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Seite 06 news<br />
Verkehrsrecht<br />
Verjährung<br />
von<br />
Ansprüchen<br />
aus Fracht-<br />
verträgen nach<br />
§ 439 HGB<br />
Eine der wichtigsten Dauerbrenner<br />
im Frachtrecht ist das Thema der<br />
Verjährung, da § 439 Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) im Gegensatz zu anderen<br />
Rechtsgebieten eine<br />
besonders kurze Verjährung regelt.<br />
§ 439 Abs. 1 HGB: (1) Ansprüche aus<br />
einer Beförderung, die den Vorschriften<br />
dieses Unterabschnitts unterliegt,<br />
verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz<br />
oder bei einem dem Vorsatz nach § 435<br />
gleichstehenden Verschulden beträgt<br />
die Verjährungsfrist drei Jahre.<br />
Grundsatz<br />
Der Grundsatz gemäß § 439 Abs. 1<br />
HGB lautet nach wie vor, dass Ansprüche,<br />
welche den §§ 407-450 HGB unterliegen<br />
in einem Jahr verjähren. Im<br />
Gegensatz zu den Verjährungsvorschriften<br />
im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
beginnt die Verjährung nicht am Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist, sondern taggenau mit Ablauf<br />
des Tages, an dem das Gut abgeliefert<br />
wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert<br />
worden, beginnt die Verjährung<br />
mit dem Ablauf des Tages, an dem das<br />
Gut hätte abgeliefert werden müssen.<br />
Ausnahme<br />
Gemäß § 439 Abs. 2 HGB verlängert<br />
sich die Verjährungsfrist in Ausnahmefällen<br />
auf drei Jahre, nämlich bei Vorsatz<br />
und leichtfertigem Verschulden.<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof<br />
(BGH) vom 22.04.2010<br />
(Az. I ZR 31/08) wurde diese dreijährige<br />
Verjährungsfrist auch auf Primärleistungsansprüche<br />
und vertragliche<br />
Aufwendungsersatzansprüche aus<br />
Frachtverträgen ausgeweitet. Dies<br />
kann auch für reine Frachtansprüche<br />
gelten, wenn die Bezahlung grundlos,<br />
d.h. ohne Einwendungen verweigert<br />
wird. Bezieht sich der Schuldner auf<br />
eine Aufrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht<br />
oder bestreitet die Forderung<br />
nachvollziehbar, bleibt es bei der<br />
einjährigen Verjährung.<br />
Gesetzesreform<br />
Das Bundesjustizministerium hat einen<br />
Referentenentwurf veröffentlicht, wonach<br />
die abgestufte Verjährung von<br />
einem Jahr bzw. drei Jahren bei vorsatzgleichem<br />
Verschulden durch eine<br />
einheitliche zweijährige Frist wie folgt<br />
ersetzt werden soll:<br />
Entwurf § 439 Abs. 1 HGB<br />
„Ansprüche aus einer Beförderung,<br />
die den Vorschriften dieses Unterabschnitts<br />
unterliegt, verjähren in zwei<br />
Jahren.“<br />
Die Autorin<br />
InKA PIcHlER<br />
Rechtsanwältin und Partnerin<br />
einer Anwaltskanzlei mit Hauptaugenmerk<br />
in der rechtlichen<br />
Beratung und Vertretung von<br />
Firmenkunden im Verkehrs-,<br />
Versicherungs-, sowie Transport-<br />
und Speditionsrecht.<br />
Um eine umfassende rechtliche<br />
Betreuung der Unternehmen zu<br />
gewährleisten, deckt die Kanz-<br />
lei auch Rechtsgebiete wie<br />
Arbeitsrecht, Miet- und Pacht-<br />
recht, gewerblichen Rechtsschutz,<br />
Ordnungswidrigkeiten-<br />
recht und Wettbewerbsrecht<br />
ab.<br />
Kontaktmöglichkeiten und weitere<br />
Informationen finden Sie<br />
auf der Homepage:<br />
www.kasten-pichler.de