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Muster - Auslandsarbeitsvertrag

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7. Arbeitsverhinderung<br />

(1) Der Expatriate ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre<br />

voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind die Gründe der<br />

Arbeitsverhinderung mitzuteilen.<br />

(2) Im Falle der Erkrankung ist der Expatriate verpflichtet, ab dem 3. Kalendertag seit<br />

Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die<br />

Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.<br />

(3) Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.<br />

8. Abtretung von Schadensersatzansprüchen<br />

Der Expatriate tritt seine Schadensersatzforderungen insoweit ab, als er durch einen Dritten<br />

verletzt wird und die Gesellschaft Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt.<br />

9. Jahresurlaub<br />

Der Expatriate hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 28 Werktagen pro Kalenderjahr.<br />

Der Urlaub ist im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu nehmen.<br />

10. Sozialversicherung<br />

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

11. Reisekosten<br />

Dem Expatriate werden Reisekosten entsprechend der jeweiligen Regelung der Gesellschaft<br />

erstattet.<br />

12. Haftung<br />

(1) Verursacht der Expatriate durch schuldhafte Pflichtverletzung einen Schaden, so ist<br />

dieser nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.<br />

(2) Bei grober Fahrlässigkeit trägt der Expatriate den Schaden voll, jedoch der Höhe nach<br />

begrenzt auf einen Betrag von drei Zwölfteln seines Jahresnettogehaltes.<br />

13. Wettbewerbsverbot<br />

(1) Der Expatriate verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsvertrages für die<br />

Dauer von einem Jahr nicht in einem oder für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft<br />

tätig zu werden, es sei denn, dass im Einzelfall nachweisbar die Interessen der<br />

Gesellschaft / des Konzerns nicht beeinträchtigt werden. Desgleichen wird sich der<br />

Expatriate weder unmittelbar noch mittelbar an einem solchen Unternehmen beteiligen<br />

noch ein solches Unternahmen durch Rat und Tat unterstützen.<br />

(2) Der Expatriate verpflichtet sich weiterhin, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

der Gesellschaft den neuen Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ebenso<br />

wird er während der Dauer des Wettbewerbsverbotes jeden Wohnsitzwechsel und<br />

auf Nachfrage unverzüglich die Höhe seines Erwerbs bekannt zu geben.<br />

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