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Vorsteuerabzug oder nicht? Das ist hier die Frage! - Kommunal

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Afa-Berechnungsbeispiel bei Direktvermietung<br />

Vermietung eines Gemeindeobjektes an einen Dritten<br />

Anschaffungskosten Sporthalle netto 2.000.000,00 €<br />

Bedarfszuweisungen (BZ) 50 % 1.000.000,00 €<br />

Bemessungsgrundlage Afa (ohne BZ-Abzug) 2.000.000,00 €<br />

Afa-Komponente (1,5 %): Bestandteil<br />

Jahres-Mindestmiete 30.000.00 €<br />

davon 20 % USt 6.000,00 €<br />

Umsatzsteuerbelastung 10 Jahre 60.000,00 €<br />

Vermietung durch Ausgegliederte Rechtsträger<br />

Ablauf: Statt Selbstvermietung durch Gemeinde, Ausgliederung<br />

der betreffenden Liegenschaften in eine Gesellschaft<br />

des Privatrechts, <strong>die</strong> im Eigentum der Gemeinde steht<br />

(vorzugsweise eine Kommanditgesellschaft – KG); Diese<br />

tätigt <strong>die</strong> entsprechenden Gebäudeinvestitionen, lukriert<br />

daraus den <strong>Vorsteuerabzug</strong> und vermietet <strong>die</strong> Liegenschaft<br />

anschließend mit Umsatzsteuer (Option<br />

gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994) weiter (entweder an Dritte<br />

<strong>oder</strong> an <strong>die</strong> Gemeinde selbst). Nach Ablauf von 10<br />

Jahren wird auf <strong>die</strong> Option zur Steuerpflicht verzichtet,<br />

womit ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt <strong>die</strong> 20%ige Umsatzsteuerbelastung<br />

auf <strong>die</strong> Afa-Tangente entfällt.<br />

Vorteil: Hinsichtlich der zu verrechnenden Mindestmiete gibt es<br />

für ausgegliederte Gesellschaften eine eigene Regelung<br />

in Randzahl 274 der UStR. Demnach setzt sich <strong>die</strong> Mindestmiete<br />

weiterhin ebenfalls aus den laufenden Betriebskosten<br />

im Sinne des §§ 21 – 24 Mietrechtsgesetz<br />

und der AfA-Komponente zusammen. Anders als bei<br />

der Selbstvermietung durch Gemeinden (KöR), sind<br />

<strong>hier</strong>bei <strong>die</strong> Bedarfszuweisungen von der AfA-Bemessungsgrundlage<br />

abzugsfähig.<br />

Ergebnis: Die niedrigere Mindestmiete gegenüber einer Direktvermietung<br />

durch <strong>die</strong> Gemeinde bringt einen höheren<br />

Steuervorteil.<br />

Afa-Berechnungsbeispiel bei Ausgliederung<br />

Vermietung eines von einer Gemeinde-KG errichteten<br />

Objektes an <strong>die</strong> Gemeinde <strong>oder</strong> an einen Dritten<br />

Anschaffungskosten Sporthalle netto durch KG 2.000.000,00 €<br />

Bedarfszuweisungen 50 % 1.000.000,00 €<br />

Bemessungsgrundlage Afa 1.000.000,00 €<br />

Afa-Komponente (1,5 %):<br />

Bestandteil Jahres-Mindestmiete 15.000.00 €<br />

davon 20 % USt 3.000,00 €<br />

Umsatzsteuerbelastung 10 Jahre 30.000,00 €<br />

Bezüglich einer stundenweisen Innutzunggebung von Objekten wird auf<br />

das Beispiel „Direktvermietung“ verwiesen.<br />

<strong>Kommunal</strong>: <strong>Kommunal</strong>e Finanzierung 55<br />

Diese Option <strong>ist</strong> dem Finanzamt<br />

<strong>nicht</strong> gesondert zur Kenntnis zu<br />

bringen, es <strong>ist</strong> ausreichend,<br />

wenn von den Mieten 20 Prozent<br />

Umsatzsteuer abgeführt<br />

wird. Werden bei Errichtung von<br />

Immobilien <strong>die</strong> Vorsteuern von<br />

den Investitionskosten in Abzug<br />

gebracht, dann hat <strong>die</strong> Abfuhr<br />

der Umsatzsteuer von den Mieten<br />

zumindest zehn Jahre (Vorsteuerkorrekturzeitraum)<br />

zu erfolgen,<br />

andernfalls rückwirkend<br />

eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen<br />

<strong>ist</strong>.<br />

3 Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />

Anerkennung einer umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermietung: <strong>Das</strong><br />

Umsatzsteuerrecht bzw. <strong>die</strong> Umsatzsteuerrichtlinienunterscheiden<br />

zwischen einer Vermietung<br />

und Verpachtung von Grund-<br />

<strong>Das</strong> Umsatzsteuerrecht bzw. <strong>die</strong> Umsatzsteuerrichtlinien<br />

unterscheiden zwischen einer Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken<br />

von Gemeinden an Dritte und der Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken durch<br />

ausgegliederte Rechtsträger an Dritte.<br />

stücken von Gemeinden an Dritte<br />

(z.B. <strong>die</strong> Vermietung eines<br />

Sporthauses einer Gemeinde an<br />

den örtlichen Sportverein), und<br />

der Vermietung und Verpachtung<br />

von Grundstücken durch<br />

ausgegliederte Rechtsträger an<br />

Dritte [z.B. Vermietung eines<br />

Sporthauses einer Gemeinde-<br />

Kommanditgesellschaft (KG) an<br />

<strong>die</strong> Gemeinde <strong>oder</strong> an den<br />

Sportverein].

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