Kundeninformation - Capitalberatung
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BEDINGUNGEN DER BA-CA FÜR DIE SELBSTABHOLUNG VON BRIEFEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON BRIEFSCHLIESSFÄ-<br />
CHERN (Fassung August 2002)<br />
1. Das Kreditinstitut ist berechtigt, alle für den Auftraggeber<br />
bestimmten Poststücke, welcher Art<br />
auch immer, nicht durch die Post, sondern am<br />
Schalter bzw. im Schließfach zur Abholung zu hinterlegen.<br />
2. Der Auftrag zu einer solchen Bereithaltung<br />
kann nur in schriftlicher Form mit kontomäßiger<br />
Unterschrift des Konto- bzw. Depotinhabers erfolgen.<br />
3. Mit der Abholung/Abrufung, jedenfalls aber mit<br />
Ablauf von 6 Wochen nach Bereitstellung, tritt die<br />
Wirkung der Zustellung ein und beginnen allfällige<br />
Reklamationsfristen zu den zugestellten Erklärungen<br />
und Nachrichten des Kreditinstitutes zu laufen.<br />
Den Kunden trifft die Obliegenheit der regelmäßigen<br />
Abholung/Abrufung. Als Tag der Bereitstellung<br />
gilt das Datum der in der jeweiligen Sendung<br />
enthaltenen Mitteilung.<br />
4. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die für den Kunden<br />
bestimmten Sendungen aller Art an Verfügungsberechtigte,<br />
Zeichnungsberechtigte und<br />
sonstige Bevollmächtigte auszuhändigen. Alle<br />
Schäden und Nachteile, die sich daraus ergeben,<br />
dass der Kunde durch Nichtabholung der für ihn<br />
bestimmten Sendungen Terminverlust oder sonstige<br />
Fristversäumnisse erleidet, gehen zu Lasten<br />
des Konto- bzw. Depotinhabers.<br />
5. Das Kreditinstitut ist in jedem Fall berechtigt, dem<br />
Kunden alle Sendungen einzeln im Wege der Übermittlung<br />
durch Post oder durch Boten zugehen<br />
zu lassen, wenn es ihr zweckmäßig erscheint.<br />
6. Die abgeholten Sendungen sind vom Übernehmer<br />
sofort auf ihre Adressierung zu prüfen. Sendungen,<br />
die nicht für den Kunden bestimmt sind, sind<br />
an das Kreditinstitut umgehend zurückzusenden<br />
7. Für ein vom Kreditinstitut zur Verfügung gestelltes<br />
Briefschließfach erhält der Kontoinhaber einen<br />
Schlüssel ausgehändigt, welcher Eigentum des<br />
Kreditinstitutes bleibt. Der Schlüssel zum Briefschließfach<br />
ist sorgfältig zu verwahren, bei Abhandenkommen<br />
des Schlüssels ist das Kreditinstitut<br />
sofort zu benachrichtigen; die Anfertigung von<br />
Duplikatsschlüsseln ist nicht gestattet. Bei Verlust<br />
oder Beschädigung des Schlüssels hat der<br />
Schließfachinhaber sämtliche Anschaffungs- bzw.<br />
Reparaturkosten sowie die Kosten einer allenfalls<br />
notwendigen Schlossänderung zu<br />
tragen, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, die<br />
zur Deckung eines Schadenersatzanspruches<br />
dienenden Beträge dem Konto des Schließfachinhabers<br />
anzulasten.<br />
8. Für allfällige Nachteile, die sich aus der Hinterlegung<br />
der Poststücke im Schließfach ergeben<br />
können, gilt das im Punkt 4 Gesagte analog.<br />
9. Der Schließfachinhaber verpflichtet sich, die in<br />
seinem Schließfach hinterlegte Post auf ihre Adressierung<br />
zu prüfen und Poststücke, die irrtümlich<br />
in seinem Schließfach hinterlegt wurden, sofort zurückzugeben.<br />
10. Das Kreditinstitut hat das Recht, alle Sendungen<br />
an den Kunden, die drei Jahre oder länger am<br />
Schalter bzw. in einem Briefschließfach bereitgehalten<br />
und nicht abgeholt wurden, zu vernichten.<br />
Der Kunde hat nach dieser Frist keinen Anspruch<br />
auf die in dieser verflossenen Zeit angefallenen<br />
Konto- bzw. Depotauszüge und auf das dazugehörige<br />
Beleggut sowie auf sonstige Mitteilungen noch<br />
auf Kopien davon, doch kann er gegen Bezahlung<br />
der vorgeschriebenen Kostenersätze eine Konto-<br />
bzw. Depotabschrift anfertigen lassen.<br />
11. Der Konto- bzw. Depotinhaber kann den Auftrag<br />
zur Bereithaltung von Sendungen am Schalter<br />
bzw. in einem Briefschließfach jederzeit in schriftlicher<br />
Form widerrufen. Das Kreditinstitut seinerseits<br />
kann die Vereinbarung mit dem Kunden jederzeit<br />
aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde<br />
die ihn treffenden Verpflichtungen in gröblicher<br />
Weise verletzt.<br />
12. Im Falle des Widerrufes oder der Kündigung sowie<br />
bei Auflösung der Geschäftsverbindung hat der<br />
Konto- bzw. Depotinhaber den ihm übergebenen<br />
Schlüssel zum Briefschließfach oder die ihm allenfalls<br />
zur Verfügung gestellte Ausweiskarte unverzüglich<br />
zurückzustellen.<br />
13. Änderungen dieser Bedingungen durch das<br />
Kreditinstitut werden dem Kunden schriftlich zur<br />
Kenntnis gebracht. Sie gelten als genehmigt, wenn<br />
der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung<br />
schriftlich widerspricht. Das Kreditinstitut wird den<br />
Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der<br />
Änderung der Bedingungen und darauf aufmerksam<br />
machen, dass sein Stillschweigen als Zustimmung<br />
zur Änderung gilt. Ergänzend gelten für<br />
das gegenständliche Vertragsverhältnis die "„Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen der Bank Austria<br />
Creditanstalt AG“<br />
14. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern kann das<br />
Entgelt für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen<br />
gemäß einer im Vertrag oder im Preisaushang im<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vereinbarung<br />
dieser Bestimmung enthaltenen Anpassungsklausel<br />
geändert werden.<br />
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