Handbuch für Besamungsstationen
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Anlage 13/2<br />
Tierärztliche Aufgaben<br />
in einem Samendepot <strong>für</strong> Equidensamen<br />
Samendepots <strong>für</strong> Equidensamen<br />
Die Verantwortung und Aufgabenstellung der Stationstierärzte in <strong>Besamungsstationen</strong><br />
sowie Samendepots <strong>für</strong> Pferde, insbesondere vorgegeben durch gesetzliche Auflagen,<br />
werden sowohl seitens dieser Tierärzte wie auch von den Betreibern solcher<br />
Institutionen allgemein unterschätzt.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
EU-Recht<br />
1. Der Gesetzgeber hat in der 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel I, Abschnitt I Nr. 2b<br />
festgelegt, dass die Erlaubnis zum Betrieb eines Samendepots <strong>für</strong> Equidensamen<br />
nur erteilt wird, wenn ständig ein/e Stationstierarzt/-tierärztin die<br />
tierseuchenrechtliche Überwachung und tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben<br />
wahrnimmt.<br />
2. Für ein Samendepot <strong>für</strong> Equidensamen ist der Stationstierarzt von der Einrichtung<br />
zu benennen und der zuständigen Zulassungsbehörde zu ermächtigen.<br />
Grundlage der Ermächtigung sind die im Tierarztvertrag aufgeführten Tätigkeiten<br />
und Pflichten. Die Ermächtigung erfolgt über den Zulassungsbescheid.<br />
3. Zwischen der Besamungsstation und dem Tierarzt / der Tierärztin ist ein Vertrag zu<br />
schließen (Vertragsentwürfe/Tierarztvertrag siehe Seite 137).<br />
4. Bei Vertragsveränderungen ist dieses unverzüglich der Zulassungs- und<br />
Überwachungsbehörde zu melden.<br />
5. Ohne behördlich benannten Stationstierarzt darf ein Samendepot nicht betrieben<br />
und kein Samen in den Verkehr gebracht werden.<br />
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