IV Verordnung - Ausgleichskasse Swissmem
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831.201<br />
Art. 4 25<br />
6<br />
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung<br />
Art. 4bis 26 Analysen und Arzneimittel<br />
Die Versicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen<br />
Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt<br />
sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise<br />
anstreben.<br />
Art. 4ter 27 Kostenübernahme bei Geburt im Ausland<br />
Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b <strong>IV</strong>G, die im Ausland invalid<br />
geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die<br />
Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in<br />
der Schweiz gewährt werden müssten.<br />
A ter. 28 Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche<br />
Eingliederung<br />
Art. 4quater Anspruch<br />
1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung<br />
(Integrationsmassnahmen) haben Versicherte, die fähig sind, eine Präsenzzeit<br />
von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro<br />
Woche zu absolvieren.<br />
2 Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte,<br />
die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.<br />
3 Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit<br />
in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht.<br />
Art. 4quinquies Art der Massnahmen<br />
1 Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur<br />
Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung<br />
der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten.<br />
2 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer<br />
Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis<br />
zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt.<br />
25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004<br />
(AS 2003 3859).<br />
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1284). Fassung gemäss Ziff. I<br />
der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).<br />
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997<br />
(AS 1996 691).<br />
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008<br />
(AS 2007 5155).