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Beurteilung der Wirksamkeit von Gehörschutz - BGHM

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Eine frühere Untersuchung zeigte, dass unabhängig vom benutzten <strong>Gehörschutz</strong> vereinzelt Hörschwellenverschiebungen<br />

(TTS) über eine Arbeitsschicht auftraten. Die TTS <strong>der</strong> Betroffenen wurde in diesen<br />

Fällen jedoch in <strong>der</strong> lärmfreien Zeit zwischen den Arbeitsschichten o<strong>der</strong> über das Wochenende wie<strong>der</strong><br />

abgebaut 31 .<br />

Das Ausmaß <strong>der</strong> Gehörerholung ist um so größer, je niedriger <strong>der</strong> Geräuschpegel innerhalb <strong>der</strong> Erholungszeit<br />

ist und die Erholungszeit mindestens zehn Stunden beträgt. Wesentlich höhere Schalldruckpegel<br />

behin<strong>der</strong>n die Gehörerholung und können insofern zum Entstehen einer bleibenden Hörmin<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> eines Gehörschadens beitragen.<br />

In einer Reihe gemeinsamer Arbeiten des Instituts für Umwelthygiene und <strong>der</strong> Abteilung Audiologie <strong>der</strong><br />

I. HNO-Klinik in Wien konnte nachgewiesen werden, dass die Hörerholung verzögert werden kann, wenn<br />

nach Lärmbelastung im Raum ein Pegel <strong>von</strong> 65 dB vorliegt, während früher angenommen wurde, dass<br />

selbst bei einem Schallpegel <strong>von</strong> 85 dB die Hörerholung wie in einem völlig ruhigen Raum verlaufen<br />

würde. Eine "Effektive Ruhe", in <strong>der</strong> sich das Gehör bei intermittierendem Lärm erholen kann, muss also<br />

unter 65 dB liegen. Dies gilt sowohl für Hörerholungsbereiche (z.B. Lärmschutzkabinen) in Lärmbetrieben,<br />

als auch für Lärmbelastung in <strong>der</strong> Freizeit 32 .<br />

Überwachung des Gehörzustandes durch regelmäßige Gehörvorsorge-Untersuchungen<br />

Für die Untersuchungsteilnehmer bestand bis auf einige Ausnahmen die Verpflichtung zur Teilnahme an<br />

regelmäßigen Gehörvorsorge-Untersuchungen. Die wesentlichen Untersuchungsfristen sind:<br />

• Erstuntersuchung: vor <strong>der</strong> Beschäftigung im Lärmbereich.<br />

• Erste Nachuntersuchung: nach 12 Monaten.<br />

• Weitere Nachuntersuchungen: nach 36 Monaten bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln ab 90 dB(A) und<br />

• nach 60 Monaten bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln <strong>von</strong> 85 bis 89 dB(A).<br />

Nach den an den Arbeitsplätzen ermittelten <strong>Beurteilung</strong>spegel, hätten <strong>von</strong> den Untersuchungsteilnehmern<br />

ca. 10 % nicht, ca. 40 % alle 60 Monate und ca. 50 % alle 36 Monate an <strong>der</strong> Gehörvorsorge-Untersuchung<br />

teilnehmen müssen. Allerdings kann bei Verdacht auf ein gesundheitliches Risiko eine verkürzte<br />

Frist für die Nachuntersuchung angesetzt werden. Abbildung 14 zeigt die Verteilung <strong>der</strong> Untersuchungsteilnehmer<br />

auf die Klassen des Zeitraums zwischen zwei Gehörvorsorge-Untersuchungen.<br />

Ein beträchtlicher Anteil, 40 % <strong>der</strong> Untersuchungsteilnehmer, wurde nach ca. 36 Monaten, <strong>der</strong> Zeitdauer<br />

bis zur nächsten Nachuntersuchung bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln ab 90 dB(A), einbestellt. Die Gruppen <strong>der</strong> für<br />

die erste Nachuntersuchung „Berufsanfänger“ und Beschäftigte bei <strong>Beurteilung</strong>spegeln zwischen 85 und<br />

90 dB(A) treten nicht deutlich hervor. Es wurden ca. 40 % <strong>der</strong> Untersuchungsteilnehmer vorzeitig zur Gehörvorsorge-Untersuchung<br />

einbestellt. Bei etwa 6 % wurde die Frist zur Nachuntersuchung, dann zum<br />

Teil aber auch bis zu 36 Monaten, überschritten.<br />

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