Allgemeine Beschaffungsrichtlinien 2011 - Johannes Gutenberg ...
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<strong>Johannes</strong> <strong>Gutenberg</strong>-Universität Mainz (JGU) D 55099 Mainz<br />
Abteilung Finanzen und Beschaffung<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Beschaffungsrichtlinien</strong> Stand: 08.<strong>2011</strong><br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
1. Rechtsgrundlagen<br />
2. Geltungsbereich<br />
3. Haushaltsrechtliche Vorgaben<br />
4. Vergabearten (VOL/A §3)<br />
4.1 Öffentliche Ausschreibung<br />
4.2 Beschränkte Ausschreibung<br />
4.3 Freihändige Vergabe<br />
4.4 Kleinbestellungen (Handkäufe)<br />
5. Zuständigkeiten für Beschaffung<br />
5.1 Zuständigkeit FIN1 / Einkauf<br />
5.2 Zuständigkeit der Fachbereiche und Einrichtungen<br />
5.3 Zuständigkeiten der Abteilung Immobilien<br />
5.4 Zuständigkeiten der Abteilung Technik<br />
5.5 Zuständigkeiten der Abteilung Zentrale Dienste<br />
6. Beschaffungsverfahren<br />
6.1 Bedarfsklärung<br />
6.2 Beschaffungsantrag<br />
7. Lieferung und Warenannahme<br />
8. Rechnung und Zahlung<br />
8.1 Rechnungsempfänger<br />
8.2 Rechnungsprüfung<br />
8.3 Kontierung der Rechnung<br />
8.4 Zahlung<br />
9. Inventarisierung und Anlagebuchhaltung<br />
10. Beschaffungsakten
1. Rechtsgrundlagen<br />
Folgende Rechtsvorschriften sind für die Vergabe öffentlicher Aufträge an der <strong>Johannes</strong><br />
<strong>Gutenberg</strong> Universität Mainz relevant:<br />
- die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) mit VV über die Anwendung der VOL<br />
- die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit VV über die Anwendung<br />
der VOB<br />
- die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) mit VV über die Anwendung<br />
der VOF<br />
- die Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den VV zum Vollzug der LHO (VV-LHO)<br />
- die VV zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung<br />
- das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit der dazu erlassenen Vergabeverordnung<br />
(VgV)<br />
- das Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) mit VV über die angemessene Beteiligung der<br />
mittelständischen Wirtschaft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />
- die VV über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher<br />
Aufträge<br />
- die VV über das Öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz vom 29.07.2004<br />
- Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen<br />
Auftragsvergaben vom 01.10.2010<br />
2. Geltungsbereich<br />
- Die vorliegenden <strong>Beschaffungsrichtlinien</strong> gelten grundsätzlich für alle Lieferungen und<br />
Leistungen. Wegen der Preisgebundenheit von Büchern erübrigt sich die Vergabe beim<br />
Erwerb von Literatur.<br />
- Die <strong>Beschaffungsrichtlinien</strong> gelten für alle Abteilungen und Einrichtungen der <strong>Johannes</strong><br />
<strong>Gutenberg</strong>-Universität.<br />
- Ausschreibungen und Beschaffungen für Bauleistungen werden ausschließlich von der<br />
Abteilung Immobilien bzw. Technik bzw. dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung<br />
nach VOB vorgenommen.<br />
- Soweit Drittmittel der öffentlichen Hand verausgabt werden gelten diese Richtlinien analog,<br />
soweit erforderlich ergänzt um Vorschriften des Drittmittelgebers.<br />
- Die Beschaffungsrichtlinie ist nur eine Zusammenfassung der Kernaussagen der relevanten<br />
Rechtsvorschriften, um auch dezentralen Beschaffungsstellen Einblick in die komplexe<br />
Rechtsmaterie zu geben.<br />
- In unklaren Fällen bitten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats FIN1 / Einkauf<br />
um Ihre Rückmeldung / -äußerung, um den Sachverhalt zu klären bzw. ggf. eine Klärung<br />
bei der zuständigen Stelle zu erreichen.<br />
3. Haushaltsrechtliche Vorgaben ( § 55 LHO mit VV)<br />
- Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche<br />
Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände<br />
eine Ausnahme rechtfertigen.
- In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts abgewichen<br />
werden kann, ist in den nachfolgend genannten, für die Vergabe maßgebenden<br />
Vorschriften der VOL geregelt.<br />
4. Vergabearten (§3 VOL/A)<br />
Zur Gewährleistung einer im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung<br />
der verfügbaren Haushaltsmittel ist die Rangfolge der Vergabearten in der VOL/A zu<br />
beachten.<br />
Grundsätzlich werden bei allen Ausschreibungen die Angebote in verschlossenem Umschlag<br />
an die Angebotssammelstelle in der Abteilung Finanzen und Beschaffung gesandt. Zum Submissionstermin<br />
werden dort die Angebote geöffnet, formal geprüft und die Endpreise im Preisspiegel<br />
dokumentiert. Die Angebotsöffnung durch nicht an der Vergabe beteiligte Personen<br />
schließt Manipulationen der Angebote aus. Die Angebote werden mit dem Preisspiegel an die<br />
beschaffende Abteilung weitergegeben.<br />
4.1 Öffentliche Ausschreibung<br />
Eine öffentliche Ausschreibung bedeutet, in einem vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte<br />
Anzahl von Unternehmen aufzufordern, Angebote für Lieferungen und Leistungen<br />
einzureichen.<br />
• Nationale Ausschreibungen nach VOL/A sind durchzuführen, wenn der Auftragswert<br />
voraussichtlich über 15.000 € (inkl. Umsatzsteuer) liegt. Bis zum 31.12.<strong>2011</strong> gilt durch<br />
die Verwaltungsvereinfachung für Auftragswertgrenzen (Konjunkturpaket II) ein<br />
Schwellenwert von 100.000 € ohne Umsatzsteuer.<br />
• Gemäß VOB/A §3 (3) sind die Auftragswerte (ohne Umsatzsteuer) für Bauleistungen<br />
wie folgt gestaffelt: - 50.000€ für Ausbaugewerke, – 150.000€ für Tiefbau, – 100.000€<br />
für die übrigen Gewerke. Bis zum 31.12.<strong>2011</strong> gelten durch die Verwaltungsvereinfachung<br />
für Auftragswertgrenzen (Konjunkturpaket II) folgende Schwellenwert ohne Umsatzsteuer:<br />
1.000.000 € für Beschränkte Ausschreibungen und 100.000€ für Freihändige<br />
Vergaben<br />
• Europaweite Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungen sind bei einem Auftragswert<br />
über193.000 € ohne Umsatzsteuer obligatorisch<br />
4.2 Beschränkte Ausschreibung (aaO. 1 Abs. 3 u.4)<br />
Beschränkte Ausschreibungen, bei denen nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen zur Einreichung<br />
von Angeboten aufgefordert wird, werden in folgenden Fallen durchgeführt:<br />
- Die Leistung kann nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen<br />
in geeigneter Weise ausgeführt werden.<br />
- Eine Öffentliche Ausschreibung erfordert unverhältnismäßig hohen Aufwand.<br />
- Eine Öffentliche Ausschreibung hat kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht.<br />
- Eine Öffentliche Ausschreibung ist aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />
unzweckmäßig.
4.3 Freihändige Vergabe (aaO. 1 Abs.5)<br />
Auch bei der Freihändigen Vergabe gilt grundsätzlich das Wettbewerbsgebot, d.h. dass Angebote<br />
von mehreren Bietern eingeholt werden und das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag<br />
bekommt. Freihändige Vergabe soll nach der VOL/A nur stattfinden, wenn<br />
- für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Anbieter in Betracht kommt<br />
- wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang vergeben<br />
werden müssen<br />
- wenn gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen<br />
- wenn geringfügige Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag zu tätigen<br />
sind<br />
- wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen<br />
Leistung beschafft werden müssen<br />
- wenn die Leistung besonders dringlich ist<br />
- wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist<br />
- wenn die Leistung nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass<br />
hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können<br />
- wenn die Leistungen besondere schöpferische Fähigkeiten verlangt<br />
- wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden<br />
oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine<br />
kartellfremden Bewerber vorhanden sind<br />
- wenn es sich um Börsenwaren handelt<br />
- wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt<br />
- wenn nach Aufhebung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />
Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht<br />
- wenn die Vergabe der Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />
Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist<br />
- wenn es sich um eine Bestellung unter 15.000 € inkl. Umsatzsteuer handelt (VV vom<br />
29.07.04 zum Öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz)<br />
- auch bei freihändiger Vergabe müssen die eingeholten Angebote nachvollziehbar dokumentiert<br />
werden und für Prüfungen zu Verfügung stehen<br />
4.4 Direktkauf (aaO. 1 Abs.6)<br />
Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € (ohne Umsatzsteuer) können<br />
unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden.<br />
5. Zuständigkeiten für Beschaffung<br />
Grundsätzlich gilt das Prinzip: so dezentral wie möglich, so zentral wie nötig.<br />
5.1 Zuständigkeiten von FIN1 / Einkauf<br />
FIN1 / Einkauf ist grundsätzlich zuständig für den Einkauf bei folgenden Sachgebieten:<br />
- Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände<br />
- Büromaterial (Kernsortiment), Verbrauchsmaterial für den Reinigungs- und Sanitär-Bedarf<br />
- Werkstatteinrichtungen, Labormöbel, Küchen und Elektrogeräte
- IT-Hardware und –Software, Bürogeräte, Audio-/Video-Geräte, Beamer, Kameras und<br />
Fahrzeuge<br />
- Wissenschaftliche Geräte und Anlagen<br />
FIN1 / Einkauf nimmt weiterhin folgende Aufgaben wahr:<br />
- Durchführung von nationalen und internationalen VOL/VOF-Ausschreibungen<br />
- Beratung der Nutzer<br />
- Preisanfragen vor Auftragsvergabe<br />
- Abschluss von Rahmenvereinbarungen für allgemeinen Bedarf in fachlicher Abstimmung<br />
mit den Fachbereichen<br />
5.2 Zuständigkeiten der Fachbereiche und Einrichtungen<br />
Eine dezentrale Auftragsvergabe ist zulässig für:<br />
- Abrufe auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen (siehe http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/zmw/intern-uni<br />
). Aus wirtschaftlichen Gründen ist grundsätzlich aus<br />
dem Kernsortiment zu bestellen.<br />
- Einkauf von Laborbedarf und Verbrauchsmaterial unter Beachtung der mit den Standard-<br />
Lieferanten ausgehandelten Rabatte und Skonti.<br />
- Einkauf von Geräten über 500.- € (ohne Umsatzsteuer) bzw. bis zur Wertgrenze für Ausschreibungen,<br />
letzteres nur, wenn die Fachkompetenz und Marktkenntnis in den wissenschaftlichen<br />
Einrichtungen dafür ausreicht.<br />
- Bei größeren Beschaffungen von IT-Hardware oder Software ist eine vorherige Abstimmung<br />
mit dem Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) notwendig.<br />
5.3 Zuständigkeiten der Abteilung Immobilien<br />
Für bauliche Maßnahmen teilt sich die Verantwortung zwischen der Abteilung Immobilien<br />
und der zuständige Niederlassung des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung<br />
gemäß der in Landeshaushalt festgelegten Wertgrenze.<br />
Soweit die Abteilung Immobilien bauliche Maßnahmen in eigener Zuständigkeit realisiert,<br />
liegt auch das vorausgehende Vergabeverfahren und ggf. notwendige Ausschreibungen in<br />
deren Zuständigkeit. Bei Bedarf werden Sachverständige (Ingenieurbüro, Architekt) zur Erstellung<br />
der Leistungsverzeichnisse und der Abwicklung des Verfahrens bis zur Wertung<br />
der Angebote hinzugezogen.<br />
Die Anmietung von Flächen liegt ebenfalls in der Zuständigkeit der Abteilung Immobilien.<br />
5.4 Zuständigkeiten der Abteilung Technik<br />
Die Abteilung Technik ist für die Sicherstellung des laufenden Betriebes, die Wartung und<br />
Instandhaltung der betriebstechnischen Anlagen der <strong>Johannes</strong> <strong>Gutenberg</strong>-Universität<br />
Mainz verantwortlich. Dies umfasst auch die Vergabe der in diesem Zusammenhang notwenigen<br />
Arbeiten und / oder Produkte.<br />
5.5 Zuständigkeiten der Abteilung Zentrale Dienste<br />
Die Abteilung Zentrale Dienste führt in eigener Verantwortung die Ausschreibungen und<br />
Vergaben für die Fremdreinigung in den Gebäuden der <strong>Johannes</strong> <strong>Gutenberg</strong>-Universität<br />
durch.
6. Beschaffungsverfahren in Zusammenarbeit mit dem zentralen Einkauf / FIN1<br />
6.1 Bedarfsklärung<br />
Die Bedarfsstellen stellen im Rahmen der vorhandenen Haushalts- oder Drittmittel den Bedarf<br />
fest. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten:<br />
- Wie hoch ist der tatsächliche Bedarf? Besteht der Bedarf zeitnah? Gibt es kostengünstigere<br />
technische Alternativen zu dem angedachten Kaufgegenstand?<br />
- Ist die volle Nutzung der angeforderten Gegenstände gewährleistet? Ist evtl. eine<br />
Mitnutzung durch oder bei andere/n Instituten möglich?<br />
- Die Finanzierung der Folgekosten (z.B. Wartungskosten, Verbrauchsmaterial,<br />
Energiekosten) muss gesichert sein<br />
- Ist die technische Versorgung der Anlage mit Strom. Wasser, Gas gewährleistet?<br />
Bei größeren Geräten mit Anschlüssen an die Gebäudetechnik ist eine vorherige<br />
Abstimmung des Nutzers mit den Abteilungen Technik und Immobilien unverzichtbar!<br />
- Sind für die für den Transport oder die Aufstellung der Anlage evtl. notwendigen<br />
Bau- und Installationsarbeiten mit der Abteilung Technik und/oder Immobilien abgeklärt?<br />
- Sind die Dienststellen Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz wegen gegebener<br />
Zuständigkeit informiert worden?<br />
6.2 Beschaffungsantrag<br />
Bei zentraler Auftragsvergabe wird der Beschaffungsantrag (siehe: http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/zmw)<br />
ausgefüllt und unterschrieben an das Referat FIN1 / Einkauf gesandt<br />
Das vollständige Ausfüllen des Antrags ist wichtig für die schnelle und korrekte Bearbeitung.<br />
Wenn Sie Angebote eines Herstellers beifügen, bei dem bestellt werden soll, bitten wir um eine<br />
aussagekräftige und nachvollziehbare Ausschließlichkeitsbegründung für das gewählte Produkt.<br />
Bitte füllen Sie unbedingt auch die Angaben im unteren Teil des Formulars aus:<br />
- Ist es eine Ersatz- oder Neubeschaffung?<br />
- Ist die ausreichende Nutzung gewährleistet und die Folgekosten gedeckt?<br />
- Sind die technischen Bedingungen für die Anlieferung, Aufstellung und den Betrieb<br />
des Geräts mit den zuständigen Abteilungen (s.o.) geklärt?<br />
7. Lieferung und Warenannahme<br />
Grundsätzlich wird die bestellte Ware beim Bedarfsträger angeliefert. Über die Vereinbarung<br />
der Versandkondition: „Frei Verwendungsstelle“ sind die Kosten für Verpackung und Transport<br />
bis zum Endempfänger vom Auftragnehmer zu zahlen. Mit der Lieferkondition „Leistungs- und<br />
Erfolgsort ist die Warenannahme des Instituts“ ist gewährleistet, dass das Transportrisiko beim<br />
Lieferanten liegt und der Gefahrenübergang erst im Haus des Warenempfängers ist.
Direkt bei Warenannahme hat der Empfänger die Sendung zu überprüfen :<br />
- Verpackung in einwandfreiem Zustand?<br />
- Richtige Ware geliefert ?<br />
- Ware vollständig geliefert?<br />
Wenn die Verpackung beschädigt ist oder die falsche Ware geliefert wurde, sollte die Warenannahme<br />
verweigert werden und ein entsprechender Vermerk auf dem Lieferschein angebracht<br />
werden. Der Lieferant ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit rechtzeitig<br />
Ersatz geliefert wird. Soweit eine Bestätigung durch Unterschrift bei der Auslieferung gefordert<br />
wird, ist darauf zu achten, dass lediglich der Wareneingang, nicht aber die vollständige einwandfreie<br />
Lieferung bestätigt wird. Sollte die Ware trotz Ablehnung der Annahme berechnet<br />
werden, ist die Rechnung sofort mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an den Lieferanten<br />
zurückzusenden.<br />
Ist die Beschädigung der Verpackung gering und die Ware allem Anschein nach unversehrt,<br />
kann man die Lieferung trotzdem annehmen, besonders wenn das Produkt dringend benötigt<br />
wird. In diesem Fall sollte man aber auf dem Frachtbrief oder Lieferschein eine entsprechende<br />
Mängelrüge schreiben, um im Falle einer späteren Reklamation einen Beweis zu haben.<br />
Sollten bei der Inbetriebnahme des gelieferten Geräts durch den Nutzer versteckte Mängel<br />
sichtbar werden, so muss der Nutzer kurzfristig den Lieferanten anschreiben, um die Mängelansprüche<br />
geltend zu machen (bitte Kopie an FIN1 / Einkauf wenn Ware von dort bestellt). Bei<br />
der Reklamation an den Lieferanten sind Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats<br />
FIN1 / Einkauf gerne behilflich. Ist ein Abnahmetermin vor Ort ausdrücklich mit der Lieferfirma<br />
vereinbart, sollte ein Abnahmeprotokoll geschrieben werden. In Streitfällen ist das Referat<br />
FIN1 / Einkauf und ggf. die Rechtsabteilung einzuschalten.<br />
Im <strong>Allgemeine</strong>n ist der Lieferant bzw. der beauftragte Spediteur verpflichtet, Paletten, Transportverpackung<br />
usw. selbst zu entsorgen. Kann die Transportverpackung nicht vom anliefernden<br />
Spediteur gleich mitgenommen werden, weil ein sorgsames Auspacken notwendig ist,<br />
kann der Warenempfänger bei Auftragserteilung eine spätere Abholung der Verpackung bzw.<br />
eine Erstattung der Entsorgungskostenpauschale vereinbaren. Häufig wird es aber auch<br />
zweckmäßig sein, die Originalverpackung während der Gewährleistungsfrist (generell 2 Jahre)<br />
aufzubewahren, um eine Rücksendung im Reklamationsfall an den Hersteller zu ermöglichen.<br />
Lieferscheine und Frachtpapiere sollten im Regelfall beim Warenempfänger zusammen mit<br />
Betriebsanleitungen, Garantieurkunden u.ä. aufbewahrt werden.<br />
8. Rechnungsbearbeitung und Zahlung<br />
8.1.Rechnungsempfänger<br />
Im <strong>Allgemeine</strong>n sind der Warenempfänger und der Rechnungsempfänger identisch. Wenn der<br />
Rechnungsempfänger abweichen soll, müsste dies ausdrücklich auf der Bestellung vermerkt<br />
werden.
8.2 Rechnungsprüfung und -anerkennung<br />
Die Rechnungen sind vor der Unterschrift vom Verantwortlichen zu prüfen auf<br />
- rechnerische Richtigkeit:<br />
Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt die Verantwortung, dass<br />
die Zahlenangaben, die Berechnungen und der auszuzahlende bzw. der anzunehmende<br />
Betrag richtig sind.<br />
Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit berechtigt sind Beamte mindestens<br />
des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes<br />
mindestens in der Entgeltgruppe 5.<br />
- sachliche Richtigkeit:<br />
Die sachliche Richtigkeit darf nur bescheinigen, wer den der Zahlung zugrunde liegenden<br />
Sachverhalt überblicken und beurteilen kann<br />
Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt die Verantwortung, dass<br />
• nach den bestehenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit<br />
verfahren worden ist.<br />
• die Lieferung entsprechend der Bestellung vollständig und sachgemäß ausgeführt<br />
worden ist.<br />
• Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig<br />
und richtig berücksichtigt worden sind.<br />
• die Buchungsstelle (FiBu-Konto, Abrechnungsobjekt und Kostenstelle) korrekt<br />
und vollständig angegeben ist und für diese Beschaffung dort ausreichend<br />
Mittel zur Verfügung stehen<br />
Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit berechtigt sind Beamte mindestens des<br />
gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mindestens<br />
Entgeltgruppe 9.<br />
Wenn die Rechnung nicht korrekt ist, muss sie mit inhaltlicher Begründung und der Bitte um<br />
Ausstellung einer neuen Rechnung an den Aussteller zurückgesandt werden. Kleinere Rechnungsdifferenzen<br />
können in Absprache mit dem Lieferanten, damit dieser gleichlautend buchen<br />
kann, auf der Originalrechnung unter Angabe des Handzeichens und Datums korrigiert<br />
werden.<br />
Sofern die Ware in der Rechnung nicht eindeutig bezeichnet ist, ergänzen Sie bitte handschriftlich<br />
die Rechnung entsprechend (z.B. bei RS-96-15 „elektronisches Bauteil“ ergänzt)<br />
8.3 Kontierung der Rechnung<br />
Die Rechnung ist dann mit einem Kontierungsstempel und folgenden Angaben zu versehen:<br />
- Bestellnummer (sofern nicht vom Lieferanten bereits angegeben)<br />
- Rechnungsbetrag
- Skonto<br />
- Zahlbetrag / Anweisungsbetrag<br />
- Abrechnungsobjekt<br />
- Kostenstelle<br />
- Dezentrale Budgetierung (wenn eingerichtet)<br />
- FiBu-Konto (Kostenart)<br />
- Ansprechpartner mit Telefon-Nummer für Rückfragen<br />
Bei Bestellungen durch FIN1 / Einkauf muss die Rechnung nach der Bearbeitung beim Warenempfänger<br />
nach FIN1 gesandt werden, damit durch Erstellung der Eingangsrechnung die<br />
Mittelbindung in der integrierten Verwaltungssoftware aufgelöst werden kann.<br />
Alle übrigen Rechnungen können direkt an das Referat FIN4 / Buchhaltung geschickt werden.<br />
8.4 Zahlung<br />
Die Zahlungsfrist bzw. Skontofrist sollte aus verwaltungstechnischen Gründen mindestens 14<br />
Tage nach Rechnungserhalt betragen. Die anerkannten Rechnungen sind grundsätzlich im<br />
Original einzureichen.<br />
Durch die Buchung der Rechnung unter Bezugnahme auf eine in der integrierten Verwaltungssoftware<br />
bestehenden Bestellung wird die entsprechende Festlegung aufgehoben.<br />
Die Zahlung erfolgt über die Landeshochschulkasse.<br />
9. Inventarisierung und Anlagebuchhaltung<br />
Bei Rechnungseingang wird in der Buchhaltung geprüft, ob es sich um ein Anlagegut nach den<br />
Richtlinien der Inventarordnung (ab 410.- €, eigenständig nutzbares Gerät, Lebensdauer länger<br />
als 3 Jahre) handelt. Falls ja, wird der Gegenstand in der Anlagenbuchhaltung erfasst (Gerätebezeichnung,<br />
Lieferdatum, Anlagekontierungstyp, Standort, DFG-Gerätegruppenschlüssel,<br />
Abschreibungsart und –zeitraum, Kostenstelle). In der Buchhaltung wird dann automatisch<br />
eine Anlage- (Inventar-) –nummer vergeben. Durch anschließende Zugangsbuchung wird das<br />
Abrechnungsobjekt belastet und die Rechnung gelangt über die Landeshochschulkasse zur<br />
Auszahlung.<br />
Die monatliche Abschreibung erfolgt auf der Kostenstelle des Nutzers. Da die Abschreibung<br />
handelsrechtlich mit der Nutzung des Vermögensgegenstands beginnt, ist unbedingt auf zeitnahe<br />
Rechnungsbearbeitung zu achten<br />
Gleichzeitig wird der auf dem Gerät anzubringende Aufkleber mit entsprechendem Anschreiben<br />
und einer Rechnungskopie an das Institut verschickt.<br />
Um eine korrekte Anlagebuchhaltung sicherzustellen, ist folgendes zu beachten:<br />
• Räumliche Verlagerungen sowie die Änderung der Nutzer-Kostenstelle sind der Anlagenbuchhaltung<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
• Die Ausleihe von Geräten sind durch Leihschein (siehe http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/fin4/formulare<br />
) zu dokumentieren.<br />
• Werden Geräte nicht mehr benutzt und sollen im Anlagenbestand abgesetzt werden, ist<br />
ein Absetzungsantrag schriftlich (siehe http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/fin4/formulare<br />
) bei der Anlagenbuchhaltung einzureichen. Das Gerät<br />
wird entsprechend aus dem Anlagenbestand ausgebucht.
• Beim Transfer von Anlagegütern, z.B. im Rahmen von Wegberufungen, ist die Anlagenbuchhaltung<br />
rechtzeitig zu informieren. Die Abgabe von Vermögensgegenständen<br />
darf nur erfolgen, wenn bei der Universität absehbar kein Bedarf (mehr) besteht und<br />
muss grundsätzlich den vollen Wert (Marktpreis bzw. Buchwert) umfassen.<br />
Hier ist eine Liste der entsprechenden Anlagegüter getrennt nach Finanzierung aus<br />
Landes- bzw. Drittmitteln vorzulegen. Ebenfalls ist das Einverständnis des Institutsleiters<br />
–bei Landesmitteln- bzw. das Einverständnis des Drittmittelgeldgebers –bei Drittmitteln-<br />
einzuholen und vorzulegen. In der Anlagenbuchhaltung wird der Rest-<br />
/Buchwert zum entsprechenden Stichtag ermittelt, die Abrechnung gegenüber der<br />
übernehmenden Einrichtung erstellt und die Anlagebuchhaltung angepasst<br />
10. Beschaffungsakten<br />
Die Einrichtung der Universität, die den Zuschlag für die Beschaffung erteilt hat, muss die Einhaltung<br />
des Wettbewerbs und die ordnungsgemäßen Abwicklung in nachvollziehbaren Beschaffungsakten<br />
dokumentieren.<br />
Die Beschaffungsakten sind von dieser Stelle mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die<br />
Frist beginnt mit dem auf die vollständige Abwicklung des Vorgangs folgenden Jahr, d.h.<br />
Beschaffung abgeschlossen in 2010; Beginn der Aufbewahrungsfrist 01.01.11; Ende Aufbewahrungsfrist<br />
31.12.2020.