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Seite 06 news<br />

Verkehrsrecht<br />

Verjährung<br />

von<br />

Ansprüchen<br />

aus Fracht-<br />

verträgen nach<br />

§ 439 HGB<br />

Eine der wichtigsten Dauerbrenner<br />

im Frachtrecht ist das Thema der<br />

Verjährung, da § 439 Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) im Gegensatz zu anderen<br />

Rechtsgebieten eine<br />

besonders kurze Verjährung regelt.<br />

§ 439 Abs. 1 HGB: (1) Ansprüche aus<br />

einer Beförderung, die den Vorschriften<br />

dieses Unterabschnitts unterliegt,<br />

verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz<br />

oder bei einem dem Vorsatz nach § 435<br />

gleichstehenden Verschulden beträgt<br />

die Verjährungsfrist drei Jahre.<br />

Grundsatz<br />

Der Grundsatz gemäß § 439 Abs. 1<br />

HGB lautet nach wie vor, dass Ansprüche,<br />

welche den §§ 407-450 HGB unterliegen<br />

in einem Jahr verjähren. Im<br />

Gegensatz zu den Verjährungsvorschriften<br />

im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

beginnt die Verjährung nicht am Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist, sondern taggenau mit Ablauf<br />

des Tages, an dem das Gut abgeliefert<br />

wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert<br />

worden, beginnt die Verjährung<br />

mit dem Ablauf des Tages, an dem das<br />

Gut hätte abgeliefert werden müssen.<br />

Ausnahme<br />

Gemäß § 439 Abs. 2 HGB verlängert<br />

sich die Verjährungsfrist in Ausnahmefällen<br />

auf drei Jahre, nämlich bei Vorsatz<br />

und leichtfertigem Verschulden.<br />

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof<br />

(BGH) vom 22.04.2010<br />

(Az. I ZR 31/08) wurde diese dreijährige<br />

Verjährungsfrist auch auf Primärleistungsansprüche<br />

und vertragliche<br />

Aufwendungsersatzansprüche aus<br />

Frachtverträgen ausgeweitet. Dies<br />

kann auch für reine Frachtansprüche<br />

gelten, wenn die Bezahlung grundlos,<br />

d.h. ohne Einwendungen verweigert<br />

wird. Bezieht sich der Schuldner auf<br />

eine Aufrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht<br />

oder bestreitet die Forderung<br />

nachvollziehbar, bleibt es bei der<br />

einjährigen Verjährung.<br />

Gesetzesreform<br />

Das Bundesjustizministerium hat einen<br />

Referentenentwurf veröffentlicht, wonach<br />

die abgestufte Verjährung von<br />

einem Jahr bzw. drei Jahren bei vorsatzgleichem<br />

Verschulden durch eine<br />

einheitliche zweijährige Frist wie folgt<br />

ersetzt werden soll:<br />

Entwurf § 439 Abs. 1 HGB<br />

„Ansprüche aus einer Beförderung,<br />

die den Vorschriften dieses Unterabschnitts<br />

unterliegt, verjähren in zwei<br />

Jahren.“<br />

Die Autorin<br />

InKA PIcHlER<br />

Rechtsanwältin und Partnerin<br />

einer Anwaltskanzlei mit Hauptaugenmerk<br />

in der rechtlichen<br />

Beratung und Vertretung von<br />

Firmenkunden im Verkehrs-,<br />

Versicherungs-, sowie Transport-<br />

und Speditionsrecht.<br />

Um eine umfassende rechtliche<br />

Betreuung der Unternehmen zu<br />

gewährleisten, deckt die Kanz-<br />

lei auch Rechtsgebiete wie<br />

Arbeitsrecht, Miet- und Pacht-<br />

recht, gewerblichen Rechtsschutz,<br />

Ordnungswidrigkeiten-<br />

recht und Wettbewerbsrecht<br />

ab.<br />

Kontaktmöglichkeiten und weitere<br />

Informationen finden Sie<br />

auf der Homepage:<br />

www.kasten-pichler.de

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