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Allgemeine Beschaffungsrichtlinien 2011 - Johannes Gutenberg ...

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<strong>Johannes</strong> <strong>Gutenberg</strong>-Universität Mainz (JGU) D 55099 Mainz<br />

Abteilung Finanzen und Beschaffung<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Beschaffungsrichtlinien</strong> Stand: 08.<strong>2011</strong><br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

2. Geltungsbereich<br />

3. Haushaltsrechtliche Vorgaben<br />

4. Vergabearten (VOL/A §3)<br />

4.1 Öffentliche Ausschreibung<br />

4.2 Beschränkte Ausschreibung<br />

4.3 Freihändige Vergabe<br />

4.4 Kleinbestellungen (Handkäufe)<br />

5. Zuständigkeiten für Beschaffung<br />

5.1 Zuständigkeit FIN1 / Einkauf<br />

5.2 Zuständigkeit der Fachbereiche und Einrichtungen<br />

5.3 Zuständigkeiten der Abteilung Immobilien<br />

5.4 Zuständigkeiten der Abteilung Technik<br />

5.5 Zuständigkeiten der Abteilung Zentrale Dienste<br />

6. Beschaffungsverfahren<br />

6.1 Bedarfsklärung<br />

6.2 Beschaffungsantrag<br />

7. Lieferung und Warenannahme<br />

8. Rechnung und Zahlung<br />

8.1 Rechnungsempfänger<br />

8.2 Rechnungsprüfung<br />

8.3 Kontierung der Rechnung<br />

8.4 Zahlung<br />

9. Inventarisierung und Anlagebuchhaltung<br />

10. Beschaffungsakten


1. Rechtsgrundlagen<br />

Folgende Rechtsvorschriften sind für die Vergabe öffentlicher Aufträge an der <strong>Johannes</strong><br />

<strong>Gutenberg</strong> Universität Mainz relevant:<br />

- die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) mit VV über die Anwendung der VOL<br />

- die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit VV über die Anwendung<br />

der VOB<br />

- die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) mit VV über die Anwendung<br />

der VOF<br />

- die Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den VV zum Vollzug der LHO (VV-LHO)<br />

- die VV zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung<br />

- das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit der dazu erlassenen Vergabeverordnung<br />

(VgV)<br />

- das Mittelstandsförderungsgesetz (MFG) mit VV über die angemessene Beteiligung der<br />

mittelständischen Wirtschaft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />

- die VV über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge<br />

- die VV über das Öffentliche Auftragswesen in Rheinland-Pfalz vom 29.07.2004<br />

- Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen<br />

Auftragsvergaben vom 01.10.2010<br />

2. Geltungsbereich<br />

- Die vorliegenden <strong>Beschaffungsrichtlinien</strong> gelten grundsätzlich für alle Lieferungen und<br />

Leistungen. Wegen der Preisgebundenheit von Büchern erübrigt sich die Vergabe beim<br />

Erwerb von Literatur.<br />

- Die <strong>Beschaffungsrichtlinien</strong> gelten für alle Abteilungen und Einrichtungen der <strong>Johannes</strong><br />

<strong>Gutenberg</strong>-Universität.<br />

- Ausschreibungen und Beschaffungen für Bauleistungen werden ausschließlich von der<br />

Abteilung Immobilien bzw. Technik bzw. dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung<br />

nach VOB vorgenommen.<br />

- Soweit Drittmittel der öffentlichen Hand verausgabt werden gelten diese Richtlinien analog,<br />

soweit erforderlich ergänzt um Vorschriften des Drittmittelgebers.<br />

- Die Beschaffungsrichtlinie ist nur eine Zusammenfassung der Kernaussagen der relevanten<br />

Rechtsvorschriften, um auch dezentralen Beschaffungsstellen Einblick in die komplexe<br />

Rechtsmaterie zu geben.<br />

- In unklaren Fällen bitten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats FIN1 / Einkauf<br />

um Ihre Rückmeldung / -äußerung, um den Sachverhalt zu klären bzw. ggf. eine Klärung<br />

bei der zuständigen Stelle zu erreichen.<br />

3. Haushaltsrechtliche Vorgaben ( § 55 LHO mit VV)<br />

- Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche<br />

Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände<br />

eine Ausnahme rechtfertigen.


- In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts abgewichen<br />

werden kann, ist in den nachfolgend genannten, für die Vergabe maßgebenden<br />

Vorschriften der VOL geregelt.<br />

4. Vergabearten (§3 VOL/A)<br />

Zur Gewährleistung einer im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung<br />

der verfügbaren Haushaltsmittel ist die Rangfolge der Vergabearten in der VOL/A zu<br />

beachten.<br />

Grundsätzlich werden bei allen Ausschreibungen die Angebote in verschlossenem Umschlag<br />

an die Angebotssammelstelle in der Abteilung Finanzen und Beschaffung gesandt. Zum Submissionstermin<br />

werden dort die Angebote geöffnet, formal geprüft und die Endpreise im Preisspiegel<br />

dokumentiert. Die Angebotsöffnung durch nicht an der Vergabe beteiligte Personen<br />

schließt Manipulationen der Angebote aus. Die Angebote werden mit dem Preisspiegel an die<br />

beschaffende Abteilung weitergegeben.<br />

4.1 Öffentliche Ausschreibung<br />

Eine öffentliche Ausschreibung bedeutet, in einem vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte<br />

Anzahl von Unternehmen aufzufordern, Angebote für Lieferungen und Leistungen<br />

einzureichen.<br />

• Nationale Ausschreibungen nach VOL/A sind durchzuführen, wenn der Auftragswert<br />

voraussichtlich über 15.000 € (inkl. Umsatzsteuer) liegt. Bis zum 31.12.<strong>2011</strong> gilt durch<br />

die Verwaltungsvereinfachung für Auftragswertgrenzen (Konjunkturpaket II) ein<br />

Schwellenwert von 100.000 € ohne Umsatzsteuer.<br />

• Gemäß VOB/A §3 (3) sind die Auftragswerte (ohne Umsatzsteuer) für Bauleistungen<br />

wie folgt gestaffelt: - 50.000€ für Ausbaugewerke, – 150.000€ für Tiefbau, – 100.000€<br />

für die übrigen Gewerke. Bis zum 31.12.<strong>2011</strong> gelten durch die Verwaltungsvereinfachung<br />

für Auftragswertgrenzen (Konjunkturpaket II) folgende Schwellenwert ohne Umsatzsteuer:<br />

1.000.000 € für Beschränkte Ausschreibungen und 100.000€ für Freihändige<br />

Vergaben<br />

• Europaweite Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungen sind bei einem Auftragswert<br />

über193.000 € ohne Umsatzsteuer obligatorisch<br />

4.2 Beschränkte Ausschreibung (aaO. 1 Abs. 3 u.4)<br />

Beschränkte Ausschreibungen, bei denen nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen zur Einreichung<br />

von Angeboten aufgefordert wird, werden in folgenden Fallen durchgeführt:<br />

- Die Leistung kann nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen<br />

in geeigneter Weise ausgeführt werden.<br />

- Eine Öffentliche Ausschreibung erfordert unverhältnismäßig hohen Aufwand.<br />

- Eine Öffentliche Ausschreibung hat kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht.<br />

- Eine Öffentliche Ausschreibung ist aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />

unzweckmäßig.


4.3 Freihändige Vergabe (aaO. 1 Abs.5)<br />

Auch bei der Freihändigen Vergabe gilt grundsätzlich das Wettbewerbsgebot, d.h. dass Angebote<br />

von mehreren Bietern eingeholt werden und das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag<br />

bekommt. Freihändige Vergabe soll nach der VOL/A nur stattfinden, wenn<br />

- für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Anbieter in Betracht kommt<br />

- wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang vergeben<br />

werden müssen<br />

- wenn gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen<br />

- wenn geringfügige Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag zu tätigen<br />

sind<br />

- wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen<br />

Leistung beschafft werden müssen<br />

- wenn die Leistung besonders dringlich ist<br />

- wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist<br />

- wenn die Leistung nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass<br />

hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können<br />

- wenn die Leistungen besondere schöpferische Fähigkeiten verlangt<br />

- wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden<br />

oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine<br />

kartellfremden Bewerber vorhanden sind<br />

- wenn es sich um Börsenwaren handelt<br />

- wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt<br />

- wenn nach Aufhebung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />

Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht<br />

- wenn die Vergabe der Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe,<br />

Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist<br />

- wenn es sich um eine Bestellung unter 15.000 € inkl. Umsatzsteuer handelt (VV vom<br />

29.07.04 zum Öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz)<br />

- auch bei freihändiger Vergabe müssen die eingeholten Angebote nachvollziehbar dokumentiert<br />

werden und für Prüfungen zu Verfügung stehen<br />

4.4 Direktkauf (aaO. 1 Abs.6)<br />

Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 € (ohne Umsatzsteuer) können<br />

unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden.<br />

5. Zuständigkeiten für Beschaffung<br />

Grundsätzlich gilt das Prinzip: so dezentral wie möglich, so zentral wie nötig.<br />

5.1 Zuständigkeiten von FIN1 / Einkauf<br />

FIN1 / Einkauf ist grundsätzlich zuständig für den Einkauf bei folgenden Sachgebieten:<br />

- Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände<br />

- Büromaterial (Kernsortiment), Verbrauchsmaterial für den Reinigungs- und Sanitär-Bedarf<br />

- Werkstatteinrichtungen, Labormöbel, Küchen und Elektrogeräte


- IT-Hardware und –Software, Bürogeräte, Audio-/Video-Geräte, Beamer, Kameras und<br />

Fahrzeuge<br />

- Wissenschaftliche Geräte und Anlagen<br />

FIN1 / Einkauf nimmt weiterhin folgende Aufgaben wahr:<br />

- Durchführung von nationalen und internationalen VOL/VOF-Ausschreibungen<br />

- Beratung der Nutzer<br />

- Preisanfragen vor Auftragsvergabe<br />

- Abschluss von Rahmenvereinbarungen für allgemeinen Bedarf in fachlicher Abstimmung<br />

mit den Fachbereichen<br />

5.2 Zuständigkeiten der Fachbereiche und Einrichtungen<br />

Eine dezentrale Auftragsvergabe ist zulässig für:<br />

- Abrufe auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen (siehe http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/zmw/intern-uni<br />

). Aus wirtschaftlichen Gründen ist grundsätzlich aus<br />

dem Kernsortiment zu bestellen.<br />

- Einkauf von Laborbedarf und Verbrauchsmaterial unter Beachtung der mit den Standard-<br />

Lieferanten ausgehandelten Rabatte und Skonti.<br />

- Einkauf von Geräten über 500.- € (ohne Umsatzsteuer) bzw. bis zur Wertgrenze für Ausschreibungen,<br />

letzteres nur, wenn die Fachkompetenz und Marktkenntnis in den wissenschaftlichen<br />

Einrichtungen dafür ausreicht.<br />

- Bei größeren Beschaffungen von IT-Hardware oder Software ist eine vorherige Abstimmung<br />

mit dem Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) notwendig.<br />

5.3 Zuständigkeiten der Abteilung Immobilien<br />

Für bauliche Maßnahmen teilt sich die Verantwortung zwischen der Abteilung Immobilien<br />

und der zuständige Niederlassung des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung<br />

gemäß der in Landeshaushalt festgelegten Wertgrenze.<br />

Soweit die Abteilung Immobilien bauliche Maßnahmen in eigener Zuständigkeit realisiert,<br />

liegt auch das vorausgehende Vergabeverfahren und ggf. notwendige Ausschreibungen in<br />

deren Zuständigkeit. Bei Bedarf werden Sachverständige (Ingenieurbüro, Architekt) zur Erstellung<br />

der Leistungsverzeichnisse und der Abwicklung des Verfahrens bis zur Wertung<br />

der Angebote hinzugezogen.<br />

Die Anmietung von Flächen liegt ebenfalls in der Zuständigkeit der Abteilung Immobilien.<br />

5.4 Zuständigkeiten der Abteilung Technik<br />

Die Abteilung Technik ist für die Sicherstellung des laufenden Betriebes, die Wartung und<br />

Instandhaltung der betriebstechnischen Anlagen der <strong>Johannes</strong> <strong>Gutenberg</strong>-Universität<br />

Mainz verantwortlich. Dies umfasst auch die Vergabe der in diesem Zusammenhang notwenigen<br />

Arbeiten und / oder Produkte.<br />

5.5 Zuständigkeiten der Abteilung Zentrale Dienste<br />

Die Abteilung Zentrale Dienste führt in eigener Verantwortung die Ausschreibungen und<br />

Vergaben für die Fremdreinigung in den Gebäuden der <strong>Johannes</strong> <strong>Gutenberg</strong>-Universität<br />

durch.


6. Beschaffungsverfahren in Zusammenarbeit mit dem zentralen Einkauf / FIN1<br />

6.1 Bedarfsklärung<br />

Die Bedarfsstellen stellen im Rahmen der vorhandenen Haushalts- oder Drittmittel den Bedarf<br />

fest. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten:<br />

- Wie hoch ist der tatsächliche Bedarf? Besteht der Bedarf zeitnah? Gibt es kostengünstigere<br />

technische Alternativen zu dem angedachten Kaufgegenstand?<br />

- Ist die volle Nutzung der angeforderten Gegenstände gewährleistet? Ist evtl. eine<br />

Mitnutzung durch oder bei andere/n Instituten möglich?<br />

- Die Finanzierung der Folgekosten (z.B. Wartungskosten, Verbrauchsmaterial,<br />

Energiekosten) muss gesichert sein<br />

- Ist die technische Versorgung der Anlage mit Strom. Wasser, Gas gewährleistet?<br />

Bei größeren Geräten mit Anschlüssen an die Gebäudetechnik ist eine vorherige<br />

Abstimmung des Nutzers mit den Abteilungen Technik und Immobilien unverzichtbar!<br />

- Sind für die für den Transport oder die Aufstellung der Anlage evtl. notwendigen<br />

Bau- und Installationsarbeiten mit der Abteilung Technik und/oder Immobilien abgeklärt?<br />

- Sind die Dienststellen Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz wegen gegebener<br />

Zuständigkeit informiert worden?<br />

6.2 Beschaffungsantrag<br />

Bei zentraler Auftragsvergabe wird der Beschaffungsantrag (siehe: http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/zmw)<br />

ausgefüllt und unterschrieben an das Referat FIN1 / Einkauf gesandt<br />

Das vollständige Ausfüllen des Antrags ist wichtig für die schnelle und korrekte Bearbeitung.<br />

Wenn Sie Angebote eines Herstellers beifügen, bei dem bestellt werden soll, bitten wir um eine<br />

aussagekräftige und nachvollziehbare Ausschließlichkeitsbegründung für das gewählte Produkt.<br />

Bitte füllen Sie unbedingt auch die Angaben im unteren Teil des Formulars aus:<br />

- Ist es eine Ersatz- oder Neubeschaffung?<br />

- Ist die ausreichende Nutzung gewährleistet und die Folgekosten gedeckt?<br />

- Sind die technischen Bedingungen für die Anlieferung, Aufstellung und den Betrieb<br />

des Geräts mit den zuständigen Abteilungen (s.o.) geklärt?<br />

7. Lieferung und Warenannahme<br />

Grundsätzlich wird die bestellte Ware beim Bedarfsträger angeliefert. Über die Vereinbarung<br />

der Versandkondition: „Frei Verwendungsstelle“ sind die Kosten für Verpackung und Transport<br />

bis zum Endempfänger vom Auftragnehmer zu zahlen. Mit der Lieferkondition „Leistungs- und<br />

Erfolgsort ist die Warenannahme des Instituts“ ist gewährleistet, dass das Transportrisiko beim<br />

Lieferanten liegt und der Gefahrenübergang erst im Haus des Warenempfängers ist.


Direkt bei Warenannahme hat der Empfänger die Sendung zu überprüfen :<br />

- Verpackung in einwandfreiem Zustand?<br />

- Richtige Ware geliefert ?<br />

- Ware vollständig geliefert?<br />

Wenn die Verpackung beschädigt ist oder die falsche Ware geliefert wurde, sollte die Warenannahme<br />

verweigert werden und ein entsprechender Vermerk auf dem Lieferschein angebracht<br />

werden. Der Lieferant ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit rechtzeitig<br />

Ersatz geliefert wird. Soweit eine Bestätigung durch Unterschrift bei der Auslieferung gefordert<br />

wird, ist darauf zu achten, dass lediglich der Wareneingang, nicht aber die vollständige einwandfreie<br />

Lieferung bestätigt wird. Sollte die Ware trotz Ablehnung der Annahme berechnet<br />

werden, ist die Rechnung sofort mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an den Lieferanten<br />

zurückzusenden.<br />

Ist die Beschädigung der Verpackung gering und die Ware allem Anschein nach unversehrt,<br />

kann man die Lieferung trotzdem annehmen, besonders wenn das Produkt dringend benötigt<br />

wird. In diesem Fall sollte man aber auf dem Frachtbrief oder Lieferschein eine entsprechende<br />

Mängelrüge schreiben, um im Falle einer späteren Reklamation einen Beweis zu haben.<br />

Sollten bei der Inbetriebnahme des gelieferten Geräts durch den Nutzer versteckte Mängel<br />

sichtbar werden, so muss der Nutzer kurzfristig den Lieferanten anschreiben, um die Mängelansprüche<br />

geltend zu machen (bitte Kopie an FIN1 / Einkauf wenn Ware von dort bestellt). Bei<br />

der Reklamation an den Lieferanten sind Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats<br />

FIN1 / Einkauf gerne behilflich. Ist ein Abnahmetermin vor Ort ausdrücklich mit der Lieferfirma<br />

vereinbart, sollte ein Abnahmeprotokoll geschrieben werden. In Streitfällen ist das Referat<br />

FIN1 / Einkauf und ggf. die Rechtsabteilung einzuschalten.<br />

Im <strong>Allgemeine</strong>n ist der Lieferant bzw. der beauftragte Spediteur verpflichtet, Paletten, Transportverpackung<br />

usw. selbst zu entsorgen. Kann die Transportverpackung nicht vom anliefernden<br />

Spediteur gleich mitgenommen werden, weil ein sorgsames Auspacken notwendig ist,<br />

kann der Warenempfänger bei Auftragserteilung eine spätere Abholung der Verpackung bzw.<br />

eine Erstattung der Entsorgungskostenpauschale vereinbaren. Häufig wird es aber auch<br />

zweckmäßig sein, die Originalverpackung während der Gewährleistungsfrist (generell 2 Jahre)<br />

aufzubewahren, um eine Rücksendung im Reklamationsfall an den Hersteller zu ermöglichen.<br />

Lieferscheine und Frachtpapiere sollten im Regelfall beim Warenempfänger zusammen mit<br />

Betriebsanleitungen, Garantieurkunden u.ä. aufbewahrt werden.<br />

8. Rechnungsbearbeitung und Zahlung<br />

8.1.Rechnungsempfänger<br />

Im <strong>Allgemeine</strong>n sind der Warenempfänger und der Rechnungsempfänger identisch. Wenn der<br />

Rechnungsempfänger abweichen soll, müsste dies ausdrücklich auf der Bestellung vermerkt<br />

werden.


8.2 Rechnungsprüfung und -anerkennung<br />

Die Rechnungen sind vor der Unterschrift vom Verantwortlichen zu prüfen auf<br />

- rechnerische Richtigkeit:<br />

Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt die Verantwortung, dass<br />

die Zahlenangaben, die Berechnungen und der auszuzahlende bzw. der anzunehmende<br />

Betrag richtig sind.<br />

Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit berechtigt sind Beamte mindestens<br />

des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes<br />

mindestens in der Entgeltgruppe 5.<br />

- sachliche Richtigkeit:<br />

Die sachliche Richtigkeit darf nur bescheinigen, wer den der Zahlung zugrunde liegenden<br />

Sachverhalt überblicken und beurteilen kann<br />

Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt die Verantwortung, dass<br />

• nach den bestehenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit<br />

verfahren worden ist.<br />

• die Lieferung entsprechend der Bestellung vollständig und sachgemäß ausgeführt<br />

worden ist.<br />

• Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig<br />

und richtig berücksichtigt worden sind.<br />

• die Buchungsstelle (FiBu-Konto, Abrechnungsobjekt und Kostenstelle) korrekt<br />

und vollständig angegeben ist und für diese Beschaffung dort ausreichend<br />

Mittel zur Verfügung stehen<br />

Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit berechtigt sind Beamte mindestens des<br />

gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mindestens<br />

Entgeltgruppe 9.<br />

Wenn die Rechnung nicht korrekt ist, muss sie mit inhaltlicher Begründung und der Bitte um<br />

Ausstellung einer neuen Rechnung an den Aussteller zurückgesandt werden. Kleinere Rechnungsdifferenzen<br />

können in Absprache mit dem Lieferanten, damit dieser gleichlautend buchen<br />

kann, auf der Originalrechnung unter Angabe des Handzeichens und Datums korrigiert<br />

werden.<br />

Sofern die Ware in der Rechnung nicht eindeutig bezeichnet ist, ergänzen Sie bitte handschriftlich<br />

die Rechnung entsprechend (z.B. bei RS-96-15 „elektronisches Bauteil“ ergänzt)<br />

8.3 Kontierung der Rechnung<br />

Die Rechnung ist dann mit einem Kontierungsstempel und folgenden Angaben zu versehen:<br />

- Bestellnummer (sofern nicht vom Lieferanten bereits angegeben)<br />

- Rechnungsbetrag


- Skonto<br />

- Zahlbetrag / Anweisungsbetrag<br />

- Abrechnungsobjekt<br />

- Kostenstelle<br />

- Dezentrale Budgetierung (wenn eingerichtet)<br />

- FiBu-Konto (Kostenart)<br />

- Ansprechpartner mit Telefon-Nummer für Rückfragen<br />

Bei Bestellungen durch FIN1 / Einkauf muss die Rechnung nach der Bearbeitung beim Warenempfänger<br />

nach FIN1 gesandt werden, damit durch Erstellung der Eingangsrechnung die<br />

Mittelbindung in der integrierten Verwaltungssoftware aufgelöst werden kann.<br />

Alle übrigen Rechnungen können direkt an das Referat FIN4 / Buchhaltung geschickt werden.<br />

8.4 Zahlung<br />

Die Zahlungsfrist bzw. Skontofrist sollte aus verwaltungstechnischen Gründen mindestens 14<br />

Tage nach Rechnungserhalt betragen. Die anerkannten Rechnungen sind grundsätzlich im<br />

Original einzureichen.<br />

Durch die Buchung der Rechnung unter Bezugnahme auf eine in der integrierten Verwaltungssoftware<br />

bestehenden Bestellung wird die entsprechende Festlegung aufgehoben.<br />

Die Zahlung erfolgt über die Landeshochschulkasse.<br />

9. Inventarisierung und Anlagebuchhaltung<br />

Bei Rechnungseingang wird in der Buchhaltung geprüft, ob es sich um ein Anlagegut nach den<br />

Richtlinien der Inventarordnung (ab 410.- €, eigenständig nutzbares Gerät, Lebensdauer länger<br />

als 3 Jahre) handelt. Falls ja, wird der Gegenstand in der Anlagenbuchhaltung erfasst (Gerätebezeichnung,<br />

Lieferdatum, Anlagekontierungstyp, Standort, DFG-Gerätegruppenschlüssel,<br />

Abschreibungsart und –zeitraum, Kostenstelle). In der Buchhaltung wird dann automatisch<br />

eine Anlage- (Inventar-) –nummer vergeben. Durch anschließende Zugangsbuchung wird das<br />

Abrechnungsobjekt belastet und die Rechnung gelangt über die Landeshochschulkasse zur<br />

Auszahlung.<br />

Die monatliche Abschreibung erfolgt auf der Kostenstelle des Nutzers. Da die Abschreibung<br />

handelsrechtlich mit der Nutzung des Vermögensgegenstands beginnt, ist unbedingt auf zeitnahe<br />

Rechnungsbearbeitung zu achten<br />

Gleichzeitig wird der auf dem Gerät anzubringende Aufkleber mit entsprechendem Anschreiben<br />

und einer Rechnungskopie an das Institut verschickt.<br />

Um eine korrekte Anlagebuchhaltung sicherzustellen, ist folgendes zu beachten:<br />

• Räumliche Verlagerungen sowie die Änderung der Nutzer-Kostenstelle sind der Anlagenbuchhaltung<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

• Die Ausleihe von Geräten sind durch Leihschein (siehe http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/fin4/formulare<br />

) zu dokumentieren.<br />

• Werden Geräte nicht mehr benutzt und sollen im Anlagenbestand abgesetzt werden, ist<br />

ein Absetzungsantrag schriftlich (siehe http://zope.verwaltung.unimainz.de/haushalt/fin4/formulare<br />

) bei der Anlagenbuchhaltung einzureichen. Das Gerät<br />

wird entsprechend aus dem Anlagenbestand ausgebucht.


• Beim Transfer von Anlagegütern, z.B. im Rahmen von Wegberufungen, ist die Anlagenbuchhaltung<br />

rechtzeitig zu informieren. Die Abgabe von Vermögensgegenständen<br />

darf nur erfolgen, wenn bei der Universität absehbar kein Bedarf (mehr) besteht und<br />

muss grundsätzlich den vollen Wert (Marktpreis bzw. Buchwert) umfassen.<br />

Hier ist eine Liste der entsprechenden Anlagegüter getrennt nach Finanzierung aus<br />

Landes- bzw. Drittmitteln vorzulegen. Ebenfalls ist das Einverständnis des Institutsleiters<br />

–bei Landesmitteln- bzw. das Einverständnis des Drittmittelgeldgebers –bei Drittmitteln-<br />

einzuholen und vorzulegen. In der Anlagenbuchhaltung wird der Rest-<br />

/Buchwert zum entsprechenden Stichtag ermittelt, die Abrechnung gegenüber der<br />

übernehmenden Einrichtung erstellt und die Anlagebuchhaltung angepasst<br />

10. Beschaffungsakten<br />

Die Einrichtung der Universität, die den Zuschlag für die Beschaffung erteilt hat, muss die Einhaltung<br />

des Wettbewerbs und die ordnungsgemäßen Abwicklung in nachvollziehbaren Beschaffungsakten<br />

dokumentieren.<br />

Die Beschaffungsakten sind von dieser Stelle mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die<br />

Frist beginnt mit dem auf die vollständige Abwicklung des Vorgangs folgenden Jahr, d.h.<br />

Beschaffung abgeschlossen in 2010; Beginn der Aufbewahrungsfrist 01.01.11; Ende Aufbewahrungsfrist<br />

31.12.2020.

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