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Spenden, Pokale, Kleider, Reisen. Was ist absetzbar? - Kommunal

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gefahrenem Kilometer geltend<br />

gemacht werden. Werden Fahrtkosten<br />

von der Gemeinde ersetzt,<br />

können diese Fahrten bei<br />

Beispiel Reisekosten<br />

Der Bürgerme<strong>ist</strong>er fährt zum<br />

Zweck des Besuches eines Fortbildungsseminars<br />

nach Wien.<br />

Abfahrt <strong>ist</strong> beim örtlichen Gemeindeamt<br />

montags um 8.00<br />

Uhr. Die Reise <strong>ist</strong> so organisiert,<br />

dass Vormittags und<br />

Nachmittags Vorträge zu politischen<br />

Themen abgehalten werden.<br />

Der Bürgerme<strong>ist</strong>er kommt<br />

Montagabend um 19.30 Uhr<br />

von dem Seminar zurück. Unter<br />

welchen Voraussetzungen<br />

und in welcher Höhe können<br />

Reisekosten geltend gemacht<br />

werden?<br />

Lösung: Das Fortbildungsseminar<br />

ermöglicht dem Bürgerme<strong>ist</strong>er<br />

Kenntnisse zu erwerben,<br />

die eine einigermaßen<br />

konkrete berufliche Verwertung<br />

gestatten. Die Reise dient<br />

der politischen/beruflichen<br />

Fortbildung. Da die Reisekosten<br />

somit überwiegend politisch/beruflich<br />

veranlasst sind,<br />

können sie einkommensteuermindernd<br />

geltend gemacht<br />

werden. Es können daher Reisekosten<br />

in Höhe von 26,40<br />

Euro (12 Stunden zu 2,20 Euro)<br />

geltend gemacht werden.<br />

der Ermittlung der Werbungskosten<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

Fahrtkosten für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

(Gemeindeamt) können<br />

nicht als Werbungskosten geltend<br />

gemacht werden.<br />

Reisekosten<br />

Für die Anerkennung von Reisekosten<br />

als Werbungskosten muss<br />

die berufliche Bedingtheit der<br />

Reise einwandfrei erkennbar<br />

sein. Die Reise muss dem Abgabepflichtigen<br />

die Möglichkeit<br />

bieten, Kenntnisse zu erwerben,<br />

die eine einigermaßen konkrete<br />

berufliche Verwertung gestatten.<br />

Das Reiseprogramm und seine<br />

Durchführung müssen derart<br />

einseitig und nahezu ausschließlich<br />

auf interessierte Teilnehmer<br />

der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen<br />

abgestellt sein, dass<br />

andere Teilnehmer daran nicht<br />

interessiert sind. Allgemein interessierende<br />

Programmpunkte<br />

dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch<br />

nehmen, als während<br />

der laufenden Berufsausübung<br />

regelmäßig als Freizeit verwendet<br />

wird. <strong>Reisen</strong> mit Mischprogramm<br />

stellen nicht abzugsfähige<br />

Aufwendungen der privaten<br />

Lebensführung dar.<br />

Geltend gemacht werden können<br />

pauschale Tages- und Nächtigungsgelder.<br />

Die Berücksichtigung<br />

von Tages- und Nächtigungsgeldern<br />

setzt voraus, dass<br />

<strong>Kommunal</strong>: Recht Themenangabe & Verwaltung<br />

29<br />

die Reiseentfernung 25 Kilometer<br />

in eine Richtung überschreitet.<br />

Das Tagesgeld für Inlandsreisen<br />

kann bis zu 26,40 Euro<br />

pro Tag betragen. Dauert eine<br />

Dienstreise länger als drei Stunden<br />

kann für jede angefangene<br />

Stunde ein Zwölftel (2,20 Euro)<br />

gerechnet werden.<br />

Wird dem politischen Funktionär<br />

das Mittag- bzw Abendessen<br />

gezahlt, <strong>ist</strong> das Tagesgeld<br />

um 13,20 Euro pro Mittag- bzw.<br />

Abendessen zu kürzen.<br />

Partei- und Klubbeiträge<br />

Partei- und Klubbeiträge sind<br />

abzugsfähig, wenn der Funktionär<br />

im Fall der Unterlassung<br />

der Zahlung mit dem Ausschluss<br />

aus der Partei und in weiterer<br />

Folge mit dem Verlust des Mandats<br />

rechnen muss. Die Beiträge<br />

sind nur insoweit abzugsfähig,<br />

als sie aufgrund einer politischen<br />

Funktion geleitstet werden.<br />

Mitgliedsbeiträge an die<br />

Partei selbst sind nicht abzugsfähig.<br />

Neben laufenden Zahlungen<br />

stellen auch außerordentliche<br />

Zahlungen abzugsfähige<br />

Werbungskosten dar, wenn sie<br />

zum Beispiel aus Anlass eines<br />

Wahlkampfes gele<strong>ist</strong>et werden,<br />

sofern die Le<strong>ist</strong>ung von dem statutenmäßig<br />

zuständigen Organ<br />

beschlossen wird.<br />

Beispiel Partei- und<br />

Klubbeiträge<br />

Der Bürgerme<strong>ist</strong>er le<strong>ist</strong>et Mitgliedsbeiträge<br />

an die ÖVP, monatliche<br />

Fraktionsbeiträge in<br />

Höhe von zehn Prozent seines<br />

Bürgerme<strong>ist</strong>erbezuges und einen<br />

einmaligen Wahlkampfkostenbeitrag<br />

in Höhe von von<br />

4000 Euro. Welche Ausgaben<br />

können als abzugsfähige Werbungskosten<br />

geltend gemacht<br />

werden?<br />

Lösung: Die monatlichen Fraktionsbeiträge<br />

und der Wahlkampfkostenbeitrag<br />

stellen abzugsfähige<br />

Werbungskosten<br />

dar. Die laufenden Mitgliedsbeiträge<br />

an die ÖVP können<br />

nicht als Werbungskosten geltend<br />

gemacht werden.

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