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Vorsteuerabzug oder nicht? Das ist hier die Frage! - Kommunal

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können. Dabei haben <strong>die</strong> Gemeinden<br />

zur Bewertung von FinanzierungsvorstellungenFinanzierungsvarianten,<br />

wie beispielsweise<br />

Leasing- <strong>oder</strong> Darlehensfinanzierungen<br />

in Form von<br />

Vergleichsrechnungen vorzulegen.<br />

Es empfiehlt sich <strong>die</strong>sen<br />

Weg grundsätzlich bei allen Investitionen<br />

des außerordentlichen<br />

Haushaltes (ausgenommen<br />

jene für <strong>die</strong> Bereiche Müll, Wasser,<br />

Kanal) zu gehen.<br />

3 Neuerungen im Bereich der<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

(UVA) ab Jänner 2008: Für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume<br />

ab Jänner 2008 wurde<br />

das Formular U30 (UVA) um<br />

zwei Kennzahlen erweitert (027<br />

– Kraftfahrzeuge, 028 – Gebäude).<br />

Wesentlich <strong>ist</strong> dabei, dass<br />

sämtliche Vorsteuern einerseits<br />

nach wie vor unter der Kennzahl<br />

060 („Vorsteuern“) auszuweisen<br />

sind und bestimmte Vorsteuern,<br />

nämlich solche in Zusammenhang<br />

mit KFZ (Kennzahl 027)<br />

bzw. in Zusammenhang mit Gebäuden<br />

(Kennzahl 028) zusätzlich<br />

gegenüber dem Finanzamt<br />

deklariert werden müssen.<br />

3 Kennzahl 027 – Kraftfahrzeuge<br />

Unter der Kennzahl 027 sind<br />

Vorsteuern einzutragen, <strong>die</strong> sich<br />

auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

sowie auf laufende<br />

Aufwendungen betreffend Kraftfahrzeuge<br />

beziehen.<br />

Einzutragen sind unter anderem<br />

Vorsteuern aus:<br />

3 Anschaffungskosten<br />

3 Reparaturen<br />

3 Leasingraten<br />

3 Treibstoff etc.<br />

Neben PKW und LKW im herkömmlichen<br />

Sinn sind auch Anhänger<br />

und Sattelkraftfahrzeuge<br />

(Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger<br />

bzw. Sattelauflieger)<br />

von der Kennzahl 027 umfasst,<br />

<strong>nicht</strong> jedoch Gabelstapler, Radlager,<br />

Bagger, Baumaschinen,<br />

Transportbetonmischer und<br />

Traktoren.<br />

Grundsätzlich besteht für Ausgaben<br />

in Zusammenhang mit<br />

PKW kein <strong>Vorsteuerabzug</strong>. Lediglich<br />

für Lastkraftwagen und<br />

sogenannte „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />

steht der <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />

zu. Eine L<strong>ist</strong>e, welche Fahrzeuge<br />

unter den Begriff „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />

fallen, findet man<br />

auf der Homepage des Bundesmin<strong>ist</strong>eriums<br />

für Finanzen unter<br />

www.bmf.gv.at/Steuern/Fach -<br />

information/Umsatzsteuer/L<strong>ist</strong>e<br />

dervorsteuerab_5549/_start.htm<br />

3 Kennzahl 028 – Gebäude:<br />

Unter <strong>die</strong>ser Kennzahl sind Vorsteuern<br />

auszuweisen, <strong>die</strong> in Zusammenhang<br />

mit Anschaffungsbzw.<br />

Herstellungskosten von Gebäuden<br />

einschließlich gele<strong>ist</strong>eter<br />

Anzahlungen und Anlagen in<br />

Bau stehen. Anders als bei KFZ-<br />

Aufwendungen sind <strong>die</strong> Vorsteuern<br />

aus laufenden Instandhaltungskosten<br />

sowie Betriebskosten<br />

<strong>nicht</strong> unter <strong>die</strong>ser Kennzahl<br />

auszuweisen.<br />

Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigenHerstellungsaufwand<br />

und sofort bzw.<br />

verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand<br />

kann mitunter auf<br />

Schwierigkeiten stoßen. Sollte<br />

sich daher im Einzelfall <strong>die</strong> ursprünglich<br />

vorgenommene Zuordnung<br />

später als unrichtig<br />

herausstellen (z.B. Herstellungsaufwand<br />

statt wie ursprünglich<br />

angenommen Erhaltungsaufwand<br />

<strong>oder</strong> umgekehrt), so bestehen<br />

keine Bedenken, wenn<br />

der richtige Ausweis der Vorsteuern<br />

in der Jahreserklärung<br />

erfolgt und keine Korrektur der<br />

UVA vorgenommen wird.<br />

Einzutragen sind daher unter<br />

der Kennzahl 028 jene abziehbaren<br />

Vorsteuern von Ausgaben,<br />

Eine L<strong>ist</strong>e, welche Fahrzeuge unter<br />

den Begriff „Fiskal-Lastkraftwagen“<br />

fallen, findet man auf der Homepage<br />

des Finanzmin<strong>ist</strong>eriums.<br />

<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung 57<br />

<strong>die</strong> bei folgenden Posten verbucht<br />

werden.<br />

3 002 Straßenbauten<br />

3 004 Wasser- und Kanalisationsbauten<br />

3 006 sonstige Grundstückseinrichtungen<br />

3 010 Gebäude<br />

Nicht in <strong>die</strong> UVA-Kennzahl 028<br />

einzutragen sind unter anderem<br />

jene Ausgaben, <strong>die</strong> unter folgende<br />

Posten fallen:<br />

3 611 Instandhaltung von<br />

Straßenbauten<br />

3 612 Instandhaltung von Wasser-<br />

und Kanalisationsanlagen<br />

3 613 Instandhaltung von sonstigenGrundstückseinrichtungen<br />

3 614 Instandhaltung von Gebäuden<br />

3 700, 701 Mieten und Pachtzinse<br />

(einschließlich Leasing -<br />

raten)<br />

Schlussbetrachtung<br />

Bei Errichtung von kommunalen<br />

Großprojekten wird <strong>die</strong> Wahl<br />

der optimalen Rechtsform immer<br />

vom jeweiligen Projekt abhängen.<br />

Mitentscheidend wird dabei<br />

sein, ob voller <strong>oder</strong> anteiliger<br />

<strong>Vorsteuerabzug</strong> besteht <strong>oder</strong> –<br />

wie bei Objekten, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

hoheitlich genutzt werden<br />

– kein <strong>Vorsteuerabzug</strong><br />

zulässig <strong>ist</strong>.<br />

Für Betriebe mit marktbestimmter<br />

Tätigkeit, wie bei der Wasserund<br />

Abwasserbeseitigung, bei<br />

der Müllabfuhr <strong>oder</strong> bei Gemeindewohnhäusern,<br />

treten<br />

durch <strong>die</strong> Neuerungen im Umsatzsteuerrecht<br />

(außer <strong>die</strong> Ausweisung<br />

von Vorsteuern der<br />

Kennzahl 028 der UVA) keine<br />

Änderungen ein, da bei Ausgaben<br />

in <strong>die</strong>sen Bereichen ohnehin<br />

voller <strong>Vorsteuerabzug</strong> besteht.<br />

Bei allen anderen baulichen<br />

Großprojekten empfiehlt es sich<br />

vor Inangriffnahme <strong>die</strong>ser Investitionen<br />

im Hinblick auf <strong>die</strong> ab<br />

2008 geltenden geänderten<br />

steuerlichen Voraussetzungen<br />

jedenfalls Vergleichsrechnungen,<br />

also zwischen einer Direktvermietung<br />

durch <strong>die</strong> Gemeinde,<br />

einer Vermietung durch einen<br />

ausgegliederten Rechtsträger<br />

<strong>oder</strong> einer Immobilienleasingvariante<br />

anzustellen.

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