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IV Verordnung - Ausgleichskasse Swissmem

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831.201<br />

22<br />

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung<br />

Art. 23bis 111 Eingliederungsmassnahmen im Ausland<br />

für obligatorisch Versicherte<br />

1 Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als<br />

unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen<br />

fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen<br />

Durchführung im Ausland.<br />

2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige<br />

Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt<br />

werden.<br />

3 Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland<br />

durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in<br />

welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.<br />

Art. 23ter 112 Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig<br />

Versicherte<br />

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Ausland,<br />

wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich<br />

dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit<br />

ausüben oder sich im Aufgabenbereich betätigen kann. 113<br />

2 Für Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die Versicherung die<br />

Kosten für die im Ausland durchgeführten Massnahmen, wenn deren Erfolgsaussichten<br />

und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies rechtfertigen.<br />

Art. 24 Wahlrecht und Verträge<br />

1 Das Departement erlässt Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 <strong>IV</strong>G.<br />

Das Bundesamt kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen. 114<br />

2 Die Verträge gemäss Artikel 27 <strong>IV</strong>G werden vom Bundesamt abgeschlossen;<br />

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l bleibt vorbehalten. 115<br />

3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne<br />

einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen<br />

Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von<br />

Artikel 26bis Absatz 1 <strong>IV</strong>G und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne<br />

der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 <strong>IV</strong>G. 116<br />

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I<br />

der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 89).<br />

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 89).<br />

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004<br />

(AS 2003 3859).<br />

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011<br />

(AS 2011 2659).<br />

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012<br />

(AS 2011 5679).<br />

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012<br />

(AS 2011 5679).

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