Spenden, Pokale, Kleider, Reisen. Was ist absetzbar? - Kommunal
Spenden, Pokale, Kleider, Reisen. Was ist absetzbar? - Kommunal
Spenden, Pokale, Kleider, Reisen. Was ist absetzbar? - Kommunal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
gefahrenem Kilometer geltend<br />
gemacht werden. Werden Fahrtkosten<br />
von der Gemeinde ersetzt,<br />
können diese Fahrten bei<br />
Beispiel Reisekosten<br />
Der Bürgerme<strong>ist</strong>er fährt zum<br />
Zweck des Besuches eines Fortbildungsseminars<br />
nach Wien.<br />
Abfahrt <strong>ist</strong> beim örtlichen Gemeindeamt<br />
montags um 8.00<br />
Uhr. Die Reise <strong>ist</strong> so organisiert,<br />
dass Vormittags und<br />
Nachmittags Vorträge zu politischen<br />
Themen abgehalten werden.<br />
Der Bürgerme<strong>ist</strong>er kommt<br />
Montagabend um 19.30 Uhr<br />
von dem Seminar zurück. Unter<br />
welchen Voraussetzungen<br />
und in welcher Höhe können<br />
Reisekosten geltend gemacht<br />
werden?<br />
Lösung: Das Fortbildungsseminar<br />
ermöglicht dem Bürgerme<strong>ist</strong>er<br />
Kenntnisse zu erwerben,<br />
die eine einigermaßen<br />
konkrete berufliche Verwertung<br />
gestatten. Die Reise dient<br />
der politischen/beruflichen<br />
Fortbildung. Da die Reisekosten<br />
somit überwiegend politisch/beruflich<br />
veranlasst sind,<br />
können sie einkommensteuermindernd<br />
geltend gemacht<br />
werden. Es können daher Reisekosten<br />
in Höhe von 26,40<br />
Euro (12 Stunden zu 2,20 Euro)<br />
geltend gemacht werden.<br />
der Ermittlung der Werbungskosten<br />
nicht berücksichtigt werden.<br />
Fahrtkosten für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
(Gemeindeamt) können<br />
nicht als Werbungskosten geltend<br />
gemacht werden.<br />
Reisekosten<br />
Für die Anerkennung von Reisekosten<br />
als Werbungskosten muss<br />
die berufliche Bedingtheit der<br />
Reise einwandfrei erkennbar<br />
sein. Die Reise muss dem Abgabepflichtigen<br />
die Möglichkeit<br />
bieten, Kenntnisse zu erwerben,<br />
die eine einigermaßen konkrete<br />
berufliche Verwertung gestatten.<br />
Das Reiseprogramm und seine<br />
Durchführung müssen derart<br />
einseitig und nahezu ausschließlich<br />
auf interessierte Teilnehmer<br />
der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen<br />
abgestellt sein, dass<br />
andere Teilnehmer daran nicht<br />
interessiert sind. Allgemein interessierende<br />
Programmpunkte<br />
dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch<br />
nehmen, als während<br />
der laufenden Berufsausübung<br />
regelmäßig als Freizeit verwendet<br />
wird. <strong>Reisen</strong> mit Mischprogramm<br />
stellen nicht abzugsfähige<br />
Aufwendungen der privaten<br />
Lebensführung dar.<br />
Geltend gemacht werden können<br />
pauschale Tages- und Nächtigungsgelder.<br />
Die Berücksichtigung<br />
von Tages- und Nächtigungsgeldern<br />
setzt voraus, dass<br />
<strong>Kommunal</strong>: Recht Themenangabe & Verwaltung<br />
29<br />
die Reiseentfernung 25 Kilometer<br />
in eine Richtung überschreitet.<br />
Das Tagesgeld für Inlandsreisen<br />
kann bis zu 26,40 Euro<br />
pro Tag betragen. Dauert eine<br />
Dienstreise länger als drei Stunden<br />
kann für jede angefangene<br />
Stunde ein Zwölftel (2,20 Euro)<br />
gerechnet werden.<br />
Wird dem politischen Funktionär<br />
das Mittag- bzw Abendessen<br />
gezahlt, <strong>ist</strong> das Tagesgeld<br />
um 13,20 Euro pro Mittag- bzw.<br />
Abendessen zu kürzen.<br />
Partei- und Klubbeiträge<br />
Partei- und Klubbeiträge sind<br />
abzugsfähig, wenn der Funktionär<br />
im Fall der Unterlassung<br />
der Zahlung mit dem Ausschluss<br />
aus der Partei und in weiterer<br />
Folge mit dem Verlust des Mandats<br />
rechnen muss. Die Beiträge<br />
sind nur insoweit abzugsfähig,<br />
als sie aufgrund einer politischen<br />
Funktion geleitstet werden.<br />
Mitgliedsbeiträge an die<br />
Partei selbst sind nicht abzugsfähig.<br />
Neben laufenden Zahlungen<br />
stellen auch außerordentliche<br />
Zahlungen abzugsfähige<br />
Werbungskosten dar, wenn sie<br />
zum Beispiel aus Anlass eines<br />
Wahlkampfes gele<strong>ist</strong>et werden,<br />
sofern die Le<strong>ist</strong>ung von dem statutenmäßig<br />
zuständigen Organ<br />
beschlossen wird.<br />
Beispiel Partei- und<br />
Klubbeiträge<br />
Der Bürgerme<strong>ist</strong>er le<strong>ist</strong>et Mitgliedsbeiträge<br />
an die ÖVP, monatliche<br />
Fraktionsbeiträge in<br />
Höhe von zehn Prozent seines<br />
Bürgerme<strong>ist</strong>erbezuges und einen<br />
einmaligen Wahlkampfkostenbeitrag<br />
in Höhe von von<br />
4000 Euro. Welche Ausgaben<br />
können als abzugsfähige Werbungskosten<br />
geltend gemacht<br />
werden?<br />
Lösung: Die monatlichen Fraktionsbeiträge<br />
und der Wahlkampfkostenbeitrag<br />
stellen abzugsfähige<br />
Werbungskosten<br />
dar. Die laufenden Mitgliedsbeiträge<br />
an die ÖVP können<br />
nicht als Werbungskosten geltend<br />
gemacht werden.