Beurteilung der Wirksamkeit von Gehörschutz - BGHM
Beurteilung der Wirksamkeit von Gehörschutz - BGHM
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Eine frühere Untersuchung zeigte, dass unabhängig vom benutzten <strong>Gehörschutz</strong> vereinzelt Hörschwellenverschiebungen<br />
(TTS) über eine Arbeitsschicht auftraten. Die TTS <strong>der</strong> Betroffenen wurde in diesen<br />
Fällen jedoch in <strong>der</strong> lärmfreien Zeit zwischen den Arbeitsschichten o<strong>der</strong> über das Wochenende wie<strong>der</strong><br />
abgebaut 31 .<br />
Das Ausmaß <strong>der</strong> Gehörerholung ist um so größer, je niedriger <strong>der</strong> Geräuschpegel innerhalb <strong>der</strong> Erholungszeit<br />
ist und die Erholungszeit mindestens zehn Stunden beträgt. Wesentlich höhere Schalldruckpegel<br />
behin<strong>der</strong>n die Gehörerholung und können insofern zum Entstehen einer bleibenden Hörmin<strong>der</strong>ung<br />
o<strong>der</strong> eines Gehörschadens beitragen.<br />
In einer Reihe gemeinsamer Arbeiten des Instituts für Umwelthygiene und <strong>der</strong> Abteilung Audiologie <strong>der</strong><br />
I. HNO-Klinik in Wien konnte nachgewiesen werden, dass die Hörerholung verzögert werden kann, wenn<br />
nach Lärmbelastung im Raum ein Pegel <strong>von</strong> 65 dB vorliegt, während früher angenommen wurde, dass<br />
selbst bei einem Schallpegel <strong>von</strong> 85 dB die Hörerholung wie in einem völlig ruhigen Raum verlaufen<br />
würde. Eine "Effektive Ruhe", in <strong>der</strong> sich das Gehör bei intermittierendem Lärm erholen kann, muss also<br />
unter 65 dB liegen. Dies gilt sowohl für Hörerholungsbereiche (z.B. Lärmschutzkabinen) in Lärmbetrieben,<br />
als auch für Lärmbelastung in <strong>der</strong> Freizeit 32 .<br />
Überwachung des Gehörzustandes durch regelmäßige Gehörvorsorge-Untersuchungen<br />
Für die Untersuchungsteilnehmer bestand bis auf einige Ausnahmen die Verpflichtung zur Teilnahme an<br />
regelmäßigen Gehörvorsorge-Untersuchungen. Die wesentlichen Untersuchungsfristen sind:<br />
• Erstuntersuchung: vor <strong>der</strong> Beschäftigung im Lärmbereich.<br />
• Erste Nachuntersuchung: nach 12 Monaten.<br />
• Weitere Nachuntersuchungen: nach 36 Monaten bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln ab 90 dB(A) und<br />
• nach 60 Monaten bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln <strong>von</strong> 85 bis 89 dB(A).<br />
Nach den an den Arbeitsplätzen ermittelten <strong>Beurteilung</strong>spegel, hätten <strong>von</strong> den Untersuchungsteilnehmern<br />
ca. 10 % nicht, ca. 40 % alle 60 Monate und ca. 50 % alle 36 Monate an <strong>der</strong> Gehörvorsorge-Untersuchung<br />
teilnehmen müssen. Allerdings kann bei Verdacht auf ein gesundheitliches Risiko eine verkürzte<br />
Frist für die Nachuntersuchung angesetzt werden. Abbildung 14 zeigt die Verteilung <strong>der</strong> Untersuchungsteilnehmer<br />
auf die Klassen des Zeitraums zwischen zwei Gehörvorsorge-Untersuchungen.<br />
Ein beträchtlicher Anteil, 40 % <strong>der</strong> Untersuchungsteilnehmer, wurde nach ca. 36 Monaten, <strong>der</strong> Zeitdauer<br />
bis zur nächsten Nachuntersuchung bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln ab 90 dB(A), einbestellt. Die Gruppen <strong>der</strong> für<br />
die erste Nachuntersuchung „Berufsanfänger“ und Beschäftigte bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln zwischen 85 und<br />
90 dB(A) treten nicht deutlich hervor. Es wurden ca. 40 % <strong>der</strong> Untersuchungsteilnehmer vorzeitig zur Gehörvorsorge-Untersuchung<br />
einbestellt. Bei etwa 6 % wurde die Frist zur Nachuntersuchung, dann zum<br />
Teil aber auch bis zu 36 Monaten, überschritten.<br />
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