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DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at<br />

F ü r u n s e r L a n d !<br />

LEBENSGRUNDLAGEN<br />

UND ENERGIE<br />

RECHTSDIENST<br />

ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1<br />

20401-1/39726/564-2011 12.12.2011 � POSTFACH 527, 5010 SALZBURG<br />

BETREFF FAX +43 662 8042 3890<br />

Austrian Power Grid AG, Wien;<br />

380 kV-Freileitung von St. Peter am Hart <strong>zum</strong> Umspannwerk<br />

Salzburg ("Salzburgleitung")<br />

- Teilabnahmeprüfung nach dem UVP-G 2000;<br />

Bescheid<br />

Bescheid<br />

landw-recht@salzburg.gv.at<br />

Dr. Georg Masarié<br />

TEL +43 662 8042 4378<br />

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007,<br />

bestätigt mit der Berufungsentscheidung des Umweltsenats vom 4.4.2008,<br />

US 8A/2007/11-94, wurde der Verbund Austrian Power Grid AG, nunmehr Austrian<br />

Power Grid AG, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den<br />

Betrieb des im Bundesland Salzburg gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung ("Salzburgleitung")<br />

von St. Peter am Hart in Oberösterreich <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzach neu<br />

(nunmehr: Umspannwerk Salzburg) in den Gemeinden Elixhausen und Seekirchen in<br />

Salzburg, erteilt.<br />

Mit Eingabe vom 26.1.2011 hat die Austrian Power Grid AG, vertreten durch die<br />

Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien,<br />

die Teilfertigstellung, konkret den projektsmäßig vorgesehenen Erstausbau zur<br />

Inbetriebnahme des Vorhabens mit einer Spannung von 220 kV angezeigt, die<br />

Durchführung der Abnahmeprüfung, sowie, abgeändert mit Eingabe vom 12.4.2011, die<br />

Genehmigung geringfügiger Abweichungen beantragt.<br />

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens einschließlich einer<br />

mündlichen Verhandlung, erlässt die Salzburger Landesregierung als Organ der Landesverwaltung<br />

und UVP- Behörde erster Instanz nachstehenden<br />

AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 4 LEBENSGRUNDLAGEN UND ENERGIE<br />

� POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-2160 • MAIL post@salzburg.gv.at • DVR 0078182


Spruch<br />

I.<br />

I.1.) Teilabnahmeprüfung<br />

Es wird festgestellt, dass der Erstausbau der im Bundesland Salzburg gelegenen Teile des<br />

Vorhabens der 380 kV-Freileitung ("Salzburgleitung") der Austrian Power Grid AG von<br />

St. Peter am Hart in Oberösterreich <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzach neu (nunmehr:<br />

Umspannwerk Salzburg) im Bundesland Salzburg, unter Berücksichtigung der unter<br />

nachstehendem Punkt I.2.) nachträglich genehmigten Abweichungen im Wesentlichen<br />

entsprechend dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-<br />

39.726/362-2007, erfolgt ist.<br />

I.2.) Nachträgliche Genehmigung von geringfügigen Abweichungen<br />

Der Austrian Power Grid AG, Wien, wird nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten<br />

Projektsunterlagen die nachträgliche Genehmigung für die darin beschriebenen<br />

Abweichungen vom Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-<br />

39.726/362-2007, wie insbesondere Verschiebung einzelner Tragmasten entlang der<br />

Leitungstrasse, Änderungen bei einzelnen Mastzufahrten und Masthöhen, geänderte<br />

Mastkennzeichnung des Mastes 11, Umfärbung der Maste 36 bis 42 auf RAL 7005<br />

(mausgrau) anstatt RAL 6003 (olivgrün), Anbringung zusätzlicher Flugwarn- und<br />

Vogelwarnkugeln, Änderungen bei einzelnen Baustraßen/Mastzufahrten (Unterbleiben<br />

des Rückbaus von zwei Baustraßen bei den Zufahrten zu den Masten M15 und S1002),<br />

geringfügige technische Änderungen im UW Salzburg (vormals UW Salzach neu) durch<br />

Farbgebung der Hochspannungsgeräte, Anpassung der Anlagenausrüstung zur Sicherstellung<br />

der Kurzschlussfestigkeit, Lageänderungen von Nebeneinrichtungen im Bereich<br />

des Betriebsgebäudes, Verbesserung des Anlagenblitz- und Brandschutzes, Errichtung<br />

eines zusätzlichen Portals, Anpassung von Gerätesituierungen, Aufstellung eines<br />

Lagercontainers, Errichtung einer Wetterstation, sowie die Errichtung der <strong>zum</strong><br />

Feld CA-06 zugehörigen Gerätesteher und Portalriegel und geringfügige Abweichungen<br />

bei den Dauerrodungen und bei den befristeten Rodungen, erteilt.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 20 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF<br />

2


II. Verfahrenskosten<br />

Gemäß §§ 57, 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,<br />

BGBl Nr 51/1991 idgF, wird die Austrian Power Grid AG, vertreten durch die Onz-Onz-<br />

Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, verpflichtet,<br />

nachstehende Verfahrenskosten zu tragen und mittels beiliegendem Erlagschein<br />

binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an das Amt der Salzburger Landesregierung<br />

einzuzahlen:<br />

Kommissionsgebühr gemäß Verordnung, LGBl Nr 110/2001,<br />

für die mündliche Verhandlung am 29.6.2011<br />

(2/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 52,00<br />

(3/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 78,00<br />

(4/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 104,00<br />

(7/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 182,00<br />

(9/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 234,00<br />

(10/2 Stunden, 1 Amtsorgan) Euro 130,00<br />

(15/2 Stunden, 3 Amtsorgane) Euro 585,00<br />

zusammen Euro 1.365,00<br />

Verwaltungsabgaben für die Abnahmeprüfung nach dem UVP-G 2000<br />

gemäß Verordnung LGBl Nr 16/2005 idgF:<br />

TP 125 (Bescheid) Euro 287,50<br />

TP 4 (Verhandlungsschrift) Euro 116,10<br />

TP 7 (Vidierung auf 2 x 86 Projektsunterlagen) Euro 1.926,40<br />

zusammen Euro 2.330,00<br />

**********<br />

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957 idgF:<br />

Weiters hat die Austrian Power Grid AG zu entrichten:<br />

Verhandlungsschrift vom 29.6.2011 Euro 157,30<br />

Eingaben vom 26.1.2011 und 12.4.2011 Euro 28,60<br />

Einreichunterlagen (2 x 743,80 Euro) Euro 1.487,60<br />

zusammen Euro 1.673,50<br />

**********<br />

Die Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben und die Gebühren<br />

nach dem Gebührengesetz 1957 betragen zusammen Euro 5.368,50<br />

Es wird ersucht, diesen Betrag mit beiliegendem Erlagschein binnen zwei Wochen ab<br />

Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.<br />

3


Begründung<br />

zu Spruchteil I.<br />

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007,<br />

bestätigt mit der Berufungsentscheidung des Umweltsenats vom 4.4.2008,<br />

US 8A/2007/11-94, wurde der Verbund Austrian Power Grid AG, nunmehr Austrian<br />

Power Grid AG, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den<br />

Betrieb des im Bundesland Salzburg gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung ("Salzburgleitung")<br />

von St. Peter am Hart in Oberösterreich <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzach-neu in den<br />

Gemeinden Elixhausen und Seekirchen in Salzburg, erteilt.<br />

Mit Eingabe vom 26.1.2011 hat die Austrian Power Grid AG, vertreten durch die Onz-<br />

Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Teilfertigstellung, konkret den<br />

projektsmäßig vorgesehenen Erstausbau zur Inbetriebnahme des Vorhabens mit einer<br />

Spannung von 220 kV angezeigt, die Durchführung der Abnahmeprüfung sowie die<br />

Genehmigung geringfügiger Abweichungen beantragt.<br />

Die Behörde hat diese Verwaltungssache im redaktionellen Teil der Ausgaben der<br />

Salzburger Nachrichten und der Neuen Kronenzeitung (Salzburg Krone), somit in zwei<br />

im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"<br />

jeweils vom 15.4.2011 gemäß §§ 44a ff AVG per Edikt kundgemacht. Gleichzeitig wurde<br />

eine Frist von sechs Wochen zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt.<br />

Innerhalb dieser Frist langten keine Stellungnahmen oder Einwendungen bei der<br />

Behörde ein.<br />

Gesetzliche Grundlage für die Abnahmeprüfung stellt § 20 UVP-G 2000 dar, der wie folgt<br />

lautet:<br />

"Abnahmeprüfung<br />

(1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber /<br />

von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden<br />

(Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.<br />

(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und<br />

darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften<br />

bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen,<br />

Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen<br />

Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die<br />

mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11<br />

beizuziehen.<br />

(3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung<br />

in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die<br />

entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.<br />

4


(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die<br />

Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen<br />

genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung<br />

ihrer Interessen gegeben wurde.<br />

(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem<br />

Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22) durchzuführen ist.<br />

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde<br />

bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre<br />

nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist."<br />

Die Behörde hat im Sinne dieser Bestimmung Überprüfungsberichte zur Frage der<br />

genehmigungskonformen Realisierung des Vorhabens bzw. fachliche Stellungnahmen zu<br />

den beantragten Änderungen von Sachverständigen der nachstehenden Fachbereiche<br />

eingeholt:<br />

� Bautechnik einschließlich Sach- und Kulturgüter<br />

� Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik<br />

� Verkehr<br />

� Abfallwirtschaft<br />

� Schalltechnik<br />

� Bodenschutz und Landwirtschaft<br />

� Elektrotechnik<br />

� Forstwirtschaft einschließlich Jagdwesen<br />

� Luftfahrt<br />

� Luftreinhaltetechnik<br />

� Natur- und Landschaftsschutz<br />

� Raumplanung<br />

� Wasserbautechnik, Hydrographie und Hydrologie<br />

� Veterinärmedizin<br />

� ArbeitnehmerInnenschutz<br />

� Brandschutz<br />

� Klima und Meteorologie<br />

� Humanmedizin<br />

Mit Kundmachung vom 10.6.2011 wurde die mündliche Verhandlung für die Abnahmeprüfung<br />

nach dem UVP-G 2000 für den 29.6.2011 in Salzburg anberaumt, zu welcher die<br />

in § 20 UVP-G 2000 genannten Stellen geladen wurden.<br />

Dabei erbrachte die Verhandlung folgendes Ergebnis:<br />

"Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen:<br />

Zu den ausgeführten Arbeiten wurde am 12.4.2011 (SZ 508) inhaltlich Stellung genommen und<br />

verblieb nur mehr die geodätische Vermessung der Mastfundamente offen. Diese wurde mit April<br />

2011 von der Verbund Hydro Power AG vorgelegt und kann zur Kenntnis genommen werden.<br />

Die Folgemessungen werden künftig vom elektrotechnischen Amtssachverständigen beurteilt.<br />

Aufgrund der vorliegenden geologischen Dokumentationen ist mit keinen geologisch bedingten<br />

5


Setzungen oder Bewegungen zu rechnen. Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat ihren 3. Halbjahresbericht<br />

im Februar 2011 vorgelegt. Darin sind keine Einflüsse auf bestehende Wasserrechte<br />

zu erkennen, was am 12.4.2011 (SZ 506) festgehalten worden ist. Die eingereichten<br />

Abänderungen sind aus geologischer Sicht allesamt als geringfügig zu bewerten und haben keinen<br />

Einfluss auf die geologischen Forderungen.<br />

Damit sind alle geologischen Auflagen erfüllt, welche den Bau, Betrieb oder Störfälle für die<br />

380 kV-Salzburgleitung betreffen. Die geologische Dokumentation aller Maststandorte und des<br />

Umspannwerkes "Salzach neu" werden beim geologischen Dienst 6/01 des Landes Salzburg<br />

einbehalten. Dabei ist auch der oberösterreichische Abschnitt von St. Peter am Hart bis zur<br />

Landesgrenze inkludiert.<br />

Damit kann aus geologischer Sicht eine projekts- und bescheidkonforme Ausführung der Salzburgleitung<br />

festgestellt werden. Mit der Vorlage der geodätischen Vermessung ist auch die letzte<br />

geologische Auflage erfüllt worden, weswegen gegen die Genehmigung der eingereichten<br />

Unterlagen samt geringfügigen Abweichungen kein Einwand besteht.<br />

gez. Dr. Rainer Braunstingl eh<br />

Stellungnahme der Sachverständigen für Gewässerschutz<br />

Das Projekt 380 kV-Leitung Salzach neu – St. Peter (Salzburgleitung) wurde mit Bescheid der<br />

Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, 5/06-39.726/362-2007, in der Fassung des Bescheids<br />

des Umweltsenats vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94, nach dem UVP-G 2000 genehmigt.<br />

Mit der Errichtung der Salzburgleitung wurde im August 2009 begonnen. Die im Zuge der<br />

Errichtung entstandenen Projektabweichungen sind im Bericht der APG (Austrian Power Grid)<br />

vom 20.01.2011 dargestellt. Der Fachbereich Gewässerschutz ist von den dargestellten<br />

Änderungen nicht betroffen.<br />

Während der Bauarbeiten wurden regelmäßig Berichte der ökologischen Bauaufsicht (GWU –<br />

Geologie Wasser Umwelt GmbH.) vorgelegt, in welchen der Baufortschritt und die Einhaltung der<br />

Bescheidauflagen dokumentiert wurden.<br />

Hinsichtlich der bescheidkonformen Ausführung mussten im Zuge der Fertigstellungsarbeiten<br />

nur in einem Punkt Adaptierungen vorgenommen werden. Diese betrafen nicht bescheidkonforme<br />

Verbauungsmaßnahmen im Bereich des Mattigbaches beim Maststandort 2 (Bescheidauflage 105).<br />

Unter Aufsicht der ökologischen Bauaufsicht (GWU – Geologie Wasser Umwelt GmbH.) wurden<br />

im Einvernehmen mit der Amtssachverständigen für Gewässerschutz die Uferbefestigungen<br />

soweit rückgebaut, dass einerseits die Stabilität der Uferböschungen gewährleistet blieb, jedoch der<br />

Eingriff in den hydromorphologischen Zustand deutlich vermindert wurde.<br />

Durch die Entwässerungsmaßnahmen im Bereich des UW Salzach neu wurde das hydrologische<br />

Einzugsgebiet des Ursprunger Moors vergrößert. Die Sammlung der unverschmutzten Oberflächenwässer<br />

sollte ursprünglich über ein Sickerbecken erfolgen. Dieses wurde letztlich als<br />

Dotationsteich mit Dauerstau errichtet. Aus Sicht des Gewässerschutzes ist diese Änderung<br />

unbedeutend, da es sich um, wie bereits oben erwähnt, unverschmutzte Oberflächenwässer<br />

handelt, die keiner Reinigung über eine Bodenpassage bedürfen.<br />

6


Für den erforderlichen Bodenaustausch im Bereich des UW Salzach Neu wurde nachweislich<br />

unbedenkliches, inertes Material verwendet (Auflage 122). Ein Prüfbericht der Swietelsky<br />

Baugesellschaft m.b.H. (Nr. 20101874 vom 31.5.2010) dokumentiert die Einhaltung der<br />

Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung 2008.<br />

Während der gesamten Bauphase waren keine Grundwasserhaltungen erforderlich. Unfälle mit<br />

wassergefährdenden Stoffen wurden nicht gemeldet. Es wurden auch keine Altablagerungen beim<br />

Aushub der Mastfundamente angetroffen.<br />

Die im Bescheid vorgeschriebenen Beweissicherungen an den Brunnen im Bereich der Trasse<br />

wurden bescheidkonform durchgeführt. Die physikalisch-chemisch-bakteriologischen<br />

Untersuchungen ergaben keine auf die Baumaßnahmen zurückzuführende Auffälligkeiten.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Baumaßnahmen im Wesentlichen bescheidkonform<br />

durchgeführt wurden. Die beschriebenen Abweichungen können als geringfügig<br />

betrachtet werden. Aus Sicht des Gewässerschutzes kann der Abnahmeprüfung zugestimmt<br />

werden. Die Dauerauflagen aus dem Bescheid Salzburg (123 bis 125) bleiben weiterhin aufrecht.<br />

gez. Dipl.-Ing. Dr. Margot Geiger-Kaiser eh<br />

Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich Bodenschutz und Landwirtschaft<br />

1. Die vom Einschreiter beantragten und den Fachbereich betreffenden Änderungen<br />

(Verschiebung einzelner Tragmasten entlang der Leitungstrasse, Änderungen bei<br />

Mastzufahrten) werden als geringfügig beurteilt und stehen nicht im Widerspruch zu den<br />

Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

2. Im Zuge der Abnahmeprüfung wurden vom Einschreiter Unterlagen hinsichtlich Erfüllung<br />

der Auflagen vorgelegt. Die vorgelegte Tabelle (Monitoring der Bescheidauflagen für Salzburg<br />

und Oberösterreich – Bearbeitungsstand 20.01.2011) listet in übersichtlicher Form die<br />

Auflagen für die einzelnen Fachbereiche einschließlich Bemerkungen und einer Angabe <strong>zum</strong><br />

Status (erfüllt/offen) auf.<br />

Diese Angaben wurden einer fachlichen Prüfung unterzogen und sind in folgenden Punkten<br />

zu kommentieren bzw zu korrigieren.<br />

7


Auflagen Status Status lt. Anmerkung des SV<br />

Nr. lt. APG ASV<br />

13 erfüllt erfüllt Im Zuge des Lokalaugenscheins am 24.5.2011 wurden<br />

vereinzelt und geringfügige Materialreste<br />

vorgefunden.<br />

25 erfüllt tw erfüllt Die Begrünung wurde generell vorgenommen,<br />

aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit ist mit<br />

erheblichen Ausfällen zu rechnen, die eine tw oder<br />

völlige Neuansaat erforderlich machen – eine solche<br />

wurde von Seiten des Einschreiters angekündigt.<br />

28 erfüllt erfüllt Im Zuge des Lokalaugenscheins am 24.5.2011 wurden<br />

vereinzelt und geringfügige Vliesreste vorgefunden.<br />

37 – 48 erfüllt tw erfüllt Die aus Sicht des ASV mit Einrichtung der bodenkundlichen<br />

Baubegleitung angestrebte umfassende und<br />

fachlich fundierte Begleitung des Bauvorhabens aus<br />

49 - 52 offen offen Sicht der Bodenkunde und des Bodenschutzes wurde<br />

nicht zur Gänze erreicht oder umgesetzt. Insbesondere<br />

die Bestätigung der ordnungsgemäßen und bescheidkonformen<br />

Ausführung bei den Mastrückbaustandorten<br />

lässt entsprechende Zweifel an der laufenden<br />

Überwachung des Bauvorhabens aufkommen.<br />

55 – 59 erfüllt Zum Zeit- Es wird auf die Ausführungen im Schreiben des ASV<br />

punkt der vom 20.4.2011 (Zl. 20422-24/16/10-2011) verwiesen.<br />

Verhand- Entgegen den Angaben des Einschreiters in den vorgelung<br />

nicht legten Unterlagen zur Abnahmeprüfung wurde der<br />

vollständig belastete Boden nicht im notwendigen Umfang entfernt<br />

erfüllt bzw wurde belasteter Boden im Bereich der Mastrückbaustandorte<br />

zur Rekultivierung (wieder)verwendet.<br />

Mit Aktenvermerk (Entwurf) der APG vom 27.6.2011<br />

"Über Missverständnisse beim Umgang mit Bodenaushub<br />

der demontierten Maste und der Darstellung<br />

der Masse" wurde eine Erklärung über die Vorgangsweise<br />

beim Mastrückbau abgegeben.<br />

Diese Klarstellung ist aus Sicht des Sachverständigen<br />

insbesondere auch hinsichtlich der abfallrechtlichen<br />

Konsequenz zu würdigen.<br />

Aus fachlicher Sicht wird durch den geplanten Bodenaustausch<br />

im Bereich der Mastrückbaustandorte (mit<br />

diesem wurde nach Auskunft der APG begonnen und<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Verhandlung an drei Standorten<br />

bereits durchgeführt) den Auflagenpunkten 58 und 59<br />

entsprochen.<br />

8


Abschließend wird festgehalten, dass für den Neubaubereich mit Ausnahme der witterungsbedingten<br />

nicht vollständigen Begrünung der Baustellenbereiche sowie einiger Nachbesserungsbereiche<br />

durch Setzungen udgl (diese Begrünungen bzw Ausbesserungsarbeiten sind sobald als<br />

möglich zu vervollständigen und im Zuge der Berichtspflicht sowie der vorgeschriebenen<br />

Nachkontrolle zu bestätigen) von einer ordnungsgemäßen und auflagenkonformen Bauausführung<br />

auszugehen ist.<br />

Hinsichtlich der Rückbaustandorte kann die ordnungsgemäße und bescheidkonforme Fertigstellung<br />

<strong>zum</strong> Stichtag 29.6.2011 nicht bestätigt werden. Diesbezüglich sind die entsprechenden<br />

Nachweise durch den Einschreiter rechtzeitig vor Bescheiderlassung vorzulegen oder für die<br />

Rückbaustandorte die Abnahmeprüfung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.<br />

gez. Dipl.-Ing. Georg Juritsch eh<br />

Gutachten des Sachverständigen für Wasserbautechnik:<br />

Die Masten der 380 kV-Leitung im Bereich Salzburg wurden im Wesentlichen projektsgemäß<br />

hergestellt. Es gab nur geringfügige Abweichungen in der Lage, durch welche Gewässer oder der<br />

Hochwasserabflussbereich nicht berührt wurden. Beim Masten 2 wurde über Forderung der<br />

Anrainer eine Ufersicherung auf einer Länge von ca. 30 m mit Lärchenholz eingebaut. Der<br />

verbleibende Abflussquerschnitt entspricht aber der übrigen Gewässerbreite, sodass es hier zu<br />

keinem Rückstau kommt.<br />

Vom Umspannwerk Salzach werden die Oberflächen- und Drainagewässer projektsgemäß in das<br />

südlich der Anlage angeordnete Versickerungsbecken eingeleitet. Das Regenwasser des Betriebsgebäudes<br />

wird ebenfalls dort hin geleitet.<br />

Die Transformatorstationen sind noch nicht hergestellt und dem entsprechend sind die Auffangwannen<br />

und Ölabscheider noch nicht errichtet. Die diesbezüglichen Vorschreibungspunkte des<br />

Bescheides bleiben für den weiteren Bauabschnitt aufrecht.<br />

Zu den Vorschreibungen des Bescheides wird aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt:<br />

Zu 171: Die Masten sind projektsgemäß hergestellt – erfüllt.<br />

Zu 172: Der Mast 1 liegt ca. 50 m seitlich des Mattigbaches. Das Gewässer wurde daher nicht<br />

berührt.<br />

Zu 173: Laut Mitteilung der ökologischen Bauaufsicht wurde Ufergehölz großteils nur auf Stock<br />

gesetzt. Es wird bei kritischen Aufwuchshöhen zurück geschnitten – erfüllt.<br />

Zu 174: Laut Auskunft der Bauaufsicht sind in den Maststandorten nur geringfügige Wasserzutritte<br />

in der Bauphase aufgetreten. Eine Ableitung über Absetzbecken war zu keinem Zeitpunkt<br />

erforderlich – erfüllt.<br />

Zu 175: Laut Auskunft der Bauaufsicht kam es in der Bauphase zu keiner Einleitung wassergefährdenden<br />

Stoffe – erfüllt.<br />

Aus wasserbautechnischer Sicht kann somit festgestellt werden, dass die Masten projektsgemäße<br />

errichtet wurden und die Regenwasserbeseitigung des Umspannwerkes der Salzach ordnungsgemäß<br />

erfolgt. Einer positiven Überprüfung kann somit zugestimmt werden.<br />

gez. Dipl.-Ing. Reinhard Schaufler eh<br />

9


Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schalltechnik:<br />

Das Projekt 380 kV-Leitung "Salzach neu – St. Peter am Hart" (Salzburgleitung) wurde mit<br />

Bescheiden der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007, und der<br />

Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.3.2007, Zl UR-2006-74/228-St/Ws, in der Fassung<br />

des Bescheides des Umweltsenates vom 4.4.2008, Zl US8A/2007/11-94, nach dem UVP-G 2000<br />

rechtskräftig genehmigt. Mit der Errichtung der Salzburgleitung wurde im August 2009<br />

begonnen. Die Teilfertigstellung des Vorhabens im 220 kV-Betrieb wurde der Behörde Ende<br />

Jänner 2011 angezeigt. Bei der Errichtung der Salzburgleitung kam es in Teilbereichen zu<br />

Projektabweichungen. Hierüber wurden Projektsunterlagen vorgelegt. Bei den Projektsabweichungen<br />

handelt es sich um Mast-Lageverschiebungen, Mast-Höhenänderungen und<br />

Änderungen beim UW Salzburg. Diese Projektsabweichungen sind in schalltechnischer Hinsicht<br />

irrelevant, da es sich nur um geringe Lage- und Höheverschiebungen einzelner Masten handelt<br />

und diese Änderungen keine Auswirkungen in schalltechnischer Hinsicht nach sich ziehen.<br />

Die im Bescheid festgeschriebenen Auflagen beziehen sich für die Betriebsphase allesamt auf den<br />

Betriebszustand der vollen Bespannung der Leitung, dass heißt, mit 380 kV. Es sind hierbei<br />

Abnahmemessungen durchzuführen. Nachdem dieser Betriebszustand noch nicht hergestellt ist,<br />

können diese Abnahmemessungen noch nicht durchgeführt werden und damit auch die Nachweise<br />

der Auflagenerfüllung nicht erbracht werden. In den übermittelten Unterlagen der Teilfertigstellungsanzeige<br />

wird angeführt, dass nach Bespannung der Leitung mit 380 kV die Messungen<br />

umgehend durchgeführt werden und das Ergebnis der Behörde übermittelt wird.<br />

In schalltechnischer Hinsicht sind beim gegenständlichen Betriebszustand jedenfalls keine<br />

größeren Auswirkungen zu erwarten als beim geplanten Endausbau. Die zu erwartenden<br />

Schallauswirkungen werden derzeit mit Sicherheit geringer sein als prognostiziert. Es bestehen<br />

sohin keine Einwände gegen den Betrieb der Hochspannungsleitung in der derzeitigen Form. Es<br />

wird lediglich gefordert, die Abnahmemessungen nach Bespannung der Leitung mit 380 kV<br />

umgehend bei entsprechender Witterung durchzuführen und den Bericht der Behörde zu<br />

übermitteln.<br />

gez. Ing. Herbert Schwarz eh<br />

Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes:<br />

Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes besteht, bei Beachtung von Befund und<br />

Gutachten der wasserwirtschaftlich relevanten Sachverständigen, kein Einwand gegen das<br />

Verhandlungsergebnis.<br />

gez. Dipl.-Ing. Stefan Köck eh<br />

10


Stellungnahme des Vertreters der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass aus brandschutztechnischer Sicht bereits eine E-Mail <strong>zum</strong><br />

heutigen Verhandlungsgegenstand ergangen ist und keine zusätzlichen Ergänzungen erforderlich<br />

sind. Es kann daher festgestellt werden, dass die seinerzeit beschriebenen brandschutztechnischen<br />

Änderungen und Ergänzungen nicht den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung widersprechen.<br />

gez. Ing. Gerald Eder eh<br />

Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen:<br />

Das Bauvorhaben "Errichtung und Betrieb der im Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg<br />

gelegenen Teile einer 380 kV Freileitung, der so genannten "Salzburgleitung", von St. Peter am<br />

Hart (Oö) <strong>zum</strong> Umspannwerk UW Salzach neu" wurde mit Fertigstellungsanzeige vom<br />

26.01.2011 abgeschlossen.<br />

Gegenüber dem rechtskräftig genehmigten Projekt ergeben sich folgende Abweichungen:<br />

Für die Durchführung und den Betrieb des Bauvorhabens wurde eine unbefristete Rodungsfläche<br />

von 1,3132 ha bewilligt. Die bewilligte befristete Rodungsfläche beträgt 0,7418 ha. Die tatsächlich<br />

in Anspruch genommene unbefristete Rodungsfläche beträgt 1,4295 ha, die befristete Rodungsfläche<br />

0,6071 ha. Die erhöhte unbefristete Rodungsfläche von + 0,1163 ha ergibt sich aufgrund<br />

einer notwendig gewordenen Mastverschiebung (M 3031, KG 56541 Seeham, GP 718 im Ausmaß<br />

von 24 m²), einer geänderten Mastzufahrt auf der GP 1018/1 KG 56507 Elixhausen im Ausmaß<br />

von -29 m² sowie einer zusätzlichen Dauerrodung im Ausmaß von 1.168 ² im Bereich des<br />

UW Salzach. Die zusätzliche unbefristete Rodungsfläche im Bereich des UW Salzach (KG 56309<br />

Marschalln, Restfläche der GP 5) grenzt südöstlich an das UW an und begründet sich als Objektschutzstreifen,<br />

der aufgrund der nunmehr geltenden Sicherheitsbestimmungen erforderlich<br />

geworden ist (siehe Fertigstellungsanzeige, Ordner 2, 2.7.2, (1)). Diese Fläche war ursprünglich<br />

als Schlägerungsbereich nach § 81 Forstg. 75 i.d.g.F. vorgesehen und bewilligt. Die Fläche weist<br />

nach dem Waldentwicklungsplan (WEP) die Kennzahl 121 auf, womit dokumentiert ist, dass der<br />

Wohlfahrtsfunktion ein mittleres öffentliches Interesse zukommt. Aufgrund der geringen in<br />

Anspruch genommenen Fläche ist nicht mit einer negativen Auswirkung auf die Waldfunktionen<br />

zu rechnen. Insgesamt wurde die bewilligte Dauerrodungsfläche um 9,2 % überschritten.<br />

Gegenüber der bewilligten befristeten Rodungsfläche von 0,7418 ha beträgt die tatsächlich in<br />

Anspruch genommene befristete Rodungsfläche 0,6071 ha. Das ergibt eine Abnahme von<br />

0,1347 ha und begründet sich im Wesentlichen durch die Änderung einer Mastzufahrt (siehe<br />

Fertigstellungsanzeige, Ordner 2, 2.7.2, (2)).<br />

Gegenüber den bewilligten Schlägerungen im Ausmaß von 1,1214 ha wurden lediglich 0,2.379 ha<br />

konsumiert. Die Differenz von 0,8835 ha ergibt sich daher, da die Fläche vor Erlassung des UVP<br />

Bescheides bereits rechtsgültig durch eine Rodungsbewilligung der BH Salzburg Umgebung<br />

gerodet wurde (siehe Fertigstellungsanzeige, Ordner 2, 2.7.2, (3)/(4)).<br />

Für die ursprünglich bewilligte unbefristete Rodungsfläche im Ausmaß von 1,3132 ha wurden<br />

Ersatzaufforstungen im Ausmaß von 1,6660 ha in der KG Waldprechting und KG Berndorf<br />

vorgeschrieben und durchgeführt, was eine Überkompensation von +0,3528 ha ergibt. Im<br />

Vergleich zur tatsächlich in Anspruch genommenen unbefristeten Rodungsfläche von 1,4295<br />

ergibt sich noch eine Überkompensation von +0,2365 ha.<br />

11


Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Projektsabweichungen geringfügig sind und es<br />

dadurch aus forstfachlicher Sicht zu keinen nachteiligen Auswirkungen kommt.<br />

Für den Fachbereich Forstwirtschaft ist die Erfüllung und Einhaltung folgender Auflagen<br />

maßgeblich:<br />

UVE Salzburg Auflagen 161-164,<br />

Bewilligungsbescheid Salzburg: Auflagen 81-97.<br />

Die Überwachung der Einhaltung der Bescheidauflagen wurde durch das forsttechnische<br />

Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Steinwender & Partner GmbH durchgeführt, wobei während der<br />

Bauphase ein halbjährlicher Bericht über die Einhaltung der Auflagen und nach Abschluss der<br />

Bauarbeiten ein Endbericht vorzulegen war (Auflage 93). Die Zwischenberichte und der<br />

Endbericht wurden vorgelegt. Festgestellte Mängel wurden aufgezeigt und die Behebung<br />

veranlasst. Zusätzlich fanden mehrere Lokalaugenscheine der forstökologischen Bauaufsicht,<br />

gemeinsam mit dem ASV und Vertretern der BH Salzburg-Umgebung statt, in deren Zuge die<br />

Trasse begangen und die Einhaltung der Bescheidauflagen überprüft wurde.<br />

Aus forstfachlicher Sicht kann bestätigt werden, dass die Bescheidauflagen, sofern sie bis jetzt<br />

erfüllbar waren, eingehalten wurden.<br />

Die Wiederaufforstungen wurden Bescheid mäßig durchgeführt. Im Bereich des Spannfeldes<br />

zwischen Mast 3030 und Mast 3031 hat sich bereits eine ausreichende Naturverjüngung,<br />

bestehend aus Buche, Esche und Fichte eingestellt und bereits eine entsprechende Höhe erreicht,<br />

sodass die Kultur gesichert ist. Diese Fläche (siehe Trassenplan Nr. L9535) hat ein Ausmaß von<br />

3.809 m² und betrifft den östlichen Teil der GP 1790/2 KG 56530 Matzing im Ausmaß von<br />

1.036 m² und den östlichen Teil der GP 765 KG 56541 Seeham im Ausmaß von 2.773 m². Da die<br />

übrigen Kulturen noch nicht gesichert sind, ist eine weitere Pflege inklusive eventuell erforderlicher<br />

Nachbesserungen bis zur Kultursicherung erforderlich.<br />

Sonstige Mängel bzw. Verstöße gegen das Forstg. 75 i.d.g.F., wie Schuttablagerungen im Wald<br />

und dergleichen, wurden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemeldet<br />

und sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.<br />

Aus forstfachlicher Sicht besteht gegen die Erteilung der zusätzlichen Rodungsbewilligung kein<br />

Einwand wenn folgende Nebenbestimmungen eingehalten werden:<br />

1. Die Rodungsfläche ist an den Verwendungszweck "Errichtung und Betrieb der 380 kV-<br />

Leitung Salzburgleitung" zu binden und erlischt, wenn die Maßnahmen nicht bis spätestens<br />

31.12.2011 durchgeführt werden.<br />

2. Die unbefristete Rodungsfläche beträgt:<br />

GP KG Rodungsfläche<br />

(m²)<br />

5 56309 Marschalln 1.168<br />

718 56541 Seeham 24<br />

Summe 1.192<br />

3. Die Rodungsbewilligung für die dauernde Rodung von 29 m² auf der GP 1018/1 KG 56507<br />

Elixhausen wurde nicht konsumiert und ist mit heutigem Tage erloschen.<br />

4. Die Rodungen sind laut Fertigstellungsanzeige, Planbeilagen Rod 2 und Rod 11 durchzuführen.<br />

12


Aus forstfachlicher Sicht kann festgestellt werden, dass die Bescheidauflagen eingehalten wurden.<br />

In die Betriebsauflagen sind folgend Auflagen zu übernehmen:<br />

5. Die Aufforstungen (Ersatzaufforstungen, Wiederaufforstungen), bis auf die Aufforstungsfläche<br />

beim Spannfeld zwischen Mast 3030 und 3031 (siehe Trassenplan Nr. L9535, östlicher<br />

Teil der GP 1790/2 KG 56530 Matzing im Ausmaß von 1.036 m² und östlicher Teil der<br />

GP 765 KG 56541 Seeham im Ausmaß von 2.773 m²), sind bis zur Kultursicherung zu<br />

pflegen und Ausfälle erforderlichenfalls nachzubessern.<br />

6. Bezüglich der einzubringenden Baumarten gelten sinngemäß folgende Auflagen:<br />

Bewilligungsbescheid Auflage 96,<br />

UVE, Kapitel 4, Seite 162 und Seite 163,<br />

die wörtlich in die Betriebsvorschrift aufzunehmen sind.<br />

7. Diese Maßnahmen sind unter der forstökologischen Aufsicht eines forsttechnischen Ingenieurbüros<br />

durchzuführen.<br />

8. Die durchgeführten Maßnahmen sind der Behörde einmal im Jahr bis spätestens 31.10. anhand<br />

eines Zwischenberichtes zu melden.<br />

9. Nach der Kultursicherung ist der Behörde ein Endbericht über die erfolgreich durchgeführten<br />

Maßnahmen vorzulegen.<br />

10. Die in der Bewilligung angeführten Auflagen 88, 89, 90, 91 und 92, sowie die in der UVE<br />

Kapitel 4, Seite 164 angeführten ersten beiden Punkte sind wörtlich in die Betriebsvorschrift<br />

aufzunehmen und einzuhalten.<br />

gez. Dipl.-Ing. Gernot Kaltenleitner eh<br />

Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen:<br />

Die Austrian Power Grid AG hat die Durchführung der Abnahmeprüfung sowie die<br />

Genehmigung sowie geringfügiger Abweichungen beantragt. Am heutigen Tag werden in der<br />

Verhandlung die projekts- bzw. bescheidkonforme Realisierung des Vorhabens sowie die<br />

Genehmigungsfähigkeit der beantragten Abweichungen erörtert.<br />

Der heute verhandelte Sachverhalt unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der bereits<br />

übermittelten Fertigstellungsanzeige mit der ein eigener Ordner mit den Beschreibungen der<br />

Änderungen und den in den Auflagen geforderten Attesten und Bestätigungen vorgelegt wurden.<br />

Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung sind keine neuerlichen Abweichungen oder Projektsänderungen<br />

hervorgekommen, sodass grundsätzlich auf die bereits im Verfahren ersichtlichen<br />

Stellungnahmen hingewiesen werden kann. Im Antrag der Austrian Power Grid AG werden im<br />

Detail bautechnische Änderungen angeführt und beschrieben. Diese Änderungen sind auch in<br />

Ausführungsplänen dargestellt. Neben der Verschiebung von einzelnen Tragmasten sind vor<br />

allem im Umspannwerk Salzburg keine Änderungen als Verbesserungen durchgeführt worden.<br />

Neben einigen Verschiebungen für die funktionale Verbesserung im Ablauf im Zusammenhang<br />

mit der Feuerwehr wurde auch ein zusätzlicher Lagecontainer und eine Wetterstation errichtet.<br />

Bezüglich der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen kann festgehalten werden, dass für<br />

den heutigen gegenständlichen Teil der Salzburgleitung die Auflagen aus fachlicher Sicht erfüllt<br />

und eingehalten wurden. Die geforderten Bestätigungen für die Auflagenpunkte 2.2. und 2.3.<br />

liegen in der Dokumentation für die Auflagenerfüllung auf.<br />

Aufgrund der ordnungsgemäßen Ausführung der bautechnisch relevanten Maßnahmen kann<br />

derzeit von einem ordnungsgemäßen Ergebnis der Bauführung ausgegangen werden.<br />

13


Gegen die Erteilung der beantragten Überprüfungsfeststellung besteht somit aus bautechnischer<br />

Sicht ebenso wenig bedenken wie gegen die nachträgliche Genehmigung der beantragten und<br />

dokumentierten Abweichungen.<br />

Die zusätzliche Vorschreibung von bautechnischen Auflagen ist am heutigen Verhandlungstag<br />

nicht erforderlich.<br />

gez. Dipl.-Ing. Alexander Eggerth eh<br />

Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen:<br />

Gleich einleitend kann festgestellt werden, dass einerseits das Projekt "380 kV-Salzburgleitung<br />

einschließlich Umspannwerk Salzach" in naturschutzrelevanter Hinsicht im Wesentlichen<br />

bescheidgemäß errichtet und in Betrieb genommen wurde (Bescheid des Amtes der Salzburger<br />

Landesregierung vom 27.3.2007), und dass andererseits die im Rahmen der Ausführung des<br />

Projektes hergestellten geringfügigen Abweichungen aus naturschutzfachlicher Sicht als<br />

unwesentlich einzustufen sind.<br />

Im Einzelnen wurden heute vier Örtlichkeiten im Projektsbereich besichtigt, wo noch eine<br />

Abklärung bzw. abschließende naturschutzfachliche Beurteilung erforderlich war:<br />

1. Im Bereich südlich des Umspannwerkes "Salzburg" zwischen der Mattseer Straße und dem<br />

Naturschutzgebiet Ursprunger Moor wurden außerhalb des Naturschutzgebietes die Zufahrten<br />

<strong>zum</strong> Mast Nr. S1002 der 380 kV-Leitung sowie zu den Masten Nr. 327 und 375 der<br />

220 kV-Doppelleitung geändert. Diese geänderten Zufahrten sind aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht im Vergleich zur bescheidmäßig bewilligten Variante annähernd gleich zu beurteilen.<br />

Die Änderung ist somit als unwesentlich einzustufen.<br />

2. Die Umzäunung des Umspannwerkes "Salzburg" wurde kleintiersicher ausgebildet, im<br />

Bewilligungsbescheid ist allerdings eine "nicht kleintiersichere" Ausführung dieser<br />

Umzäunung vorgeschrieben. Es wurden daher – wie der heutige Lokalaugenschein gezeigt hat<br />

– in regelmäßigen Abständen (ca. 10 – 15 m) etwa 30 cm breite und 20 cm tiefe Mulden unter<br />

den Zaun gegraben. Diese Mulden reichen aus, um die Bedingung "nicht kleintiersicher" als<br />

erfüllt zu betrachten, müssen allerdings regelmäßig betreut bzw. gewartet werden, um ein<br />

Zuwachsen derselben dauerhaft zu verhindern.<br />

3. Beim Mast Nr. 10 ist ein stehendes Kleingewässer, welches einen Amphibienlebensraum<br />

darstellt, durch einen Rohrdurchlass unterhalb einer Forststraße am Rand des Gewässers<br />

weitgehend ausgetrocknet. Bereits im Februar dieses Jahres wurden daher - anlässlich einer<br />

Besprechung an Ort und Stelle - Maßnahmen festgelegt, die einen Fortbestand des betreffenden<br />

Gewässers bzw. dessen ökologischen Funktion sicher stellen sollen. Diese Maßnahmen<br />

sind in einem Aktenvermerk vom 1.2.2011 beschrieben (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift),<br />

es liegt auch eine Projektsskizze bei. Auf diese Unterlagen wird verwiesen, der darin<br />

beschriebene Zustand ist bis 31.10.2011 herzustellen.<br />

4. Beim Mast Nr. 2 wurden im Bereich des Mattigbaches im Rahmen der Bauarbeiten Ufersicherungsmaßnahmen<br />

hergestellt, die als nicht bescheidgemäß eingestuft werden mussten.<br />

Diese wurden – wie eine Rücksprache mit der Amtssachverständigen für Gewässerschutz<br />

ergeben hat – mittlerweile weitgehend rückgebaut, der derzeitige Zustand kann sowohl aus der<br />

Sicht des Gewässerschutzes als auch vom naturschutzfachlichen Standpunkt als unwesentliche<br />

Änderung gegenüber der bescheidgemäßen Ausführung eingestuft werden.<br />

14


Schließlich wird mit Bezug auf den 3. Halbjahresbericht der ökologischen Bauaufsicht, in dem<br />

unter anderem festgestellt wird, dass bei der Herstellung der Leiterseile zur Minderung der<br />

Reflexion zwar Graphit beigemischt worden sei, eine starke Reduktion der Reflexion jedoch nicht<br />

zu erkennen sei und somit eine diesbezügliche Festlegung in der UVE (korrekt des LBP) als nicht<br />

zur Gänze erfüllt beurteilt werde, festgestellt:<br />

Im Salzburger Abschnitt der 380 kV-Salzburgleitung wurden über weite Strecken auf dem<br />

"Erdseil", das von Mastspitze und Mastspitze verläuft, Marker als Vogelschlagsicherung<br />

angebracht. Damit wird der optische Eindruck der Leitung zwischen den einzelnen Masten<br />

deutlich hervorgehoben. Die von der ökologischen Bauaufsicht kritisierte, nach wie vor bestehende,<br />

Reflexion der Leiterseile ist auch deshalb aus naturschutzfachlicher Sicht für das landschaftliche<br />

Erscheinungsbild nicht bestimmend. Im Übrigen wäre auch ohne die Vogelschlagsmarkierungen<br />

das unterschiedliche Erscheinungsbild hinsichtlich der Reflexionen als projektsgemäße<br />

Ausführung zu bewerten.<br />

gez. Mag. Josef Fischer-Colbrie eh<br />

Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin:<br />

In Ergänzung <strong>zum</strong> meinem Gutachten vom 3.6.2011 (siehe Beilage) ist festzustellen, dass<br />

inzwischen auch meine Auflage zur Überprüfung der elektromagnetischen Felder bei den der<br />

Leitung nächstliegenden Wohnanrainern gemessen wurde.<br />

Gemäß den Bescheidauflagen wurden die Magnetfeldemissionen an den Außenwänden der der<br />

Leitung am nächsten gelegenen Wohnhäuser Gann (5233 Pischelsdorf, Perleiten 3) und Wimmer<br />

(5165 Berndorf, Kreuzweg 1) überprüft. Die Messwerte vor und nach der Inbetriebnahme wurden<br />

jeweils auf den maximalem Dauerstrom hochgerechnet. Bezogen auf diesen ungünstigsten<br />

Betriebsfall ergab sich durch den Ersatz der 220 kV-Leitung durch die 380 kV- Leitung eine<br />

Erhöhung der Magnetfeldimmissionen von 153 auf 736 nT bzw. von 538 auf 726 nT. Bei allen<br />

anderen Wohnhäusern sind auf Grund der größeren Entfernung von der 380 kV Leitung noch<br />

geringere Magnetfeldimmissionen anzunehmen. Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung von 1µT<br />

für den maximalen Dauerstrom (0,6 x thermischer Grenzstrom) ist somit überall eingehalten.<br />

gez. o.Prof. Dr. Manfred Neuberger eh<br />

Befund und Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen:<br />

Mit Bescheid vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007, der Salzburger Landesregierung wurde<br />

der Verbund Austrian Power Grid AG (nunmehr Austrian Power Grid AG – APG) die<br />

Genehmigung zur Errichtung und <strong>zum</strong> Betrieb der 380 kV-Starkstromfreileitung vom<br />

Umspannwerk St. Peter am Hart bis <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzburg im Landesgebiet von Salzburg<br />

erteilt. Zwischenzeitlich wurde die 380 kV-Leitung errichtet und mit der Spannung von 220 kV<br />

in Betrieb genommen. Das Umspannwerk Salzburg, vormals "Salzach neu", in den Gemeinden<br />

15


Elixhausen und Seekirchen wird im Erstausbau mit 220 kV betrieben und wurde dieses mit<br />

geringfügigen Änderungen <strong>zum</strong> Einreichprojekt ausgeführt. Das Umspannwerk wurde am<br />

8.2.2011 besichtigt und mit den Ausführungsplänen verglichen. Weiters wurde am 27.6.2011 die<br />

bereits in Betrieb befindliche 380 kV-Freileitung vom Umspannwerk Salzburg bis zur Landesgrenze<br />

in der Gemeinde Berndorf besichtigt und wurden die Maststandpunkte, die Kreuzungen<br />

mit anderen Anlagen sowie die Ausführung der Maste begutachtet.<br />

Mit der Fertigstellungsanzeige der APG wurden zwei Ordner mit Ausführungsunterlagen vorgelegt,<br />

in denen auch die geringfügigen Abweichungen vom genehmigten Vorhaben dargestellt sind.<br />

Hinsichtlich der einzelnen Details, der genauen Lage der Freileitungsmaste und der davon<br />

betroffenen Grundeigentümer sowie auch der geringfügigen Änderungen einzelner Maststandorte<br />

wird auf diese Unterlagen verwiesen. Auch für das Umspannwerk Salzburg ist die Anlage im<br />

Erstausbau für den Betrieb mit der Spannung von 220 kV dargestellt, sodass auch diesbezüglich<br />

auf den Gesamtgrundriss des UW sowie das vorliegende Einlinienschaltbild verwiesen werden<br />

kann.<br />

Umspannwerk Salzburg<br />

Im Erstausbau wird das Umspannwerk Salzburg mit der Betriebsspannung von 220 kV betrieben<br />

und es sind daher die Umspanner für die 380 kV-Ebene noch nicht installiert. Der Aufbau dieses<br />

Umspannwerkes ist im Grundrissplan mit der Zeichnungs-Nr. 594-A-0009 sowie im Schaltplan<br />

mit der Zeichnungs-Nr. 594-F-0004 dargestellt. An der Nordwestseite ist das Abspannportal für<br />

die beiden Leitungssysteme in Richtung St. Peter am Hart angeordnet. Von hier werden die beiden<br />

220 kV-Schaltfelder angespeist und werden über die Schaltanlage des Umspannwerkes die beiden<br />

weiterführenden 220 kV-Leitungen in Richtung UW Tauern sowie in Richtung UW Salzach<br />

versorgt. Die Schaltanlage ist als Freiluftschaltanlage aufgebaut und mit einem Anlagenzaun<br />

umgeben. In der Schaltanlage wurde an der Nordostseite ein zusätzliches Abspannportal errichtet,<br />

welches für die Versorgung von UW Salzach während der Bauphase temporär mit provisorischen<br />

Kabeln notwendig war und zukünftig für die Weiterführung eines 380 kV-Systemes in Richtung<br />

UW Tauern beim Endausbau verwendet wird. Zu diesem Abspannportal wurde über der Schaltanlage<br />

bereits eine Überführung des 380 kV-Systemes 455 hergestellt. Dies stellt wiederum eine<br />

Änderung <strong>zum</strong> Einreichprojekt dar.<br />

Die Zufahrt <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzburg ist über ein Schiebetor bis <strong>zum</strong> Betriebsgebäude und<br />

über ein weiteres Tor in die Anlage abgesichert. Diese Tore sind in das Zutrittssystem der APG<br />

eingebunden, sodass damit der Zutritt für Unbefugte verwehrt ist. Unmittelbar nach der Zufahrt<br />

in das UW ist das Betriebsgebäude angeordnet, welches im Vergleich <strong>zum</strong> Einreichprojekt geringfügig<br />

geändert wurde. Innerhalb des Betriebsgebäudes wurden, anstelle des ursprünglich großen<br />

Wartenraumes, zwei getrennte Warten und ebenso zwei Eigenbedarfsräume eingerichtet. Dies<br />

erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Anlage, da damit für jedes Leitungssystem ein<br />

getrennter Wartenraum geschaffen wurde. Weiters wurde für die Anspeisung aus der 30 kV-<br />

Trafostation ein Kabelgang entlang der westseitigen Unzäunung bis <strong>zum</strong> Betriebsgebäude<br />

hergestellt. Der Einstieg in diesen Kabelgang ist vom Eigenbedarfsraum 1 möglich. Am südlichen<br />

Ende des Kabelganges befindet sich weiters noch ein Notausstieg innerhalb des umzäunten<br />

UW-Geländes.<br />

16


Für die elektrische Energieversorgung des Umspannwerkes wurde an der Südwestseite des<br />

Umspannwerkes eine eigene 30 kV-Trafostation mit der Bezeichnung "Elixhausen UW Salzburg"<br />

errichtet, welche aus dem 30 kV-Netz der Salzburg Netz GmbH versorgt wird. Diese Trafostation<br />

wurde gesondert nach den Bestimmungen des LEG 1999 bewilligt und es wurde mit Bescheid vom<br />

11.5.2011 die Überprüfung gemäß § 9 ETG 1992 ausgesprochen. Diese Trafostation war in der<br />

Einreichung im nordwestlichen Bereich geplant, sie wurde wegen der besseren Einbindung in das<br />

30 kV-Netz und der Zugänglichkeit außerhalb der Anlagenumzäunung in südlicher Richtung<br />

situiert.<br />

Innerhalb des UW-Geländes wurde östlich der Fahrbahn das Notstromaggregat mit der Leistung<br />

von 250 kVA situiert, welches die sicherheitsrelevanten Systeme des Umspannwerkes bei einem<br />

allfälligen Netzausfall weiter versorgt. Im Vergleich zur Einreichung wurde dieses Aggregat<br />

südlich des Betriebsgebäudes angeordnet. Die Verkabelungen vom Aggregat zu den Schaltschränken<br />

des UW erfolgt in abgedeckten Kabelkanälen innerhalb des umzäunten und abgesicherten<br />

UW-Geländes.<br />

An der Ostseite wurde der Löschwasserbehälter aufgrund der Errichtung eines zusätzlichen<br />

Abspannportales geringfügig in Richtung Süden verlegt. Innerhalb des UW-Geländes wurde<br />

weiters ein Erdungscontainer aufgestellt, welcher für die Lagerung von Erdungsgarnituren und<br />

sonstigen Betriebsmitteln genutzt wird.<br />

Über die Stand- und Tragfestigkeit der Portale, Gerätesteher, Gerätefundamente sowie Blitzschutzmaste<br />

liegt der Nachweis von Dipl.-Ing. Bahar sowie Dipl.-Ing. Weninger in den Fertigstellungsunterlagen<br />

auf. Weiters liegen Fertigstellungsmeldungen der Firmen Pöyry Energy<br />

GmbH für die Eigenbedarfs- und Notstromanlagen und die Primär- und Sekundärtechnik sowie<br />

der E-Werke Wels AG für die Elektroinstallation im Umspannwerk vor, in denen die Einhaltung<br />

der gesetzlichen Vorschriften und Normen bestätigt wird. Im Fertigstellungsbericht der APG<br />

werden die einzelnen Bescheidauflagen angeführt und es wird dort der Erfüllung der für das<br />

Umspannwerk Salzburg maßgeblichen elektrotechnischen Auflagen beschrieben.<br />

380 kV-Freileitung<br />

Ausgehend vom UW Salzburg führt die Freileitung über den ersten Mast Nr. 142 in Richtung<br />

Norden bis <strong>zum</strong> Mast Nr. 104 innerhalb des Bundeslandes Salzburg. Die Leitungsbegehung<br />

zeigte, dass die 380 kV-Leitung in diesem Abschnitt im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß<br />

ausgeführt wurde. Bei einzelnen Maststandorten gab es geringfügige Abweichungen vom Projekt<br />

und es sind diese Änderungen in der Fertigstellungsmeldung beschrieben. Dabei handelt es sich<br />

um Verschiebungen des Maststandortes zwischen 2,5 und maximal 8,2 m, welche aufgrund von<br />

Wünschen des Eigentümers bzw. aufgrund der Nähe von bestehenden Straßen erforderlich waren.<br />

Beim Mast Nr. 132 wurde die Masthöhe gegenüber dem Projekt um 2 m verringert, da dort die im<br />

angrenzenden Spannfeld überkreuzte 110 kV-Leitung der ÖBB mit einer verkürzten Mastspitze<br />

ausgestattet wurde. Dieser Mast wurde nunmehr als T+30-Mast ausgeführt und weist die Höhe<br />

von 71,5 m auf. An der Mastspitze wurde eine Flugwarnkugel montiert.<br />

Die Leiter sind projektsgemäß als 3-fach-Bündelleiter ausgeführt und die Aufhängungen an den<br />

Masten erfolgt auf der gesamten Länge <strong>zum</strong>indest mit Doppelisolatoren und somit in erhöhter<br />

Sicherheit. Die Maste sind mit Masttafeln, welche die Mastnummer, das Hochspannungswarnzeichen<br />

und die Telefonnummer des Betreibers aufweisen, jeweils an zwei Seiten gekennzeichnet.<br />

17


Die Mastnummern mit den betroffenen Grundstücken, den Masthöhen und der Isolatorbestückung<br />

sind in den vorliegenden Trassenplänen ersichtlich. Zur Erdung ist festzustellen, dass<br />

die Maste jeweils mit einem Erderring um die Fundamente versehen sind, an welche die vier<br />

Maststiele angeschlossen sind. Über die Erdungswiderstände liegen die Messberichte der APG<br />

vor. Über die Erdungsbandverlegung liegt die Systemskizze vom 29.7.2010 vor. Diese Erdungsskizze<br />

mit dem Erdungsmessbericht wird zu den Fertigstellungsunterlagen beigefügt.<br />

Über die Messung der magnetischen Flussdichte an Wohnobjekten im Nahbereich der 380 kV-<br />

Leitung liegt das Gutachten von Prof. Leitgeb vom 24.6.2011 vor. Darin wird für das Objekt<br />

Wimmer, Kreuzweg 1, 5165 Berndorf, die Magnetfeldemission mit maximal 0,726 µT beim<br />

zulässigen Dauerstrom von 2.086 A angegeben. In der Bescheidauflage 64. im Fachbereich<br />

Elektrotechnik wurde allerdings zur Beweissicherung die Messung der magnetischen Emission in<br />

einem Streifen von 100 m und deren Hochrechnung auf den thermischen Nennstrom gefordert.<br />

Damit ist mit der Vorlage des angeführten Gutachtens von Prof. Leitgeb diese Auflage noch als<br />

offen anzusehen.<br />

In der Fertigstellungsanzeige wird für den Fachbereich Elektrotechnik die Erfüllung der einzelnen<br />

Auflagen 60. – 70. für die Hochspannungsfreileitung beschrieben und es liegen die dort angeführten<br />

Bestätigungen und Nachweise im Ordner auf. Damit wurden die Bescheidauflagen im<br />

Wesentlichen eingehalten. Weiters liegen Fertigstellungsmeldungen der Firma Alpine Energie<br />

Österreich GmbH für die 380 kV-Salzburgleitung bis <strong>zum</strong> Portal UW Salzburg sowie die<br />

Einbindung der 220 kV-Leitungen vor, in denen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und<br />

Normen bestätigt wird.<br />

Zusammenfassend kann für das gegenständliche Leitungsprojekt mit der 380 kV-Freileitung<br />

innerhalb des Bundeslandes Salzburg und der Errichtung des UW Salzburg festgestellt werden,<br />

dass die Anlagen im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt wurden und aus<br />

elektrotechnischer Sicht die in der Fertigstellungsanzeige dokumentierten Änderungen ohne<br />

Einwand bewilligt werden können. Aufgrund der durchgeführten Ortsaugenscheine sowie der<br />

vorgelegten Dokumentationen in der Fertigstellungsanzeige kann von einer vorschriftsgemäßen<br />

Errichtung der Anlagen ausgegangen werden und besteht somit kein Einwand gegen den Betrieb<br />

der Anlage. Diese Feststellung betrifft den dokumentierten Erstausbau des UW Salzburg und den<br />

derzeitigen Betrieb mit der Spannung von 220 kV. Aus elektrotechnischer Sicht kann die Teilabnahme<br />

für die 380 kV-Freileitung sowie für den Erstausbau des UW Salzburg ausgesprochen<br />

werden.<br />

gez. Dipl.-Ing. Pankraz Schönleitner eh<br />

Stellungnahme der Vertreter der Austrian Power Grid AG:<br />

Der Antrag auf nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen (Schriftsatz vom<br />

26.1.2011) umfasst unter anderem die Belassung der Zufahrt <strong>zum</strong> Mast S 1002, die gemäß dem<br />

genehmigten Projekt nur als temporäre Baustellenzufahrt ausgeführt werden sollte.<br />

Aufgrund eines Versehens ist jedoch die Darstellung des Verlaufs dieser Zufahrt in dem am<br />

26.1.2011 vorgelegten Plan (in der elektronischen Version bezeichnet als<br />

01_Alle_220kVBau_Einbindung.pdf, Seite 1/2) unrichtig. Es wird heute der Plan „Projektänderung<br />

Mastzufahrt M3 (1002)“ in Papierform vorgelegt, der diesen Plan ersetzt. Der richtige<br />

Plan lag bereits einem Lokalaugenschein mit den ASV für Naturschutz am 23.5.2011 zugrunde.<br />

18


Die Antragstellerin ersucht um Erteilung der nachträglichen Genehmigung geringfügiger<br />

Abweichungen nach Maßgabe dieses heute vorgelegten Planes.<br />

Zu Punkt D) des Genehmigungsbescheids, S 16:<br />

Im 220 kV-Betrieb werden im Umspannwerk Salzburg keine Mineralöle eingesetzt, da der<br />

projektierte Trafo noch nicht errichtet wurde (vgl das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik).<br />

Daher wurde auch der Mineralölabscheider noch nicht errichtet. Es wird daher um Erstreckung<br />

der Fertigstellungsfrist bis <strong>zum</strong> Ablauf des dritten Jahres nach Beginn der Errichtung des 380 kV-<br />

Teils des UW Salzburg ersucht.<br />

Zur Nachkontrolle: Gemäß § 20 Abs 5 UVP-G 2000 ist für Vorhaben der Spalte 1 im Abnahmebescheid<br />

auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22 UVP-G 2000) durchzuführen<br />

ist.<br />

Gemäß § 22 Abs 1 UVP-G 2000 ist die Nachkontrolle für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1<br />

frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung oder zu dem im<br />

Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt durchzuführen.<br />

Die Nachkontrolle dient dem „monitoring“. Es sollen konsensgemäße Errichtung und Betreibung,<br />

andererseits die Richtigkeit der fachlichen Beurteilungen kontrolliert werden (Altenburger/Berger,<br />

UVP-G [2010], § 22, Rz 1).<br />

Aus Sicht der Antragstellerin soll sich diese Kontrolle auf das Projekt in seiner Gesamtheit, dh im<br />

konkreten Fall auf den 380 kV-Betrieb beziehen. Daher ist die Regelung des § 22 Abs 1 UVP-G<br />

2000, die den Rahmen für die Festlegung der Frist im Abnahmebescheid vorgibt, so zu verstehen,<br />

dass die Nachkontrolle drei bis fünf Jahre nach der endgültigen Fertigstellung erfolgen soll.<br />

Als Beispiel dafür, dass die Nachkontrolle in Bezug auf ein teilweise fertiggestelltes Vorhaben<br />

nicht dem Zweck des § 22 UVP-G 2000 entspräche ist auf die heute vom ASV für Schalltechnik<br />

getroffene Feststellung zu verweisen, wonach sich alle für diesen Fachbereich relevanten Auflagen<br />

des Genehmigungsbescheids auf den 380 kV-Betrieb beziehen.<br />

Es wird daher ersucht, im beantragten Teilabnahmebescheid auszusprechen, dass die Festlegung<br />

des Zeitpunkts der Nachkontrolle dem endgültigen Abnahmebescheid vorbehalten bleibt.<br />

gez. Dr. Patrizia Dreier eh<br />

gez. Mag. Michael Mendel (Kanzlei Onz Onz Kraemmer Hüttler) eh"<br />

19


Das in der Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin angeführte<br />

Gutachten vom 3.6.2011 lautet wie folgt:<br />

"1. Aufgabenstellung<br />

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2011 (UR-2006-74/73) wurde ich mit einer Vorprüfung der Fertigstellungsanzeige<br />

der Austrian Power Grid AG und mit Schreiben vom 28.3.2011 (20401-<br />

1/39726/490-2011) mit der Prüfung aller dazu vorgelegten Unterlagen beauftragt, die aus<br />

humanmedizinischer Sicht von Relevanz sind.<br />

Insbesondere war zu prüfen, ob das Vorhaben – soweit es das Bundesland Salzburg betrifft –<br />

projekts- und bescheidkonform errichtet wurde. Dafür waren die Auflagenerfüllungen sowie die<br />

Geringfügigkeit beantragter Abweichungen vom genehmigten Projekt einer umweltmedizinischen<br />

Prüfung zu unterziehen.<br />

2. Beurteilungsgrundlagen<br />

Beurteilungsgrundlagen waren das rechtskräftig genehmigte Vorhaben, in der Fassung des<br />

Bescheids des Umweltsenats vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94, die bei einer Gutachterbesprechung<br />

am 5.10.2010 vorgelegte Photodokumentation zur Bauabwicklung, Nachbesserungsaufträge<br />

der UVP-SV und Bericht der APG vom 15.4.2011 sowie die mit der Fertigstellungsanzeige<br />

vom 26.1.2011 auf CD und in 2 Ordnern vorgelegten Unterlagen der APG zu Projektabweichungen<br />

und deren Umweltauswirkungen und die mit Schreiben vom 12.4.2011 an die<br />

Salzburger Landesregierung vorgelegten Ergänzungen.<br />

3. Befund zu Projektabweichungen<br />

Berichte der Ökologischen Bauaufsicht und der Fachgutachter der UVE dokumentieren Auflagenerfüllungen<br />

und Projektabweichungen. Lageverschiebungen von 5 der 50 Maste in einem Ausmaß<br />

von ca. 2,5 bis 8 m am gleichen Grundstück wurden mit den betroffenen Grundeigentümern<br />

einvernehmlich vereinbart und führten in keinem Fall zu relevanten Änderungen der Abstände zu<br />

Wohnhäusern oder einer Verringerung des Bodenabstandes der Leitung. Da die Beurteilung der<br />

elektrischen und magnetischen Felder an der relativ ungünstigsten Stelle (in Spannfeldmitte im<br />

Bereich des tiefsten Durchhanges) erfolgt ist und der tiefste Durchhang auch durch die die<br />

Höhenreduktion des Mastes 1011 von 32 auf 30 m nicht verändert wurde, sind die vorgenommenen<br />

Änderungen der Maste humanmedizinisch nicht relevant. Das gilt sowohl für die<br />

Exposition mit elektromagnetischen Feldern als auch für die Leitungsgeräusche, da die dafür<br />

verantwortlichen Faktoren unverändert blieben. Die Lageverschiebungen ändern die Sichtbeziehungen<br />

sowie die beanspruchten Landschaftsstrukturen praktisch nicht. 43 aufgelistete<br />

Änderungen bei Baustraßen bzw. Mastzufahrten waren nach den vorgelegten Plänen geringfügig<br />

und mit Grundbesitzern abgesprochen, wobei sensible Gebiete wie Trinkwasserschutzgebiete<br />

geschont und der Flächenbedarf minimiert wurde. Die aus sicherheitstechnischen Gründen im<br />

Bereich von Mast 37-38 zusätzlich angebrachten Flugwarnkugeln sowie die zusätzlichen Vogelwarnkugeln<br />

lassen keine Änderung der Leitungsemissionen erwarten. Nur die optische Störung<br />

wird dadurch geringfügig erhöht. Die geänderte Farbgebung beim Mast 11 reduziert seine<br />

Auffälligkeit geringfügig. Die aufgelisteten Planabweichungen im Umspannwerk Salzburg wirken<br />

sich auf die Feldverhältnisse außerhalb des Betriebsgeländes nicht mehr aus und sind daher<br />

umweltmedizinisch nicht relevant.<br />

20


4. Gutachten zu Projektabweichungen<br />

Die angegebenen und ausreichend dokumentierten Projektabweichungen sind aus humanmedizinischer<br />

Sicht geringfügig und mit einer bescheidkonformen Errichtung kompatibel. Die<br />

Schlussfolgerungen aus meinen Gutachten für die Salzburger Landesregierung vom 7.6.2006 und<br />

für den Umweltsenat vom 2.1.2007 bleiben dadurch unverändert.<br />

5. Befund zu Auflagenerfüllungen<br />

Auf Grund der vorgelegten Dokumentation (Monatsberichte der Ökologischen Bauaufsicht,<br />

Berichte der Baukontrollorgane, BEA Electrics GmbH, ZT Büro Kraibacher, Technisches Büro<br />

Eisner, Energie AG, etc.) samt Arbeitsanweisungen an bauausführende Firmen, Typenscheinkontrollen,<br />

etc. können folgende humanmedizinisch relevante Auflagen als erfüllt angesehen<br />

werden:<br />

1 Störfallvorsorge: erfüllt.<br />

2 Entsorgung: erfüllt.<br />

3 Arbeitnehmerschutz: erfüllt.<br />

4-8 Bautechnik: erfüllt.<br />

9 Baulärm: erfüllt.<br />

10, 11 Schalltechnische Überprüfung nach Inbetriebnahme noch ausständig.<br />

12-59 Bauarbeiten: erfüllt soweit humanmedizinisch relevant.<br />

60-80 Elektrotechnik und Umspannwerk Salzburg: erfüllt bis auf<br />

64 EMF-Messungen ein Jahr nach Inbetriebnahme 100m beidseits der Leitung<br />

68 Mindestens jährliche Kontrolle der Leitungsanlagen<br />

75 Notstromaggregat, Probeläufe<br />

78 Sicherheitsanlagen (Sprinkler, Brandmeldeanlage), Überprüfung<br />

98-130 Grundwasser- und Gewässerschutz: erfüllt bis auf Kontrollen (99, 117, 118,<br />

123-125, 127-129).<br />

139, 140 Luftreinhaltung: erfüllt.<br />

163-169 Umweltmedizin: erfüllt bis auf<br />

169 Ein Gutachten von Prof. Leitgeb vom 20.7.2010 beschreibt Magnetfeldimmissionen in<br />

den beiden der Salzburgleitung nächstgelegenen Wohnobjekten vor Inbetriebnahme, wobei<br />

sowohl die gemessenen Ist- Werte als auch die hochgerechneten Werte für den maximalen<br />

Dauerstrom (0,6 x thermischer Grenzstrom) bei 50 Hz weit unter 1 µT und unter Berücksichtigung<br />

aller Spektralanteile als gewichtete Gesamtsumme bei 1,1 % bzw. 1,3 % vom<br />

Referenzwert lagen. Die Vergleichsmessungen zur elektromagnetischen Feldbelastung<br />

nach Inbetriebnahme der 380 kV Leitung sind noch ausständig und erst für Ende 2011<br />

geplant.<br />

Die übrigen Auflagen von humanmedizinischer Relevanz sind als erfüllt anzusehen bzw. nur noch<br />

durch die vorgesehenen periodischen Überprüfungen zu ergänzen.<br />

.<br />

21


6. Gutachten zu Auflagenerfüllungen<br />

Die Erfüllung der Auflagen 10 und 11 sind nachzuweisen und dem schalltechnischen sowie dem<br />

humanmedizinischen UVP-Sachverständigen vorzulegen.<br />

Die Erfüllung der Auflagen 64 und 169 sind nachzuweisen und dem elektrotechnischen und dem<br />

humanmedizinischen UVP-Sachverständigen vorzulegen.<br />

Die übrigen Auflagen von humanmedizinischer Relevanz sind bereits als erfüllt anzusehen<br />

(ausgenommen die nach Plan erst zukünftig vorgesehenen Überprüfungen). Somit kann<br />

festgestellt werden, dass das Vorhaben – soweit es das Bundesland Salzburg betrifft – projekts-<br />

und bescheidkonform errichtet wurde.<br />

gez. o.Univ.Prof. Dr. Manfred Neuberger eh"<br />

Hinsichtlich des in der Abnahmeverhandlung vom Amtssachverständigen für Bodenschutz<br />

und Landwirtschaft angeführten Punktes in Bezug auf die Rückbaustandorte<br />

wurde mit Schreiben vom 15.11.2011 folgende abschließende Stellungnahme abgegeben:<br />

"Im Zuge der Verhandlung zur Abnahmeprüfung am 29.6.2011 wurde vom Sachverständigen für<br />

den Fachbereich Bodenschutz und Landwirtschaft eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde als<br />

wesentlicher offener Punkt angeführt:<br />

"Hinsichtlich der Rückbaustandorte kann die ordnungsgemäße und bescheidkonforme Fertigstellung<br />

<strong>zum</strong> Stichtag 29.6.2011 nicht bestätigt werden. Diesbezüglich sind die entsprechenden<br />

Nachweise durch den Einschreiter rechtzeitig vor Bescheiderlassung vorzulegen …"<br />

Mit E-Mail (siehe Beilage) von Dipl.-Ing. Gernot Mayrhofer vom 2.11.2011 wurden folgende<br />

Nachweise vorgelegt:<br />

1.) Entsorgungsnachweis Bodenaushub:<br />

2.) Herkunftsnachweis unbelastetes Herkunftsmaterial (Humus):<br />

3.) Bericht Norbert Ecker über den Bodenaustausch:<br />

4.) Aktenvermerk Martin Engelmayer ("Aufklärung Ungereimtheiten"):<br />

5.) Email abfallrechtliche ASV (Kenntnisnahme des Entwurfes von Aktenvermerk Martin<br />

Engelmayer):<br />

Die Unterlagen beinhalten den Nachweis des ordnungsgemäßen und nachträglich durchgeführten<br />

Bodenaustausches an insgesamt 39 Mastrückbaustandorten. Der Rückbau wurde mit<br />

unbelastetem Material (vorgelegte Nachweise) unter Aufsicht einer bodenkundlichen<br />

Baubegleitung (Bericht der Fa Agrar-EN vom Oktober 2011) mit entsprechender Rekultivierung<br />

und Begrünung durchgeführt.<br />

Die Rekultivierungsarbeiten wurden am 30.9.2011 vom Amtssachverständigen im Beisein der<br />

bodenkundlichen Baubegleitung stichprobenartig geprüft.<br />

Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass der Bodenaustausch nicht an sämtlichen Mastrückbaustandorten<br />

durchgeführt wird bzw wurde.<br />

22


Mit E-Mail (siehe Beilage) von DI Gernot Mayrhofer vom 7.11.2011 wurde dazu ergänzend ein<br />

Gutachten der G.U.T GRUPPE UMWELT + TECHNIK GMBH datiert mit 3.11.2011 vorgelegt.<br />

Dieses Gutachten beinhaltet Bodenuntersuchungen von insgesamt 19 Mastrückbaustandorten im<br />

Bezug auf ihren Schwer- bzw Schadstoffgehalt. Es handelt sich dabei um jene Standorte, bei denen<br />

der oa nachträgliche Bodenaustausch nicht durchgeführt wurde. Die wesentlichen Schwermetallgehalte<br />

der Untersuchungen sind aus der folgenden dem Gutachten entnommenen Tabelle<br />

ersichtlich.<br />

23


Insgesamt 5 der 17 untersuchten Maststandorte weisen dabei von Normalwerten abweichende<br />

Zinkgehalte auf.<br />

Der gemäß dem UVP-G Bescheid Zahl 5/06-39.726/362-2007 vom 27.03.2007 jeweils maßgebliche<br />

Bodenwert II (BW II) für die o. g. Metalle und Metalloide aus der Publikation Eikmann und Kloke<br />

(1999) wurde in allen gegenständlich untersuchten Beweissicherungsproben allerdings<br />

eingehalten.<br />

In der gutachterlichen Bewertung der G.U.T GRUPPE UMWELT + TECHNIK GMBH wurde<br />

weiters festgehalten,<br />

Seitens der bauausführenden Firma bzw der <strong>zum</strong> Sanierungszeitpunkt tätigen örtlichen Bauaufsicht<br />

ist aus gutachterlicher Sicht jedoch der uns noch nicht vorliegende Nachweis zu erbringen,<br />

dass der Bodenaustausch auch tatsächlich bis zu der angegebenen Tiefe von 0,4 m durchgeführt<br />

und der Sanierungsbereich mit qualitätsgesichertem Material (Wertstoff) rekultiviert wurde.<br />

Die APG wurde vom Amtssachverständigen mit dieser gutachterlichen Aussage der durch APG<br />

beauftragten G.U.T GRUPPE UMWELT + TECHNIK GMBH konfrontiert und um<br />

entsprechende Aufklärung gebeten.<br />

Mit E-Mail (siehe Beilage) von Dipl.-Ing. Patrizia Dreier vom 10.11.2011 wurde dazu ergänzend<br />

eine Stellungnahme samt Beilagen abgegeben.<br />

In der Stellungnahme wird ausgeführt:<br />

Im Baulos 1 wurden 59 Stück 220 kV-Maste demontiert.<br />

Da bei 40 Standorten durch eine unkorrekte Vorgangsweise (siehe Aktenvermerk vom 19.10.2011)<br />

die Bescheidauflage 58 nicht eingehalten werden konnte, wurde im Zeitraum Mitte Juni bis Ende<br />

September 2011 nachträglich ein Bodenaustausch durchgeführt (siehe Bericht Norbert Ecker,<br />

Oktober 2011). Beide genannten Dokumente wurden Ihnen bereits vorgelegt.<br />

Bei den restlichen 19 Masten wurde der Bodenaustausch nachträglich deshalb nicht durchgeführt,<br />

da diese Demontagearbeiten zu einem Zeitpunkt (ab Dezember 2010) und in einer Arbeitsweise<br />

erfolgten, die die Einhaltung der Zink-Grenzwerte auch noch im Juni 2011 erwarten ließen (siehe<br />

Fotos und beispielhafte Beschreibung der Fundamentabtragungen sowie Tagesbericht M380). Um<br />

einer allfällig unvollständigen Aussagekraft von Bauunterlagen entgegenzuwirken, wurden <strong>zum</strong><br />

Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nunmehr Bodenuntersuchungen in Auftrag gegeben,<br />

deren Ergebnisse ebenfalls bereits an Sie übermittelt wurden (siehe Bericht G.U.T,<br />

Dr. Unterbrunner vom 03.11.2011). Da darin die Einhaltung der geforderten Grenzwerte nachgewiesen<br />

wurde, war ein Bodenaustausch nicht erforderlich.<br />

Aus Sicht des Amtssachverständigen wird im Zuge der Abnahmeprüfung folgendes festgehalten:<br />

Die bisher als nicht vollständig erfüllten Auflagenpunkte 55 – 59 sind durch die vorgelegten<br />

Unterlagen als erfüllt zu betrachten.<br />

Zum Einen wurde ua gemäß Bericht der bodenkundlichen Baubegleitung auf 39 landw. genutzten<br />

Mastrückbaustandorten der bisher nicht auflagenkonforme Bodenaustausch nachträglich durchgeführt<br />

und die beanspruchten Flächen einschließlich Zufahrten ordnungsgemäß rekultiviert und<br />

begrünt.<br />

24


Zum Anderen wurde durch entsprechende Untersuchungen der landw. genutzten Böden auf jenen<br />

17 Mastrückbaustandorten, bei denen der Bodenaustausch nicht vollständig nachvollziehbar<br />

dokumentiert ist, nachgewiesen, dass die gemäß Auflage 59 (Alternative <strong>zum</strong> Bodenaustausch)<br />

festgeschriebenen Schadstoffwerte (insbesondere Zink) eingehalten werden.<br />

gez. Dipl.-Ing. Georg Juritsch eh"<br />

Zum Ergebnis des Verfahrens ist zusammenfassend auszuführen, dass die beigezogenen<br />

Sachverständigen <strong>zum</strong> Ergebnis gelangten, dass das Vorhaben konsensgemäß realisiert<br />

wurde und die beantragten (geringfügigen) Abweichungen genehmigungsfähig sind.<br />

Zu den fachspezifischen Details kann auf die im Verfahrensakt aufliegenden umfangreichen<br />

Ermittlungsergebnisse bzw. auf das Verhandlungsergebnis vom 29.6.2011<br />

verwiesen werden.<br />

Schließlich kann von einer bescheidgemäßen Projektsumsetzung als auch der<br />

Genehmigungsfähigkeit der beantragten geringfügigen Abweichungen ausgegangen<br />

werden, weshalb – wie im Spruch angeführt – zu entscheiden war.<br />

Hinsichtlich der in § 20 Abs 5 UVP-G 2000 normierten Nachkontrolle, ist festzuhalten,<br />

dass es sich beim gegenständlichen Abnahmeverfahren um eine bloße Teilabnahme<br />

handelt. Den Bestimmungen des § 22 UVP-G 2000 kann eindeutig entnommen werden,<br />

dass es u.a. auch Aufgabe der Nachkontrolle ist, die Annahmen und Prognosen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen zu vergleichen.<br />

Dies kann sinnvoller Weise erst nach Durchführung des insbesondere für den<br />

Vorhabensendausbau mit einer Spannung von 380 kV erfolgen, sodass die Festlegung des<br />

Nachkontrollzeitpunktes dem, den Vorhabensendausbau abschließenden Bescheid<br />

vorbehalten bleibt.<br />

zu Spruchteil II.<br />

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die angeführten Gesetzes- und<br />

Verordnungsstellen.<br />

25


Rechtsmittelbelehrung<br />

zu Spruchteil I.<br />

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach seiner<br />

Zustellung das Rechtsmittel der Berufung zu erheben.<br />

Die Berufung ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1,<br />

5020 Salzburg, schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0662 8042 3890), im Wege<br />

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen<br />

Weise einzubringen.<br />

Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie diesen Bescheid bezeichnen<br />

(bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde bekannt) einen<br />

Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides, sowie eine Begründung dieses<br />

Antrages enthalten.<br />

Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 14,30 Euro.<br />

zu Spruchteil II.<br />

Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der<br />

Vorstellung einzubringen.<br />

Die Vorstellung ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-<br />

Straße 1, 5020 Salzburg, schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0662 8042 3890),<br />

im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />

möglichen Weise einzubringen. Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden<br />

kann, muss sie diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />

Behörde bekannt) einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides<br />

sowie eine Begründung dieses Antrages enthalten. Wird keine Vorstellung erhoben,<br />

so ist binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung der Vorstellung der<br />

oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen, widrigenfalls<br />

die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />

Für die Salzburger Landesregierung:<br />

Dr. Georg Masarié<br />

Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur<br />

26


Ergeht an:<br />

1. Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010<br />

Wien, als rechtsfreundliche Vertreterin der Austrian Power Grid AG, unter Anschluss<br />

des vidierten Projektes B/A, des Projektes C/A und eines Erlagscheines,<br />

Brief: RSb<br />

2. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, zH Umweltanwalt Dr. Wolfgang Wiener,<br />

Membergerstrasse 42, 5020 Salzburg, E-Mail<br />

3. Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Referat Allgemeine Wasserwirtschaft,<br />

wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach<br />

527, 5020 Salzburg, E-Mail<br />

4. Gemeinde Berndorf bei Salzburg, Franz-Xaver-Gruber Platz 1, 5165 Berndorf bei<br />

Salzburg, E-Mail<br />

5. Gemeinde Elixhausen, Schulweg 9, 5161 Elixhausen, E-Mail<br />

6. Marktgemeinde Obertrum am See, Obertrum Nr. 1, 5162 Obertrum am See, E-Mail<br />

7. Gemeinde Seeham, Hauptstraße 49, 5164 Seeham, E-Mail<br />

8. Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee, Stiftsgasse 1, 5201 Seekirchen am Wallersee,<br />

E-Mail<br />

9. Arbeitsinspektorat für den 10. Aufsichtsbezirk, Auerspergstraße 69, 5020 Salzburg,<br />

E-Mail<br />

10. Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk, Ferdinand-Öttl-Straße 12, 4840 Vöcklabruck,<br />

E-Mail<br />

11. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Stubenring 1, 1011 Wien, als<br />

Starkstromwegebehörde nach dem Starkstromwegegesetz 1968, E-Mail<br />

12. Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Gruppe Umwelt und Forst, Karl-<br />

Wurmb-Straße 17, Postfach 533, 5020 Salzburg, als Bezirksverwaltungsbehörde, E-<br />

Mail<br />

13. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />

Stubenring 1, 1012 Wien, als Forstbehörde, E-Mail<br />

14. Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Referat Eisenbahn-, Luft-,<br />

Schifffahrt sowie Personen-/Güterbeförderung, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, Postfach<br />

527, 5020 Salzburg, als Luftfahrtbehörde, E-Mail<br />

15. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und<br />

Wasserrecht, zH Mag. Martin Starmayr, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, E-Mail<br />

16. Referat Chemie und Umwelttechnik, Dipl.-Ing.Dr. Andreas Sommer, Michael-<br />

Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, als Behördekoordinator und dem höflichen Ersuchen<br />

um Weiterleitung des Bescheides an sämtliche Sachverständigen, E-Mail<br />

17. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, pA<br />

Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, E-Mail<br />

27

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