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Kundeninformation - Capitalberatung

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BEDINGUNGEN DER BA-CA FÜR DIE SELBSTABHOLUNG VON BRIEFEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON BRIEFSCHLIESSFÄ-<br />

CHERN (Fassung August 2002)<br />

1. Das Kreditinstitut ist berechtigt, alle für den Auftraggeber<br />

bestimmten Poststücke, welcher Art<br />

auch immer, nicht durch die Post, sondern am<br />

Schalter bzw. im Schließfach zur Abholung zu hinterlegen.<br />

2. Der Auftrag zu einer solchen Bereithaltung<br />

kann nur in schriftlicher Form mit kontomäßiger<br />

Unterschrift des Konto- bzw. Depotinhabers erfolgen.<br />

3. Mit der Abholung/Abrufung, jedenfalls aber mit<br />

Ablauf von 6 Wochen nach Bereitstellung, tritt die<br />

Wirkung der Zustellung ein und beginnen allfällige<br />

Reklamationsfristen zu den zugestellten Erklärungen<br />

und Nachrichten des Kreditinstitutes zu laufen.<br />

Den Kunden trifft die Obliegenheit der regelmäßigen<br />

Abholung/Abrufung. Als Tag der Bereitstellung<br />

gilt das Datum der in der jeweiligen Sendung<br />

enthaltenen Mitteilung.<br />

4. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die für den Kunden<br />

bestimmten Sendungen aller Art an Verfügungsberechtigte,<br />

Zeichnungsberechtigte und<br />

sonstige Bevollmächtigte auszuhändigen. Alle<br />

Schäden und Nachteile, die sich daraus ergeben,<br />

dass der Kunde durch Nichtabholung der für ihn<br />

bestimmten Sendungen Terminverlust oder sonstige<br />

Fristversäumnisse erleidet, gehen zu Lasten<br />

des Konto- bzw. Depotinhabers.<br />

5. Das Kreditinstitut ist in jedem Fall berechtigt, dem<br />

Kunden alle Sendungen einzeln im Wege der Übermittlung<br />

durch Post oder durch Boten zugehen<br />

zu lassen, wenn es ihr zweckmäßig erscheint.<br />

6. Die abgeholten Sendungen sind vom Übernehmer<br />

sofort auf ihre Adressierung zu prüfen. Sendungen,<br />

die nicht für den Kunden bestimmt sind, sind<br />

an das Kreditinstitut umgehend zurückzusenden<br />

7. Für ein vom Kreditinstitut zur Verfügung gestelltes<br />

Briefschließfach erhält der Kontoinhaber einen<br />

Schlüssel ausgehändigt, welcher Eigentum des<br />

Kreditinstitutes bleibt. Der Schlüssel zum Briefschließfach<br />

ist sorgfältig zu verwahren, bei Abhandenkommen<br />

des Schlüssels ist das Kreditinstitut<br />

sofort zu benachrichtigen; die Anfertigung von<br />

Duplikatsschlüsseln ist nicht gestattet. Bei Verlust<br />

oder Beschädigung des Schlüssels hat der<br />

Schließfachinhaber sämtliche Anschaffungs- bzw.<br />

Reparaturkosten sowie die Kosten einer allenfalls<br />

notwendigen Schlossänderung zu<br />

tragen, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, die<br />

zur Deckung eines Schadenersatzanspruches<br />

dienenden Beträge dem Konto des Schließfachinhabers<br />

anzulasten.<br />

8. Für allfällige Nachteile, die sich aus der Hinterlegung<br />

der Poststücke im Schließfach ergeben<br />

können, gilt das im Punkt 4 Gesagte analog.<br />

9. Der Schließfachinhaber verpflichtet sich, die in<br />

seinem Schließfach hinterlegte Post auf ihre Adressierung<br />

zu prüfen und Poststücke, die irrtümlich<br />

in seinem Schließfach hinterlegt wurden, sofort zurückzugeben.<br />

10. Das Kreditinstitut hat das Recht, alle Sendungen<br />

an den Kunden, die drei Jahre oder länger am<br />

Schalter bzw. in einem Briefschließfach bereitgehalten<br />

und nicht abgeholt wurden, zu vernichten.<br />

Der Kunde hat nach dieser Frist keinen Anspruch<br />

auf die in dieser verflossenen Zeit angefallenen<br />

Konto- bzw. Depotauszüge und auf das dazugehörige<br />

Beleggut sowie auf sonstige Mitteilungen noch<br />

auf Kopien davon, doch kann er gegen Bezahlung<br />

der vorgeschriebenen Kostenersätze eine Konto-<br />

bzw. Depotabschrift anfertigen lassen.<br />

11. Der Konto- bzw. Depotinhaber kann den Auftrag<br />

zur Bereithaltung von Sendungen am Schalter<br />

bzw. in einem Briefschließfach jederzeit in schriftlicher<br />

Form widerrufen. Das Kreditinstitut seinerseits<br />

kann die Vereinbarung mit dem Kunden jederzeit<br />

aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde<br />

die ihn treffenden Verpflichtungen in gröblicher<br />

Weise verletzt.<br />

12. Im Falle des Widerrufes oder der Kündigung sowie<br />

bei Auflösung der Geschäftsverbindung hat der<br />

Konto- bzw. Depotinhaber den ihm übergebenen<br />

Schlüssel zum Briefschließfach oder die ihm allenfalls<br />

zur Verfügung gestellte Ausweiskarte unverzüglich<br />

zurückzustellen.<br />

13. Änderungen dieser Bedingungen durch das<br />

Kreditinstitut werden dem Kunden schriftlich zur<br />

Kenntnis gebracht. Sie gelten als genehmigt, wenn<br />

der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung<br />

schriftlich widerspricht. Das Kreditinstitut wird den<br />

Kunden in der Verständigung auf die Tatsache der<br />

Änderung der Bedingungen und darauf aufmerksam<br />

machen, dass sein Stillschweigen als Zustimmung<br />

zur Änderung gilt. Ergänzend gelten für<br />

das gegenständliche Vertragsverhältnis die "„Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen der Bank Austria<br />

Creditanstalt AG“<br />

14. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern kann das<br />

Entgelt für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen<br />

gemäß einer im Vertrag oder im Preisaushang im<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vereinbarung<br />

dieser Bestimmung enthaltenen Anpassungsklausel<br />

geändert werden.<br />

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