Muster - Auslandsarbeitsvertrag
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7. Arbeitsverhinderung<br />
(1) Der Expatriate ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre<br />
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der<br />
Arbeitsverhinderung mitzuteilen.<br />
(2) Im Falle der Erkrankung ist der Expatriate verpflichtet, ab dem 3. Kalendertag seit<br />
Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die<br />
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.<br />
(3) Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.<br />
8. Abtretung von Schadensersatzansprüchen<br />
Der Expatriate tritt seine Schadensersatzforderungen insoweit ab, als er durch einen Dritten<br />
verletzt wird und die Gesellschaft Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt.<br />
9. Jahresurlaub<br />
Der Expatriate hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 28 Werktagen pro Kalenderjahr.<br />
Der Urlaub ist im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu nehmen.<br />
10. Sozialversicherung<br />
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
11. Reisekosten<br />
Dem Expatriate werden Reisekosten entsprechend der jeweiligen Regelung der Gesellschaft<br />
erstattet.<br />
12. Haftung<br />
(1) Verursacht der Expatriate durch schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden, so ist<br />
dieser nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.<br />
(2) Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Expatriate den Schaden voll, jedoch der Höhe nach<br />
begrenzt auf einen Betrag von drei Zwölfteln seines Jahresnettogehaltes.<br />
13. Wettbewerbsverbot<br />
(1) Der Expatriate verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsvertrages für die<br />
Dauer von einem Jahr nicht in einem oder für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft<br />
tätig zu werden, es sei denn, dass im Einzelfall nachweisbar die Interessen der<br />
Gesellschaft / des Konzerns nicht beeinträchtigt werden. Desgleichen wird sich der<br />
Expatriate weder unmittelbar noch mittelbar an einem solchen Unternehmen beteiligen<br />
noch ein solches Unternahmen durch Rat und Tat unterstützen.<br />
(2) Der Expatriate verpflichtet sich weiterhin, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
der Gesellschaft den neuen Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ebenso<br />
wird er während der Dauer des Wettbewerbsverbotes jeden Wohnsitzwechsel und<br />
auf Nachfrage unverzüglich die Höhe seines Erwerbs bekannt zu geben.<br />
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