Vorsteuerabzug oder nicht? Das ist hier die Frage! - Kommunal
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54<br />
<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung<br />
<strong>Kommunal</strong>e Immobilien: Neuerungen im Umsatzsteuerrecht ab 2008<br />
<strong>Vorsteuerabzug</strong> <strong>oder</strong> <strong>nicht</strong>?<br />
<strong>Das</strong> <strong>ist</strong> <strong>hier</strong> <strong>die</strong> <strong>Frage</strong>!<br />
Die Ausgaben für kommunale Immobilien, rechnet man Investitionsko-<br />
sten, Leasingraten, Aufwendungen für Anmietungen und Ausgaben für<br />
den laufenden Betrieb zusammen, nehmen in der Haushaltsgebarung<br />
der Gemeinden nach den Personalausgaben den größten Kostenfaktor<br />
ein. Änderungen in <strong>die</strong>sem Bereich haben große Auswirkungen auf <strong>die</strong><br />
kommunale Finanzierung, wie wir in KOMMUNAL aufzeigen.<br />
Prof. Dietmar Pilz<br />
<strong>Das</strong> Bundesmin<strong>ist</strong>erium für Finanzen<br />
hat mit seinem Wartungserlass<br />
2007 zu den Umsatzsteuerrichtlinien<br />
2000 Neuerungen<br />
im Zusammenhang bei<br />
Errichtung bzw. bei Vermietung<br />
und Verpachtung von kommunalen<br />
Immobilien geschaffen,<br />
<strong>die</strong> seit Beginn <strong>die</strong>ses Jahres zu<br />
beachten sind.<br />
Der Finanzierung eines geplanten<br />
Investitionsvorhabens <strong>ist</strong><br />
stets <strong>die</strong> entsprechende Bedeutung<br />
beizumessen. Die Einhaltung<br />
der Maastricht-Kriterien<br />
und <strong>die</strong> Steueroptimierung bestimmen<br />
dabei <strong>die</strong> Umsetzungsvariante<br />
für Bauprojekte, wie<br />
<strong>die</strong> Errichtung durch <strong>die</strong> Ge-<br />
Prof. Dietmar Pilz<br />
<strong>ist</strong> Finanzexperte<br />
des ÖsterreichischenGemeindebundes<br />
meinde, <strong>die</strong> Übertragung des<br />
Bauprojektes in eine gemeindeeigene<br />
ausgegliederte Gesellschaft<br />
<strong>oder</strong> <strong>die</strong> Errichtung im<br />
Wege des Immobilienleasings.<br />
Im Beitrag werden <strong>die</strong> steuerrechtlichen<br />
Aspekte bei der Errichtung<br />
und bei der Vermietung<br />
und Verpachtung von Gemeindeimmobilien<br />
im Lichte der<br />
Neuerungen des Wartungserlasses<br />
2007 behandelt, <strong>die</strong> eine unterschiedliche<br />
steuerliche Behandlung<br />
und zwar zwischen<br />
kommunalen baulichen Gemeindeinvestitionen<br />
und Objekten,<br />
<strong>die</strong> von Gemeinden im Wege<br />
einer Ausgliederung errichtet<br />
werden, treffen. Neue Kennzahlen<br />
in den Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
ab Jänner 2008 für<br />
bauliche Investitionen und KFZ<br />
runden <strong>die</strong>sen Beitrag ab.<br />
3 Allgemeines zur Vermietung<br />
und Verpachtung von Grundstücken<br />
durch Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht:<br />
Die Vermietung<br />
und Verpachtung von Grundstücken<br />
(und Gebäuden) von<br />
Gebietskörperschaften, also<br />
auch von Gemeinden, begründen<br />
einen Betrieb gewerblicher<br />
Art nach § 2 Abs 3 UStG 1994.<br />
Die Mieten für Grundstücke<br />
(und Gebäude) – mit Ausnahme<br />
der Vermietung von Räumlichkeiten<br />
für Wohnzwecke – sind<br />
seit EU-Beitritt 1.1.1995 unecht<br />
von der Umsatzsteuer befreit.<br />
<strong>Das</strong> bedeutet, dass <strong>die</strong> Mieteinnahmen<br />
<strong>nicht</strong> der Umsatzsteuer<br />
unterliegen, gleichzeitig aber<br />
<strong>Vorsteuerabzug</strong>sverbot sowohl<br />
von den Errichtungskosten als<br />
auch von den laufenden Betriebskosten<br />
besteht.<br />
Wird nach § 6 Abs 2 UStG<br />
1994 zur Umsatzsteuerpflicht<br />
optiert, dann unterliegen <strong>die</strong><br />
Mieten dem Regelsteuersatz von<br />
derzeit 20 Prozent mit <strong>Vorsteuerabzug</strong>sberechtigung<br />
von den<br />
anfallenden Ausgaben.
Afa-Berechnungsbeispiel bei Direktvermietung<br />
Vermietung eines Gemeindeobjektes an einen Dritten<br />
Anschaffungskosten Sporthalle netto 2.000.000,00 €<br />
Bedarfszuweisungen (BZ) 50 % 1.000.000,00 €<br />
Bemessungsgrundlage Afa (ohne BZ-Abzug) 2.000.000,00 €<br />
Afa-Komponente (1,5 %): Bestandteil<br />
Jahres-Mindestmiete 30.000.00 €<br />
davon 20 % USt 6.000,00 €<br />
Umsatzsteuerbelastung 10 Jahre 60.000,00 €<br />
Vermietung durch Ausgegliederte Rechtsträger<br />
Ablauf: Statt Selbstvermietung durch Gemeinde, Ausgliederung<br />
der betreffenden Liegenschaften in eine Gesellschaft<br />
des Privatrechts, <strong>die</strong> im Eigentum der Gemeinde steht<br />
(vorzugsweise eine Kommanditgesellschaft – KG); Diese<br />
tätigt <strong>die</strong> entsprechenden Gebäudeinvestitionen, lukriert<br />
daraus den <strong>Vorsteuerabzug</strong> und vermietet <strong>die</strong> Liegenschaft<br />
anschließend mit Umsatzsteuer (Option<br />
gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994) weiter (entweder an Dritte<br />
<strong>oder</strong> an <strong>die</strong> Gemeinde selbst). Nach Ablauf von 10<br />
Jahren wird auf <strong>die</strong> Option zur Steuerpflicht verzichtet,<br />
womit ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt <strong>die</strong> 20%ige Umsatzsteuerbelastung<br />
auf <strong>die</strong> Afa-Tangente entfällt.<br />
Vorteil: Hinsichtlich der zu verrechnenden Mindestmiete gibt es<br />
für ausgegliederte Gesellschaften eine eigene Regelung<br />
in Randzahl 274 der UStR. Demnach setzt sich <strong>die</strong> Mindestmiete<br />
weiterhin ebenfalls aus den laufenden Betriebskosten<br />
im Sinne des §§ 21 – 24 Mietrechtsgesetz<br />
und der AfA-Komponente zusammen. Anders als bei<br />
der Selbstvermietung durch Gemeinden (KöR), sind<br />
<strong>hier</strong>bei <strong>die</strong> Bedarfszuweisungen von der AfA-Bemessungsgrundlage<br />
abzugsfähig.<br />
Ergebnis: Die niedrigere Mindestmiete gegenüber einer Direktvermietung<br />
durch <strong>die</strong> Gemeinde bringt einen höheren<br />
Steuervorteil.<br />
Afa-Berechnungsbeispiel bei Ausgliederung<br />
Vermietung eines von einer Gemeinde-KG errichteten<br />
Objektes an <strong>die</strong> Gemeinde <strong>oder</strong> an einen Dritten<br />
Anschaffungskosten Sporthalle netto durch KG 2.000.000,00 €<br />
Bedarfszuweisungen 50 % 1.000.000,00 €<br />
Bemessungsgrundlage Afa 1.000.000,00 €<br />
Afa-Komponente (1,5 %):<br />
Bestandteil Jahres-Mindestmiete 15.000.00 €<br />
davon 20 % USt 3.000,00 €<br />
Umsatzsteuerbelastung 10 Jahre 30.000,00 €<br />
Bezüglich einer stundenweisen Innutzunggebung von Objekten wird auf<br />
das Beispiel „Direktvermietung“ verwiesen.<br />
<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung 55<br />
Diese Option <strong>ist</strong> dem Finanzamt<br />
<strong>nicht</strong> gesondert zur Kenntnis zu<br />
bringen, es <strong>ist</strong> ausreichend,<br />
wenn von den Mieten 20 Prozent<br />
Umsatzsteuer abgeführt<br />
wird. Werden bei Errichtung von<br />
Immobilien <strong>die</strong> Vorsteuern von<br />
den Investitionskosten in Abzug<br />
gebracht, dann hat <strong>die</strong> Abfuhr<br />
der Umsatzsteuer von den Mieten<br />
zumindest zehn Jahre (Vorsteuerkorrekturzeitraum)<br />
zu erfolgen,<br />
andernfalls rückwirkend<br />
eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen<br />
<strong>ist</strong>.<br />
3 Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />
Anerkennung einer umsatzsteuerpflichtigen<br />
Vermietung: <strong>Das</strong><br />
Umsatzsteuerrecht bzw. <strong>die</strong> Umsatzsteuerrichtlinienunterscheiden<br />
zwischen einer Vermietung<br />
und Verpachtung von Grund-<br />
<strong>Das</strong> Umsatzsteuerrecht bzw. <strong>die</strong> Umsatzsteuerrichtlinien<br />
unterscheiden zwischen einer Vermietung<br />
und Verpachtung von Grundstücken<br />
von Gemeinden an Dritte und der Vermietung<br />
und Verpachtung von Grundstücken durch<br />
ausgegliederte Rechtsträger an Dritte.<br />
stücken von Gemeinden an Dritte<br />
(z.B. <strong>die</strong> Vermietung eines<br />
Sporthauses einer Gemeinde an<br />
den örtlichen Sportverein), und<br />
der Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken durch<br />
ausgegliederte Rechtsträger an<br />
Dritte [z.B. Vermietung eines<br />
Sporthauses einer Gemeinde-<br />
Kommanditgesellschaft (KG) an<br />
<strong>die</strong> Gemeinde <strong>oder</strong> an den<br />
Sportverein].
56 <strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung<br />
Wie sich nun der Wartungserlass<br />
2007 zu den Umsatzsteuerrichtlinien<br />
2000 (UStR) – AÖF<br />
2000/233 des BMF auf <strong>die</strong> kommunalen<br />
Immobilien auswirkt,<br />
wird in den folgenden Ausführungen<br />
beschrieben.<br />
3 Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken von Gemeinden<br />
an Dritte: Um den <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />
von den Investitionskosten<br />
und laufenden Betriebskosten<br />
vollständig vornehmen zu<br />
können, sind bei der umsatzsteuerpflichtigen<br />
Vermietung<br />
und Verpachtung von Grundstücken<br />
und Gebäuden eine Reihe<br />
von Form- und Inhaltserfordernissen<br />
einzuhalten.<br />
Eine Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken durch<br />
Gemeinden stellt nur dann eine<br />
unternehmerische und damit<br />
umsatzsteuerbare Tätigkeit dar,<br />
wenn sie im Rahmen eines zivilrechtlichen<br />
Bestandsvertrages<br />
(Miet- und Pachtvertrag) erfolgt.<br />
Die Vermietungsabsicht sollte –<br />
aus steuerlichen Erfordernissen<br />
heraus – vor Inangriffnahme einer<br />
baulichen Investition entsprechend<br />
nach außen dokumentiert<br />
werden und zwar mittels<br />
eines Gemeinderatsbeschlusses.<br />
Wesentliches Merkmal eines Bestandsvertrages<br />
<strong>ist</strong> seine Entgeltlichkeit.<br />
In <strong>die</strong>sem Punkt<br />
kommt es bei Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts (KöR) zu<br />
einer Sonderbehandlung durch<br />
<strong>die</strong> Praxis der Finanzverwaltung.<br />
In der Randzahl 265 UStR<br />
wird <strong>die</strong> Rechtsansicht vertreten,<br />
dass das Mietentgelt <strong>nicht</strong><br />
fremdüblich (marktüblich) sein<br />
muss, um als entgeltlich eingestuft<br />
zu werden, sondern es<br />
kann (deutlich) darunter liegen.<br />
Für bis zum 31. Dezember 2007<br />
abgeschlossene Mietverträge gilt<br />
daher weiterhin, dass das verrechnete<br />
Mindestmietentgelt zumindest<br />
<strong>die</strong> laufenden Betriebskosten<br />
im Sinne der §§ 21 – 24<br />
Mietrechtsgesetzes (MRG) wie<br />
Strom, Heizung, Wasser, Kanal,<br />
Hausbetreuung etc. abdecken<br />
muss.<br />
Hinweis: <strong>Das</strong> Erfordernis der<br />
Betriebskostendeckung gilt auch<br />
bei einer nur stundenweisen<br />
Vermietung von Mehrzweckhallen.<br />
Diesfalls müssen <strong>die</strong> anteili-<br />
gen Betriebskosten pro Benutzungseinheit<br />
(z.B. je Veranstaltung)<br />
abgedeckt werden.<br />
Rechtslage seit 1.1.2008<br />
Hinsichtlich der genauen Höhe<br />
<strong>die</strong>ses Mindestmietentgelts, hat<br />
es mit dem Wartungserlass 2007<br />
eine Änderung der betreffenden<br />
Rz 265 UStR gegeben, <strong>die</strong> seit<br />
dem 1. Jänner 2008 in Kraft <strong>ist</strong>.<br />
Es <strong>ist</strong> daher zu differenzieren:<br />
Für Mietverhältnisse, <strong>die</strong> nach<br />
dem 31. Dezember 2007 neu begründet<br />
werden, muss das von<br />
der KöR verrechnete Mindestmietentgelt<br />
neben den Betriebskosten<br />
zusätzlich auch eine anteilige<br />
AfA-Komponente (mindestens<br />
1,5 Prozent der Anschaffungs-<br />
und Herstellungskosten)<br />
umfassen.<br />
Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten(Afa-Bemessungsgrundlage)<br />
dürfen Bedarfszuweisungen<br />
des Bundeslandes<br />
<strong>nicht</strong> in Abzug gebracht<br />
werden.<br />
Ergebnis: Durch <strong>die</strong> Einbeziehung<br />
einer AfA-Komponente<br />
und durch das Abzugsverbot für<br />
Bedarfszuweisungen, ergibt sich<br />
ab 1. Jänner 2008 eine höhere<br />
Mindestmiete, als nach der alten,<br />
am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen<br />
Regelung. Der Steuervorteil<br />
verringert sich dementsprechend<br />
und zwar durch <strong>die</strong><br />
Umsatzsteuer vom Mietentgelt.<br />
Stundenweise Vermietung:<br />
Wird <strong>die</strong>se Sporthalle hingegen<br />
stundenweise gegen Entgelt an<br />
Dritte in Nutzung gegeben,<br />
dann bemisst sich <strong>die</strong> anteilige<br />
Afa-Komponente je Nutzungseinheit<br />
(z.B. je Stunde) wie<br />
folgt:<br />
Beispiel: Bei einer Öffnungszeit<br />
der Sporthalle von täglich 8.00<br />
bis 22.00 Uhr (14 Stunden) ergeben<br />
sich bei 360 Tagen jährlich<br />
insgesamt 5.040 zur Verfügung<br />
stehende Nutzungseinheiten<br />
(Stunden). Bei einer Afa von<br />
Euro 30.000,00 errechnet sich<br />
ein Afa-Komponentenanteil von<br />
rund Euro 6,00 pro Stunde (Benutzungseinheit),<br />
der zusammen<br />
mit dem anfallenden Betriebskostenanteil<br />
je Stunde den<br />
Mindesttarif (je Nutzungseinheit)<br />
ergibt. Dieser vom Gemeinderat<br />
zu beschließende<br />
Mindesttarif zuzüglich 20 Pro-<br />
zent Umsatzsteuer <strong>ist</strong> von der<br />
Gemeinde zu vereinnahmen.<br />
3 Vermietung durch ausgegliederte<br />
Rechtsträger: Die Ausgliederungsvariante<br />
sollte von Gemeinden<br />
dann gewählt werden,<br />
wenn es sich um <strong>die</strong> Errichtung<br />
von Immobilien handelt, <strong>die</strong><br />
überwiegend hoheitlichen Nutzungen<br />
zugeführt werden, wie<br />
z.B. Amtsgebäude, Schulen,<br />
Bauhöfe, etc.<br />
Ab dem Jahr 2008 sind durch<br />
<strong>die</strong> Afa-Tangente als Mietbestandteil<br />
bei der Vermietung von<br />
Immobilien durch Gemeinden<br />
an Dritte Ausgliederungen auch<br />
dann zu empfehlen, wenn entsprechend<br />
hohe Bedarfszuweisungen<br />
gewährt werden, da <strong>die</strong>se<br />
zum Unterschied zur Direktvermietung<br />
bei Ausgliederungen<br />
<strong>die</strong> Anschaffungs- <strong>oder</strong> Herstellungskosten<br />
kürzen.<br />
3 Ausgliederungen von Gemeinden<br />
– Zusammenarbeit mit der<br />
Aufsichtsbehörde: Neben der<br />
Ausgliederungsvariante bietet<br />
sich bei Großprojekten auch<br />
weiterhin <strong>die</strong> Finanzierungsmöglichkeit<br />
über das Immobilienleasing<br />
an. In dem Zusammenhang<br />
<strong>ist</strong> ein Erlass der Fachabteilung<br />
7A (Gemeindeaufsichtsbehörde<br />
des Landes Steiermark)<br />
zu erwähnen.<br />
Sie verlangt bei Ausgliederungen<br />
von Investitionen das Einvernehmen<br />
mit der Gemeinde,<br />
damit <strong>die</strong> geplanten Investitionsvorhaben<br />
hinsichtlich ihres<br />
Volumens und einer optimalen<br />
Finanzierung beurteilt werden
können. Dabei haben <strong>die</strong> Gemeinden<br />
zur Bewertung von FinanzierungsvorstellungenFinanzierungsvarianten,<br />
wie beispielsweise<br />
Leasing- <strong>oder</strong> Darlehensfinanzierungen<br />
in Form von<br />
Vergleichsrechnungen vorzulegen.<br />
Es empfiehlt sich <strong>die</strong>sen<br />
Weg grundsätzlich bei allen Investitionen<br />
des außerordentlichen<br />
Haushaltes (ausgenommen<br />
jene für <strong>die</strong> Bereiche Müll, Wasser,<br />
Kanal) zu gehen.<br />
3 Neuerungen im Bereich der<br />
Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
(UVA) ab Jänner 2008: Für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume<br />
ab Jänner 2008 wurde<br />
das Formular U30 (UVA) um<br />
zwei Kennzahlen erweitert (027<br />
– Kraftfahrzeuge, 028 – Gebäude).<br />
Wesentlich <strong>ist</strong> dabei, dass<br />
sämtliche Vorsteuern einerseits<br />
nach wie vor unter der Kennzahl<br />
060 („Vorsteuern“) auszuweisen<br />
sind und bestimmte Vorsteuern,<br />
nämlich solche in Zusammenhang<br />
mit KFZ (Kennzahl 027)<br />
bzw. in Zusammenhang mit Gebäuden<br />
(Kennzahl 028) zusätzlich<br />
gegenüber dem Finanzamt<br />
deklariert werden müssen.<br />
3 Kennzahl 027 – Kraftfahrzeuge<br />
Unter der Kennzahl 027 sind<br />
Vorsteuern einzutragen, <strong>die</strong> sich<br />
auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
sowie auf laufende<br />
Aufwendungen betreffend Kraftfahrzeuge<br />
beziehen.<br />
Einzutragen sind unter anderem<br />
Vorsteuern aus:<br />
3 Anschaffungskosten<br />
3 Reparaturen<br />
3 Leasingraten<br />
3 Treibstoff etc.<br />
Neben PKW und LKW im herkömmlichen<br />
Sinn sind auch Anhänger<br />
und Sattelkraftfahrzeuge<br />
(Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger<br />
bzw. Sattelauflieger)<br />
von der Kennzahl 027 umfasst,<br />
<strong>nicht</strong> jedoch Gabelstapler, Radlager,<br />
Bagger, Baumaschinen,<br />
Transportbetonmischer und<br />
Traktoren.<br />
Grundsätzlich besteht für Ausgaben<br />
in Zusammenhang mit<br />
PKW kein <strong>Vorsteuerabzug</strong>. Lediglich<br />
für Lastkraftwagen und<br />
sogenannte „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />
steht der <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />
zu. Eine L<strong>ist</strong>e, welche Fahrzeuge<br />
unter den Begriff „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />
fallen, findet man<br />
auf der Homepage des Bundesmin<strong>ist</strong>eriums<br />
für Finanzen unter<br />
www.bmf.gv.at/Steuern/Fach -<br />
information/Umsatzsteuer/L<strong>ist</strong>e<br />
dervorsteuerab_5549/_start.htm<br />
3 Kennzahl 028 – Gebäude:<br />
Unter <strong>die</strong>ser Kennzahl sind Vorsteuern<br />
auszuweisen, <strong>die</strong> in Zusammenhang<br />
mit Anschaffungsbzw.<br />
Herstellungskosten von Gebäuden<br />
einschließlich gele<strong>ist</strong>eter<br />
Anzahlungen und Anlagen in<br />
Bau stehen. Anders als bei KFZ-<br />
Aufwendungen sind <strong>die</strong> Vorsteuern<br />
aus laufenden Instandhaltungskosten<br />
sowie Betriebskosten<br />
<strong>nicht</strong> unter <strong>die</strong>ser Kennzahl<br />
auszuweisen.<br />
Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigenHerstellungsaufwand<br />
und sofort bzw.<br />
verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand<br />
kann mitunter auf<br />
Schwierigkeiten stoßen. Sollte<br />
sich daher im Einzelfall <strong>die</strong> ursprünglich<br />
vorgenommene Zuordnung<br />
später als unrichtig<br />
herausstellen (z.B. Herstellungsaufwand<br />
statt wie ursprünglich<br />
angenommen Erhaltungsaufwand<br />
<strong>oder</strong> umgekehrt), so bestehen<br />
keine Bedenken, wenn<br />
der richtige Ausweis der Vorsteuern<br />
in der Jahreserklärung<br />
erfolgt und keine Korrektur der<br />
UVA vorgenommen wird.<br />
Einzutragen sind daher unter<br />
der Kennzahl 028 jene abziehbaren<br />
Vorsteuern von Ausgaben,<br />
Eine L<strong>ist</strong>e, welche Fahrzeuge unter<br />
den Begriff „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />
fallen, findet man auf der Homepage<br />
des Finanzmin<strong>ist</strong>eriums.<br />
<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung 57<br />
<strong>die</strong> bei folgenden Posten verbucht<br />
werden.<br />
3 002 Straßenbauten<br />
3 004 Wasser- und Kanalisationsbauten<br />
3 006 sonstige Grundstückseinrichtungen<br />
3 010 Gebäude<br />
Nicht in <strong>die</strong> UVA-Kennzahl 028<br />
einzutragen sind unter anderem<br />
jene Ausgaben, <strong>die</strong> unter folgende<br />
Posten fallen:<br />
3 611 Instandhaltung von<br />
Straßenbauten<br />
3 612 Instandhaltung von Wasser-<br />
und Kanalisationsanlagen<br />
3 613 Instandhaltung von sonstigenGrundstückseinrichtungen<br />
3 614 Instandhaltung von Gebäuden<br />
3 700, 701 Mieten und Pachtzinse<br />
(einschließlich Leasing -<br />
raten)<br />
Schlussbetrachtung<br />
Bei Errichtung von kommunalen<br />
Großprojekten wird <strong>die</strong> Wahl<br />
der optimalen Rechtsform immer<br />
vom jeweiligen Projekt abhängen.<br />
Mitentscheidend wird dabei<br />
sein, ob voller <strong>oder</strong> anteiliger<br />
<strong>Vorsteuerabzug</strong> besteht <strong>oder</strong> –<br />
wie bei Objekten, <strong>die</strong> ausschließlich<br />
hoheitlich genutzt werden<br />
– kein <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />
zulässig <strong>ist</strong>.<br />
Für Betriebe mit marktbestimmter<br />
Tätigkeit, wie bei der Wasserund<br />
Abwasserbeseitigung, bei<br />
der Müllabfuhr <strong>oder</strong> bei Gemeindewohnhäusern,<br />
treten<br />
durch <strong>die</strong> Neuerungen im Umsatzsteuerrecht<br />
(außer <strong>die</strong> Ausweisung<br />
von Vorsteuern der<br />
Kennzahl 028 der UVA) keine<br />
Änderungen ein, da bei Ausgaben<br />
in <strong>die</strong>sen Bereichen ohnehin<br />
voller <strong>Vorsteuerabzug</strong> besteht.<br />
Bei allen anderen baulichen<br />
Großprojekten empfiehlt es sich<br />
vor Inangriffnahme <strong>die</strong>ser Investitionen<br />
im Hinblick auf <strong>die</strong> ab<br />
2008 geltenden geänderten<br />
steuerlichen Voraussetzungen<br />
jedenfalls Vergleichsrechnungen,<br />
also zwischen einer Direktvermietung<br />
durch <strong>die</strong> Gemeinde,<br />
einer Vermietung durch einen<br />
ausgegliederten Rechtsträger<br />
<strong>oder</strong> einer Immobilienleasingvariante<br />
anzustellen.