Mitteilungsblatt vom 17.01.2013 - Markt Bechhofen
Mitteilungsblatt vom 17.01.2013 - Markt Bechhofen
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<strong>Bechhofen</strong> - 4 - Nr. 1/2/13<br />
Jugendtreff <strong>Bechhofen</strong><br />
Friedhofstraße 2 (Eingang Hinterhof)<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montag bis Donnerstag ............................. 17.00 bis 20.00 Uhr<br />
Übungsleiterzuwendungen für das Jahr 2012<br />
Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt<br />
für das abgelaufene Jahr 2012 Mittel zur Gewährung von<br />
Zuschüssen für die Kosten von Übungsleitern in Sportvereinen<br />
zur Verfügung. Die Anträge auf Gewährung von Übungsleiterzuwendungen<br />
können ab sofort beim Landratsamt Ansbach<br />
Montag - Donnerstag unter Telefon-Nr. 0981/468-2104, Frau<br />
Schilffarth und Mittwoch - Freitag unter 0981/468-2105, Frau<br />
Bock angefordert werden, oder im Internet unter Landkreis<br />
Ansbach - Bürgerservice - Formulare heruntergeladen werden.<br />
Die Zuwendungsanträge sind zusammen mit den jeweiligen<br />
Übungsleiterbestätigungen in einfacher Ausfertigung mit den<br />
Originalübungsleiterausweisen (bitte keine Kopien und keine<br />
Trainerlizenzen) bis spätestens 01.03.2013 beim Landratsamt<br />
Ansbach einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies<br />
eine Ausschlussfrist ist. Das bedeutet, dass Anträge, die nach<br />
diesem Termin eingehen, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt<br />
werden können. Dasselbe gilt für Anträge, die zu diesem<br />
Termin nicht vollständig sind, sei es, weil die Übungsleiterbestätigungen<br />
fehlen oder die Originalübungsleiterausweise nicht<br />
beigegeben waren.<br />
Landratsamt Ansbach<br />
Meldung zur Sportlerehrung<br />
Die örtlichen Vereine werden darauf hingewiesen, ihre<br />
Anträge zur Sportlerehrung für erzielte Leistungen verdienter<br />
Sportler aus dem Jahr 2012 in Form eines schriftlichen<br />
Antrages mit Begründung bis 15.02.2013 bei der Gemeinde<br />
<strong>Bechhofen</strong> abzugeben. Die Anträge sollen konkrete Angaben<br />
über Zeit und Ort der Durchführung und der erzielten<br />
Platzierung beinhalten. Im Antrag ist der Sportfachverband,<br />
der für die Austragung der Sportveranstaltung zuständig<br />
ist, anzugeben. Zur Erleichterung der Vorbereitung für die<br />
Sportlerehrung soll die genaue Anschrift sowie das Geburtsdatum<br />
der zu ehrenden Sportler angegeben werden.<br />
Das Landratsamt informiert<br />
Die Abfallbroschüren 2013 werden mit der nächsten Ausgabe<br />
des Amtsblattes am 31.01.2013 verteilt!<br />
Bundesagentur für Arbeit<br />
Vortragsreihe zur Berufsorientierung<br />
Oktober 2012 - April 2013<br />
Donnerstag um halb 3 im BiZ<br />
Duale Studiengänge<br />
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umsonst gemacht haben? Aber eigentlich möchten Sie auch<br />
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Füßen stehen? Sie sind sowieso mehr der praktische Typ?<br />
Dann sehen Sie doch vorbei, wenn unsere Abiberater/-innen<br />
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Gebäudeautomation GmbH aus Rothenburg sowie<br />
das Bezirksklinikum Ansbach aus der Praxis berichten.<br />
Termin: 24.01.2013 von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr<br />
Zielgruppe: Abiturienten/-innen, Fachoberschüler/innen<br />
Abbrennen von<br />
Oster- und Sonnwendfeuer<br />
Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und<br />
Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht<br />
in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen<br />
Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern<br />
bedarf es deshalb nicht. Osterfeuer können an einzelnen<br />
Tagen von Ostersamstag bis Ostermontag abgebrannt werden.<br />
Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr angezündet werden und<br />
muss um 24 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.<br />
Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der<br />
Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen<br />
solcher Feuer jedoch folgende Punkte zu beachten:<br />
1. Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial<br />
verwendet werden. Zuwiderhandlungen können als<br />
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
Die Brennmaterialien dürfen frühestens<br />
ab 02. Februar angeliefert werden.<br />
2. Osterfeuer sollen grundsätzlich auf weitestgehend vegetationsarmen<br />
Flächen abgebrannt werden. Es ist darauf<br />
zu achten, dass sich in der näheren Umgebung keine<br />
geschützten Biotope befinden.<br />
3. Reisighaufen bieten zahlreichen Tieren wie Kleinsäugern<br />
und Vögeln eine willkommene Deckung, Behausung sowie<br />
je nach Jahreszeit und Witterung Nistmöglichkeit. Reisigund<br />
Holzmaterial darf deshalb erst unmittelbar vor dem<br />
Abbrennen zusammengetragen und aufgeschichtet werden.<br />
Reisighaufen, die bereits längere Zeit liegen, sind<br />
vor dem Verbrennen vorsichtig umzusetzen; aufgefundene<br />
Tiere sind in einen neuen und sicheren Unterschlupf zu<br />
bringen.<br />
4. Die Feuer dürfen nur entzündet werden, wenn für die<br />
Umgebung keine Brandgefahren entstehen. Die in § 3 der<br />
Verordnung über die Verhütung von Bränden festgelegten<br />
Mindestabstände bei Feuer im Freien sind einzuhalten (mindestens<br />
100 m zu leicht entzündbaren Stoffen). Offene Feuerstätten<br />
sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem<br />
Wind ist ein Abbrennen des Oster- und Sonnwendfeuers<br />
zu unterlassen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der<br />
Feuerstelle erloschen sein.<br />
5. Zur Schonung des Landschaftsbildes sind die Reste der<br />
Brennmaterialien unverzüglich zu beseitigen und einer<br />
geordneten Entsorgung zuzuführen. Die Entsorgung hat<br />
über Deponien der Deponieklasse I - DK I - (z.B. Hausmülldeponie<br />
Aurach) zu erfolgen.<br />
6. Osterfeuer sind mindestens eine Woche vorher bei der<br />
Gemeindeverwaltung anzumelden.<br />
7. Neben den üblichen Vorkehrungen und Maßnahmen ist die<br />
Leitstelle für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung in<br />
Ansbach (Tel. 0981/65050-0, Fax 0981/65050-410 oder per<br />
Mail an Leitstelle@ils-ansbach.de) zu informieren.<br />
8. Die Gemeinden werden gebeten, die Mitteilung ortsüblich<br />
bekanntzumachen.<br />
9. Hinweise:<br />
Das vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegen des Feuers<br />
(Brandstiftung) außerhalb der o.g. Zeiten stellt eine Straftat<br />
dar, die nach §§ 306 ff. StGB bestraft werden.<br />
Die Kosten für evtl. Feuerwehreinsätze werden daneben<br />
dem Verursacher in Rechnung gestellt.<br />
Ansbach, 08.01.2013, LANDRATSAMT ANSBACH,<br />
gez. Dr. Jürgen Ludwig, Landrat<br />
Zweckverband zur Wasserversorgung<br />
der Reckenberg-Gruppe<br />
Inbetriebnahme der Wasserversorgung in den<br />
Gemeindeteilen Liebersdorf und Sachsbach<br />
Die Druckprüfung und die zur Inbetriebnahme erforderliche<br />
bakteriologische Untersuchung der Ortsnetzleitungen sind<br />
durchgeführt. Die Ergebnisse wurden dem Zweckverband am