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Beurteilung der Wirksamkeit von Gehörschutz - BGHM

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Die ärztliche Beratung als Bestandteil <strong>der</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen G 20 „Lärm“ zielt<br />

darauf ab, dass durch die korrekte Auswahl, die Bereitschaft zur regelmäßigen Benutzung <strong>der</strong> Gehörschützer<br />

erhöht wird und dass durch die Prüfung <strong>der</strong> Beschaffenheit bereits benutzter Gehörschützer, Mängel erkannt<br />

und abgestellt werden.<br />

Nach dem BG-Grundsatz G-20 soll <strong>der</strong> Untersuchte seinen <strong>Gehörschutz</strong> zur Vorsorgeuntersuchung<br />

mitbringen, damit dessen Zustand insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf Hygiene und <strong>Wirksamkeit</strong> kritisch<br />

betrachtet werden kann. Die Antworten „Keine Angaben“ zu den Fragen nach den Gehörschützern<br />

auf den Untersuchungsbogen „Lärm I“ und „Lärm II“ sollten nicht toleriert werden.<br />

Da immer noch viele Mitarbeiter persönliche Schutzmittel als lästig und überflüssig empfinden, ist es<br />

wichtig, Ansprechpartner im Betrieb zu haben, die auf Fragen und Beschwerden eingehen. Hierbei ist<br />

zu beachten, dass immer noch ein Teil <strong>der</strong> Lärmexponierten <strong>Gehörschutz</strong> nicht benutzt.<br />

8.3. Individualprävention, Trageverpflichtung, Kontrolle<br />

Liegt beim Betroffenen eine anerkannte Berufskrankheit BK 2301 vor o<strong>der</strong> ist dieser in <strong>der</strong> Gehörvorsorge-<br />

Untersuchung G-20 nach Lärm II auffällig geworden, werden nach vorhergehen<strong>der</strong> Prüfung und bei entsprechen<strong>der</strong><br />

Empfehlung vom Betriebsarzt individuelle <strong>Gehörschutz</strong>mittel eingesetzt. Eine <strong>Gehörschutz</strong>-<br />

Otoplastik kann in diesen Fällen, im Rahmen <strong>der</strong> Individualprävention, <strong>von</strong> <strong>der</strong> Süddeutschen Metall-<br />

Berufsgenossenschaft bezuschusst werden.<br />

Die Individualprävention soll die Motivation <strong>Gehörschutz</strong> zu tragen för<strong>der</strong>n, die Akzeptanz für den <strong>Gehörschutz</strong><br />

steigern, den Tragekomfort und die Schutzwirkung verbessern und eine stärkere Verpflichtung <strong>Gehörschutz</strong><br />

zu tragen erzeugen. Der Beschäftigte wird zur Erhaltung des Resthörvermögen verpflichtet <strong>Gehörschutz</strong><br />

zu tragen. Eine dementsprechende Verpflichtungserklärung wird mit dem Versicherten abgeschlossen.<br />

Der Betriebsarzt und <strong>der</strong> zuständigen Präventionsdienst <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft sollten die<br />

Einhaltung im Rahmen <strong>der</strong> Individualprävention kontrollieren.<br />

Die Maßnahmen <strong>der</strong> Individualprävention „Lärm“ mit individueller Beratung <strong>der</strong> Betroffenen, <strong>der</strong><br />

Auswahl <strong>von</strong> geeignetem <strong>Gehörschutz</strong>, <strong>der</strong> Trageverpflichtung und <strong>der</strong> Tragekontrolle stellt ein<br />

geeignetes Mittel zur Verringerung <strong>der</strong> Lärmschwerhörigkeit dar. Der Erfolg <strong>der</strong> Individualprävention<br />

könnte durch die zusätzliche Unterstützung durch die ärztliche Beratung und Kontrolle sowie eine<br />

gute Betreuung insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Anfangsphase mit „neuem“ <strong>Gehörschutz</strong> verbessert werden.<br />

Nach <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> EU-Richtlinie 38 gilt: die Arbeitgeber müssen sich dem technischen Fortschritt und<br />

dem wissenschaftlichen Kenntnisstand anpassen um den Schutz <strong>von</strong> Gesundheit und Sicherheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

zu verbessern; alle Anstrengungen unternehmen, um für die Verwendung des <strong>Gehörschutz</strong>es zu<br />

sorgen, und verantwortlich die <strong>Wirksamkeit</strong> <strong>der</strong> getroffenen Maßnahmen zu prüfen.<br />

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