Friedhofs- und Bestattungssatzung - Markt Diedorf
Friedhofs- und Bestattungssatzung - Markt Diedorf
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MARKT DIEDORF<br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungssatzung</strong><br />
Vom 30. November 1995 (Amtsblatt der Gemeinde <strong>Diedorf</strong> vom 12. Dezember 1995<br />
Nr. 12/1995), geändert am 28. September 1998 (Amtsblatt des <strong>Markt</strong>es <strong>Diedorf</strong> vom<br />
10. Oktober 1998 Nr. 10/1998), am 22.01.2004 (Amtsblatt des <strong>Markt</strong>es <strong>Diedorf</strong> vom<br />
09.02.2004 Nr. 2/2004), am 16.10.2008 (Amtsblatt des <strong>Markt</strong>es <strong>Diedorf</strong> vom<br />
10.11.2008 Nr. 11/2008) <strong>und</strong> am 30.06.2009 (Amtsblatt des <strong>Markt</strong>es <strong>Diedorf</strong> vom<br />
11.07.2009 Nr. 7/2009)<br />
Satzungsübersicht<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen<br />
§ 2 Benutzungszwang für einzelne Leistungen<br />
II. Bestattungsvorschriften<br />
§ 3 Begriff der Bestattung<br />
§ 4 Aufbewahrung <strong>und</strong> Aufbahrung in den Leichenhäusern<br />
§ 5 Durchführung der Bestattung<br />
§ 6 Ruhezeiten<br />
§ 7 Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen<br />
III. Bestattungseinrichtungen<br />
1. Friedhöfe<br />
1.1 Allgemeine Vorschriften<br />
§ 8 Eigentum <strong>und</strong> Verwaltung<br />
§ 9 Anspruch auf Bestattung<br />
§ 10 Außerdienststellung <strong>und</strong> Entwidmung von Friedhöfen oder<br />
<strong>Friedhofs</strong>teilen<br />
1.2 Grabstätten<br />
§ 11 Rechte an Grabstätten<br />
§ 12 Arten der Grabstätten<br />
§ 13 Nutzungsrechte<br />
§ 14 Erwerb <strong>und</strong> Übergang des Nutzungsrechtes<br />
§ 15 Wirkung der Rechtsnachfolge<br />
§ 16 Entzug des Grabrechts<br />
1.21 Reihengräber<br />
§ 17 Begriff<br />
§ 18 Anlage<br />
§ 19 Gärtnerische Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung<br />
§ 20 Denkzeichen<br />
1.22 Familiengräber (Wahlgräber)<br />
§ 21 Begriff
§ 22 Anlage<br />
§ 23 Belegung<br />
1.23 Urnengräber<br />
§ 24 Begriff<br />
§ 25 Anlage<br />
§ 26 Belegung<br />
§ 27 Anwendung anderer Vorschriften<br />
1.3 Grabmäler <strong>und</strong> Einfriedungen<br />
§ 28 Errichtung<br />
§ 29 Genehmigungspflicht<br />
§ 30 Größe der Grabdenkmäler<br />
§ 31 Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
§ 32 Standsicherheit<br />
§ 33 Unterhaltung <strong>und</strong> Haftung<br />
§ 34 Entfernung<br />
§ 35 Einfriedungen<br />
1.4 Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung der Gräber<br />
§ 36 Anlage <strong>und</strong> gärtnerische Gestaltung<br />
§ 37 Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung<br />
§ 37 a Grabschmuck<br />
2. Die Leichenhäuser<br />
§ 38 Benutzung der Leichenhäuser<br />
§ 39 Aufbahrung von Leichen<br />
§ 40 Gegenstände am Toten<br />
3. Die Leichentransportmittel<br />
§ 41 Leichentransport<br />
4. Das <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
§ 42 <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
IV. Ordnungsvorschriften für die Friedhöfe<br />
§ 43 Öffnungszeiten der Friedhöfe<br />
§ 44 Verhalten in den gemeindlichen Friedhöfen<br />
§ 45 Ausführung gewerblicher Arbeiten<br />
V. Übergans- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />
§ 46 Alte Rechte<br />
§ 47 Haftungsausschluss<br />
§ 48 Gebühren<br />
§ 49 Geldbuße bei Zuwiderhandlungen<br />
§ 50 Ersatzvornahme<br />
§ 51 Inkrafttreten
Gemeinde <strong>Diedorf</strong><br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungssatzung</strong><br />
Die Gemeinde <strong>Diedorf</strong> erlässt auf Gr<strong>und</strong> der Art. 23 <strong>und</strong> 24 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong><br />
Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 6. Januar 1993 8GVBl S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.<br />
August 1994 (GVBl S. 761), (FN BayRS 2020-1-1-I) unter Beachtung der Vorschriften<br />
des Bestattungsgesetzes (BayRS 2127-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
1. August 1994 (GVBl S. 770), <strong>und</strong> der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes<br />
(BayRS 2127-1-I), geändert durch Verordnung vom 6. November<br />
1993 (GVBl S. 851) <strong>und</strong> der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes<br />
(BayRS 2127-1-2-I) folgende<br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bestattungssatzung</strong>.<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen<br />
Zum Zwecke einer geordneten <strong>und</strong> würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde<br />
<strong>Diedorf</strong> folgende Bestattungseinrichtungen:<br />
1. die Friedhöfe<br />
a) Friedhof im Ortsteil Anhausen<br />
b) Friedhof im Ortsteil Biburg<br />
c) Friedhof im Ortsteil <strong>Diedorf</strong><br />
d) Friedhof im Ortsteil Willishausen<br />
2. die Leichenhäuser in den vorgenannten Friedhöfen<br />
3. die Leichentransportmittel in den Friedhöfen<br />
4. das <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
§ 2 Benutzungszwang für einzelne Leistungen<br />
(1) Für folgende Verrichtungen wird die Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtungen<br />
angeordnet:<br />
a) die Aufbewahrung <strong>und</strong> Aufbahrung der Leichen,<br />
b) das Befördern des Sarges innerhalb der Friedhöfe,<br />
c) das Beisetzten der Särge <strong>und</strong> Urnen,<br />
d) das Ausheben <strong>und</strong> Zufüllen des Grabes sowie das Aufschütten des Grabhügels,<br />
e) die Ausgrabung <strong>und</strong> Umbettungen.<br />
Nr. b) bis e) gilt nicht, sofern eine Überführung nach auswärts veranlasst ist.<br />
(2) Leichen die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung<br />
in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche<br />
<strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal eingesargt werden.<br />
(3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ganz oder teilweise<br />
befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, insbesondere
die Ges<strong>und</strong>heit, nicht beeinträchtigt werden <strong>und</strong> die Würde des Verstorbenen sowie<br />
das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br />
§ 3 Begriff der Bestattung<br />
II. Bestattungsvorschriften<br />
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen<br />
<strong>und</strong> die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in der Urnenwand.<br />
Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist bzw. die Urnennische<br />
verschlossen <strong>und</strong> verplombt ist.<br />
§ 4 Aufbewahrung <strong>und</strong> Aufbahrung in den Leichenhäusern<br />
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen unverzüglich nach Vornahme der<br />
Leichenschau in das Leichenhaus verbracht werden. In besonderen Fällen (Überführungen)<br />
kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.<br />
(2) Die Aufbewahrung oder Aufbahrung der Leiche in einem Privathaus zur allgemeinen<br />
Besichtigung ist nicht gestattet.<br />
(3) Die von einem anderen Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen<br />
sind unverzüglich in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung<br />
unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.<br />
(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ganz oder teilweise<br />
befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung, insbesondere<br />
die Ges<strong>und</strong>heit, nicht beeinträchtigt werden <strong>und</strong> die Würde des Verstorbenen, sowie<br />
das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.<br />
§ 5 Durchführung der Bestattung<br />
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt<br />
des Todes, spätestens 6 St<strong>und</strong>en vor der Bestattung, bei der Gemeinde anzuzeigen.<br />
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht,<br />
so ist dieses Recht nachzuweisen.<br />
(3) Totgeburten (§ 6 BestV) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.<br />
(4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen<br />
<strong>und</strong> dem zuständigen Pfarramt fest.<br />
(5) Der vom Standesbeamten ausgestellte Nachweis der Beurk<strong>und</strong>ung des Sterbefalls<br />
ist spätestens 2 St<strong>und</strong>en vor der Bestattung bei dem zuständigen <strong>Friedhofs</strong>personal<br />
abzugeben.
(6) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit<br />
dem Auftraggeber, sofern nicht Angehörige bzw. Personensorgeberechtigte widersprechen,<br />
oder demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.<br />
(7) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen<br />
erst nach Abschluss der kirchlichen Zeremonien erfolgen.<br />
(8) Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie Errichtung<br />
bzw. Instandhaltung des Grabmals <strong>und</strong> der Einfriedung, Bepflanzung <strong>und</strong> Pflege<br />
der Gräber sind nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern sind vom Nutzungsberechtigten<br />
persönlich oder durch von ihm Beauftragte durchzuführen.<br />
§ 6 Ruhezeiten<br />
(1) Die Ruhezeit bezieht sich auf den Bestatteten <strong>und</strong> ist der Zeitraum, vor dessen<br />
Ablauf ein Grab nicht aufgelassen oder ein Grabplatz nicht wiederbelegt werden darf.<br />
(2) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf den Friedhöfen im Ortsteil Biburg 20 Jahre,<br />
in Willishausen 25 Jahre, in den Ortsteilen Anhausen <strong>und</strong> <strong>Diedorf</strong> 15 Jahre. Die Ruhfristen<br />
für die Leichen von Kindern bis zu 6 Jahren beträgt in den Ortsteilen Anhausen,<br />
Biburg <strong>und</strong> <strong>Diedorf</strong> 6 Jahre <strong>und</strong> im Ortsteil Willishausen 10 Jahre.<br />
(3) Auf allen gemeindlichen Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für Aschenreste 15 Jahre..<br />
(4) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.<br />
§ 7 Ausgrabungen <strong>und</strong> Umbettungen<br />
(1) Die Ausgrabung <strong>und</strong> Umbettung von Leichen <strong>und</strong> Aschenresten bedarf, unbeschadet<br />
sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.<br />
Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Gr<strong>und</strong> die Störung der Totenruhe <strong>und</strong><br />
die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.<br />
(2) Die Erlaubnis kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 der Ersten<br />
Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist bei<br />
einer Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.<br />
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung <strong>und</strong> Ausgrabung. Soweit<br />
Ausgrabungen oder Umbettungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet<br />
werden, dürfen diese gr<strong>und</strong>sätzlich nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März vorgenommen<br />
werden.<br />
(4) Während der Durchführung der Ausgrabung oder Umbettung wird der Friedhof<br />
für den Besucherverkehr geschlossen. Angehörige <strong>und</strong> Zuschauer dürfen der Ausgrabung<br />
oder Umbettung nicht beiwohnen. Die Teilnahme ist nur dem <strong>Friedhofs</strong>personal<br />
oder den Bediensteten zuständiger Behörde gestattet.
(5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor<br />
der Umbettung oder Überführung neu einzusargen <strong>und</strong> unverzüglich wieder zu bestatten.<br />
(6) Das Ausgraben oder Tieferlegen von Leichen oder Leichenteilen erfolgt nur<br />
durch das gemeindliche <strong>Friedhofs</strong>personal.<br />
§ 8 Eigentum <strong>und</strong> Verwaltung<br />
III. Bestattungseinrichtungen<br />
1. Friedhöfe<br />
1.1 Allgemeine Vorschriften<br />
(1) Die Friedhöfe <strong>und</strong> ihre Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde <strong>Diedorf</strong>.<br />
(2) Die Verwaltung <strong>und</strong> Beaufsichtigung der Friedhöfe sowie der Vollzug des Bestattungswesens<br />
obliegen der Gemeinde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />
<strong>und</strong> dieser Satzung.<br />
(3) Die Benutzung der <strong>Friedhofs</strong>einrichtungen für andere als <strong>Friedhofs</strong>zwecke ist<br />
nicht gestattet.<br />
§ 9 Anspruch auf Bestattung<br />
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,<br />
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten<br />
oder<br />
b) für die auf Gr<strong>und</strong> eines Grabnutzungsrechtes der Anspruch auf Beisetzung in<br />
einem belegungsfähigen Familiengrab besteht oder<br />
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt<br />
wird.<br />
(2) Außerdem wird, sofern eine anderweitige ordnungsgemäße Beisetzung nicht gewährleistet<br />
ist, auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot<br />
Aufgef<strong>und</strong>enen gestattet.<br />
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.<br />
§ 10 Außerdienststellung <strong>und</strong> Entwidmung von Friedhöfen oder <strong>Friedhofs</strong>teilen<br />
(1) Jeder Friedhof oder <strong>Friedhofs</strong>teil kann aus wichtigem öffentlichen Gr<strong>und</strong> ganz<br />
oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend<br />
für einzelne Grabstätten.<br />
Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;<br />
durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte<br />
der Toten verloren.
(2) Die Entwidmung soll erst nach Ablauf der Ruhefristen <strong>und</strong> Grabnutzungsrechte<br />
erfolgen. Die Gemeinde kann von einem Zeitpunkt an die Neuzuteilung von Grabplätzen<br />
für den aufzulassenden Friedhof oder <strong>Friedhofs</strong>teil sperren <strong>und</strong> die Höchstdauer<br />
der Verlängerung der dort bestehenden Grabrechte unter Wahrung der Ruhefrist<br />
allgemein auf den Zeitpunkt der Entwidmung verkürzen. Entschädigungs- <strong>und</strong><br />
sonstige Ansprüche können wegen einer solchen Maßnahme gegen die Gemeinde<br />
nicht erhoben werden.<br />
Eine vorgezogene Außerdienststellung oder Entwidmung ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />
durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.<br />
(3) Im Falle der vorgezogenen Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten<br />
für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten.<br />
Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend , soweit Umbettungen<br />
erforderlich werden.<br />
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere<br />
Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten<br />
für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag<br />
andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.<br />
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 <strong>und</strong> 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in<br />
ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.<br />
Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.<br />
§ 11 Rechte an Grabstätten<br />
1.2 Grabstätten<br />
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen<br />
nur Rechte nach dieser Satzung.<br />
(2) An einem Reihengrab kann außer dem Recht auf Erdbestattung einer Leiche<br />
oder Beisetzung einer Urne für die Dauer der Ruhezeit kein weitergehendes Nutzungsrecht<br />
erworben werden. An einem Wahlgrab (Kindergrab, Familiengrab, Urnengrab,<br />
Urnennische) kann auf Antrag ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser<br />
Satzung erworben werden.<br />
Über den Erwerb wird eine Urk<strong>und</strong>e (Grabbrief) ausgestellt.<br />
§ 12 Arten der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten werden angelegt als<br />
1. Reihengräber<br />
2. Kindergräber (Wahlgräber)<br />
3. Familiengräber – einfache <strong>und</strong> mehrfache – (Wahlgräber)<br />
4. Urnengräber (Wahlgräber)<br />
5. Urnennischen (Wahlgräber)
(2) Für die Art der Grabstätten sowie für ihre Anordnung innerhalb der Grabfelder<br />
sind die <strong>Friedhofs</strong>pläne der Gemeinde verbindlich. In begründeten Fällen kann die<br />
Gemeinde hiervon Ausnahmen zulassen.<br />
Die nach bisherigem Satzungsrecht vorgesehenen Grabarten sind in Anlage 1 wiedergegeben.<br />
Soweit davon einzelne Grabarten bisher nicht angelegt worden sind,<br />
besteht künftig kein Anspruch auf deren Anlegung.<br />
§ 13 Nutzungsrechte<br />
(1) An einem Wahlgrab (Kindergrab, Familiengrab, Urnengrab) kann auf Antrag ein<br />
Nutzungsrecht erworben werden. Wer ein solches Recht erwirbt, ist berechtigt, das<br />
Grab nach Maßnahme dieser Satzung zu nutzen.<br />
(2) Es entsteht kein Anspruch auf Verleihung von Grabnutzungsrechten in einem bestimmten<br />
Friedhof, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit<br />
der Umgebung.<br />
(3) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der (nach § 23, 26) zulässigen Belegung<br />
das Recht, im Wahlgrab (Kindergrab, Familiengrab, Urnengrab) bestattet zu<br />
werden <strong>und</strong> Angehörige darin bestatten zu lassen.<br />
Als Angehörige gelten:<br />
a) der Ehegatte,<br />
b) die Kinder,<br />
c) Eltern,<br />
d) Geschwister<br />
e) die Ehegatten der unter b) – d) genannten Personen.<br />
(4) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung ist wiederholt zwischen<br />
fünf <strong>und</strong> 25 ganzen Jahren möglich, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des<br />
Rechts die Verlängerung beantragt <strong>und</strong> der Platzvorrat des <strong>Friedhofs</strong> die Verlängerung<br />
zulässt.<br />
(5) Endet die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhezeit, so ist der nutzungsberechtigte<br />
verpflichtet, das Nutzungsrecht um den Rest der Ruhezeit zu verlängern.<br />
(6) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der<br />
Verzicht ist der Gemeinde unter Vorlage des Grabbriefes schriftlich zu erklären. Er<br />
wird durch Eintragung im Grabbuch wirksam.<br />
(7) Wenn das Nutzungsrecht nicht verlängert wird, kann die Gemeinde über die<br />
Grabstätte verfügen.<br />
(8) Wer ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab hat, kann mit Zustimmung der<br />
Gemeinde das Nutzungsrecht an einem daneben befindlichen Familiengrab, an dem<br />
kein Nutzungsrecht eines Dritten besteht, erwerben, um dort eine Sitzbank aufzustellen.
§ 14 Erwerb <strong>und</strong> Übergang des Nutzungsrechts<br />
(1) Das Nutzungsrecht wird nur einer natürlichen Person verliehen.<br />
(2) Der Erwerb <strong>und</strong> die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgen durch Eintragung<br />
im Grabbuch <strong>und</strong> Entrichtung der festgesetzten Gebühren. Der Nutzungsberechtigte<br />
erhält darüber eine Graburk<strong>und</strong>e.<br />
(3) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten wird das Grabnutzungsrecht auf den<br />
Ehegatten oder ein Kind umgeschrieben, wenn der Nutzungsberechtigte dies schriftlich<br />
beantragt hat.<br />
(4) Mit dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Grabnutzungsrecht auf denjenigen<br />
über, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung zugewendet<br />
wurde.<br />
(5) Liegt keine letztwillige Verfügung zugunsten einer natürlichen Person vor, geht<br />
das Recht in nachstehender Reihenfolge über:<br />
1. auf den überlebenden Ehegatten<br />
2. auf die Kinder<br />
3. auf die Enkel<br />
4. auf die Eltern<br />
5. auf die Geschwister<br />
6. auf die nicht unter 1 bis 5 fallenden Erben.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2 bis 6 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.<br />
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unter Nachweis des Übergangs<br />
unverzüglich auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Er kann zugunsten des<br />
Nächstberechtigten verzichten. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte<br />
eine Graburk<strong>und</strong>e ausgestellt.<br />
§ 15 Wirkung der Rechtsnachfolge<br />
Geht das Grabrecht durch Übertragung, Veräußerung oder durch Erbfolge auf einen<br />
neuen Berechtigten über, so richtet sich der Personenkreis des § 13 Abs. 3 ab dem<br />
Zeitpunkt der Umschreibung des Grabrechtes nach dem neuen Berechtigten.<br />
§ 16 Entzug des Grabrechtes<br />
Das Nutzungsrecht an einem Familiengrab kann entschädigungslos entzogen werden,<br />
wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder die<br />
Grabpflege schuldhaft gröblich vernachlässigt wird.
§ 17 Begriff<br />
1.21 Reihengräber<br />
Reihengräber sind Gräber, die nur für die Dauer der Ruhefrist <strong>und</strong> ohne Wahlrecht<br />
abgegeben werden. Sie sind Einzelgräber. Es kann in ihnen nur jeweils eine Leiche<br />
oder Urne beigesetzt werden.<br />
Das Reihengrab wird erst beim Bestattungsfall zur Verfügung gestellt.<br />
§ 18 Anlage<br />
(1) Es werden bereitgestellt:<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Reihengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Reihengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Reihengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
(2) Die Gräber haben folgende Ausmaße:<br />
Länge 2,00 m, Breite 1,40 m, Tiefe 1,80 m.<br />
Für bereits angelegte Reihengräber verbleibt es bei den vor Inkrafttreten dieser Satzung<br />
gültigen Ausmaßen, die in Anlage 2 aufgeführt sind.<br />
(3) Die Gräber werden bei Erdbestattung auf die in Abs. 2 genannten Tiefen ausgehoben,<br />
bei Urnenbeisetzungen auf mindestens 1,00 m.<br />
(4) Die Reihengräber bilden oberirdisch durchgehend Rasenflächen. Die Toten werden<br />
der Reihe nach bestattet. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu<br />
belegt.<br />
(5) Die Umwandlung eines Reihengrabes in eine andere Grabart ist ausgeschlossen.<br />
§ 19 Gärtnerische Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung<br />
Die gärtnerische Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung an Reihengräbern wird von der Gemeinde<br />
wahrgenommen.<br />
§ 20 Denkzeichen<br />
(1) An Reihengräbern werden Nutzungsrechte zur Aufstellung von Grabmälern usw.<br />
nicht gewährt.<br />
An Reihengräbern sind Denkzeichen mit Angabe des Namens sowie des Geburts-<br />
<strong>und</strong> Sterbejahres anzubringen. Die Denkzeichen werden von der Gemeinde beschafft,<br />
angebracht <strong>und</strong> zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
(2) Die Denkzeichen sind vom Grabrechtsinhaber nach Ablauf der Ruhefrist von dem<br />
Grab zu entfernen <strong>und</strong> abzuholen. Der Ablauf der Ruhefrist wird mit dem Hinweis auf<br />
diese Pflicht jeweils im Amtsblatt bekannt gegeben. Innerhalb von 3 Monaten nach<br />
Ablauf der Ruhefrist nicht entfernte <strong>und</strong> abgeholte Denkzeichen werden von der Gemeinde<br />
verwertet.<br />
§ 21 Begriff<br />
1.22 Familiengräber<br />
Familiengräber (Wahlgräber) sind Grabstätten, bei denen eine Wahlmöglichkeit besteht<br />
hinsichtlich der Art, Lage, Größe sowie dem Maß <strong>und</strong> Dauer der Nutzung im<br />
Rahmen dieser Satzung <strong>und</strong> soweit die tatsächliche <strong>Friedhofs</strong>belegung dies zulässt.<br />
§ 22 Anlage<br />
(1) Es werden bereitgestellt<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Sargbestattungen<br />
bis 2 Sargbestattungen<br />
Kindergräber bis 6 Jahre<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Sargbestattungen<br />
bis 2 Sargbestattungen<br />
bis 1 Sargbestattung<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Sargbestattungen<br />
bis 2 Sargbestattungen<br />
Kindergräber bis zu 6 Jahren<br />
4. im Friedhof Willishausen<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Sargbestattungen<br />
bis 2 Sargbestattungen<br />
bis 1 Sargbestattung<br />
(2) Die Gräber haben folgende Ausmaße:<br />
einfache Familiengräber: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m<br />
doppelte Familiengräber: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m<br />
Kindergräber bis 6 Jahre: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m.<br />
Die Tiefe der Gräber beträgt:<br />
1. im Friedhof Anhausen für<br />
einfache Familiengräber mit 1 Grabplatz <strong>und</strong><br />
doppelte Familiengräber mit 2 Grabplätzen: 1,60 m<br />
einfache Familiengräber mit 2 Grabplätzen <strong>und</strong><br />
doppelte Familiengräber mit 4 Grabplätzen: 2,30 m,
Kindergräber 1,30 m<br />
2. im Friedhof Biburg für<br />
einfache Familiengräber mit 1 Grabplatz <strong>und</strong><br />
doppelte Familiengräber mit 2 Grabplätzen: 1,60 m,<br />
einfache Familiengräber mit 2 Grabplätzen <strong>und</strong><br />
doppelte Familiengräber mit 4 Grabplätzen: 2,30 m,<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong> für<br />
Familiengräber 2,30 m,<br />
Kindergräber 1,10 m,<br />
4. im Friedhof Willishausen für<br />
einfache Familiengräber mit 1 Grabplatz: 1,60 m,<br />
einfache Familiengräber mit 2 Grabplätzen <strong>und</strong><br />
doppelte Familiengräber mit 4 Grabplätzen: 2,30 m.<br />
Für bereits angelegte Familiengräber verbleibt es bei den vor Inkrafttreten dieser<br />
Satzung gültigen Ausmaßen, die in Anlage 3 aufgeführt sind.<br />
(3) Die Gräber werden bei Erdbestattung auf die in Abs. 2 genannten Tiefen ausgehoben.<br />
Die Erdschicht über der Oberkante des Sarges der oben bestatteten Leiche<br />
muss mindestens 0,90 m betragen, bei Kindergräbern mindestens 0,60 m. Urnen<br />
werden in einer Tiefe von mindestens 1,00 m beigesetzt.<br />
(4) Die Umwandlung eines Familiengrabes in eine andere Grabart ist ausgeschlossen.<br />
Das gleiche gilt für die Umwandlung eines einfachen Familiengrabes in ein<br />
mehrfaches <strong>und</strong> umgekehrt.<br />
(5) Anstelle einer Sargbestattung (Abs. 1) ist auch die Bestattung von maximal 2 Urnen<br />
pro Grabplatz möglich.<br />
§ 23 Belegung<br />
(1) Die Zahl der in einem Familiengrab zulässigen Bestattungen bemisst sich nach<br />
der Größe der Grabstätte <strong>und</strong> der Anzahl der Grabplätze.<br />
(2) Die Wiederbelegung eines unteren Grabplatzes ist erst nach Ablauf der Ruhefrist<br />
der darüber bestatteten Leiche zulässig. Bei der erstmaligen Belegung oder der Wiederbelegung<br />
eines unteren Grabplatzes braucht der Ablauf der Ruhefrist der darüber<br />
bestatteten Leiche nicht abgewartet zu werden, wenn der obere Grabplatz mit einer<br />
bzw. 2 Urnen belegt ist.
§ 24 Begriff<br />
1.23 Urnengräber<br />
Urnengräber sind Gräber, die in den <strong>Friedhofs</strong>plänen als solche ausgewiesen sind<br />
<strong>und</strong> ausschließlich für Urnenbeisetzungen zur Verfügung stehen.<br />
Urnennischen sind die Urnenbeisetzungsplätze in den Urnenwänden der gemeindlichen<br />
Friedhöfe.<br />
§ 25 Anlage<br />
(1) Es werden bereitgestellt:<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Urnengräber (Wahlgräber) bis zu 4 Urnen<br />
Urnennischen (Wahlgräber) bis zu 2 Urnen<br />
2. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Urnengräber (Wahlgräber) bis zu 2 Urnen<br />
Urnennischen (Wahlgräber) bis zu 2 Urnen<br />
3. im Friedhof Willishausen<br />
Urnengräber (Wahlgräber) bis zu 2 Urnen<br />
4. im Friedhof Biburg<br />
Urnennischen (Wahlgräber) bis zu 2 Urnen<br />
(2) Die Gräber haben folgende Ausmaße:<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Urnengräber (Wahlgräber)<br />
bis 4 Urnen<br />
Länge: 1,80 m, Breite: 1,00 m.<br />
<strong>und</strong> in Reihe 7 Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m<br />
bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m<br />
Urnennischen (Wahlgräber) bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,50 m, Breite: 0,45 m.<br />
2. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Urnengräber (Wahlgräber)<br />
bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m.<br />
Urnennischen (Wahlgräber) bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,50 m, Breite: 0,45 m.<br />
3. im Friedhof Willishausen<br />
Urnengräber (Wahlgräber)<br />
bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,80 m, Breite 0,80 m.<br />
4. im Friedhof Biburg<br />
Urnennischen (Wahlgräber) bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,50 m, Breite: 0,45 m
Für bereits angelegte Urnengräber verbleibt es bei den vor Inkrafttreten dieser Satzung<br />
gültigen Ausmaßen, die in Anlage 4 aufgeführt sind.<br />
(3) Die Urnengräber werden auf eine Tiefe von mindestens 1,00 m von der Geländeoberfläche<br />
ausgehoben.<br />
(4) Die Umwandlung eines Urnengrabes in eine andere Grabart ist ausgeschlossen.<br />
§ 26 Belegung<br />
(1) In einem Urnengrab können in dem Friedhof in <strong>Diedorf</strong> <strong>und</strong> Willishausen bis zu<br />
zwei, im Friedhof von Anhausen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Urnennische<br />
können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.<br />
(2) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, werden die beigesetzten Aschenbehälter<br />
entfernt <strong>und</strong> die Asche an geeigneter Stelle des <strong>Friedhofs</strong> in würdiger Weise der<br />
Erde übergeben.<br />
§ 27 Anwendung anderer Vorschriften<br />
Für Urnengräber gelten im übrigen die Vorschriften über Familiengräber entsprechend.<br />
§ 28 Errichtung<br />
1.3 Grabmäler <strong>und</strong> Einfriedungen<br />
(1) Auf Familien- <strong>und</strong> Urnengräbern darf ein Grabmal im Rahmen der Bestimmungen<br />
dieser Satzung errichtet werden.<br />
(2) Im Friedhof <strong>Diedorf</strong> <strong>und</strong> in denjenigen Teilen des Friedhofes Anhausen, welche<br />
nicht in der Anlage 5 erfasst sind, werden auf Antrag Grababdeckplatten genehmigt.<br />
Sie sind so anzubringen, dass eine Neigung bis zu 10 Grad, vom rückwärtigen Grabrand<br />
aus gesehen, entsteht. In den Friedhöfen Biburg, Willishausen <strong>und</strong> in den gekennzeichneten<br />
Teilen des Friedhofes Anhausen, welche in Anlage 5 festgesetzt<br />
sind, werden keine Grababdeckplatten genehmigt.<br />
(3) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten<br />
Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention<br />
182 hergestellt sind.<br />
§ 29 Genehmigungspflicht<br />
(1) Die Errichtung <strong>und</strong> wesentliche Änderung eines Grabmals bedarf der vorherigen<br />
Genehmigung durch die Gemeinde. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen<br />
im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen<br />
müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben
über Art <strong>und</strong> Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe <strong>und</strong> Anordnung<br />
der Schrift, der Ornamente <strong>und</strong> Symbole enthalten. Geben solche Zeichnungen<br />
<strong>und</strong> Anträge keine ausreichenden Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagen, so sind Zeichnungen<br />
in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials <strong>und</strong> der vorgesehenen<br />
Bearbeitung vorzulegen.<br />
(2) Will die Gemeinde einen eingereichten Entwurf nicht genehmigen, so hört sie vor<br />
der Entscheidung eine Gutachtergruppe, der der 1. Bürgermeister, der Leiter des<br />
Bauamtes, je ein Vertreter des Steinmetz- <strong>und</strong> des Bildhauerhandwerks, ein freischaffender<br />
Vertreter der bildenden Kunst sowie ein Mitglied aus dem Kreis der<br />
Grabberechtigten angehören.<br />
(3) Die Genehmigung ist gebührenpflichtig <strong>und</strong> wird erteilt, wenn das Grabmal den<br />
Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Die Erteilung von Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen<br />
ist zulässig.<br />
(4) Die Genehmigung kann widerrufen <strong>und</strong> die Änderung oder Beseitigung eines bereits<br />
aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung<br />
oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen<br />
nicht beachtet worden sind.<br />
§ 30 Größe der Grabdenkmäler<br />
(1) Neu zu errichtende Grabdenkmäler dürfen folgende Höhenmaße nicht überschreiten:<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Kindergräber 1,20 m<br />
Familiengräber 1,40 m<br />
Urnengräber 1,20 m<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Familiengräber 1,60 m<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Kindergräber 1,30 m<br />
Familiengräber 1,30 m<br />
Urnengräber 1,30 m<br />
4. im Friedhof Willishausen<br />
Familiengräber 1,20 m<br />
(2) Die Grabdenkmäler bei Familiengräbern dürfen über die seitliche Grabeinfassungen<br />
nicht hinausragen. Sie sollen links <strong>und</strong> rechts mindestens je 20 cm schmäler<br />
sein als die seitlichen Grabeinfassungen. Die Höchstbreite der Grabdenkmäler bei<br />
Einzelgräbern beträgt 0,80 m.<br />
§ 31 Gestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des <strong>Friedhofs</strong> Rechnung<br />
tragen <strong>und</strong> sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es einer Form, Größe, Farbe <strong>und</strong> Bearbeitung<br />
sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.<br />
(3) Inhalt <strong>und</strong> Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des <strong>Friedhofs</strong> in Einklang<br />
zu stehen.<br />
(4) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler <strong>und</strong> Sockel<br />
genau in Reihenflut gesetzt werden.<br />
(5) Die Nummer der Grabstätte, die aus den bei der Gemeinde aufliegenden <strong>Friedhofs</strong>plänen<br />
zu ersehen ist, muss vom Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der<br />
Rückseite des Denkmals in der oberen linken Ecke angebracht werden.<br />
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den<br />
Grabmälern, angebracht werden.<br />
§ 32 Standsicherheit<br />
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln des Handwerkes f<strong>und</strong>amentiert <strong>und</strong> so befestigt werden, dass es dauerhaft<br />
standsicher ist.<br />
(2) Die F<strong>und</strong>amente werden von der Gemeinde hergestellt.<br />
§ 33 Unterhaltung <strong>und</strong> Haftung<br />
(1) Nach Arbeiten am Grabmal oder der Einfassung ist der Benutzungsberechtigte<br />
dafür verantwortlich, dass unverzüglich die erforderlichen Aufräumungsarbeiten<br />
durchgeführt werden.<br />
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal <strong>und</strong> die sonstigen Grabeinrichtungen<br />
stets in einem verkehrssicheren <strong>und</strong> der Würde des <strong>Friedhofs</strong> entsprechenden Zustand<br />
zu erhalten. Er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen,<br />
sobald die Standsicherheit des Grabmals oder eines Teiles hiervon gefährdet erscheint.<br />
Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet er für den hieraus entstehenden<br />
Schaden.<br />
(3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit eines Grabmals<br />
feststellt <strong>und</strong> der nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb angemessener<br />
Frist nicht das Erforderliche veranlasst, die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechten<br />
beseitigen lassen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender<br />
Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen<br />
Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 34 Entfernung<br />
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit gr<strong>und</strong>sätzlich nur mit Genehmigung<br />
der Gemeinde entfernt werden.<br />
(2) Grabplatten <strong>und</strong> Steineinfassungen sind rechtzeitig vor einer Bestattung durch<br />
den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.<br />
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte das Grabmal <strong>und</strong> die<br />
sonstigen Grabeinrichtungen unverzüglich zu entfernen. Grabmäler <strong>und</strong> sonstige<br />
Grabeinrichtungen, die innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit<br />
<strong>und</strong> nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung<br />
nicht entfernt werden, werden im Wege der Ersatzvornahme entfernt. Wird innerhalb<br />
von zwei Monaten vom Tage der Entfernung an ein berechtigter Anspruch auf das<br />
Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der<br />
Gemeinde erstandenen Kosten ersetzt wurden. Grabmäler <strong>und</strong> sonstige Grabeinrichtungen,<br />
über die sechs Monate nach Ablauf der Nutzungszeit nicht verfügt wird, gehen<br />
in das Eigentum der Gemeinde über.<br />
§ 35 Einfriedungen<br />
(1) Einfriedungen sind nur an Familien- <strong>und</strong> Urnengräbern zugelassen.<br />
(2) Die Einfriedungen bestehen entweder aus Pflanzen oder aus Grabumrandungen<br />
aus Stein. Die Umpflanzungen dürfen eine Höhe von 20 cm <strong>und</strong> Breite von 30 cm<br />
nicht überschreiten. Die Grabumrandungen aus Stein dürfen eine Höhe von 15 cm<br />
nicht überschreiten.<br />
§ 36 Anlage <strong>und</strong> gärtnerische Gestaltung<br />
1.4 Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung der Gräber<br />
(1) Jedes Grab muss spätestens 6 Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer<br />
würdigen Weise angelegt <strong>und</strong> unterhalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist<br />
dem Gesamtcharakter des <strong>Friedhofs</strong> <strong>und</strong> dem Gräberfeld anzupassen.<br />
(2) Das Bestreuen der Gräber mit Sand, Kies <strong>und</strong> ähnlichem Material sowie das Auslegen<br />
der Gräber mit mehreren Steinplatten ist untersagt.<br />
(3) Die Gräber dürfen nur mit geeigneten niedrigen Gewächsen bepflanzt werden,<br />
die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen <strong>und</strong> Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(4) Werden die Gräber trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend<br />
den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege<br />
der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet<br />
werden.
§ 37 Pflege <strong>und</strong> Instandhaltung<br />
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab stets in einem sicheren <strong>und</strong><br />
der Würde des <strong>Friedhofs</strong> entsprechenden Zustand zu erhalten.<br />
(2) Entspricht der Zustand eines Grabes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist<br />
der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, den satzungswidrigen Zustand innerhalb<br />
einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht<br />
nach, kann die Gemeinde das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen<br />
<strong>und</strong> einebnen.<br />
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Gegenstände zur Ausstattung des Grabes<br />
(Pflanzen, Sträucher usw.) unverzüglich zu entfernen.<br />
§ 37 a Grabschmuck<br />
(1) In den Friedhöfen Anhausen, <strong>Diedorf</strong>, Biburg <strong>und</strong> Willishausen sind für den Grabschmuck<br />
nur kompostierbare Materialen zu verwenden. Das heißt für Kranzunterlagen<br />
<strong>und</strong> Steckmoos sind keine Kunststoffmaterialien oder ähnliches zu verwenden,<br />
sondern z. B. Strohkränze oder Moospackungen.<br />
(2) In den Friedhöfen Anhausen, <strong>Diedorf</strong>, Biburg <strong>und</strong> Willishausen wird nicht kompostierbarer<br />
Grabschmuck nicht entsorgt <strong>und</strong> bleibt Eigentum des Grabbesitzers.<br />
(3) In den gemeindlichen Friedhöfen ist das Ablegen <strong>und</strong> Anbringen von Grabschmuck<br />
an den Urnenwänden sowie an den Reihengräbern gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gestattet.<br />
Eine Ausnahme ist nur nach einer Bestattung für einen Zeitraum von 3 Wochen<br />
zulässig.<br />
(4) Bei Nichtbeachtung wird die Entsorgung des Grabschmuckes kostenpflichtig<br />
durchgeführt.<br />
§ 38 Benutzung der Leichenhäuser<br />
2. Die Leichenhäuser<br />
(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet<br />
Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden <strong>und</strong> zur Aufbewahrung von<br />
Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme<br />
von Leichenöffnungen.<br />
(2) Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser<br />
durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen<br />
oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der<br />
nächsten Angehörigen.
§ 39 Aufbahrung von Leichen<br />
(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt.<br />
(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die<br />
Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung<br />
getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.<br />
(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn<br />
a) Gefahren für die Ges<strong>und</strong>heit zu befürchten sind oder<br />
b) die Leiche abstoßend wirkt.<br />
(4) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Ges<strong>und</strong>heitsbehörde aus seuchenhygienischen<br />
Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.<br />
(5) Angehörige <strong>und</strong> Besucher haben nur Zutritt zum Vorraum des Aufbahrungsraume,<br />
zum Aufbahrungsraum selbst nicht. Angehörigen kann der Zutritt zum Aufbahrungsraum<br />
unter Auflagen gestattet werden.<br />
(6) Vor Beginn der Trauerfeier wird der Sarg geschlossen.<br />
§ 40 Gegenstände am Toten<br />
Gegenstände des Toten, die nicht bei ihm verbleiben sollen, sind bereits vor der<br />
Überführung zum Friedhof abzunehmen. In Ausnahmefällen kann dies auf Wunsch<br />
der Hinterbliebenen auch nachträglich durch <strong>Friedhofs</strong>bedienstete geschehen. Für<br />
die bei dem Toten belassenen Gegenstände haftet die Gemeinde nur bei Verschulden<br />
ihrer Bediensteten.<br />
§ 41 Leichentransport<br />
3. Die Leichentransportmittel<br />
(1) Für die Beförderung der Särge innerhalb der Friedhöfe unterhält die Gemeinde<br />
Sargwagen.<br />
(2) Auf dem Gebiet der Leichenbeförderung außerhalb der Friedhöfe wird die Gemeinde<br />
nicht tätig. Für diese Beförderung sind von den mit der Leichenbesorgung<br />
befassten Personen für die Leichenbeförderung zugelassene Fahrzeuge Dritter heranzuziehen.<br />
§ 42 <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
4. Das <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungspersonal<br />
(1) Für die in § 2 Abs. genannten Leistungen stellt die Gemeinde das erforderliche<br />
eigene Personal bereit oder sichert die Durchführung dieser Leistungen durch Verträge<br />
mit Dritten.
(2) Auf dem Gebiet der Leichenbesorgung (Reinigen, Ankleiden <strong>und</strong> Einsargen der<br />
Leichen außerhalb des Friedhofes <strong>und</strong> Leichenhauses sowie Lieferung der Särge<br />
<strong>und</strong> der Sargausstattung) wird die Gemeinde nicht tätig.<br />
§ 43 Öffnungszeiten der Friedhöfe<br />
IV: Ordnungsvorschriften für die Friedhöfe<br />
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen durch Anschlag bekannt gegebenen<br />
Zeiten für den Besuch geöffnet.<br />
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem<br />
Anlass untersagen.<br />
§ 44 Verhalten in den gemeindlichen Friedhöfen<br />
(1) Die Besucher haben sich der Würde des Friedhofes entsprechend zu benehmen.<br />
Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten.<br />
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung <strong>und</strong> unter<br />
Verantwortung Erwachsener gestattet.<br />
(3) Im einzelnen ist insbesondere untersagt.<br />
1. <strong>Friedhofs</strong>anlagen <strong>und</strong> –gebäude sowie Grabstätten zu verunreinigen oder zu<br />
beschädigen;<br />
2. Gräber, Rasenflächen <strong>und</strong> sonstige Anpflanzungen – soweit dies nicht zum<br />
Besuch der Gräber unumgänglich ist – zu betreten sowie Blumen <strong>und</strong> Pflanzen<br />
abzupflücken;<br />
3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für kleine Handwagen,<br />
Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Arbeitsfahrzeuge der Gemeinde <strong>und</strong><br />
Fahrzeuge der Gewerbetreibenden mit Berechtigungsschein;<br />
4. Fahrräder mitzuführen;<br />
5. Tiere, ausgenommen Blindenh<strong>und</strong>e, mitzubringen;<br />
6. Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern;<br />
7. in der Leichen- <strong>und</strong> Aussegnungshalle sowie bei Bestattungen zu rauchen;<br />
8. die Ruhe des <strong>Friedhofs</strong> zu stören;<br />
9. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu<br />
verrichten;<br />
10. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser,<br />
Flaschen usw.) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße <strong>und</strong><br />
Gießkannen innerhalb des <strong>Friedhofs</strong> zu hinterstellen;<br />
11. Reklame irgendwelcher Art zu treiben;<br />
12. Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen; gewerbsmäßige<br />
<strong>und</strong> sonstige Dienste anzubieten;<br />
13. ohne Genehmigung der Gemeinde Geld zu sammeln;<br />
14. <strong>Friedhofs</strong>einrichtungen für andere als <strong>Friedhofs</strong>zwecke zu benutzen;<br />
15. in den Friedhöfen vorhandene Stoffe für andere als <strong>Friedhofs</strong>zwecke zu benutzen.
(4) Die Verbote des Abs. 3 Nr. 11 – 13 gelten auch im unmittelbaren Bereich der<br />
<strong>Friedhofs</strong>eingänge.<br />
(5) Das Aufsichtpersonal ist berechtigt, Personen, die den Verboten der Abs. 1 – 3<br />
zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu weisen.<br />
§ 45 Ausführung gewerblicher Arbeiten<br />
(1) Gewerbsmäßige Arbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde vorgenommen<br />
werden. Die Genehmigung erfolgt auf Antrag durch Ausgabe von Berechtigungsscheinen<br />
für 1 Jahr oder 5 Jahre.<br />
(2) Berechtigungsscheine können an Steinmetze, Stein- <strong>und</strong> Holzbildhauer, Kunstschlosser<br />
<strong>und</strong> Gärtner ausgegeben werden, sofern diese in fachlicher, betrieblicher<br />
<strong>und</strong> persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Berechtigungsscheine sind den Aufsichtspersonen<br />
auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(3) Vor der Ausstellung von Berechtigungsscheinen kann die Gemeinde die zuständige<br />
Innung oder den Bayer. Gärtnerverband zum Antrag hören.<br />
(4) Die Gemeinde kann Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2<br />
nicht erfüllen oder mehrfach gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben,<br />
den Berechtigungsschein entziehen.<br />
(5) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes<br />
nicht beeinträchtigt werden. Bei Arbeitsunterbrechungen von mehr als zwei Tagen<br />
sowie nach Abschluss der Arbeiten sind die Arbeits- <strong>und</strong> Lagerplätze, sowie gegebenenfalls<br />
die Wege wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.<br />
(6) An Nachmittagen vor Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende<br />
Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von<br />
Bestattungen sind davon ausgenommen.<br />
(7) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender<br />
Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.<br />
§ 46 Alte Rechte<br />
V. Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />
Die Nutzungsdauer der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Nutzungsrechte<br />
bemisst sich, wenn das Nutzungsrecht nach den bisherigen Vorschriften<br />
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat, nach den bisherigen Vorschriften. Nutzungsrechte,<br />
deren Dauer nach den bisherigen Vorschriften mehr als 25 Jahre beträgt, enden<br />
spätestens 40 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 47 Haftungsbeschluss<br />
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch satzungsgemäße Benutzung<br />
der <strong>Friedhofs</strong>anlage entstehen, <strong>und</strong> für Schäden, die durch nicht von der Gemeinde<br />
beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.<br />
§ 48 Gebühren<br />
Für die Benutzung der Friedhöfe <strong>und</strong> der sonstigen nach dieser Satzung bereitgestellten<br />
Einrichtungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Bestattungssatzung</strong> in ihrer jeweils geltenden Fassung zu entrichten.<br />
§ 49 Geldbuße bei Zuwiderhandlung<br />
Gemäß Art. 24 Abs. Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt<br />
werden, wer<br />
1. als Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht nicht unverzüglich auf seinen Namen<br />
umschreiben lässt (§ 14 Abs. 6);<br />
2. ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert (§ 29 Abs.1);<br />
3. den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler zuwiderhandelt (§§ 30,31);<br />
4. die Vorschriften über die Standsicherheit der Grabmäler nicht beachtet (§ 32<br />
Abs. 1);<br />
5. das Grabmal oder die Einfriedung nicht stets in einem verkehrssicheren <strong>und</strong> der<br />
Würde des <strong>Friedhofs</strong> entsprechenden Zustand erhält (§ 33 Abs. 2);<br />
6. Grabmäler <strong>und</strong> sonstige Grabeinrichtungen nach Ablauf der Nutzungszeit nicht<br />
unverzüglich entfernt (§ 34 Abs. 3);<br />
7. Einfriedungen entgegen den Bestimmungen des § 35 anbringt;<br />
8. den Bestimmungen über Anlage <strong>und</strong> Pflege der Grabstätten zuwiderhandelt (§<br />
36 Abs. 1 – 3, § 37 Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 4);<br />
9. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des <strong>Friedhofs</strong> benimmt (§ 44<br />
Abs. 1);<br />
10. den Einzelbestimmungen des § 44 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 zuwiderhandelt;<br />
11. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Genehmigung vornimmt oder als Gewerbetreibender<br />
Lager- <strong>und</strong> Arbeitsplätze nicht wieder in den ursprünglichen Zustand<br />
versetzt (§ 45 Abs. 1 <strong>und</strong> 5)<br />
§ 50 Ersatzvornahme<br />
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger<br />
Zustand verursacht, so kann dieser im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden,<br />
wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.<br />
§ 51 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 2, 22 Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 3, 25<br />
Abs. 2, 46 <strong>und</strong> 49 treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, soweit einzelne Satzungsregelungen davon nicht schon aufgr<strong>und</strong><br />
Art. 28 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes KAG – i. d. F. der Bekanntmachung<br />
vom 04.02.1977 (GVBl. S. 82) zum 31.12.1979 außer Kraft getreten<br />
sind, außer Kraft:<br />
die <strong>Friedhofs</strong>ordnung der Gemeinde Anhausen vom 23. Juli 1955 in der Fassung der<br />
Änderungssatzung vom 31. Januar 1972<br />
Die <strong>Friedhofs</strong>ordnung der Gemeinde Biburg vom 01. Januar 1956<br />
die <strong>Friedhofs</strong>ordnung der Gemeinde <strong>Diedorf</strong> vom 09. Februar 1967<br />
die Satzung über das <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungswesen der Gemeinde Willishausen<br />
vom 06.11.1969/04.12.1969/23.12.1969<br />
die Satzung über unterhalt <strong>und</strong> Pflege des gemeindlichen Friedhofes der Gemeinde<br />
Willishausen, bekannt gemacht am 21. Juli 1977<br />
<strong>Diedorf</strong>, den 30. November 1995 *)<br />
Otto Völk<br />
Erster Bürgermeister<br />
________________________________<br />
*)Datum der Ausfertigung der 1. Fassung
Anlage 1 zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungs-Satzung<br />
Grabarten laut alten Satzungen<br />
I. Reihengräber:<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Reihengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Reihengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
Reihengräber für Kinder bis 6 Jahre<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Reihengräber allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
Reihengräber für Kinder bis 6 Jahre<br />
4. im Friedhof Willishausen<br />
Reihengräber für Kinder bis 6 Jahre<br />
Reihengräber für Personen über 6 Jahre<br />
II. Familiengräber<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Bestattungen<br />
Kindergräber unter 12 Jahren<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Bestattungen<br />
bis 2 Bestattungen<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Bestattungen<br />
bis 2 Bestattungen<br />
Kindergräber bis zu 6 Jahren<br />
4. im Friedhof Willishausen<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Bestattungen<br />
Kindergräber bis zu 6 Jahren<br />
III. Urnengräber:<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Urnengräber (Wahlgräber) bis zu 4 Urnen<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Urnengräber (Wahlgräber) bis zu 4 Urnen<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Urnengräber (Wahlgräber) bis zu 2 Urnen<br />
Urnennischen bis zu 2 Urnen.
Anlage 2 zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungs-Satzung<br />
Reihengräber: Ausmaße nach altem Recht<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Reihengräber allgemein<br />
Länge 2,40 m, Breite 1,00 m, Tiefe 1,80 m<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Reihengräber allgemein<br />
Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, Tiefe 2,00 m<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Reihengräber allgemein<br />
Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Tiefe 1,80 m<br />
Reihengräber für Kinder bis 6 Jahre<br />
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe 1,40 m<br />
4. im Friedhof Willishausen<br />
Reihengräber für Kinder bis 6 Jahre<br />
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Tiefe 1,40 m<br />
Reihengräber für Personen über 6 Jahre<br />
Länge 2,40 m, Breite 0,90 m, Tiefe 1,40 m
Anlage 3 zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungs-Satzung<br />
Familiengräber: Ausmaße nach altem Recht<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Bestattungen<br />
Länge: 2,40 m, Breite: 2,00 m,<br />
bis 2 Bestattungen<br />
Länge 2,40 m, Breite, 1,00 m,<br />
Kindergräber unter 12 Jahren<br />
Länge: 1,80 m, Breite: 1,00 m,<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
mehrfache Familiengräber bis 4 Bestattungen:<br />
Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m,<br />
mehrfache Familiengräber bis 2 Bestattungen:<br />
Länge: 2,50 m, Breite: 2,00 m,<br />
einfache Familiengräber bis 2 Bestattungen:<br />
Länge: 2,50 m, Breite 1,00 m,<br />
einfache Familiengräber mit 1 Bestattung:<br />
Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m,<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Bestattungen<br />
Länge: 1,80 m *), Breite: 2,20 m,<br />
bis 2 Bestattungen<br />
Länge: 1,80 m *), Breite 0,80 m,<br />
*) Bis zu einer eventuellen generellen Regelung wird gegen eine tatsächliche<br />
Länge von nicht mehr als 2,20 m nicht eingeschritten.<br />
Kindergräber unter 6 Jahren<br />
Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m,<br />
4. im Friedhof Willishausen<br />
Familiengräber (Wahlgräber) allgemein (Kinder, Erwachsene, Urnen)<br />
bis 4 Bestattungen<br />
Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m,<br />
bis 2 Bestattungen<br />
Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m,<br />
Kindergräber unter 6 Jahren<br />
Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
Anlage 4 zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungs-Satzung<br />
Urnengräber: Ausmaße nach altem Recht<br />
1. im Friedhof Anhausen<br />
Urnengräber (Wahlgräber)<br />
bis 4 Urnen<br />
Länge: 1,80 m, Breite: 1,00 m.<br />
2. im Friedhof Biburg<br />
Urnengräber (Wahlgräber)<br />
bis 4 Urnen<br />
Länge: 1,00 m, Breite 1,00 m.<br />
3. im Friedhof <strong>Diedorf</strong><br />
Urnengräber (Wahlgräber)<br />
bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,80 m, Breite: 0m60 m.<br />
Urnennischen (Wahlgräber) bis 2 Urnen<br />
Länge: 0,50 m, Breite: 0,45 m.<br />
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Anlage 5 zur <strong>Friedhofs</strong>- <strong>und</strong> Bestattungs-Satzung<br />
Diese wird nicht abgedruckt, sondern liegt im Rathaus – <strong>Friedhofs</strong>verwaltung – während<br />
der Besuchszeiten zur Einsicht auf.