvertrag vom 7.3.2003 über<br />

die 4-Zimmerwohnung, X-Str. 13, 3003 Bern, was folgt:<br />

Veränderung<br />

Zustimmung des Vermieters<br />

Der Mieter baut mit Zustimmung des Vermieters in der Küche<br />

gemäss beigelegtem Plan von Architekt Walter Baumgartner<br />

vom 1. November 2007 (ev. Baubeschrieb) eine fest installierte<br />

Dusche ein. Die Arbeiten sind bis spätestens 31. Dezember<br />

2007 abgeschlossen. Die Kosten betragen gemäss definitivem<br />

Kostenvoranschlag Fr. 5'000.-. Der Mieter übernimmt<br />

für diesen Bau die Rechte und Pfl<strong>ich</strong>ten eines Auftraggebers<br />

und haftet gegenüber dem Vermieter für eine fachgerechte<br />

Ausführung.<br />

Abnahme des Baus<br />

Nach Abschluss der Bauarbeiten findet zwischen Mieter und<br />

Vermieter (allenfalls Architekt) eine Abnahme statt.<br />

Kostenbeteiligung (Variante Darlehen)<br />

Der Mieter gewährt dem Vermieter für den Einbau der Dusche<br />

ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 5'000.-. Anstelle<br />

einer Mietzinserhöhung wird während der Dauer des Mietverhältnisses<br />

akonto Rückzahlung des Darlehens monatl<strong>ich</strong><br />

ein Betrag von Fr. 14.- gutgeschrieben, erstmals ab 1. Januar<br />

1994. Mit Auflösung des Mietvertrages der Parteien<br />

wird die zu diesem Zeitpunkt noch ungedeckte Darlehensforderung<br />

des Mieters zur Zahlung fällig.<br />

Bern, den<br />

(Unterschrift Mieter) (Unterschrift Vermieter)<br />

10<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

(Variante Mietzinsreduktion)<br />

Der Mieter trägt die Kosten für den Einbau der Dusche und<br />

der Vermieter gewährt ihm dafür ab 1.1.08 eine monatl<strong>ich</strong>e<br />

Mietzinsreduktion von Fr. 30.-. Ab diesem Datum beträgt der<br />

Mietzins neu monatl<strong>ich</strong> netto Fr. ..........., zuzügl<strong>ich</strong><br />

Heizkosten Fr. ........., total Fr. ..........<br />

(Variante einfache Kostenbeteiligung)<br />

Die Kosten für den Einbau der Dusche werden je hälftig vom<br />

Mieter und Vermieter bezahlt. Nach Vorliegen der definitiven<br />

Bauabrechnung und nach erfolgter Bauabnahme wird der<br />

Vermieteranteil zur Zahlung an den Mieter fällig. Die geschaffene<br />

Wertvermehrung durch den Einbau der Dusche ist<br />

damit per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche abgegolten.<br />

<strong>Wie</strong>derherstellung (Untervariante für andere Fälle)<br />

Der Mieter verpfl<strong>ich</strong>tet s<strong>ich</strong>, bei seinem Auszug auf Verlangen<br />

des Vermieters den ursprüngl<strong>ich</strong>en Zustand der Wohnung<br />

auf seine Kosten wieder herzustellen oder herstellen zu<br />

lassen, sofern das Mietverhältnis der Parteien vor dem 1.<br />

November 2007 endigt.<br />

11<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch


Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

Anhang<br />

Schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung nachträgl<strong>ich</strong> einholen<br />

XY (Mieter) Einschreiben<br />

Sehr geehrte Frau RZ<br />

RZ (Vermieter)<br />

XXX, den ........<br />

Im August 2007 haben wir im Wohnzimmer eine Täferdecke eingezogen<br />

(Kiefer natur / 10 cm Tiefe). Sie haben uns dazu<br />

Ihre mündl<strong>ich</strong>e Zustimmung erteilt. Das Ergebnis kennen Sie<br />

von Besuchen in unserer Wohnung.<br />

<strong>Wie</strong> <strong>ich</strong> nun erfahren habe, verlangt das Mietrecht (Art.<br />

260a OR) eine schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung.<br />

Ich bitte Sie daher, die erteilte Zustimmung mit Ihrer Unterschrift<br />

unser das beigelegte Briefdoppel zu bestätigen.<br />

Besten Dank für Ihr Verständnis.<br />

Mit freundl<strong>ich</strong>en Grüssen<br />

Zur erwähnten Änderung in der <strong>Mietwohnung</strong> erteile <strong>ich</strong> <strong>meine</strong><br />

Zustimmung:<br />

Ort/Datum: ............. ......................<br />

Beilage: Briefdoppel<br />

12<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch

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