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DE DE MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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17.2.2012<br />

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 - 2014<br />

Petitionsausschuss<br />

<strong>MITTEILUNG</strong> <strong>AN</strong> <strong>DIE</strong> MITGLIE<strong>DE</strong>R<br />

Betrifft: Petition 0846/2011, eingereicht von den Anwälten Giuseppe Giacomini,<br />

Stefano Cresta und Sergio Maradei, italienischer Staatsangehörigkeit, im<br />

Namen von Assoutenti, zur korrekten Etikettierung alkoholischer Getränke<br />

1. Zusammenfassung der Petition<br />

Die Petenten betonen als Vertreter eines Verbraucherverbands, der Genuss alkoholischer<br />

Getränke verursache schwere medizinische Probleme und könne bei dessen Missbrauch sogar<br />

zu Abhängigkeit führen. In diesem Zusammenhang fordern sie die Einführung europaweiter<br />

Rechtsvorschriften für angemessene Verbraucherinformationen auf Etiketten alkoholischer<br />

Getränke.<br />

2. Zulässigkeit<br />

Für zulässig erklärt am 28. November 2011. Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht<br />

(Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung).<br />

3. Antwort der Kommission, eingegangen am 17. Februar 2012<br />

Der Petent bezieht sich auf das Ergebnis verschiedener Studien zu den negativen<br />

Auswirkungen des Konsums alkoholischer Getränke auf die Gesundheit, insbesondere aber<br />

auf die Tatsache, dass Alkohol unabhängig von den konsumierten Mengen das Risiko erhöht,<br />

an bestimmten Krebsarten zu erkranken. Deshalb ist der Petent der Meinung, dass die EU-<br />

Gesetzgebung um eine Vorschrift zur Etikettierung alkoholischer Getränke erweitert werden<br />

sollte, damit die Verbraucher durch einen klaren, exakten Hinweis gewarnt werden.<br />

Darüber hinaus bedauert der Petent, dass bisher für alkoholische Getränke keine konkreten<br />

Etikettierungsvorschriften eingeführt wurden, wie sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie<br />

2000/13/EG verlangt werden. Außerdem erklärt der Petent, dass mit dem Vorschlag für eine<br />

CM\892912<strong>DE</strong>.doc PE483.592v01-00<br />

<strong>DE</strong> In Vielfalt geeint <strong>DE</strong>


<strong>DE</strong><br />

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der<br />

Verbraucher über Lebensmittel diese Rechtslücke nicht geschlossen wird.<br />

Die Beobachtungen der Kommission<br />

Die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, hat für die Kommission oberste Priorität.<br />

Wichtig ist auch, dass die Verbraucher die notwendigen Informationen erhalten, um<br />

kompetente Entscheidungen über Lebensmittel treffen zu können.<br />

Mit der Richtlinie 2000/13/EG 1 werden die horizontalen Vorschriften für die Informationen<br />

definiert, die auf Lebensmitteletiketten anzugeben sind, darunter auch auf denen für<br />

alkoholische Getränke. Folglich wird auch verlangt, dass diese Lebensmittel mit den in<br />

Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Informationen versehen sind. Die einzige Einschränkung<br />

des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, die sich speziell auf bestimmte alkoholische Getränke<br />

bezieht, ist in Artikel 9 Absatz 5 enthalten. Dort heißt es, dass auf Wein, Likörwein,<br />

Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als<br />

Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken sowie<br />

Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent kein<br />

Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden muss.<br />

Prinzipiell müssen auch auf alkoholischen Getränken die Zutaten angegeben werden. Die<br />

Absicht des Gesetzgebers wird durch Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG bestätigt,<br />

in dem darauf hingewiesen wird, dass entsprechende Vorschriften noch festgelegt werden.<br />

Wie vom Petenten erwähnt, fehlen derzeit solche Vorschriften, sodass eine Anwendung dieses<br />

Prinzips nicht möglich ist. Betont werden sollte jedoch, dass die Kommission dem Rat<br />

dreimal (1982, 1991 und 1997) einen Vorschlag zur Festlegung von Vorschriften über die<br />

Angabe der Zutaten alkoholischer Getränke auf den Etiketten vorgelegt hat. Leider war es<br />

bisher nie möglich, eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat<br />

zu erreichen.<br />

An dieser Stelle sollte hervorgehoben werden, dass Zutaten alkoholischer Getränke in jedem<br />

Fall auf dem Etikett ausgewiesen werden müssen, wenn sie in Anhang IIIa (Allergene) der<br />

Richtlinie 2000/13/EG aufgeführt sind.<br />

In Bezug auf die Angabe der Zutaten alkoholischer Getränke wurde mit dem Vorschlag der<br />

Kommission für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über<br />

Lebensmittel 2 der Versuch unternommen, unter anderem die aktuelle Situation einer<br />

rechtlichen Grauzone zu verbessern und klarzustellen. In Anerkennung des<br />

Informationsbedarfs der Verbraucher wurde mit dem Vorschlag der Kommission empfohlen,<br />

dass trinkfertige alkoholische Mischgetränke, häufig bezeichnet als „Alcopops“, mit einer<br />

Zutatenliste versehen sein sollten. Angesichts der Besonderheiten von Wein, Spirituosen und<br />

Bier sowie zur Gewährleistung von Konsistenz und Kohärenz auf diesem Gebiet sah der<br />

1 Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur<br />

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und<br />

Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.<br />

2 COM(2008) 40 endg.<br />

PE483.592v01-00 2/4 CM\892912<strong>DE</strong>.doc


Vorschlag vor, dass die Kommission über die Anwendung der geltenden Regeln zur<br />

Aufzählung der Zutaten und zur vorgeschriebenen Nährwertkennzeichnung auf diesen<br />

Erzeugnissen berichten wird, wobei es möglich sein sollte, dass spezifische Maßnahmen<br />

erlassen werden.<br />

Während der Diskussionen über den Textentwurf im Rat und im Europäischen Parlament fand<br />

die politische Linie der Kommission keine Unterstützung. Folglich forderte das Europäische<br />

Parlament, alle alkoholischen Getränke von der Pflicht zur Aufzählung der Zutaten und<br />

Angabe der Nährwerte auszunehmen. Der Rat wiederum verlangte Ausnahmen für Wein,<br />

Spirituosen, Bier und ähnliche Wettbewerbsprodukte. Innerhalb von 5 Jahren sollte ein<br />

Bericht über die Kennzeichnung dieser Produkte vorgelegt werden. Mit dem schließlich<br />

erreichten Kompromiss wurde beschlossen, die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht für<br />

alle alkoholischen Getränke aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus verpflichtete der Gesetzgeber<br />

die Kommission, innerhalb von 3 Jahren einen Bericht über die Anwendbarkeit der<br />

Vorschriften zur Angabe der Zutaten auf diese Produkte sowie zur Beantwortung der Frage<br />

vorzulegen, ob auf alkoholischen Getränken zukünftig Nährwertinformationen, insbesondere<br />

jedoch der Energiegehalt, auszuweisen sind.<br />

Im Kontext der Überarbeitung des aktuellen Rechtsrahmens der EU in Zusammenhang mit<br />

dem Deklarieren von Lebensmittelinformationen gegenüber den Verbrauchern wurde die<br />

Frage von Warnetiketten auf alkoholischen Getränken nicht gestellt. Deshalb sowie unter<br />

Berücksichtigung der mit Alkohol zusammenhängenden Risiken, die auf freiwilligen<br />

Kennzeichnungen ausgewiesen werden, sieht die kürzlich verabschiedete Verordnung<br />

Nr. 1169/2011 1 in dieser Hinsicht keine Vorschriften vor. Die Mitgliedstaaten haben jedoch<br />

die Möglichkeit, unter anderem aus Gründen der öffentlichen Gesundheit im Rahmen<br />

nationaler Bestimmungen solche Warnhinweise vorzuschreiben. Deren Kompatibilität mit<br />

dem Recht der Union muss von der Kommission von Fall zu Fall eingeschätzt werden.<br />

Darüber hinaus wird die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eingeladen, im<br />

Rahmen des Berichts zur Kennzeichnung alkoholischer Getränke weitere konkrete<br />

Anforderungen in Zusammenhang mit solchen Getränken zu erwägen. In dieser Hinsicht wird<br />

die Kommission aufgefordert, in der Öffentlichkeit geäußerte Bedenken in Zusammenhang<br />

mit gesundheitlichen Schäden durch Alkohol, insbesondere bei jüngeren und empfindlichen<br />

Verbrauchern, zu berücksichtigen.<br />

Schließlich sollte auch erwähnt werden, dass die EU-Strategie zur Unterstützung der<br />

Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden Schritten zur Information,<br />

Aufklärung und zur Erhöhung des Bewusstseins für die Auswirkungen des schädlichen und<br />

gefährlichen Alkoholkonsums besondere Priorität einräumt. Die Kommission fordert die<br />

Alkoholhersteller auf, die Verbraucher freiwillig auf den Getränkeetiketten über<br />

gesundheitsbezogene Risiken zu informieren. Einige Hersteller warnen deshalb bereits unter<br />

Verwendung des in Frankreich vorgeschriebenen Formats vor den Gesundheitsrisiken<br />

während der Schwangerschaft. Eine solche Vorgehensweise trägt zu einer gewissen<br />

Konsistenz und Einheitlichkeit der Kennzeichnung über die Grenzen bestimmter<br />

Getränkekategorien und Mitgliedstaaten hinweg bei.<br />

1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die<br />

Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. L 304 vom 22.11.2011.<br />

CM\892912<strong>DE</strong>.doc 3/4 PE483.592v01-00<br />

<strong>DE</strong>


<strong>DE</strong><br />

Schlussfolgerungen<br />

Gemäß der neu verabschiedeten Gesetzgebung im Bereich der Kennzeichnung von<br />

Lebensmitteln wird die Kommission den Informationsbedarf in Zusammenhang mit<br />

alkoholischen Getränken weiter analysieren. Nach entsprechenden Konsultationen mit<br />

Betroffenen und den Mitgliedstaaten wird die Kommission bis zum 13. Dezember 2014 einen<br />

Bericht vorlegen, der gegebenenfalls von legislativen Maßnahmen zur Einführung konkreter<br />

Kennzeichnungsvorschriften für diese Produkte begleitet wird. In diesem Zusammenhang<br />

werden alle verfügbaren Studien und Informationen geprüft, darunter auch die vom Petenten<br />

erwähnten.<br />

PE483.592v01-00 4/4 CM\892912<strong>DE</strong>.doc

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