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DAS LAND IM INTERNET: www.salzburg.gv.at<br />
F ü r u n s e r L a n d !<br />
LEBENSGRUNDLAGEN<br />
UND ENERGIE<br />
RECHTSDIENST<br />
ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM FANNY-V.-LEHNERT-STRASSE 1<br />
20401-1/39726/564-2011 12.12.2011 � POSTFACH 527, 5010 SALZBURG<br />
BETREFF FAX +43 662 8042 3890<br />
Austrian Power Grid AG, Wien;<br />
380 kV-Freileitung von St. Peter am Hart <strong>zum</strong> Umspannwerk<br />
Salzburg ("Salzburgleitung")<br />
- Teilabnahmeprüfung nach dem UVP-G 2000;<br />
Bescheid<br />
Bescheid<br />
landw-recht@salzburg.gv.at<br />
Dr. Georg Masarié<br />
TEL +43 662 8042 4378<br />
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007,<br />
bestätigt mit der Berufungsentscheidung des Umweltsenats vom 4.4.2008,<br />
US 8A/2007/11-94, wurde der Verbund Austrian Power Grid AG, nunmehr Austrian<br />
Power Grid AG, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den<br />
Betrieb des im Bundesland Salzburg gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung ("Salzburgleitung")<br />
von St. Peter am Hart in Oberösterreich <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzach neu<br />
(nunmehr: Umspannwerk Salzburg) in den Gemeinden Elixhausen und Seekirchen in<br />
Salzburg, erteilt.<br />
Mit Eingabe vom 26.1.2011 hat die Austrian Power Grid AG, vertreten durch die<br />
Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien,<br />
die Teilfertigstellung, konkret den projektsmäßig vorgesehenen Erstausbau zur<br />
Inbetriebnahme des Vorhabens mit einer Spannung von 220 kV angezeigt, die<br />
Durchführung der Abnahmeprüfung, sowie, abgeändert mit Eingabe vom 12.4.2011, die<br />
Genehmigung geringfügiger Abweichungen beantragt.<br />
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens einschließlich einer<br />
mündlichen Verhandlung, erlässt die Salzburger Landesregierung als Organ der Landesverwaltung<br />
und UVP- Behörde erster Instanz nachstehenden<br />
AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG • ABTEILUNG 4 LEBENSGRUNDLAGEN UND ENERGIE<br />
� POSTFACH 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-0* • FAX (0662) 8042-2160 • MAIL post@salzburg.gv.at • DVR 0078182
Spruch<br />
I.<br />
I.1.) Teilabnahmeprüfung<br />
Es wird festgestellt, dass der Erstausbau der im Bundesland Salzburg gelegenen Teile des<br />
Vorhabens der 380 kV-Freileitung ("Salzburgleitung") der Austrian Power Grid AG von<br />
St. Peter am Hart in Oberösterreich <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzach neu (nunmehr:<br />
Umspannwerk Salzburg) im Bundesland Salzburg, unter Berücksichtigung der unter<br />
nachstehendem Punkt I.2.) nachträglich genehmigten Abweichungen im Wesentlichen<br />
entsprechend dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-<br />
39.726/362-2007, erfolgt ist.<br />
I.2.) Nachträgliche Genehmigung von geringfügigen Abweichungen<br />
Der Austrian Power Grid AG, Wien, wird nach Maßgabe der als solche gekennzeichneten<br />
Projektsunterlagen die nachträgliche Genehmigung für die darin beschriebenen<br />
Abweichungen vom Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-<br />
39.726/362-2007, wie insbesondere Verschiebung einzelner Tragmasten entlang der<br />
Leitungstrasse, Änderungen bei einzelnen Mastzufahrten und Masthöhen, geänderte<br />
Mastkennzeichnung des Mastes 11, Umfärbung der Maste 36 bis 42 auf RAL 7005<br />
(mausgrau) anstatt RAL 6003 (olivgrün), Anbringung zusätzlicher Flugwarn- und<br />
Vogelwarnkugeln, Änderungen bei einzelnen Baustraßen/Mastzufahrten (Unterbleiben<br />
des Rückbaus von zwei Baustraßen bei den Zufahrten zu den Masten M15 und S1002),<br />
geringfügige technische Änderungen im UW Salzburg (vormals UW Salzach neu) durch<br />
Farbgebung der Hochspannungsgeräte, Anpassung der Anlagenausrüstung zur Sicherstellung<br />
der Kurzschlussfestigkeit, Lageänderungen von Nebeneinrichtungen im Bereich<br />
des Betriebsgebäudes, Verbesserung des Anlagenblitz- und Brandschutzes, Errichtung<br />
eines zusätzlichen Portals, Anpassung von Gerätesituierungen, Aufstellung eines<br />
Lagercontainers, Errichtung einer Wetterstation, sowie die Errichtung der <strong>zum</strong><br />
Feld CA-06 zugehörigen Gerätesteher und Portalriegel und geringfügige Abweichungen<br />
bei den Dauerrodungen und bei den befristeten Rodungen, erteilt.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 20 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF<br />
2
II. Verfahrenskosten<br />
Gemäß §§ 57, 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,<br />
BGBl Nr 51/1991 idgF, wird die Austrian Power Grid AG, vertreten durch die Onz-Onz-<br />
Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, verpflichtet,<br />
nachstehende Verfahrenskosten zu tragen und mittels beiliegendem Erlagschein<br />
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides an das Amt der Salzburger Landesregierung<br />
einzuzahlen:<br />
Kommissionsgebühr gemäß Verordnung, LGBl Nr 110/2001,<br />
für die mündliche Verhandlung am 29.6.2011<br />
(2/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 52,00<br />
(3/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 78,00<br />
(4/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 104,00<br />
(7/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 182,00<br />
(9/2 Stunden, 2 Amtsorgane) Euro 234,00<br />
(10/2 Stunden, 1 Amtsorgan) Euro 130,00<br />
(15/2 Stunden, 3 Amtsorgane) Euro 585,00<br />
zusammen Euro 1.365,00<br />
Verwaltungsabgaben für die Abnahmeprüfung nach dem UVP-G 2000<br />
gemäß Verordnung LGBl Nr 16/2005 idgF:<br />
TP 125 (Bescheid) Euro 287,50<br />
TP 4 (Verhandlungsschrift) Euro 116,10<br />
TP 7 (Vidierung auf 2 x 86 Projektsunterlagen) Euro 1.926,40<br />
zusammen Euro 2.330,00<br />
**********<br />
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957 idgF:<br />
Weiters hat die Austrian Power Grid AG zu entrichten:<br />
Verhandlungsschrift vom 29.6.2011 Euro 157,30<br />
Eingaben vom 26.1.2011 und 12.4.2011 Euro 28,60<br />
Einreichunterlagen (2 x 743,80 Euro) Euro 1.487,60<br />
zusammen Euro 1.673,50<br />
**********<br />
Die Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben und die Gebühren<br />
nach dem Gebührengesetz 1957 betragen zusammen Euro 5.368,50<br />
Es wird ersucht, diesen Betrag mit beiliegendem Erlagschein binnen zwei Wochen ab<br />
Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.<br />
3
Begründung<br />
zu Spruchteil I.<br />
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007,<br />
bestätigt mit der Berufungsentscheidung des Umweltsenats vom 4.4.2008,<br />
US 8A/2007/11-94, wurde der Verbund Austrian Power Grid AG, nunmehr Austrian<br />
Power Grid AG, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den<br />
Betrieb des im Bundesland Salzburg gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung ("Salzburgleitung")<br />
von St. Peter am Hart in Oberösterreich <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzach-neu in den<br />
Gemeinden Elixhausen und Seekirchen in Salzburg, erteilt.<br />
Mit Eingabe vom 26.1.2011 hat die Austrian Power Grid AG, vertreten durch die Onz-<br />
Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, die Teilfertigstellung, konkret den<br />
projektsmäßig vorgesehenen Erstausbau zur Inbetriebnahme des Vorhabens mit einer<br />
Spannung von 220 kV angezeigt, die Durchführung der Abnahmeprüfung sowie die<br />
Genehmigung geringfügiger Abweichungen beantragt.<br />
Die Behörde hat diese Verwaltungssache im redaktionellen Teil der Ausgaben der<br />
Salzburger Nachrichten und der Neuen Kronenzeitung (Salzburg Krone), somit in zwei<br />
im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"<br />
jeweils vom 15.4.2011 gemäß §§ 44a ff AVG per Edikt kundgemacht. Gleichzeitig wurde<br />
eine Frist von sechs Wochen zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt.<br />
Innerhalb dieser Frist langten keine Stellungnahmen oder Einwendungen bei der<br />
Behörde ein.<br />
Gesetzliche Grundlage für die Abnahmeprüfung stellt § 20 UVP-G 2000 dar, der wie folgt<br />
lautet:<br />
"Abnahmeprüfung<br />
(1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber /<br />
von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden<br />
(Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.<br />
(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und<br />
darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften<br />
bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen,<br />
Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen<br />
Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die<br />
mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11<br />
beizuziehen.<br />
(3) Sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist, kann die Behörde die Abnahmeprüfung<br />
in Teilen durchführen. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die<br />
entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.<br />
4
(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die<br />
Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen<br />
genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung<br />
ihrer Interessen gegeben wurde.<br />
(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem<br />
Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22) durchzuführen ist.<br />
(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde<br />
bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre<br />
nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist."<br />
Die Behörde hat im Sinne dieser Bestimmung Überprüfungsberichte zur Frage der<br />
genehmigungskonformen Realisierung des Vorhabens bzw. fachliche Stellungnahmen zu<br />
den beantragten Änderungen von Sachverständigen der nachstehenden Fachbereiche<br />
eingeholt:<br />
� Bautechnik einschließlich Sach- und Kulturgüter<br />
� Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik<br />
� Verkehr<br />
� Abfallwirtschaft<br />
� Schalltechnik<br />
� Bodenschutz und Landwirtschaft<br />
� Elektrotechnik<br />
� Forstwirtschaft einschließlich Jagdwesen<br />
� Luftfahrt<br />
� Luftreinhaltetechnik<br />
� Natur- und Landschaftsschutz<br />
� Raumplanung<br />
� Wasserbautechnik, Hydrographie und Hydrologie<br />
� Veterinärmedizin<br />
� ArbeitnehmerInnenschutz<br />
� Brandschutz<br />
� Klima und Meteorologie<br />
� Humanmedizin<br />
Mit Kundmachung vom 10.6.2011 wurde die mündliche Verhandlung für die Abnahmeprüfung<br />
nach dem UVP-G 2000 für den 29.6.2011 in Salzburg anberaumt, zu welcher die<br />
in § 20 UVP-G 2000 genannten Stellen geladen wurden.<br />
Dabei erbrachte die Verhandlung folgendes Ergebnis:<br />
"Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen:<br />
Zu den ausgeführten Arbeiten wurde am 12.4.2011 (SZ 508) inhaltlich Stellung genommen und<br />
verblieb nur mehr die geodätische Vermessung der Mastfundamente offen. Diese wurde mit April<br />
2011 von der Verbund Hydro Power AG vorgelegt und kann zur Kenntnis genommen werden.<br />
Die Folgemessungen werden künftig vom elektrotechnischen Amtssachverständigen beurteilt.<br />
Aufgrund der vorliegenden geologischen Dokumentationen ist mit keinen geologisch bedingten<br />
5
Setzungen oder Bewegungen zu rechnen. Die wasserrechtliche Bauaufsicht hat ihren 3. Halbjahresbericht<br />
im Februar 2011 vorgelegt. Darin sind keine Einflüsse auf bestehende Wasserrechte<br />
zu erkennen, was am 12.4.2011 (SZ 506) festgehalten worden ist. Die eingereichten<br />
Abänderungen sind aus geologischer Sicht allesamt als geringfügig zu bewerten und haben keinen<br />
Einfluss auf die geologischen Forderungen.<br />
Damit sind alle geologischen Auflagen erfüllt, welche den Bau, Betrieb oder Störfälle für die<br />
380 kV-Salzburgleitung betreffen. Die geologische Dokumentation aller Maststandorte und des<br />
Umspannwerkes "Salzach neu" werden beim geologischen Dienst 6/01 des Landes Salzburg<br />
einbehalten. Dabei ist auch der oberösterreichische Abschnitt von St. Peter am Hart bis zur<br />
Landesgrenze inkludiert.<br />
Damit kann aus geologischer Sicht eine projekts- und bescheidkonforme Ausführung der Salzburgleitung<br />
festgestellt werden. Mit der Vorlage der geodätischen Vermessung ist auch die letzte<br />
geologische Auflage erfüllt worden, weswegen gegen die Genehmigung der eingereichten<br />
Unterlagen samt geringfügigen Abweichungen kein Einwand besteht.<br />
gez. Dr. Rainer Braunstingl eh<br />
Stellungnahme der Sachverständigen für Gewässerschutz<br />
Das Projekt 380 kV-Leitung Salzach neu – St. Peter (Salzburgleitung) wurde mit Bescheid der<br />
Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, 5/06-39.726/362-2007, in der Fassung des Bescheids<br />
des Umweltsenats vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94, nach dem UVP-G 2000 genehmigt.<br />
Mit der Errichtung der Salzburgleitung wurde im August 2009 begonnen. Die im Zuge der<br />
Errichtung entstandenen Projektabweichungen sind im Bericht der APG (Austrian Power Grid)<br />
vom 20.01.2011 dargestellt. Der Fachbereich Gewässerschutz ist von den dargestellten<br />
Änderungen nicht betroffen.<br />
Während der Bauarbeiten wurden regelmäßig Berichte der ökologischen Bauaufsicht (GWU –<br />
Geologie Wasser Umwelt GmbH.) vorgelegt, in welchen der Baufortschritt und die Einhaltung der<br />
Bescheidauflagen dokumentiert wurden.<br />
Hinsichtlich der bescheidkonformen Ausführung mussten im Zuge der Fertigstellungsarbeiten<br />
nur in einem Punkt Adaptierungen vorgenommen werden. Diese betrafen nicht bescheidkonforme<br />
Verbauungsmaßnahmen im Bereich des Mattigbaches beim Maststandort 2 (Bescheidauflage 105).<br />
Unter Aufsicht der ökologischen Bauaufsicht (GWU – Geologie Wasser Umwelt GmbH.) wurden<br />
im Einvernehmen mit der Amtssachverständigen für Gewässerschutz die Uferbefestigungen<br />
soweit rückgebaut, dass einerseits die Stabilität der Uferböschungen gewährleistet blieb, jedoch der<br />
Eingriff in den hydromorphologischen Zustand deutlich vermindert wurde.<br />
Durch die Entwässerungsmaßnahmen im Bereich des UW Salzach neu wurde das hydrologische<br />
Einzugsgebiet des Ursprunger Moors vergrößert. Die Sammlung der unverschmutzten Oberflächenwässer<br />
sollte ursprünglich über ein Sickerbecken erfolgen. Dieses wurde letztlich als<br />
Dotationsteich mit Dauerstau errichtet. Aus Sicht des Gewässerschutzes ist diese Änderung<br />
unbedeutend, da es sich um, wie bereits oben erwähnt, unverschmutzte Oberflächenwässer<br />
handelt, die keiner Reinigung über eine Bodenpassage bedürfen.<br />
6
Für den erforderlichen Bodenaustausch im Bereich des UW Salzach Neu wurde nachweislich<br />
unbedenkliches, inertes Material verwendet (Auflage 122). Ein Prüfbericht der Swietelsky<br />
Baugesellschaft m.b.H. (Nr. 20101874 vom 31.5.2010) dokumentiert die Einhaltung der<br />
Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung 2008.<br />
Während der gesamten Bauphase waren keine Grundwasserhaltungen erforderlich. Unfälle mit<br />
wassergefährdenden Stoffen wurden nicht gemeldet. Es wurden auch keine Altablagerungen beim<br />
Aushub der Mastfundamente angetroffen.<br />
Die im Bescheid vorgeschriebenen Beweissicherungen an den Brunnen im Bereich der Trasse<br />
wurden bescheidkonform durchgeführt. Die physikalisch-chemisch-bakteriologischen<br />
Untersuchungen ergaben keine auf die Baumaßnahmen zurückzuführende Auffälligkeiten.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Baumaßnahmen im Wesentlichen bescheidkonform<br />
durchgeführt wurden. Die beschriebenen Abweichungen können als geringfügig<br />
betrachtet werden. Aus Sicht des Gewässerschutzes kann der Abnahmeprüfung zugestimmt<br />
werden. Die Dauerauflagen aus dem Bescheid Salzburg (123 bis 125) bleiben weiterhin aufrecht.<br />
gez. Dipl.-Ing. Dr. Margot Geiger-Kaiser eh<br />
Stellungnahme des Sachverständigen für den Fachbereich Bodenschutz und Landwirtschaft<br />
1. Die vom Einschreiter beantragten und den Fachbereich betreffenden Änderungen<br />
(Verschiebung einzelner Tragmasten entlang der Leitungstrasse, Änderungen bei<br />
Mastzufahrten) werden als geringfügig beurteilt und stehen nicht im Widerspruch zu den<br />
Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
2. Im Zuge der Abnahmeprüfung wurden vom Einschreiter Unterlagen hinsichtlich Erfüllung<br />
der Auflagen vorgelegt. Die vorgelegte Tabelle (Monitoring der Bescheidauflagen für Salzburg<br />
und Oberösterreich – Bearbeitungsstand 20.01.2011) listet in übersichtlicher Form die<br />
Auflagen für die einzelnen Fachbereiche einschließlich Bemerkungen und einer Angabe <strong>zum</strong><br />
Status (erfüllt/offen) auf.<br />
Diese Angaben wurden einer fachlichen Prüfung unterzogen und sind in folgenden Punkten<br />
zu kommentieren bzw zu korrigieren.<br />
7
Auflagen Status Status lt. Anmerkung des SV<br />
Nr. lt. APG ASV<br />
13 erfüllt erfüllt Im Zuge des Lokalaugenscheins am 24.5.2011 wurden<br />
vereinzelt und geringfügige Materialreste<br />
vorgefunden.<br />
25 erfüllt tw erfüllt Die Begrünung wurde generell vorgenommen,<br />
aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit ist mit<br />
erheblichen Ausfällen zu rechnen, die eine tw oder<br />
völlige Neuansaat erforderlich machen – eine solche<br />
wurde von Seiten des Einschreiters angekündigt.<br />
28 erfüllt erfüllt Im Zuge des Lokalaugenscheins am 24.5.2011 wurden<br />
vereinzelt und geringfügige Vliesreste vorgefunden.<br />
37 – 48 erfüllt tw erfüllt Die aus Sicht des ASV mit Einrichtung der bodenkundlichen<br />
Baubegleitung angestrebte umfassende und<br />
fachlich fundierte Begleitung des Bauvorhabens aus<br />
49 - 52 offen offen Sicht der Bodenkunde und des Bodenschutzes wurde<br />
nicht zur Gänze erreicht oder umgesetzt. Insbesondere<br />
die Bestätigung der ordnungsgemäßen und bescheidkonformen<br />
Ausführung bei den Mastrückbaustandorten<br />
lässt entsprechende Zweifel an der laufenden<br />
Überwachung des Bauvorhabens aufkommen.<br />
55 – 59 erfüllt Zum Zeit- Es wird auf die Ausführungen im Schreiben des ASV<br />
punkt der vom 20.4.2011 (Zl. 20422-24/16/10-2011) verwiesen.<br />
Verhand- Entgegen den Angaben des Einschreiters in den vorgelung<br />
nicht legten Unterlagen zur Abnahmeprüfung wurde der<br />
vollständig belastete Boden nicht im notwendigen Umfang entfernt<br />
erfüllt bzw wurde belasteter Boden im Bereich der Mastrückbaustandorte<br />
zur Rekultivierung (wieder)verwendet.<br />
Mit Aktenvermerk (Entwurf) der APG vom 27.6.2011<br />
"Über Missverständnisse beim Umgang mit Bodenaushub<br />
der demontierten Maste und der Darstellung<br />
der Masse" wurde eine Erklärung über die Vorgangsweise<br />
beim Mastrückbau abgegeben.<br />
Diese Klarstellung ist aus Sicht des Sachverständigen<br />
insbesondere auch hinsichtlich der abfallrechtlichen<br />
Konsequenz zu würdigen.<br />
Aus fachlicher Sicht wird durch den geplanten Bodenaustausch<br />
im Bereich der Mastrückbaustandorte (mit<br />
diesem wurde nach Auskunft der APG begonnen und<br />
<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Verhandlung an drei Standorten<br />
bereits durchgeführt) den Auflagenpunkten 58 und 59<br />
entsprochen.<br />
8
Abschließend wird festgehalten, dass für den Neubaubereich mit Ausnahme der witterungsbedingten<br />
nicht vollständigen Begrünung der Baustellenbereiche sowie einiger Nachbesserungsbereiche<br />
durch Setzungen udgl (diese Begrünungen bzw Ausbesserungsarbeiten sind sobald als<br />
möglich zu vervollständigen und im Zuge der Berichtspflicht sowie der vorgeschriebenen<br />
Nachkontrolle zu bestätigen) von einer ordnungsgemäßen und auflagenkonformen Bauausführung<br />
auszugehen ist.<br />
Hinsichtlich der Rückbaustandorte kann die ordnungsgemäße und bescheidkonforme Fertigstellung<br />
<strong>zum</strong> Stichtag 29.6.2011 nicht bestätigt werden. Diesbezüglich sind die entsprechenden<br />
Nachweise durch den Einschreiter rechtzeitig vor Bescheiderlassung vorzulegen oder für die<br />
Rückbaustandorte die Abnahmeprüfung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.<br />
gez. Dipl.-Ing. Georg Juritsch eh<br />
Gutachten des Sachverständigen für Wasserbautechnik:<br />
Die Masten der 380 kV-Leitung im Bereich Salzburg wurden im Wesentlichen projektsgemäß<br />
hergestellt. Es gab nur geringfügige Abweichungen in der Lage, durch welche Gewässer oder der<br />
Hochwasserabflussbereich nicht berührt wurden. Beim Masten 2 wurde über Forderung der<br />
Anrainer eine Ufersicherung auf einer Länge von ca. 30 m mit Lärchenholz eingebaut. Der<br />
verbleibende Abflussquerschnitt entspricht aber der übrigen Gewässerbreite, sodass es hier zu<br />
keinem Rückstau kommt.<br />
Vom Umspannwerk Salzach werden die Oberflächen- und Drainagewässer projektsgemäß in das<br />
südlich der Anlage angeordnete Versickerungsbecken eingeleitet. Das Regenwasser des Betriebsgebäudes<br />
wird ebenfalls dort hin geleitet.<br />
Die Transformatorstationen sind noch nicht hergestellt und dem entsprechend sind die Auffangwannen<br />
und Ölabscheider noch nicht errichtet. Die diesbezüglichen Vorschreibungspunkte des<br />
Bescheides bleiben für den weiteren Bauabschnitt aufrecht.<br />
Zu den Vorschreibungen des Bescheides wird aus wasserbautechnischer Sicht festgestellt:<br />
Zu 171: Die Masten sind projektsgemäß hergestellt – erfüllt.<br />
Zu 172: Der Mast 1 liegt ca. 50 m seitlich des Mattigbaches. Das Gewässer wurde daher nicht<br />
berührt.<br />
Zu 173: Laut Mitteilung der ökologischen Bauaufsicht wurde Ufergehölz großteils nur auf Stock<br />
gesetzt. Es wird bei kritischen Aufwuchshöhen zurück geschnitten – erfüllt.<br />
Zu 174: Laut Auskunft der Bauaufsicht sind in den Maststandorten nur geringfügige Wasserzutritte<br />
in der Bauphase aufgetreten. Eine Ableitung über Absetzbecken war zu keinem Zeitpunkt<br />
erforderlich – erfüllt.<br />
Zu 175: Laut Auskunft der Bauaufsicht kam es in der Bauphase zu keiner Einleitung wassergefährdenden<br />
Stoffe – erfüllt.<br />
Aus wasserbautechnischer Sicht kann somit festgestellt werden, dass die Masten projektsgemäße<br />
errichtet wurden und die Regenwasserbeseitigung des Umspannwerkes der Salzach ordnungsgemäß<br />
erfolgt. Einer positiven Überprüfung kann somit zugestimmt werden.<br />
gez. Dipl.-Ing. Reinhard Schaufler eh<br />
9
Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schalltechnik:<br />
Das Projekt 380 kV-Leitung "Salzach neu – St. Peter am Hart" (Salzburgleitung) wurde mit<br />
Bescheiden der Salzburger Landesregierung vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007, und der<br />
Oberösterreichischen Landesregierung vom 26.3.2007, Zl UR-2006-74/228-St/Ws, in der Fassung<br />
des Bescheides des Umweltsenates vom 4.4.2008, Zl US8A/2007/11-94, nach dem UVP-G 2000<br />
rechtskräftig genehmigt. Mit der Errichtung der Salzburgleitung wurde im August 2009<br />
begonnen. Die Teilfertigstellung des Vorhabens im 220 kV-Betrieb wurde der Behörde Ende<br />
Jänner 2011 angezeigt. Bei der Errichtung der Salzburgleitung kam es in Teilbereichen zu<br />
Projektabweichungen. Hierüber wurden Projektsunterlagen vorgelegt. Bei den Projektsabweichungen<br />
handelt es sich um Mast-Lageverschiebungen, Mast-Höhenänderungen und<br />
Änderungen beim UW Salzburg. Diese Projektsabweichungen sind in schalltechnischer Hinsicht<br />
irrelevant, da es sich nur um geringe Lage- und Höheverschiebungen einzelner Masten handelt<br />
und diese Änderungen keine Auswirkungen in schalltechnischer Hinsicht nach sich ziehen.<br />
Die im Bescheid festgeschriebenen Auflagen beziehen sich für die Betriebsphase allesamt auf den<br />
Betriebszustand der vollen Bespannung der Leitung, dass heißt, mit 380 kV. Es sind hierbei<br />
Abnahmemessungen durchzuführen. Nachdem dieser Betriebszustand noch nicht hergestellt ist,<br />
können diese Abnahmemessungen noch nicht durchgeführt werden und damit auch die Nachweise<br />
der Auflagenerfüllung nicht erbracht werden. In den übermittelten Unterlagen der Teilfertigstellungsanzeige<br />
wird angeführt, dass nach Bespannung der Leitung mit 380 kV die Messungen<br />
umgehend durchgeführt werden und das Ergebnis der Behörde übermittelt wird.<br />
In schalltechnischer Hinsicht sind beim gegenständlichen Betriebszustand jedenfalls keine<br />
größeren Auswirkungen zu erwarten als beim geplanten Endausbau. Die zu erwartenden<br />
Schallauswirkungen werden derzeit mit Sicherheit geringer sein als prognostiziert. Es bestehen<br />
sohin keine Einwände gegen den Betrieb der Hochspannungsleitung in der derzeitigen Form. Es<br />
wird lediglich gefordert, die Abnahmemessungen nach Bespannung der Leitung mit 380 kV<br />
umgehend bei entsprechender Witterung durchzuführen und den Bericht der Behörde zu<br />
übermitteln.<br />
gez. Ing. Herbert Schwarz eh<br />
Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes:<br />
Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes besteht, bei Beachtung von Befund und<br />
Gutachten der wasserwirtschaftlich relevanten Sachverständigen, kein Einwand gegen das<br />
Verhandlungsergebnis.<br />
gez. Dipl.-Ing. Stefan Köck eh<br />
10
Stellungnahme des Vertreters der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass aus brandschutztechnischer Sicht bereits eine E-Mail <strong>zum</strong><br />
heutigen Verhandlungsgegenstand ergangen ist und keine zusätzlichen Ergänzungen erforderlich<br />
sind. Es kann daher festgestellt werden, dass die seinerzeit beschriebenen brandschutztechnischen<br />
Änderungen und Ergänzungen nicht den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung widersprechen.<br />
gez. Ing. Gerald Eder eh<br />
Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen:<br />
Das Bauvorhaben "Errichtung und Betrieb der im Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg<br />
gelegenen Teile einer 380 kV Freileitung, der so genannten "Salzburgleitung", von St. Peter am<br />
Hart (Oö) <strong>zum</strong> Umspannwerk UW Salzach neu" wurde mit Fertigstellungsanzeige vom<br />
26.01.2011 abgeschlossen.<br />
Gegenüber dem rechtskräftig genehmigten Projekt ergeben sich folgende Abweichungen:<br />
Für die Durchführung und den Betrieb des Bauvorhabens wurde eine unbefristete Rodungsfläche<br />
von 1,3132 ha bewilligt. Die bewilligte befristete Rodungsfläche beträgt 0,7418 ha. Die tatsächlich<br />
in Anspruch genommene unbefristete Rodungsfläche beträgt 1,4295 ha, die befristete Rodungsfläche<br />
0,6071 ha. Die erhöhte unbefristete Rodungsfläche von + 0,1163 ha ergibt sich aufgrund<br />
einer notwendig gewordenen Mastverschiebung (M 3031, KG 56541 Seeham, GP 718 im Ausmaß<br />
von 24 m²), einer geänderten Mastzufahrt auf der GP 1018/1 KG 56507 Elixhausen im Ausmaß<br />
von -29 m² sowie einer zusätzlichen Dauerrodung im Ausmaß von 1.168 ² im Bereich des<br />
UW Salzach. Die zusätzliche unbefristete Rodungsfläche im Bereich des UW Salzach (KG 56309<br />
Marschalln, Restfläche der GP 5) grenzt südöstlich an das UW an und begründet sich als Objektschutzstreifen,<br />
der aufgrund der nunmehr geltenden Sicherheitsbestimmungen erforderlich<br />
geworden ist (siehe Fertigstellungsanzeige, Ordner 2, 2.7.2, (1)). Diese Fläche war ursprünglich<br />
als Schlägerungsbereich nach § 81 Forstg. 75 i.d.g.F. vorgesehen und bewilligt. Die Fläche weist<br />
nach dem Waldentwicklungsplan (WEP) die Kennzahl 121 auf, womit dokumentiert ist, dass der<br />
Wohlfahrtsfunktion ein mittleres öffentliches Interesse zukommt. Aufgrund der geringen in<br />
Anspruch genommenen Fläche ist nicht mit einer negativen Auswirkung auf die Waldfunktionen<br />
zu rechnen. Insgesamt wurde die bewilligte Dauerrodungsfläche um 9,2 % überschritten.<br />
Gegenüber der bewilligten befristeten Rodungsfläche von 0,7418 ha beträgt die tatsächlich in<br />
Anspruch genommene befristete Rodungsfläche 0,6071 ha. Das ergibt eine Abnahme von<br />
0,1347 ha und begründet sich im Wesentlichen durch die Änderung einer Mastzufahrt (siehe<br />
Fertigstellungsanzeige, Ordner 2, 2.7.2, (2)).<br />
Gegenüber den bewilligten Schlägerungen im Ausmaß von 1,1214 ha wurden lediglich 0,2.379 ha<br />
konsumiert. Die Differenz von 0,8835 ha ergibt sich daher, da die Fläche vor Erlassung des UVP<br />
Bescheides bereits rechtsgültig durch eine Rodungsbewilligung der BH Salzburg Umgebung<br />
gerodet wurde (siehe Fertigstellungsanzeige, Ordner 2, 2.7.2, (3)/(4)).<br />
Für die ursprünglich bewilligte unbefristete Rodungsfläche im Ausmaß von 1,3132 ha wurden<br />
Ersatzaufforstungen im Ausmaß von 1,6660 ha in der KG Waldprechting und KG Berndorf<br />
vorgeschrieben und durchgeführt, was eine Überkompensation von +0,3528 ha ergibt. Im<br />
Vergleich zur tatsächlich in Anspruch genommenen unbefristeten Rodungsfläche von 1,4295<br />
ergibt sich noch eine Überkompensation von +0,2365 ha.<br />
11
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Projektsabweichungen geringfügig sind und es<br />
dadurch aus forstfachlicher Sicht zu keinen nachteiligen Auswirkungen kommt.<br />
Für den Fachbereich Forstwirtschaft ist die Erfüllung und Einhaltung folgender Auflagen<br />
maßgeblich:<br />
UVE Salzburg Auflagen 161-164,<br />
Bewilligungsbescheid Salzburg: Auflagen 81-97.<br />
Die Überwachung der Einhaltung der Bescheidauflagen wurde durch das forsttechnische<br />
Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Steinwender & Partner GmbH durchgeführt, wobei während der<br />
Bauphase ein halbjährlicher Bericht über die Einhaltung der Auflagen und nach Abschluss der<br />
Bauarbeiten ein Endbericht vorzulegen war (Auflage 93). Die Zwischenberichte und der<br />
Endbericht wurden vorgelegt. Festgestellte Mängel wurden aufgezeigt und die Behebung<br />
veranlasst. Zusätzlich fanden mehrere Lokalaugenscheine der forstökologischen Bauaufsicht,<br />
gemeinsam mit dem ASV und Vertretern der BH Salzburg-Umgebung statt, in deren Zuge die<br />
Trasse begangen und die Einhaltung der Bescheidauflagen überprüft wurde.<br />
Aus forstfachlicher Sicht kann bestätigt werden, dass die Bescheidauflagen, sofern sie bis jetzt<br />
erfüllbar waren, eingehalten wurden.<br />
Die Wiederaufforstungen wurden Bescheid mäßig durchgeführt. Im Bereich des Spannfeldes<br />
zwischen Mast 3030 und Mast 3031 hat sich bereits eine ausreichende Naturverjüngung,<br />
bestehend aus Buche, Esche und Fichte eingestellt und bereits eine entsprechende Höhe erreicht,<br />
sodass die Kultur gesichert ist. Diese Fläche (siehe Trassenplan Nr. L9535) hat ein Ausmaß von<br />
3.809 m² und betrifft den östlichen Teil der GP 1790/2 KG 56530 Matzing im Ausmaß von<br />
1.036 m² und den östlichen Teil der GP 765 KG 56541 Seeham im Ausmaß von 2.773 m². Da die<br />
übrigen Kulturen noch nicht gesichert sind, ist eine weitere Pflege inklusive eventuell erforderlicher<br />
Nachbesserungen bis zur Kultursicherung erforderlich.<br />
Sonstige Mängel bzw. Verstöße gegen das Forstg. 75 i.d.g.F., wie Schuttablagerungen im Wald<br />
und dergleichen, wurden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemeldet<br />
und sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.<br />
Aus forstfachlicher Sicht besteht gegen die Erteilung der zusätzlichen Rodungsbewilligung kein<br />
Einwand wenn folgende Nebenbestimmungen eingehalten werden:<br />
1. Die Rodungsfläche ist an den Verwendungszweck "Errichtung und Betrieb der 380 kV-<br />
Leitung Salzburgleitung" zu binden und erlischt, wenn die Maßnahmen nicht bis spätestens<br />
31.12.2011 durchgeführt werden.<br />
2. Die unbefristete Rodungsfläche beträgt:<br />
GP KG Rodungsfläche<br />
(m²)<br />
5 56309 Marschalln 1.168<br />
718 56541 Seeham 24<br />
Summe 1.192<br />
3. Die Rodungsbewilligung für die dauernde Rodung von 29 m² auf der GP 1018/1 KG 56507<br />
Elixhausen wurde nicht konsumiert und ist mit heutigem Tage erloschen.<br />
4. Die Rodungen sind laut Fertigstellungsanzeige, Planbeilagen Rod 2 und Rod 11 durchzuführen.<br />
12
Aus forstfachlicher Sicht kann festgestellt werden, dass die Bescheidauflagen eingehalten wurden.<br />
In die Betriebsauflagen sind folgend Auflagen zu übernehmen:<br />
5. Die Aufforstungen (Ersatzaufforstungen, Wiederaufforstungen), bis auf die Aufforstungsfläche<br />
beim Spannfeld zwischen Mast 3030 und 3031 (siehe Trassenplan Nr. L9535, östlicher<br />
Teil der GP 1790/2 KG 56530 Matzing im Ausmaß von 1.036 m² und östlicher Teil der<br />
GP 765 KG 56541 Seeham im Ausmaß von 2.773 m²), sind bis zur Kultursicherung zu<br />
pflegen und Ausfälle erforderlichenfalls nachzubessern.<br />
6. Bezüglich der einzubringenden Baumarten gelten sinngemäß folgende Auflagen:<br />
Bewilligungsbescheid Auflage 96,<br />
UVE, Kapitel 4, Seite 162 und Seite 163,<br />
die wörtlich in die Betriebsvorschrift aufzunehmen sind.<br />
7. Diese Maßnahmen sind unter der forstökologischen Aufsicht eines forsttechnischen Ingenieurbüros<br />
durchzuführen.<br />
8. Die durchgeführten Maßnahmen sind der Behörde einmal im Jahr bis spätestens 31.10. anhand<br />
eines Zwischenberichtes zu melden.<br />
9. Nach der Kultursicherung ist der Behörde ein Endbericht über die erfolgreich durchgeführten<br />
Maßnahmen vorzulegen.<br />
10. Die in der Bewilligung angeführten Auflagen 88, 89, 90, 91 und 92, sowie die in der UVE<br />
Kapitel 4, Seite 164 angeführten ersten beiden Punkte sind wörtlich in die Betriebsvorschrift<br />
aufzunehmen und einzuhalten.<br />
gez. Dipl.-Ing. Gernot Kaltenleitner eh<br />
Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen:<br />
Die Austrian Power Grid AG hat die Durchführung der Abnahmeprüfung sowie die<br />
Genehmigung sowie geringfügiger Abweichungen beantragt. Am heutigen Tag werden in der<br />
Verhandlung die projekts- bzw. bescheidkonforme Realisierung des Vorhabens sowie die<br />
Genehmigungsfähigkeit der beantragten Abweichungen erörtert.<br />
Der heute verhandelte Sachverhalt unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der bereits<br />
übermittelten Fertigstellungsanzeige mit der ein eigener Ordner mit den Beschreibungen der<br />
Änderungen und den in den Auflagen geforderten Attesten und Bestätigungen vorgelegt wurden.<br />
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung sind keine neuerlichen Abweichungen oder Projektsänderungen<br />
hervorgekommen, sodass grundsätzlich auf die bereits im Verfahren ersichtlichen<br />
Stellungnahmen hingewiesen werden kann. Im Antrag der Austrian Power Grid AG werden im<br />
Detail bautechnische Änderungen angeführt und beschrieben. Diese Änderungen sind auch in<br />
Ausführungsplänen dargestellt. Neben der Verschiebung von einzelnen Tragmasten sind vor<br />
allem im Umspannwerk Salzburg keine Änderungen als Verbesserungen durchgeführt worden.<br />
Neben einigen Verschiebungen für die funktionale Verbesserung im Ablauf im Zusammenhang<br />
mit der Feuerwehr wurde auch ein zusätzlicher Lagecontainer und eine Wetterstation errichtet.<br />
Bezüglich der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen kann festgehalten werden, dass für<br />
den heutigen gegenständlichen Teil der Salzburgleitung die Auflagen aus fachlicher Sicht erfüllt<br />
und eingehalten wurden. Die geforderten Bestätigungen für die Auflagenpunkte 2.2. und 2.3.<br />
liegen in der Dokumentation für die Auflagenerfüllung auf.<br />
Aufgrund der ordnungsgemäßen Ausführung der bautechnisch relevanten Maßnahmen kann<br />
derzeit von einem ordnungsgemäßen Ergebnis der Bauführung ausgegangen werden.<br />
13
Gegen die Erteilung der beantragten Überprüfungsfeststellung besteht somit aus bautechnischer<br />
Sicht ebenso wenig bedenken wie gegen die nachträgliche Genehmigung der beantragten und<br />
dokumentierten Abweichungen.<br />
Die zusätzliche Vorschreibung von bautechnischen Auflagen ist am heutigen Verhandlungstag<br />
nicht erforderlich.<br />
gez. Dipl.-Ing. Alexander Eggerth eh<br />
Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen:<br />
Gleich einleitend kann festgestellt werden, dass einerseits das Projekt "380 kV-Salzburgleitung<br />
einschließlich Umspannwerk Salzach" in naturschutzrelevanter Hinsicht im Wesentlichen<br />
bescheidgemäß errichtet und in Betrieb genommen wurde (Bescheid des Amtes der Salzburger<br />
Landesregierung vom 27.3.2007), und dass andererseits die im Rahmen der Ausführung des<br />
Projektes hergestellten geringfügigen Abweichungen aus naturschutzfachlicher Sicht als<br />
unwesentlich einzustufen sind.<br />
Im Einzelnen wurden heute vier Örtlichkeiten im Projektsbereich besichtigt, wo noch eine<br />
Abklärung bzw. abschließende naturschutzfachliche Beurteilung erforderlich war:<br />
1. Im Bereich südlich des Umspannwerkes "Salzburg" zwischen der Mattseer Straße und dem<br />
Naturschutzgebiet Ursprunger Moor wurden außerhalb des Naturschutzgebietes die Zufahrten<br />
<strong>zum</strong> Mast Nr. S1002 der 380 kV-Leitung sowie zu den Masten Nr. 327 und 375 der<br />
220 kV-Doppelleitung geändert. Diese geänderten Zufahrten sind aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht im Vergleich zur bescheidmäßig bewilligten Variante annähernd gleich zu beurteilen.<br />
Die Änderung ist somit als unwesentlich einzustufen.<br />
2. Die Umzäunung des Umspannwerkes "Salzburg" wurde kleintiersicher ausgebildet, im<br />
Bewilligungsbescheid ist allerdings eine "nicht kleintiersichere" Ausführung dieser<br />
Umzäunung vorgeschrieben. Es wurden daher – wie der heutige Lokalaugenschein gezeigt hat<br />
– in regelmäßigen Abständen (ca. 10 – 15 m) etwa 30 cm breite und 20 cm tiefe Mulden unter<br />
den Zaun gegraben. Diese Mulden reichen aus, um die Bedingung "nicht kleintiersicher" als<br />
erfüllt zu betrachten, müssen allerdings regelmäßig betreut bzw. gewartet werden, um ein<br />
Zuwachsen derselben dauerhaft zu verhindern.<br />
3. Beim Mast Nr. 10 ist ein stehendes Kleingewässer, welches einen Amphibienlebensraum<br />
darstellt, durch einen Rohrdurchlass unterhalb einer Forststraße am Rand des Gewässers<br />
weitgehend ausgetrocknet. Bereits im Februar dieses Jahres wurden daher - anlässlich einer<br />
Besprechung an Ort und Stelle - Maßnahmen festgelegt, die einen Fortbestand des betreffenden<br />
Gewässers bzw. dessen ökologischen Funktion sicher stellen sollen. Diese Maßnahmen<br />
sind in einem Aktenvermerk vom 1.2.2011 beschrieben (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift),<br />
es liegt auch eine Projektsskizze bei. Auf diese Unterlagen wird verwiesen, der darin<br />
beschriebene Zustand ist bis 31.10.2011 herzustellen.<br />
4. Beim Mast Nr. 2 wurden im Bereich des Mattigbaches im Rahmen der Bauarbeiten Ufersicherungsmaßnahmen<br />
hergestellt, die als nicht bescheidgemäß eingestuft werden mussten.<br />
Diese wurden – wie eine Rücksprache mit der Amtssachverständigen für Gewässerschutz<br />
ergeben hat – mittlerweile weitgehend rückgebaut, der derzeitige Zustand kann sowohl aus der<br />
Sicht des Gewässerschutzes als auch vom naturschutzfachlichen Standpunkt als unwesentliche<br />
Änderung gegenüber der bescheidgemäßen Ausführung eingestuft werden.<br />
14
Schließlich wird mit Bezug auf den 3. Halbjahresbericht der ökologischen Bauaufsicht, in dem<br />
unter anderem festgestellt wird, dass bei der Herstellung der Leiterseile zur Minderung der<br />
Reflexion zwar Graphit beigemischt worden sei, eine starke Reduktion der Reflexion jedoch nicht<br />
zu erkennen sei und somit eine diesbezügliche Festlegung in der UVE (korrekt des LBP) als nicht<br />
zur Gänze erfüllt beurteilt werde, festgestellt:<br />
Im Salzburger Abschnitt der 380 kV-Salzburgleitung wurden über weite Strecken auf dem<br />
"Erdseil", das von Mastspitze und Mastspitze verläuft, Marker als Vogelschlagsicherung<br />
angebracht. Damit wird der optische Eindruck der Leitung zwischen den einzelnen Masten<br />
deutlich hervorgehoben. Die von der ökologischen Bauaufsicht kritisierte, nach wie vor bestehende,<br />
Reflexion der Leiterseile ist auch deshalb aus naturschutzfachlicher Sicht für das landschaftliche<br />
Erscheinungsbild nicht bestimmend. Im Übrigen wäre auch ohne die Vogelschlagsmarkierungen<br />
das unterschiedliche Erscheinungsbild hinsichtlich der Reflexionen als projektsgemäße<br />
Ausführung zu bewerten.<br />
gez. Mag. Josef Fischer-Colbrie eh<br />
Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin:<br />
In Ergänzung <strong>zum</strong> meinem Gutachten vom 3.6.2011 (siehe Beilage) ist festzustellen, dass<br />
inzwischen auch meine Auflage zur Überprüfung der elektromagnetischen Felder bei den der<br />
Leitung nächstliegenden Wohnanrainern gemessen wurde.<br />
Gemäß den Bescheidauflagen wurden die Magnetfeldemissionen an den Außenwänden der der<br />
Leitung am nächsten gelegenen Wohnhäuser Gann (5233 Pischelsdorf, Perleiten 3) und Wimmer<br />
(5165 Berndorf, Kreuzweg 1) überprüft. Die Messwerte vor und nach der Inbetriebnahme wurden<br />
jeweils auf den maximalem Dauerstrom hochgerechnet. Bezogen auf diesen ungünstigsten<br />
Betriebsfall ergab sich durch den Ersatz der 220 kV-Leitung durch die 380 kV- Leitung eine<br />
Erhöhung der Magnetfeldimmissionen von 153 auf 736 nT bzw. von 538 auf 726 nT. Bei allen<br />
anderen Wohnhäusern sind auf Grund der größeren Entfernung von der 380 kV Leitung noch<br />
geringere Magnetfeldimmissionen anzunehmen. Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung von 1µT<br />
für den maximalen Dauerstrom (0,6 x thermischer Grenzstrom) ist somit überall eingehalten.<br />
gez. o.Prof. Dr. Manfred Neuberger eh<br />
Befund und Gutachten des elektrotechnischen Amtssachverständigen:<br />
Mit Bescheid vom 27.3.2007, Zl 5/06-39.726/362-2007, der Salzburger Landesregierung wurde<br />
der Verbund Austrian Power Grid AG (nunmehr Austrian Power Grid AG – APG) die<br />
Genehmigung zur Errichtung und <strong>zum</strong> Betrieb der 380 kV-Starkstromfreileitung vom<br />
Umspannwerk St. Peter am Hart bis <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzburg im Landesgebiet von Salzburg<br />
erteilt. Zwischenzeitlich wurde die 380 kV-Leitung errichtet und mit der Spannung von 220 kV<br />
in Betrieb genommen. Das Umspannwerk Salzburg, vormals "Salzach neu", in den Gemeinden<br />
15
Elixhausen und Seekirchen wird im Erstausbau mit 220 kV betrieben und wurde dieses mit<br />
geringfügigen Änderungen <strong>zum</strong> Einreichprojekt ausgeführt. Das Umspannwerk wurde am<br />
8.2.2011 besichtigt und mit den Ausführungsplänen verglichen. Weiters wurde am 27.6.2011 die<br />
bereits in Betrieb befindliche 380 kV-Freileitung vom Umspannwerk Salzburg bis zur Landesgrenze<br />
in der Gemeinde Berndorf besichtigt und wurden die Maststandpunkte, die Kreuzungen<br />
mit anderen Anlagen sowie die Ausführung der Maste begutachtet.<br />
Mit der Fertigstellungsanzeige der APG wurden zwei Ordner mit Ausführungsunterlagen vorgelegt,<br />
in denen auch die geringfügigen Abweichungen vom genehmigten Vorhaben dargestellt sind.<br />
Hinsichtlich der einzelnen Details, der genauen Lage der Freileitungsmaste und der davon<br />
betroffenen Grundeigentümer sowie auch der geringfügigen Änderungen einzelner Maststandorte<br />
wird auf diese Unterlagen verwiesen. Auch für das Umspannwerk Salzburg ist die Anlage im<br />
Erstausbau für den Betrieb mit der Spannung von 220 kV dargestellt, sodass auch diesbezüglich<br />
auf den Gesamtgrundriss des UW sowie das vorliegende Einlinienschaltbild verwiesen werden<br />
kann.<br />
Umspannwerk Salzburg<br />
Im Erstausbau wird das Umspannwerk Salzburg mit der Betriebsspannung von 220 kV betrieben<br />
und es sind daher die Umspanner für die 380 kV-Ebene noch nicht installiert. Der Aufbau dieses<br />
Umspannwerkes ist im Grundrissplan mit der Zeichnungs-Nr. 594-A-0009 sowie im Schaltplan<br />
mit der Zeichnungs-Nr. 594-F-0004 dargestellt. An der Nordwestseite ist das Abspannportal für<br />
die beiden Leitungssysteme in Richtung St. Peter am Hart angeordnet. Von hier werden die beiden<br />
220 kV-Schaltfelder angespeist und werden über die Schaltanlage des Umspannwerkes die beiden<br />
weiterführenden 220 kV-Leitungen in Richtung UW Tauern sowie in Richtung UW Salzach<br />
versorgt. Die Schaltanlage ist als Freiluftschaltanlage aufgebaut und mit einem Anlagenzaun<br />
umgeben. In der Schaltanlage wurde an der Nordostseite ein zusätzliches Abspannportal errichtet,<br />
welches für die Versorgung von UW Salzach während der Bauphase temporär mit provisorischen<br />
Kabeln notwendig war und zukünftig für die Weiterführung eines 380 kV-Systemes in Richtung<br />
UW Tauern beim Endausbau verwendet wird. Zu diesem Abspannportal wurde über der Schaltanlage<br />
bereits eine Überführung des 380 kV-Systemes 455 hergestellt. Dies stellt wiederum eine<br />
Änderung <strong>zum</strong> Einreichprojekt dar.<br />
Die Zufahrt <strong>zum</strong> Umspannwerk Salzburg ist über ein Schiebetor bis <strong>zum</strong> Betriebsgebäude und<br />
über ein weiteres Tor in die Anlage abgesichert. Diese Tore sind in das Zutrittssystem der APG<br />
eingebunden, sodass damit der Zutritt für Unbefugte verwehrt ist. Unmittelbar nach der Zufahrt<br />
in das UW ist das Betriebsgebäude angeordnet, welches im Vergleich <strong>zum</strong> Einreichprojekt geringfügig<br />
geändert wurde. Innerhalb des Betriebsgebäudes wurden, anstelle des ursprünglich großen<br />
Wartenraumes, zwei getrennte Warten und ebenso zwei Eigenbedarfsräume eingerichtet. Dies<br />
erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Anlage, da damit für jedes Leitungssystem ein<br />
getrennter Wartenraum geschaffen wurde. Weiters wurde für die Anspeisung aus der 30 kV-<br />
Trafostation ein Kabelgang entlang der westseitigen Unzäunung bis <strong>zum</strong> Betriebsgebäude<br />
hergestellt. Der Einstieg in diesen Kabelgang ist vom Eigenbedarfsraum 1 möglich. Am südlichen<br />
Ende des Kabelganges befindet sich weiters noch ein Notausstieg innerhalb des umzäunten<br />
UW-Geländes.<br />
16
Für die elektrische Energieversorgung des Umspannwerkes wurde an der Südwestseite des<br />
Umspannwerkes eine eigene 30 kV-Trafostation mit der Bezeichnung "Elixhausen UW Salzburg"<br />
errichtet, welche aus dem 30 kV-Netz der Salzburg Netz GmbH versorgt wird. Diese Trafostation<br />
wurde gesondert nach den Bestimmungen des LEG 1999 bewilligt und es wurde mit Bescheid vom<br />
11.5.2011 die Überprüfung gemäß § 9 ETG 1992 ausgesprochen. Diese Trafostation war in der<br />
Einreichung im nordwestlichen Bereich geplant, sie wurde wegen der besseren Einbindung in das<br />
30 kV-Netz und der Zugänglichkeit außerhalb der Anlagenumzäunung in südlicher Richtung<br />
situiert.<br />
Innerhalb des UW-Geländes wurde östlich der Fahrbahn das Notstromaggregat mit der Leistung<br />
von 250 kVA situiert, welches die sicherheitsrelevanten Systeme des Umspannwerkes bei einem<br />
allfälligen Netzausfall weiter versorgt. Im Vergleich zur Einreichung wurde dieses Aggregat<br />
südlich des Betriebsgebäudes angeordnet. Die Verkabelungen vom Aggregat zu den Schaltschränken<br />
des UW erfolgt in abgedeckten Kabelkanälen innerhalb des umzäunten und abgesicherten<br />
UW-Geländes.<br />
An der Ostseite wurde der Löschwasserbehälter aufgrund der Errichtung eines zusätzlichen<br />
Abspannportales geringfügig in Richtung Süden verlegt. Innerhalb des UW-Geländes wurde<br />
weiters ein Erdungscontainer aufgestellt, welcher für die Lagerung von Erdungsgarnituren und<br />
sonstigen Betriebsmitteln genutzt wird.<br />
Über die Stand- und Tragfestigkeit der Portale, Gerätesteher, Gerätefundamente sowie Blitzschutzmaste<br />
liegt der Nachweis von Dipl.-Ing. Bahar sowie Dipl.-Ing. Weninger in den Fertigstellungsunterlagen<br />
auf. Weiters liegen Fertigstellungsmeldungen der Firmen Pöyry Energy<br />
GmbH für die Eigenbedarfs- und Notstromanlagen und die Primär- und Sekundärtechnik sowie<br />
der E-Werke Wels AG für die Elektroinstallation im Umspannwerk vor, in denen die Einhaltung<br />
der gesetzlichen Vorschriften und Normen bestätigt wird. Im Fertigstellungsbericht der APG<br />
werden die einzelnen Bescheidauflagen angeführt und es wird dort der Erfüllung der für das<br />
Umspannwerk Salzburg maßgeblichen elektrotechnischen Auflagen beschrieben.<br />
380 kV-Freileitung<br />
Ausgehend vom UW Salzburg führt die Freileitung über den ersten Mast Nr. 142 in Richtung<br />
Norden bis <strong>zum</strong> Mast Nr. 104 innerhalb des Bundeslandes Salzburg. Die Leitungsbegehung<br />
zeigte, dass die 380 kV-Leitung in diesem Abschnitt im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß<br />
ausgeführt wurde. Bei einzelnen Maststandorten gab es geringfügige Abweichungen vom Projekt<br />
und es sind diese Änderungen in der Fertigstellungsmeldung beschrieben. Dabei handelt es sich<br />
um Verschiebungen des Maststandortes zwischen 2,5 und maximal 8,2 m, welche aufgrund von<br />
Wünschen des Eigentümers bzw. aufgrund der Nähe von bestehenden Straßen erforderlich waren.<br />
Beim Mast Nr. 132 wurde die Masthöhe gegenüber dem Projekt um 2 m verringert, da dort die im<br />
angrenzenden Spannfeld überkreuzte 110 kV-Leitung der ÖBB mit einer verkürzten Mastspitze<br />
ausgestattet wurde. Dieser Mast wurde nunmehr als T+30-Mast ausgeführt und weist die Höhe<br />
von 71,5 m auf. An der Mastspitze wurde eine Flugwarnkugel montiert.<br />
Die Leiter sind projektsgemäß als 3-fach-Bündelleiter ausgeführt und die Aufhängungen an den<br />
Masten erfolgt auf der gesamten Länge <strong>zum</strong>indest mit Doppelisolatoren und somit in erhöhter<br />
Sicherheit. Die Maste sind mit Masttafeln, welche die Mastnummer, das Hochspannungswarnzeichen<br />
und die Telefonnummer des Betreibers aufweisen, jeweils an zwei Seiten gekennzeichnet.<br />
17
Die Mastnummern mit den betroffenen Grundstücken, den Masthöhen und der Isolatorbestückung<br />
sind in den vorliegenden Trassenplänen ersichtlich. Zur Erdung ist festzustellen, dass<br />
die Maste jeweils mit einem Erderring um die Fundamente versehen sind, an welche die vier<br />
Maststiele angeschlossen sind. Über die Erdungswiderstände liegen die Messberichte der APG<br />
vor. Über die Erdungsbandverlegung liegt die Systemskizze vom 29.7.2010 vor. Diese Erdungsskizze<br />
mit dem Erdungsmessbericht wird zu den Fertigstellungsunterlagen beigefügt.<br />
Über die Messung der magnetischen Flussdichte an Wohnobjekten im Nahbereich der 380 kV-<br />
Leitung liegt das Gutachten von Prof. Leitgeb vom 24.6.2011 vor. Darin wird für das Objekt<br />
Wimmer, Kreuzweg 1, 5165 Berndorf, die Magnetfeldemission mit maximal 0,726 µT beim<br />
zulässigen Dauerstrom von 2.086 A angegeben. In der Bescheidauflage 64. im Fachbereich<br />
Elektrotechnik wurde allerdings zur Beweissicherung die Messung der magnetischen Emission in<br />
einem Streifen von 100 m und deren Hochrechnung auf den thermischen Nennstrom gefordert.<br />
Damit ist mit der Vorlage des angeführten Gutachtens von Prof. Leitgeb diese Auflage noch als<br />
offen anzusehen.<br />
In der Fertigstellungsanzeige wird für den Fachbereich Elektrotechnik die Erfüllung der einzelnen<br />
Auflagen 60. – 70. für die Hochspannungsfreileitung beschrieben und es liegen die dort angeführten<br />
Bestätigungen und Nachweise im Ordner auf. Damit wurden die Bescheidauflagen im<br />
Wesentlichen eingehalten. Weiters liegen Fertigstellungsmeldungen der Firma Alpine Energie<br />
Österreich GmbH für die 380 kV-Salzburgleitung bis <strong>zum</strong> Portal UW Salzburg sowie die<br />
Einbindung der 220 kV-Leitungen vor, in denen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und<br />
Normen bestätigt wird.<br />
Zusammenfassend kann für das gegenständliche Leitungsprojekt mit der 380 kV-Freileitung<br />
innerhalb des Bundeslandes Salzburg und der Errichtung des UW Salzburg festgestellt werden,<br />
dass die Anlagen im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt wurden und aus<br />
elektrotechnischer Sicht die in der Fertigstellungsanzeige dokumentierten Änderungen ohne<br />
Einwand bewilligt werden können. Aufgrund der durchgeführten Ortsaugenscheine sowie der<br />
vorgelegten Dokumentationen in der Fertigstellungsanzeige kann von einer vorschriftsgemäßen<br />
Errichtung der Anlagen ausgegangen werden und besteht somit kein Einwand gegen den Betrieb<br />
der Anlage. Diese Feststellung betrifft den dokumentierten Erstausbau des UW Salzburg und den<br />
derzeitigen Betrieb mit der Spannung von 220 kV. Aus elektrotechnischer Sicht kann die Teilabnahme<br />
für die 380 kV-Freileitung sowie für den Erstausbau des UW Salzburg ausgesprochen<br />
werden.<br />
gez. Dipl.-Ing. Pankraz Schönleitner eh<br />
Stellungnahme der Vertreter der Austrian Power Grid AG:<br />
Der Antrag auf nachträgliche Genehmigung geringfügiger Abweichungen (Schriftsatz vom<br />
26.1.2011) umfasst unter anderem die Belassung der Zufahrt <strong>zum</strong> Mast S 1002, die gemäß dem<br />
genehmigten Projekt nur als temporäre Baustellenzufahrt ausgeführt werden sollte.<br />
Aufgrund eines Versehens ist jedoch die Darstellung des Verlaufs dieser Zufahrt in dem am<br />
26.1.2011 vorgelegten Plan (in der elektronischen Version bezeichnet als<br />
01_Alle_220kVBau_Einbindung.pdf, Seite 1/2) unrichtig. Es wird heute der Plan „Projektänderung<br />
Mastzufahrt M3 (1002)“ in Papierform vorgelegt, der diesen Plan ersetzt. Der richtige<br />
Plan lag bereits einem Lokalaugenschein mit den ASV für Naturschutz am 23.5.2011 zugrunde.<br />
18
Die Antragstellerin ersucht um Erteilung der nachträglichen Genehmigung geringfügiger<br />
Abweichungen nach Maßgabe dieses heute vorgelegten Planes.<br />
Zu Punkt D) des Genehmigungsbescheids, S 16:<br />
Im 220 kV-Betrieb werden im Umspannwerk Salzburg keine Mineralöle eingesetzt, da der<br />
projektierte Trafo noch nicht errichtet wurde (vgl das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik).<br />
Daher wurde auch der Mineralölabscheider noch nicht errichtet. Es wird daher um Erstreckung<br />
der Fertigstellungsfrist bis <strong>zum</strong> Ablauf des dritten Jahres nach Beginn der Errichtung des 380 kV-<br />
Teils des UW Salzburg ersucht.<br />
Zur Nachkontrolle: Gemäß § 20 Abs 5 UVP-G 2000 ist für Vorhaben der Spalte 1 im Abnahmebescheid<br />
auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22 UVP-G 2000) durchzuführen<br />
ist.<br />
Gemäß § 22 Abs 1 UVP-G 2000 ist die Nachkontrolle für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1<br />
frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung oder zu dem im<br />
Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt durchzuführen.<br />
Die Nachkontrolle dient dem „monitoring“. Es sollen konsensgemäße Errichtung und Betreibung,<br />
andererseits die Richtigkeit der fachlichen Beurteilungen kontrolliert werden (Altenburger/Berger,<br />
UVP-G [2010], § 22, Rz 1).<br />
Aus Sicht der Antragstellerin soll sich diese Kontrolle auf das Projekt in seiner Gesamtheit, dh im<br />
konkreten Fall auf den 380 kV-Betrieb beziehen. Daher ist die Regelung des § 22 Abs 1 UVP-G<br />
2000, die den Rahmen für die Festlegung der Frist im Abnahmebescheid vorgibt, so zu verstehen,<br />
dass die Nachkontrolle drei bis fünf Jahre nach der endgültigen Fertigstellung erfolgen soll.<br />
Als Beispiel dafür, dass die Nachkontrolle in Bezug auf ein teilweise fertiggestelltes Vorhaben<br />
nicht dem Zweck des § 22 UVP-G 2000 entspräche ist auf die heute vom ASV für Schalltechnik<br />
getroffene Feststellung zu verweisen, wonach sich alle für diesen Fachbereich relevanten Auflagen<br />
des Genehmigungsbescheids auf den 380 kV-Betrieb beziehen.<br />
Es wird daher ersucht, im beantragten Teilabnahmebescheid auszusprechen, dass die Festlegung<br />
des Zeitpunkts der Nachkontrolle dem endgültigen Abnahmebescheid vorbehalten bleibt.<br />
gez. Dr. Patrizia Dreier eh<br />
gez. Mag. Michael Mendel (Kanzlei Onz Onz Kraemmer Hüttler) eh"<br />
19
Das in der Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin angeführte<br />
Gutachten vom 3.6.2011 lautet wie folgt:<br />
"1. Aufgabenstellung<br />
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2011 (UR-2006-74/73) wurde ich mit einer Vorprüfung der Fertigstellungsanzeige<br />
der Austrian Power Grid AG und mit Schreiben vom 28.3.2011 (20401-<br />
1/39726/490-2011) mit der Prüfung aller dazu vorgelegten Unterlagen beauftragt, die aus<br />
humanmedizinischer Sicht von Relevanz sind.<br />
Insbesondere war zu prüfen, ob das Vorhaben – soweit es das Bundesland Salzburg betrifft –<br />
projekts- und bescheidkonform errichtet wurde. Dafür waren die Auflagenerfüllungen sowie die<br />
Geringfügigkeit beantragter Abweichungen vom genehmigten Projekt einer umweltmedizinischen<br />
Prüfung zu unterziehen.<br />
2. Beurteilungsgrundlagen<br />
Beurteilungsgrundlagen waren das rechtskräftig genehmigte Vorhaben, in der Fassung des<br />
Bescheids des Umweltsenats vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94, die bei einer Gutachterbesprechung<br />
am 5.10.2010 vorgelegte Photodokumentation zur Bauabwicklung, Nachbesserungsaufträge<br />
der UVP-SV und Bericht der APG vom 15.4.2011 sowie die mit der Fertigstellungsanzeige<br />
vom 26.1.2011 auf CD und in 2 Ordnern vorgelegten Unterlagen der APG zu Projektabweichungen<br />
und deren Umweltauswirkungen und die mit Schreiben vom 12.4.2011 an die<br />
Salzburger Landesregierung vorgelegten Ergänzungen.<br />
3. Befund zu Projektabweichungen<br />
Berichte der Ökologischen Bauaufsicht und der Fachgutachter der UVE dokumentieren Auflagenerfüllungen<br />
und Projektabweichungen. Lageverschiebungen von 5 der 50 Maste in einem Ausmaß<br />
von ca. 2,5 bis 8 m am gleichen Grundstück wurden mit den betroffenen Grundeigentümern<br />
einvernehmlich vereinbart und führten in keinem Fall zu relevanten Änderungen der Abstände zu<br />
Wohnhäusern oder einer Verringerung des Bodenabstandes der Leitung. Da die Beurteilung der<br />
elektrischen und magnetischen Felder an der relativ ungünstigsten Stelle (in Spannfeldmitte im<br />
Bereich des tiefsten Durchhanges) erfolgt ist und der tiefste Durchhang auch durch die die<br />
Höhenreduktion des Mastes 1011 von 32 auf 30 m nicht verändert wurde, sind die vorgenommenen<br />
Änderungen der Maste humanmedizinisch nicht relevant. Das gilt sowohl für die<br />
Exposition mit elektromagnetischen Feldern als auch für die Leitungsgeräusche, da die dafür<br />
verantwortlichen Faktoren unverändert blieben. Die Lageverschiebungen ändern die Sichtbeziehungen<br />
sowie die beanspruchten Landschaftsstrukturen praktisch nicht. 43 aufgelistete<br />
Änderungen bei Baustraßen bzw. Mastzufahrten waren nach den vorgelegten Plänen geringfügig<br />
und mit Grundbesitzern abgesprochen, wobei sensible Gebiete wie Trinkwasserschutzgebiete<br />
geschont und der Flächenbedarf minimiert wurde. Die aus sicherheitstechnischen Gründen im<br />
Bereich von Mast 37-38 zusätzlich angebrachten Flugwarnkugeln sowie die zusätzlichen Vogelwarnkugeln<br />
lassen keine Änderung der Leitungsemissionen erwarten. Nur die optische Störung<br />
wird dadurch geringfügig erhöht. Die geänderte Farbgebung beim Mast 11 reduziert seine<br />
Auffälligkeit geringfügig. Die aufgelisteten Planabweichungen im Umspannwerk Salzburg wirken<br />
sich auf die Feldverhältnisse außerhalb des Betriebsgeländes nicht mehr aus und sind daher<br />
umweltmedizinisch nicht relevant.<br />
20
4. Gutachten zu Projektabweichungen<br />
Die angegebenen und ausreichend dokumentierten Projektabweichungen sind aus humanmedizinischer<br />
Sicht geringfügig und mit einer bescheidkonformen Errichtung kompatibel. Die<br />
Schlussfolgerungen aus meinen Gutachten für die Salzburger Landesregierung vom 7.6.2006 und<br />
für den Umweltsenat vom 2.1.2007 bleiben dadurch unverändert.<br />
5. Befund zu Auflagenerfüllungen<br />
Auf Grund der vorgelegten Dokumentation (Monatsberichte der Ökologischen Bauaufsicht,<br />
Berichte der Baukontrollorgane, BEA Electrics GmbH, ZT Büro Kraibacher, Technisches Büro<br />
Eisner, Energie AG, etc.) samt Arbeitsanweisungen an bauausführende Firmen, Typenscheinkontrollen,<br />
etc. können folgende humanmedizinisch relevante Auflagen als erfüllt angesehen<br />
werden:<br />
1 Störfallvorsorge: erfüllt.<br />
2 Entsorgung: erfüllt.<br />
3 Arbeitnehmerschutz: erfüllt.<br />
4-8 Bautechnik: erfüllt.<br />
9 Baulärm: erfüllt.<br />
10, 11 Schalltechnische Überprüfung nach Inbetriebnahme noch ausständig.<br />
12-59 Bauarbeiten: erfüllt soweit humanmedizinisch relevant.<br />
60-80 Elektrotechnik und Umspannwerk Salzburg: erfüllt bis auf<br />
64 EMF-Messungen ein Jahr nach Inbetriebnahme 100m beidseits der Leitung<br />
68 Mindestens jährliche Kontrolle der Leitungsanlagen<br />
75 Notstromaggregat, Probeläufe<br />
78 Sicherheitsanlagen (Sprinkler, Brandmeldeanlage), Überprüfung<br />
98-130 Grundwasser- und Gewässerschutz: erfüllt bis auf Kontrollen (99, 117, 118,<br />
123-125, 127-129).<br />
139, 140 Luftreinhaltung: erfüllt.<br />
163-169 Umweltmedizin: erfüllt bis auf<br />
169 Ein Gutachten von Prof. Leitgeb vom 20.7.2010 beschreibt Magnetfeldimmissionen in<br />
den beiden der Salzburgleitung nächstgelegenen Wohnobjekten vor Inbetriebnahme, wobei<br />
sowohl die gemessenen Ist- Werte als auch die hochgerechneten Werte für den maximalen<br />
Dauerstrom (0,6 x thermischer Grenzstrom) bei 50 Hz weit unter 1 µT und unter Berücksichtigung<br />
aller Spektralanteile als gewichtete Gesamtsumme bei 1,1 % bzw. 1,3 % vom<br />
Referenzwert lagen. Die Vergleichsmessungen zur elektromagnetischen Feldbelastung<br />
nach Inbetriebnahme der 380 kV Leitung sind noch ausständig und erst für Ende 2011<br />
geplant.<br />
Die übrigen Auflagen von humanmedizinischer Relevanz sind als erfüllt anzusehen bzw. nur noch<br />
durch die vorgesehenen periodischen Überprüfungen zu ergänzen.<br />
.<br />
21
6. Gutachten zu Auflagenerfüllungen<br />
Die Erfüllung der Auflagen 10 und 11 sind nachzuweisen und dem schalltechnischen sowie dem<br />
humanmedizinischen UVP-Sachverständigen vorzulegen.<br />
Die Erfüllung der Auflagen 64 und 169 sind nachzuweisen und dem elektrotechnischen und dem<br />
humanmedizinischen UVP-Sachverständigen vorzulegen.<br />
Die übrigen Auflagen von humanmedizinischer Relevanz sind bereits als erfüllt anzusehen<br />
(ausgenommen die nach Plan erst zukünftig vorgesehenen Überprüfungen). Somit kann<br />
festgestellt werden, dass das Vorhaben – soweit es das Bundesland Salzburg betrifft – projekts-<br />
und bescheidkonform errichtet wurde.<br />
gez. o.Univ.Prof. Dr. Manfred Neuberger eh"<br />
Hinsichtlich des in der Abnahmeverhandlung vom Amtssachverständigen für Bodenschutz<br />
und Landwirtschaft angeführten Punktes in Bezug auf die Rückbaustandorte<br />
wurde mit Schreiben vom 15.11.2011 folgende abschließende Stellungnahme abgegeben:<br />
"Im Zuge der Verhandlung zur Abnahmeprüfung am 29.6.2011 wurde vom Sachverständigen für<br />
den Fachbereich Bodenschutz und Landwirtschaft eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde als<br />
wesentlicher offener Punkt angeführt:<br />
"Hinsichtlich der Rückbaustandorte kann die ordnungsgemäße und bescheidkonforme Fertigstellung<br />
<strong>zum</strong> Stichtag 29.6.2011 nicht bestätigt werden. Diesbezüglich sind die entsprechenden<br />
Nachweise durch den Einschreiter rechtzeitig vor Bescheiderlassung vorzulegen …"<br />
Mit E-Mail (siehe Beilage) von Dipl.-Ing. Gernot Mayrhofer vom 2.11.2011 wurden folgende<br />
Nachweise vorgelegt:<br />
1.) Entsorgungsnachweis Bodenaushub:<br />
2.) Herkunftsnachweis unbelastetes Herkunftsmaterial (Humus):<br />
3.) Bericht Norbert Ecker über den Bodenaustausch:<br />
4.) Aktenvermerk Martin Engelmayer ("Aufklärung Ungereimtheiten"):<br />
5.) Email abfallrechtliche ASV (Kenntnisnahme des Entwurfes von Aktenvermerk Martin<br />
Engelmayer):<br />
Die Unterlagen beinhalten den Nachweis des ordnungsgemäßen und nachträglich durchgeführten<br />
Bodenaustausches an insgesamt 39 Mastrückbaustandorten. Der Rückbau wurde mit<br />
unbelastetem Material (vorgelegte Nachweise) unter Aufsicht einer bodenkundlichen<br />
Baubegleitung (Bericht der Fa Agrar-EN vom Oktober 2011) mit entsprechender Rekultivierung<br />
und Begrünung durchgeführt.<br />
Die Rekultivierungsarbeiten wurden am 30.9.2011 vom Amtssachverständigen im Beisein der<br />
bodenkundlichen Baubegleitung stichprobenartig geprüft.<br />
Im Zuge dieser Prüfung wurde festgestellt, dass der Bodenaustausch nicht an sämtlichen Mastrückbaustandorten<br />
durchgeführt wird bzw wurde.<br />
22
Mit E-Mail (siehe Beilage) von DI Gernot Mayrhofer vom 7.11.2011 wurde dazu ergänzend ein<br />
Gutachten der G.U.T GRUPPE UMWELT + TECHNIK GMBH datiert mit 3.11.2011 vorgelegt.<br />
Dieses Gutachten beinhaltet Bodenuntersuchungen von insgesamt 19 Mastrückbaustandorten im<br />
Bezug auf ihren Schwer- bzw Schadstoffgehalt. Es handelt sich dabei um jene Standorte, bei denen<br />
der oa nachträgliche Bodenaustausch nicht durchgeführt wurde. Die wesentlichen Schwermetallgehalte<br />
der Untersuchungen sind aus der folgenden dem Gutachten entnommenen Tabelle<br />
ersichtlich.<br />
23
Insgesamt 5 der 17 untersuchten Maststandorte weisen dabei von Normalwerten abweichende<br />
Zinkgehalte auf.<br />
Der gemäß dem UVP-G Bescheid Zahl 5/06-39.726/362-2007 vom 27.03.2007 jeweils maßgebliche<br />
Bodenwert II (BW II) für die o. g. Metalle und Metalloide aus der Publikation Eikmann und Kloke<br />
(1999) wurde in allen gegenständlich untersuchten Beweissicherungsproben allerdings<br />
eingehalten.<br />
In der gutachterlichen Bewertung der G.U.T GRUPPE UMWELT + TECHNIK GMBH wurde<br />
weiters festgehalten,<br />
Seitens der bauausführenden Firma bzw der <strong>zum</strong> Sanierungszeitpunkt tätigen örtlichen Bauaufsicht<br />
ist aus gutachterlicher Sicht jedoch der uns noch nicht vorliegende Nachweis zu erbringen,<br />
dass der Bodenaustausch auch tatsächlich bis zu der angegebenen Tiefe von 0,4 m durchgeführt<br />
und der Sanierungsbereich mit qualitätsgesichertem Material (Wertstoff) rekultiviert wurde.<br />
Die APG wurde vom Amtssachverständigen mit dieser gutachterlichen Aussage der durch APG<br />
beauftragten G.U.T GRUPPE UMWELT + TECHNIK GMBH konfrontiert und um<br />
entsprechende Aufklärung gebeten.<br />
Mit E-Mail (siehe Beilage) von Dipl.-Ing. Patrizia Dreier vom 10.11.2011 wurde dazu ergänzend<br />
eine Stellungnahme samt Beilagen abgegeben.<br />
In der Stellungnahme wird ausgeführt:<br />
Im Baulos 1 wurden 59 Stück 220 kV-Maste demontiert.<br />
Da bei 40 Standorten durch eine unkorrekte Vorgangsweise (siehe Aktenvermerk vom 19.10.2011)<br />
die Bescheidauflage 58 nicht eingehalten werden konnte, wurde im Zeitraum Mitte Juni bis Ende<br />
September 2011 nachträglich ein Bodenaustausch durchgeführt (siehe Bericht Norbert Ecker,<br />
Oktober 2011). Beide genannten Dokumente wurden Ihnen bereits vorgelegt.<br />
Bei den restlichen 19 Masten wurde der Bodenaustausch nachträglich deshalb nicht durchgeführt,<br />
da diese Demontagearbeiten zu einem Zeitpunkt (ab Dezember 2010) und in einer Arbeitsweise<br />
erfolgten, die die Einhaltung der Zink-Grenzwerte auch noch im Juni 2011 erwarten ließen (siehe<br />
Fotos und beispielhafte Beschreibung der Fundamentabtragungen sowie Tagesbericht M380). Um<br />
einer allfällig unvollständigen Aussagekraft von Bauunterlagen entgegenzuwirken, wurden <strong>zum</strong><br />
Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nunmehr Bodenuntersuchungen in Auftrag gegeben,<br />
deren Ergebnisse ebenfalls bereits an Sie übermittelt wurden (siehe Bericht G.U.T,<br />
Dr. Unterbrunner vom 03.11.2011). Da darin die Einhaltung der geforderten Grenzwerte nachgewiesen<br />
wurde, war ein Bodenaustausch nicht erforderlich.<br />
Aus Sicht des Amtssachverständigen wird im Zuge der Abnahmeprüfung folgendes festgehalten:<br />
Die bisher als nicht vollständig erfüllten Auflagenpunkte 55 – 59 sind durch die vorgelegten<br />
Unterlagen als erfüllt zu betrachten.<br />
Zum Einen wurde ua gemäß Bericht der bodenkundlichen Baubegleitung auf 39 landw. genutzten<br />
Mastrückbaustandorten der bisher nicht auflagenkonforme Bodenaustausch nachträglich durchgeführt<br />
und die beanspruchten Flächen einschließlich Zufahrten ordnungsgemäß rekultiviert und<br />
begrünt.<br />
24
Zum Anderen wurde durch entsprechende Untersuchungen der landw. genutzten Böden auf jenen<br />
17 Mastrückbaustandorten, bei denen der Bodenaustausch nicht vollständig nachvollziehbar<br />
dokumentiert ist, nachgewiesen, dass die gemäß Auflage 59 (Alternative <strong>zum</strong> Bodenaustausch)<br />
festgeschriebenen Schadstoffwerte (insbesondere Zink) eingehalten werden.<br />
gez. Dipl.-Ing. Georg Juritsch eh"<br />
Zum Ergebnis des Verfahrens ist zusammenfassend auszuführen, dass die beigezogenen<br />
Sachverständigen <strong>zum</strong> Ergebnis gelangten, dass das Vorhaben konsensgemäß realisiert<br />
wurde und die beantragten (geringfügigen) Abweichungen genehmigungsfähig sind.<br />
Zu den fachspezifischen Details kann auf die im Verfahrensakt aufliegenden umfangreichen<br />
Ermittlungsergebnisse bzw. auf das Verhandlungsergebnis vom 29.6.2011<br />
verwiesen werden.<br />
Schließlich kann von einer bescheidgemäßen Projektsumsetzung als auch der<br />
Genehmigungsfähigkeit der beantragten geringfügigen Abweichungen ausgegangen<br />
werden, weshalb – wie im Spruch angeführt – zu entscheiden war.<br />
Hinsichtlich der in § 20 Abs 5 UVP-G 2000 normierten Nachkontrolle, ist festzuhalten,<br />
dass es sich beim gegenständlichen Abnahmeverfahren um eine bloße Teilabnahme<br />
handelt. Den Bestimmungen des § 22 UVP-G 2000 kann eindeutig entnommen werden,<br />
dass es u.a. auch Aufgabe der Nachkontrolle ist, die Annahmen und Prognosen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen zu vergleichen.<br />
Dies kann sinnvoller Weise erst nach Durchführung des insbesondere für den<br />
Vorhabensendausbau mit einer Spannung von 380 kV erfolgen, sodass die Festlegung des<br />
Nachkontrollzeitpunktes dem, den Vorhabensendausbau abschließenden Bescheid<br />
vorbehalten bleibt.<br />
zu Spruchteil II.<br />
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die angeführten Gesetzes- und<br />
Verordnungsstellen.<br />
25
Rechtsmittelbelehrung<br />
zu Spruchteil I.<br />
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach seiner<br />
Zustellung das Rechtsmittel der Berufung zu erheben.<br />
Die Berufung ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-Straße 1,<br />
5020 Salzburg, schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0662 8042 3890), im Wege<br />
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen<br />
Weise einzubringen.<br />
Damit Ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muss sie diesen Bescheid bezeichnen<br />
(bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende Behörde bekannt) einen<br />
Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides, sowie eine Begründung dieses<br />
Antrages enthalten.<br />
Die Gebühr, die zu entrichten ist, beträgt für die Berufung 14,30 Euro.<br />
zu Spruchteil II.<br />
Sie haben das Recht, gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen die vorgeschriebenen Verfahrenskosten<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides das Rechtsmittel der<br />
Vorstellung einzubringen.<br />
Die Vorstellung ist beim Amt der Salzburger Landesregierung, Fanny-von-Lehnert-<br />
Straße 1, 5020 Salzburg, schriftlich, telegrafisch, mit Telefax (Telefax-Nr. 0662 8042 3890),<br />
im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch<br />
möglichen Weise einzubringen. Damit Ihre Vorstellung inhaltlich bearbeitet werden<br />
kann, muss sie diesen Bescheid bezeichnen (bitte geben Sie die Geschäftszahl und die erlassende<br />
Behörde bekannt) einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides<br />
sowie eine Begründung dieses Antrages enthalten. Wird keine Vorstellung erhoben,<br />
so ist binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Frist zur Erhebung der Vorstellung der<br />
oben bezeichnete Betrag mit dem angeschlossenen Erlagschein einzuzahlen, widrigenfalls<br />
die zwangsweise Eintreibung veranlasst werden müsste.<br />
Für die Salzburger Landesregierung:<br />
Dr. Georg Masarié<br />
Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur<br />
26
Ergeht an:<br />
1. Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010<br />
Wien, als rechtsfreundliche Vertreterin der Austrian Power Grid AG, unter Anschluss<br />
des vidierten Projektes B/A, des Projektes C/A und eines Erlagscheines,<br />
Brief: RSb<br />
2. Landesumweltanwaltschaft Salzburg, zH Umweltanwalt Dr. Wolfgang Wiener,<br />
Membergerstrasse 42, 5020 Salzburg, E-Mail<br />
3. Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 4 - Referat Allgemeine Wasserwirtschaft,<br />
wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Michael-Pacher-Straße 36, Postfach<br />
527, 5020 Salzburg, E-Mail<br />
4. Gemeinde Berndorf bei Salzburg, Franz-Xaver-Gruber Platz 1, 5165 Berndorf bei<br />
Salzburg, E-Mail<br />
5. Gemeinde Elixhausen, Schulweg 9, 5161 Elixhausen, E-Mail<br />
6. Marktgemeinde Obertrum am See, Obertrum Nr. 1, 5162 Obertrum am See, E-Mail<br />
7. Gemeinde Seeham, Hauptstraße 49, 5164 Seeham, E-Mail<br />
8. Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee, Stiftsgasse 1, 5201 Seekirchen am Wallersee,<br />
E-Mail<br />
9. Arbeitsinspektorat für den 10. Aufsichtsbezirk, Auerspergstraße 69, 5020 Salzburg,<br />
E-Mail<br />
10. Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk, Ferdinand-Öttl-Straße 12, 4840 Vöcklabruck,<br />
E-Mail<br />
11. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Stubenring 1, 1011 Wien, als<br />
Starkstromwegebehörde nach dem Starkstromwegegesetz 1968, E-Mail<br />
12. Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Gruppe Umwelt und Forst, Karl-<br />
Wurmb-Straße 17, Postfach 533, 5020 Salzburg, als Bezirksverwaltungsbehörde, E-<br />
Mail<br />
13. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />
Stubenring 1, 1012 Wien, als Forstbehörde, E-Mail<br />
14. Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 6 - Referat Eisenbahn-, Luft-,<br />
Schifffahrt sowie Personen-/Güterbeförderung, Fanny-v.-Lehnert-Straße 1, Postfach<br />
527, 5020 Salzburg, als Luftfahrtbehörde, E-Mail<br />
15. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und<br />
Wasserrecht, zH Mag. Martin Starmayr, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, E-Mail<br />
16. Referat Chemie und Umwelttechnik, Dipl.-Ing.Dr. Andreas Sommer, Michael-<br />
Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, als Behördekoordinator und dem höflichen Ersuchen<br />
um Weiterleitung des Bescheides an sämtliche Sachverständigen, E-Mail<br />
17. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, pA<br />
Umweltbundesamt GmbH, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, E-Mail<br />
27