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Vorsteuerabzug oder nicht? Das ist hier die Frage! - Kommunal

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54<br />

<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung<br />

<strong>Kommunal</strong>e Immobilien: Neuerungen im Umsatzsteuerrecht ab 2008<br />

<strong>Vorsteuerabzug</strong> <strong>oder</strong> <strong>nicht</strong>?<br />

<strong>Das</strong> <strong>ist</strong> <strong>hier</strong> <strong>die</strong> <strong>Frage</strong>!<br />

Die Ausgaben für kommunale Immobilien, rechnet man Investitionsko-<br />

sten, Leasingraten, Aufwendungen für Anmietungen und Ausgaben für<br />

den laufenden Betrieb zusammen, nehmen in der Haushaltsgebarung<br />

der Gemeinden nach den Personalausgaben den größten Kostenfaktor<br />

ein. Änderungen in <strong>die</strong>sem Bereich haben große Auswirkungen auf <strong>die</strong><br />

kommunale Finanzierung, wie wir in KOMMUNAL aufzeigen.<br />

Prof. Dietmar Pilz<br />

<strong>Das</strong> Bundesmin<strong>ist</strong>erium für Finanzen<br />

hat mit seinem Wartungserlass<br />

2007 zu den Umsatzsteuerrichtlinien<br />

2000 Neuerungen<br />

im Zusammenhang bei<br />

Errichtung bzw. bei Vermietung<br />

und Verpachtung von kommunalen<br />

Immobilien geschaffen,<br />

<strong>die</strong> seit Beginn <strong>die</strong>ses Jahres zu<br />

beachten sind.<br />

Der Finanzierung eines geplanten<br />

Investitionsvorhabens <strong>ist</strong><br />

stets <strong>die</strong> entsprechende Bedeutung<br />

beizumessen. Die Einhaltung<br />

der Maastricht-Kriterien<br />

und <strong>die</strong> Steueroptimierung bestimmen<br />

dabei <strong>die</strong> Umsetzungsvariante<br />

für Bauprojekte, wie<br />

<strong>die</strong> Errichtung durch <strong>die</strong> Ge-<br />

Prof. Dietmar Pilz<br />

<strong>ist</strong> Finanzexperte<br />

des ÖsterreichischenGemeindebundes<br />

meinde, <strong>die</strong> Übertragung des<br />

Bauprojektes in eine gemeindeeigene<br />

ausgegliederte Gesellschaft<br />

<strong>oder</strong> <strong>die</strong> Errichtung im<br />

Wege des Immobilienleasings.<br />

Im Beitrag werden <strong>die</strong> steuerrechtlichen<br />

Aspekte bei der Errichtung<br />

und bei der Vermietung<br />

und Verpachtung von Gemeindeimmobilien<br />

im Lichte der<br />

Neuerungen des Wartungserlasses<br />

2007 behandelt, <strong>die</strong> eine unterschiedliche<br />

steuerliche Behandlung<br />

und zwar zwischen<br />

kommunalen baulichen Gemeindeinvestitionen<br />

und Objekten,<br />

<strong>die</strong> von Gemeinden im Wege<br />

einer Ausgliederung errichtet<br />

werden, treffen. Neue Kennzahlen<br />

in den Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

ab Jänner 2008 für<br />

bauliche Investitionen und KFZ<br />

runden <strong>die</strong>sen Beitrag ab.<br />

3 Allgemeines zur Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken<br />

durch Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht:<br />

Die Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken<br />

(und Gebäuden) von<br />

Gebietskörperschaften, also<br />

auch von Gemeinden, begründen<br />

einen Betrieb gewerblicher<br />

Art nach § 2 Abs 3 UStG 1994.<br />

Die Mieten für Grundstücke<br />

(und Gebäude) – mit Ausnahme<br />

der Vermietung von Räumlichkeiten<br />

für Wohnzwecke – sind<br />

seit EU-Beitritt 1.1.1995 unecht<br />

von der Umsatzsteuer befreit.<br />

<strong>Das</strong> bedeutet, dass <strong>die</strong> Mieteinnahmen<br />

<strong>nicht</strong> der Umsatzsteuer<br />

unterliegen, gleichzeitig aber<br />

<strong>Vorsteuerabzug</strong>sverbot sowohl<br />

von den Errichtungskosten als<br />

auch von den laufenden Betriebskosten<br />

besteht.<br />

Wird nach § 6 Abs 2 UStG<br />

1994 zur Umsatzsteuerpflicht<br />

optiert, dann unterliegen <strong>die</strong><br />

Mieten dem Regelsteuersatz von<br />

derzeit 20 Prozent mit <strong>Vorsteuerabzug</strong>sberechtigung<br />

von den<br />

anfallenden Ausgaben.


Afa-Berechnungsbeispiel bei Direktvermietung<br />

Vermietung eines Gemeindeobjektes an einen Dritten<br />

Anschaffungskosten Sporthalle netto 2.000.000,00 €<br />

Bedarfszuweisungen (BZ) 50 % 1.000.000,00 €<br />

Bemessungsgrundlage Afa (ohne BZ-Abzug) 2.000.000,00 €<br />

Afa-Komponente (1,5 %): Bestandteil<br />

Jahres-Mindestmiete 30.000.00 €<br />

davon 20 % USt 6.000,00 €<br />

Umsatzsteuerbelastung 10 Jahre 60.000,00 €<br />

Vermietung durch Ausgegliederte Rechtsträger<br />

Ablauf: Statt Selbstvermietung durch Gemeinde, Ausgliederung<br />

der betreffenden Liegenschaften in eine Gesellschaft<br />

des Privatrechts, <strong>die</strong> im Eigentum der Gemeinde steht<br />

(vorzugsweise eine Kommanditgesellschaft – KG); Diese<br />

tätigt <strong>die</strong> entsprechenden Gebäudeinvestitionen, lukriert<br />

daraus den <strong>Vorsteuerabzug</strong> und vermietet <strong>die</strong> Liegenschaft<br />

anschließend mit Umsatzsteuer (Option<br />

gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994) weiter (entweder an Dritte<br />

<strong>oder</strong> an <strong>die</strong> Gemeinde selbst). Nach Ablauf von 10<br />

Jahren wird auf <strong>die</strong> Option zur Steuerpflicht verzichtet,<br />

womit ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt <strong>die</strong> 20%ige Umsatzsteuerbelastung<br />

auf <strong>die</strong> Afa-Tangente entfällt.<br />

Vorteil: Hinsichtlich der zu verrechnenden Mindestmiete gibt es<br />

für ausgegliederte Gesellschaften eine eigene Regelung<br />

in Randzahl 274 der UStR. Demnach setzt sich <strong>die</strong> Mindestmiete<br />

weiterhin ebenfalls aus den laufenden Betriebskosten<br />

im Sinne des §§ 21 – 24 Mietrechtsgesetz<br />

und der AfA-Komponente zusammen. Anders als bei<br />

der Selbstvermietung durch Gemeinden (KöR), sind<br />

<strong>hier</strong>bei <strong>die</strong> Bedarfszuweisungen von der AfA-Bemessungsgrundlage<br />

abzugsfähig.<br />

Ergebnis: Die niedrigere Mindestmiete gegenüber einer Direktvermietung<br />

durch <strong>die</strong> Gemeinde bringt einen höheren<br />

Steuervorteil.<br />

Afa-Berechnungsbeispiel bei Ausgliederung<br />

Vermietung eines von einer Gemeinde-KG errichteten<br />

Objektes an <strong>die</strong> Gemeinde <strong>oder</strong> an einen Dritten<br />

Anschaffungskosten Sporthalle netto durch KG 2.000.000,00 €<br />

Bedarfszuweisungen 50 % 1.000.000,00 €<br />

Bemessungsgrundlage Afa 1.000.000,00 €<br />

Afa-Komponente (1,5 %):<br />

Bestandteil Jahres-Mindestmiete 15.000.00 €<br />

davon 20 % USt 3.000,00 €<br />

Umsatzsteuerbelastung 10 Jahre 30.000,00 €<br />

Bezüglich einer stundenweisen Innutzunggebung von Objekten wird auf<br />

das Beispiel „Direktvermietung“ verwiesen.<br />

<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung 55<br />

Diese Option <strong>ist</strong> dem Finanzamt<br />

<strong>nicht</strong> gesondert zur Kenntnis zu<br />

bringen, es <strong>ist</strong> ausreichend,<br />

wenn von den Mieten 20 Prozent<br />

Umsatzsteuer abgeführt<br />

wird. Werden bei Errichtung von<br />

Immobilien <strong>die</strong> Vorsteuern von<br />

den Investitionskosten in Abzug<br />

gebracht, dann hat <strong>die</strong> Abfuhr<br />

der Umsatzsteuer von den Mieten<br />

zumindest zehn Jahre (Vorsteuerkorrekturzeitraum)<br />

zu erfolgen,<br />

andernfalls rückwirkend<br />

eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen<br />

<strong>ist</strong>.<br />

3 Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />

Anerkennung einer umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermietung: <strong>Das</strong><br />

Umsatzsteuerrecht bzw. <strong>die</strong> Umsatzsteuerrichtlinienunterscheiden<br />

zwischen einer Vermietung<br />

und Verpachtung von Grund-<br />

<strong>Das</strong> Umsatzsteuerrecht bzw. <strong>die</strong> Umsatzsteuerrichtlinien<br />

unterscheiden zwischen einer Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken<br />

von Gemeinden an Dritte und der Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken durch<br />

ausgegliederte Rechtsträger an Dritte.<br />

stücken von Gemeinden an Dritte<br />

(z.B. <strong>die</strong> Vermietung eines<br />

Sporthauses einer Gemeinde an<br />

den örtlichen Sportverein), und<br />

der Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken durch<br />

ausgegliederte Rechtsträger an<br />

Dritte [z.B. Vermietung eines<br />

Sporthauses einer Gemeinde-<br />

Kommanditgesellschaft (KG) an<br />

<strong>die</strong> Gemeinde <strong>oder</strong> an den<br />

Sportverein].


56 <strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung<br />

Wie sich nun der Wartungserlass<br />

2007 zu den Umsatzsteuerrichtlinien<br />

2000 (UStR) – AÖF<br />

2000/233 des BMF auf <strong>die</strong> kommunalen<br />

Immobilien auswirkt,<br />

wird in den folgenden Ausführungen<br />

beschrieben.<br />

3 Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken von Gemeinden<br />

an Dritte: Um den <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />

von den Investitionskosten<br />

und laufenden Betriebskosten<br />

vollständig vornehmen zu<br />

können, sind bei der umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken<br />

und Gebäuden eine Reihe<br />

von Form- und Inhaltserfordernissen<br />

einzuhalten.<br />

Eine Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken durch<br />

Gemeinden stellt nur dann eine<br />

unternehmerische und damit<br />

umsatzsteuerbare Tätigkeit dar,<br />

wenn sie im Rahmen eines zivilrechtlichen<br />

Bestandsvertrages<br />

(Miet- und Pachtvertrag) erfolgt.<br />

Die Vermietungsabsicht sollte –<br />

aus steuerlichen Erfordernissen<br />

heraus – vor Inangriffnahme einer<br />

baulichen Investition entsprechend<br />

nach außen dokumentiert<br />

werden und zwar mittels<br />

eines Gemeinderatsbeschlusses.<br />

Wesentliches Merkmal eines Bestandsvertrages<br />

<strong>ist</strong> seine Entgeltlichkeit.<br />

In <strong>die</strong>sem Punkt<br />

kommt es bei Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts (KöR) zu<br />

einer Sonderbehandlung durch<br />

<strong>die</strong> Praxis der Finanzverwaltung.<br />

In der Randzahl 265 UStR<br />

wird <strong>die</strong> Rechtsansicht vertreten,<br />

dass das Mietentgelt <strong>nicht</strong><br />

fremdüblich (marktüblich) sein<br />

muss, um als entgeltlich eingestuft<br />

zu werden, sondern es<br />

kann (deutlich) darunter liegen.<br />

Für bis zum 31. Dezember 2007<br />

abgeschlossene Mietverträge gilt<br />

daher weiterhin, dass das verrechnete<br />

Mindestmietentgelt zumindest<br />

<strong>die</strong> laufenden Betriebskosten<br />

im Sinne der §§ 21 – 24<br />

Mietrechtsgesetzes (MRG) wie<br />

Strom, Heizung, Wasser, Kanal,<br />

Hausbetreuung etc. abdecken<br />

muss.<br />

Hinweis: <strong>Das</strong> Erfordernis der<br />

Betriebskostendeckung gilt auch<br />

bei einer nur stundenweisen<br />

Vermietung von Mehrzweckhallen.<br />

Diesfalls müssen <strong>die</strong> anteili-<br />

gen Betriebskosten pro Benutzungseinheit<br />

(z.B. je Veranstaltung)<br />

abgedeckt werden.<br />

Rechtslage seit 1.1.2008<br />

Hinsichtlich der genauen Höhe<br />

<strong>die</strong>ses Mindestmietentgelts, hat<br />

es mit dem Wartungserlass 2007<br />

eine Änderung der betreffenden<br />

Rz 265 UStR gegeben, <strong>die</strong> seit<br />

dem 1. Jänner 2008 in Kraft <strong>ist</strong>.<br />

Es <strong>ist</strong> daher zu differenzieren:<br />

Für Mietverhältnisse, <strong>die</strong> nach<br />

dem 31. Dezember 2007 neu begründet<br />

werden, muss das von<br />

der KöR verrechnete Mindestmietentgelt<br />

neben den Betriebskosten<br />

zusätzlich auch eine anteilige<br />

AfA-Komponente (mindestens<br />

1,5 Prozent der Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten)<br />

umfassen.<br />

Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten(Afa-Bemessungsgrundlage)<br />

dürfen Bedarfszuweisungen<br />

des Bundeslandes<br />

<strong>nicht</strong> in Abzug gebracht<br />

werden.<br />

Ergebnis: Durch <strong>die</strong> Einbeziehung<br />

einer AfA-Komponente<br />

und durch das Abzugsverbot für<br />

Bedarfszuweisungen, ergibt sich<br />

ab 1. Jänner 2008 eine höhere<br />

Mindestmiete, als nach der alten,<br />

am 31. Dezember 2007 ausgelaufenen<br />

Regelung. Der Steuervorteil<br />

verringert sich dementsprechend<br />

und zwar durch <strong>die</strong><br />

Umsatzsteuer vom Mietentgelt.<br />

Stundenweise Vermietung:<br />

Wird <strong>die</strong>se Sporthalle hingegen<br />

stundenweise gegen Entgelt an<br />

Dritte in Nutzung gegeben,<br />

dann bemisst sich <strong>die</strong> anteilige<br />

Afa-Komponente je Nutzungseinheit<br />

(z.B. je Stunde) wie<br />

folgt:<br />

Beispiel: Bei einer Öffnungszeit<br />

der Sporthalle von täglich 8.00<br />

bis 22.00 Uhr (14 Stunden) ergeben<br />

sich bei 360 Tagen jährlich<br />

insgesamt 5.040 zur Verfügung<br />

stehende Nutzungseinheiten<br />

(Stunden). Bei einer Afa von<br />

Euro 30.000,00 errechnet sich<br />

ein Afa-Komponentenanteil von<br />

rund Euro 6,00 pro Stunde (Benutzungseinheit),<br />

der zusammen<br />

mit dem anfallenden Betriebskostenanteil<br />

je Stunde den<br />

Mindesttarif (je Nutzungseinheit)<br />

ergibt. Dieser vom Gemeinderat<br />

zu beschließende<br />

Mindesttarif zuzüglich 20 Pro-<br />

zent Umsatzsteuer <strong>ist</strong> von der<br />

Gemeinde zu vereinnahmen.<br />

3 Vermietung durch ausgegliederte<br />

Rechtsträger: Die Ausgliederungsvariante<br />

sollte von Gemeinden<br />

dann gewählt werden,<br />

wenn es sich um <strong>die</strong> Errichtung<br />

von Immobilien handelt, <strong>die</strong><br />

überwiegend hoheitlichen Nutzungen<br />

zugeführt werden, wie<br />

z.B. Amtsgebäude, Schulen,<br />

Bauhöfe, etc.<br />

Ab dem Jahr 2008 sind durch<br />

<strong>die</strong> Afa-Tangente als Mietbestandteil<br />

bei der Vermietung von<br />

Immobilien durch Gemeinden<br />

an Dritte Ausgliederungen auch<br />

dann zu empfehlen, wenn entsprechend<br />

hohe Bedarfszuweisungen<br />

gewährt werden, da <strong>die</strong>se<br />

zum Unterschied zur Direktvermietung<br />

bei Ausgliederungen<br />

<strong>die</strong> Anschaffungs- <strong>oder</strong> Herstellungskosten<br />

kürzen.<br />

3 Ausgliederungen von Gemeinden<br />

– Zusammenarbeit mit der<br />

Aufsichtsbehörde: Neben der<br />

Ausgliederungsvariante bietet<br />

sich bei Großprojekten auch<br />

weiterhin <strong>die</strong> Finanzierungsmöglichkeit<br />

über das Immobilienleasing<br />

an. In dem Zusammenhang<br />

<strong>ist</strong> ein Erlass der Fachabteilung<br />

7A (Gemeindeaufsichtsbehörde<br />

des Landes Steiermark)<br />

zu erwähnen.<br />

Sie verlangt bei Ausgliederungen<br />

von Investitionen das Einvernehmen<br />

mit der Gemeinde,<br />

damit <strong>die</strong> geplanten Investitionsvorhaben<br />

hinsichtlich ihres<br />

Volumens und einer optimalen<br />

Finanzierung beurteilt werden


können. Dabei haben <strong>die</strong> Gemeinden<br />

zur Bewertung von FinanzierungsvorstellungenFinanzierungsvarianten,<br />

wie beispielsweise<br />

Leasing- <strong>oder</strong> Darlehensfinanzierungen<br />

in Form von<br />

Vergleichsrechnungen vorzulegen.<br />

Es empfiehlt sich <strong>die</strong>sen<br />

Weg grundsätzlich bei allen Investitionen<br />

des außerordentlichen<br />

Haushaltes (ausgenommen<br />

jene für <strong>die</strong> Bereiche Müll, Wasser,<br />

Kanal) zu gehen.<br />

3 Neuerungen im Bereich der<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

(UVA) ab Jänner 2008: Für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume<br />

ab Jänner 2008 wurde<br />

das Formular U30 (UVA) um<br />

zwei Kennzahlen erweitert (027<br />

– Kraftfahrzeuge, 028 – Gebäude).<br />

Wesentlich <strong>ist</strong> dabei, dass<br />

sämtliche Vorsteuern einerseits<br />

nach wie vor unter der Kennzahl<br />

060 („Vorsteuern“) auszuweisen<br />

sind und bestimmte Vorsteuern,<br />

nämlich solche in Zusammenhang<br />

mit KFZ (Kennzahl 027)<br />

bzw. in Zusammenhang mit Gebäuden<br />

(Kennzahl 028) zusätzlich<br />

gegenüber dem Finanzamt<br />

deklariert werden müssen.<br />

3 Kennzahl 027 – Kraftfahrzeuge<br />

Unter der Kennzahl 027 sind<br />

Vorsteuern einzutragen, <strong>die</strong> sich<br />

auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

sowie auf laufende<br />

Aufwendungen betreffend Kraftfahrzeuge<br />

beziehen.<br />

Einzutragen sind unter anderem<br />

Vorsteuern aus:<br />

3 Anschaffungskosten<br />

3 Reparaturen<br />

3 Leasingraten<br />

3 Treibstoff etc.<br />

Neben PKW und LKW im herkömmlichen<br />

Sinn sind auch Anhänger<br />

und Sattelkraftfahrzeuge<br />

(Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger<br />

bzw. Sattelauflieger)<br />

von der Kennzahl 027 umfasst,<br />

<strong>nicht</strong> jedoch Gabelstapler, Radlager,<br />

Bagger, Baumaschinen,<br />

Transportbetonmischer und<br />

Traktoren.<br />

Grundsätzlich besteht für Ausgaben<br />

in Zusammenhang mit<br />

PKW kein <strong>Vorsteuerabzug</strong>. Lediglich<br />

für Lastkraftwagen und<br />

sogenannte „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />

steht der <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />

zu. Eine L<strong>ist</strong>e, welche Fahrzeuge<br />

unter den Begriff „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />

fallen, findet man<br />

auf der Homepage des Bundesmin<strong>ist</strong>eriums<br />

für Finanzen unter<br />

www.bmf.gv.at/Steuern/Fach -<br />

information/Umsatzsteuer/L<strong>ist</strong>e<br />

dervorsteuerab_5549/_start.htm<br />

3 Kennzahl 028 – Gebäude:<br />

Unter <strong>die</strong>ser Kennzahl sind Vorsteuern<br />

auszuweisen, <strong>die</strong> in Zusammenhang<br />

mit Anschaffungsbzw.<br />

Herstellungskosten von Gebäuden<br />

einschließlich gele<strong>ist</strong>eter<br />

Anzahlungen und Anlagen in<br />

Bau stehen. Anders als bei KFZ-<br />

Aufwendungen sind <strong>die</strong> Vorsteuern<br />

aus laufenden Instandhaltungskosten<br />

sowie Betriebskosten<br />

<strong>nicht</strong> unter <strong>die</strong>ser Kennzahl<br />

auszuweisen.<br />

Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigenHerstellungsaufwand<br />

und sofort bzw.<br />

verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand<br />

kann mitunter auf<br />

Schwierigkeiten stoßen. Sollte<br />

sich daher im Einzelfall <strong>die</strong> ursprünglich<br />

vorgenommene Zuordnung<br />

später als unrichtig<br />

herausstellen (z.B. Herstellungsaufwand<br />

statt wie ursprünglich<br />

angenommen Erhaltungsaufwand<br />

<strong>oder</strong> umgekehrt), so bestehen<br />

keine Bedenken, wenn<br />

der richtige Ausweis der Vorsteuern<br />

in der Jahreserklärung<br />

erfolgt und keine Korrektur der<br />

UVA vorgenommen wird.<br />

Einzutragen sind daher unter<br />

der Kennzahl 028 jene abziehbaren<br />

Vorsteuern von Ausgaben,<br />

Eine L<strong>ist</strong>e, welche Fahrzeuge unter<br />

den Begriff „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />

fallen, findet man auf der Homepage<br />

des Finanzmin<strong>ist</strong>eriums.<br />

<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung 57<br />

<strong>die</strong> bei folgenden Posten verbucht<br />

werden.<br />

3 002 Straßenbauten<br />

3 004 Wasser- und Kanalisationsbauten<br />

3 006 sonstige Grundstückseinrichtungen<br />

3 010 Gebäude<br />

Nicht in <strong>die</strong> UVA-Kennzahl 028<br />

einzutragen sind unter anderem<br />

jene Ausgaben, <strong>die</strong> unter folgende<br />

Posten fallen:<br />

3 611 Instandhaltung von<br />

Straßenbauten<br />

3 612 Instandhaltung von Wasser-<br />

und Kanalisationsanlagen<br />

3 613 Instandhaltung von sonstigenGrundstückseinrichtungen<br />

3 614 Instandhaltung von Gebäuden<br />

3 700, 701 Mieten und Pachtzinse<br />

(einschließlich Leasing -<br />

raten)<br />

Schlussbetrachtung<br />

Bei Errichtung von kommunalen<br />

Großprojekten wird <strong>die</strong> Wahl<br />

der optimalen Rechtsform immer<br />

vom jeweiligen Projekt abhängen.<br />

Mitentscheidend wird dabei<br />

sein, ob voller <strong>oder</strong> anteiliger<br />

<strong>Vorsteuerabzug</strong> besteht <strong>oder</strong> –<br />

wie bei Objekten, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

hoheitlich genutzt werden<br />

– kein <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />

zulässig <strong>ist</strong>.<br />

Für Betriebe mit marktbestimmter<br />

Tätigkeit, wie bei der Wasserund<br />

Abwasserbeseitigung, bei<br />

der Müllabfuhr <strong>oder</strong> bei Gemeindewohnhäusern,<br />

treten<br />

durch <strong>die</strong> Neuerungen im Umsatzsteuerrecht<br />

(außer <strong>die</strong> Ausweisung<br />

von Vorsteuern der<br />

Kennzahl 028 der UVA) keine<br />

Änderungen ein, da bei Ausgaben<br />

in <strong>die</strong>sen Bereichen ohnehin<br />

voller <strong>Vorsteuerabzug</strong> besteht.<br />

Bei allen anderen baulichen<br />

Großprojekten empfiehlt es sich<br />

vor Inangriffnahme <strong>die</strong>ser Investitionen<br />

im Hinblick auf <strong>die</strong> ab<br />

2008 geltenden geänderten<br />

steuerlichen Voraussetzungen<br />

jedenfalls Vergleichsrechnungen,<br />

also zwischen einer Direktvermietung<br />

durch <strong>die</strong> Gemeinde,<br />

einer Vermietung durch einen<br />

ausgegliederten Rechtsträger<br />

<strong>oder</strong> einer Immobilienleasingvariante<br />

anzustellen.

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