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und Instandhaltung an asbesthaltigen Produkten

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1<br />

Sachk<strong>und</strong>e bei Abbruch- S<strong>an</strong>ierungs- <strong>und</strong> <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong> <strong>an</strong> <strong>asbesthaltigen</strong><br />

<strong>Produkten</strong> gemäß TRGS 519 Anlage 3<br />

• Rasterelektronenmikroskopische<br />

Aufnahme von Weißasbest<br />

Uwe Schubert, Dipl.-Ing.Chem.<br />

Behördl. & ö.b.u.v. Sachverständiger<br />

Leiter des BZR – Institutes Bonn<br />

53229 Bonn, Siebenmorgenweg 2-4<br />

Tel.0228 / 469589<br />

Fax: 0228/471497<br />

www. bzr-institut.de


2<br />

Neuere Presseveröffentlichungen zu Erkr<strong>an</strong>kungen


3<br />

Ältere Presseveröffentlichungen


4<br />

Amerik<strong>an</strong>ische Überlegungen


5<br />

Bek<strong>an</strong>nte Todesfälle aus 1980


6<br />

Zusammenwirken von Gesetzen ,<br />

Verordnungen <strong>und</strong> technischen Regeln


Internationales<br />

Recht:<br />

Nationales Recht:<br />

Länder-Recht:<br />

7<br />

EG-Richtlinien<br />

Gesetze<br />

Verordnungen<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

Technische<br />

Regeln, Normen,<br />

Merkblätter<br />

Gesetze<br />

Verordnungen<br />

Technische<br />

Regeln<br />

Bauordnungsrecht<br />

Erläuterungen zu<br />

der Asbest-<br />

Richtlinie<br />

L<strong>an</strong>desbauordnung<br />

Asbest-<br />

Richtlinie als<br />

Technische<br />

Baubestimmung<br />

Arikel 2, Absatz 2 GG Gr<strong>und</strong>recht<br />

auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit<br />

Staatliches<br />

Arbeitsrecht<br />

ArbSchG<br />

ASiG<br />

GSG<br />

ArbStättV<br />

ArbStättRichtl.<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Gefahrstoffrecht<br />

Chem-<br />

VerbotsV<br />

GefStoffV<br />

“TRGS 102”<br />

TRGS 400 ff<br />

TRGS 519<br />

TRGS 560<br />

“TRGS 900”<br />

TRGS 905<br />

BGV A1<br />

BGV A4<br />

BGV A8<br />

BGV B1<br />

BGV C22<br />

BGV C27<br />

BGR 163<br />

BGR 190<br />

BGI 664<br />

BGI 665<br />

BGI 693<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Abfallrecht<br />

Einteilung wichtiger Rechtsvorschriften nach Art des Geltungs<strong>an</strong>spruches <strong>und</strong> nach den verschiedenen Rechtsgebieten<br />

ChemG<br />

Berufsgenossenschaftlicher<br />

Arbeitsschutz<br />

BImSchG<br />

BISchV<br />

TA Luft<br />

VDI-Richtlinie<br />

3492<br />

VDI-Richtlinie<br />

3861<br />

VDI-Richtlinie<br />

3866<br />

KrW-AbfG<br />

GefGutG<br />

GefGutV<br />

AbfBestV<br />

TA Abfall<br />

LAGA<br />

Merkblatt<br />

„Entsorgung<br />

asbesthaltiger<br />

Abfälle“


8<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen bei Verstößen


9<br />

Strafbestimmungen, Arbeits- <strong>und</strong><br />

Umweltschutzbestimmungen, die bei einem Verstoß gegen<br />

die Festlegungen im Umg<strong>an</strong>g mit Asbest her<strong>an</strong>gezogen<br />

werden können


10<br />

Ordnungswidrigkeiten


11<br />

Der Begriff : Konkrete Gefahr<br />

Konkrete Gefahr<br />

Nach der Rechtsprechung liegt eine konkrete Gefahr d<strong>an</strong>n vor,<br />

„ wenn in einem zu beurteilenden Einzelfall, freilich in<br />

überschaubarer Zukunft, mit einem Schadenseintritt hinreichend<br />

wahrscheinlich gerechnet werden muss.“<br />

Im Bauwesen beschreibt eine überschaubare Zukunft eine<br />

Zeitsp<strong>an</strong>ne von etwa 50 Jahren.<br />

Den Begriff der konkreten Gefahr findet m<strong>an</strong> bei der technischen<br />

Baubestimmung Asbest (Asbestrichtlinie) wieder.


12<br />

Abstrakte Gefahr<br />

Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell abstrakte<br />

Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu<br />

dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden<br />

einzutreffen pflegt.<br />

So trifft dies z.B. auch für schwach geb<strong>und</strong>ene asbesthaltige Produkte in<br />

NSHG ( Nachtspeicherheizgeräte) zu denn auch auch kurzzeitig erhöhte<br />

Faserlasten in der Raumluft stellen ein bedeutsames Risiko dar.( BVerwG<br />

NJW a.a.O.)<br />

Die Ver<strong>an</strong>twortung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchung<br />

<strong>und</strong> S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen obliegt dem jeweiligen Eigentümer bzw.<br />

seinem Verfügungsberechtigten im Rahmen der Unterhaltungspflichten.


13<br />

Verknüpfung: Bauaufsicht-Bauordnung-Gefahr<br />

Wird der Bauaufsichtsbehörde ( Bauordnungsamt ) bek<strong>an</strong>nt, dass in einem<br />

Gebäude schwach geb<strong>und</strong>ene Asbestprodukte vorh<strong>an</strong>den sind, so hat sie<br />

dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. seinem<br />

Verfügungsberechtigten aufzugeben :<br />

1.) die Bewertung der S<strong>an</strong>ierungsdringlichkeit nach Abschn. 3.2 der<br />

Asbest-Richtlinie innerhalb von 4 Wochen vorzunehmen zu lassen<br />

2.) das Ergebnis der Bewertung der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

Hierbei geht es um die Ermittlung einer konkret-/abstrakten<br />

Gefährdungsbeurteilung


14<br />

Körperverletzung<br />

„ Wer Asbestfasern einatmet, k<strong>an</strong>n dadurch körperlich missh<strong>an</strong>delt oder <strong>an</strong><br />

der Ges<strong>und</strong>heit beschädigt werden. „<br />

Derjenige der die Körperverletzung verursacht hat, k<strong>an</strong>n nach den §§ 223 ff<br />

StGB ( Strafgesetzbuch) strafbar sein. Voraussetzung ist, dass die Person<br />

die die Körperverletzung verursacht hat, tatbest<strong>an</strong>dsmäßig, rechtswidrig<br />

<strong>und</strong> schuldhaft geh<strong>an</strong>delt hat.


15<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbeschädigung<br />

„ Die Beschädigung der Ges<strong>und</strong>heit i.S.d. § 223 StGB bedeutet das<br />

Hervorrufen oder auch steigern eines pathologischen (unheilbar)<br />

Zust<strong>an</strong>des“ (BGH NJW 1960)<br />

Derjenige, der tatbest<strong>an</strong>dsmäßig, rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhaft Asbestfasern<br />

etwa in die Luft abgibt, k<strong>an</strong>n sich einer Körperverletzung schuldig machen,<br />

wenn dadurch die Ges<strong>und</strong>heit eines <strong>an</strong>deren beschädigt wird.


16<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

Um 400 v. Chr. Der Architekt Kallimachos<br />

konstruiert die „ewige Lampe“ aus<br />

Gold mit Dochten aus Asbest.<br />

Um 42 v. Chr. Plutarch berichtet von feuerfesten<br />

Leinentüchern <strong>und</strong> prägt den<br />

Namen Asbest bzw. asbestos.<br />

Um Christi Geburt Hinweise auf feuerfestes Material<br />

als Lampendocht im Tempel der<br />

Göttin Minerva.<br />

Um 1271 Der italienische Kaufm<strong>an</strong>n <strong>und</strong><br />

Weltreisende Marco Polo, der<br />

seinen Vater <strong>und</strong> seinen Onkel auf<br />

einer Reise von Venedig nach<br />

Zentralasien <strong>und</strong> China begleitet<br />

hatte, berichtet in seinen<br />

Reiseschilderungen Erstaunliches<br />

über Gewebe aus Asbest, die er im<br />

Orient kennengelernt habe <strong>und</strong> die<br />

dort zum Reinigen <strong>und</strong> zum<br />

Bleichen ins Feuer gelegt würden.<br />

griechisch asbestos:<br />

unauslöschbar


17<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

Um 1520 Kaiser Karl V. beeindruckt seine<br />

Gäste mit einem feuerfesten<br />

Tischtuch.<br />

Um 1700 Professor Bruckm<strong>an</strong>n läßt seine<br />

Schriften auf feuerfestem<br />

Asbestpapier drucken. Das Papier<br />

übersteht das Feuer, doch die Tinte<br />

wird im Feuer ausgelöscht.<br />

1831 Asbest erscheint in Goethes Faust –<br />

II. Teil:<br />

Uns bleibt ein Erdenrest<br />

zu tragen peinlich,<br />

Und wär‘ er von Asbest,<br />

Er ist nicht reinlich.<br />

1870 Groß<strong>an</strong>gelegter Asbestabbau in<br />

K<strong>an</strong>ada beginnt. Eines der größten<br />

Asbestvorkommen in der westlichen<br />

Welt: Thetford Mines in der<br />

k<strong>an</strong>adischen Provinz Quebec.


18<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1871 In Deutschl<strong>an</strong>d nimmt der erste im<br />

großen Stil asbestverarbeitende<br />

Betrieb seine Produktion auf.<br />

1899 In Engl<strong>an</strong>d wird zum ersten Mal eine<br />

durch Asbest ausgelöste<br />

Erkr<strong>an</strong>kung als solche erk<strong>an</strong>nt.<br />

~ 1900 Der Österreicher Ludwig Hatschek<br />

meldet seine Erfindung des<br />

Asbestzements als Patent <strong>an</strong> <strong>und</strong><br />

verkauft sie in den Folgejahren<br />

unter dem Namen „Eternit“.<br />

1914 – 1918 Asbest wird zum „strategischen<br />

Kriegsstoff“<br />

griechisch aeternus:<br />

ewig, unvergänglich


19<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1918 Lenin verkauft die Konzession zur<br />

Gewinnung von Asbest <strong>an</strong> den<br />

Amerik<strong>an</strong>er Arm<strong>an</strong>d Hammer, der<br />

die Gewinnung <strong>und</strong> Verarbeitung<br />

von Asbest in der UdSSR aufbaut.<br />

1918 Eine New Yorker Versicherung<br />

weigert sich mit Asbestarbeitern<br />

Lebensversicherungen<br />

abzuschließen.<br />

1924 Eine sowjetische Stadt wird wegen<br />

des 18 km l<strong>an</strong>gen <strong>und</strong> 1 km breiten<br />

Serpentinrückens, der ein reiches<br />

Vorkommen von Rohasbest enthält,<br />

in „Asbest“ umben<strong>an</strong>nt.<br />

1924 Der englische Arzt Dr. W. E. Cooke<br />

stellt einen direkten Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

zwischen Asbest <strong>und</strong> der tödlichen<br />

Lungenerkr<strong>an</strong>kung fest <strong>und</strong> gibt ihr<br />

den Namen „Asbestose“.


20<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1929 Inspekteur der Britischen<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbehörde Dr. E. R. A.<br />

Merewether führt Studien über<br />

englische Asbest-Textilarbeiter<br />

durch. Daraufhin verabschiedet das<br />

britische Parlament Gesetze zur<br />

Verminderung des Asbestgehaltes<br />

in der Raumluft von Textilfabriken.<br />

1930/31 In Deutschl<strong>an</strong>d finden erste<br />

Reihenuntersuchungen zu<br />

Asbesterkr<strong>an</strong>kungen statt.<br />

1936 Asbestose wird als Berufskr<strong>an</strong>kheit<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.<br />

1940/41 Es wird bek<strong>an</strong>nt, das Asbest auch<br />

zu Tumoren in der Lunge führen<br />

k<strong>an</strong>n.


21<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1943 Asbestose in Verbindung mit<br />

Lungenkrebs wird als<br />

Berufskr<strong>an</strong>kheit <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt.<br />

1960 Es treten gehäuft Asbestose <strong>und</strong><br />

Lungenkrebs bei Menschen auf, die<br />

in der Nähe von Asbestfabriken<br />

leben. Damit ist Asbest nicht mehr<br />

nur Auslöser von Berufskr<strong>an</strong>kheiten,<br />

sondern „Allgemeines<br />

Ges<strong>und</strong>heitsrisiko“.<br />

1960/61 Ärzte entdecken einen<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g zwischen Asbest<br />

<strong>und</strong> einem seltenen Tumor des<br />

Brust- <strong>und</strong> Bauchfells<br />

(Mesotheliom).<br />

1960 – 1970 Der Asbestverbrauch verdoppelt<br />

sich (1960 ca. 100 000 t, 1970<br />

ca. 200 000 t).


22<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1973 Die Unfallverhütungsvorschrift VBG<br />

119 „ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher<br />

mineralischer Staub“ tritt in Kraft.<br />

TRK-Wert<br />

Chrysotilasbestfeinstaub 0,15<br />

mg/m 3 , asbesthaltiger Feinstaub<br />

4 mg/m 3<br />

1977 Das „Mesotheliom des Rippen- <strong>und</strong><br />

Bauchfells" wird als Berufskr<strong>an</strong>kheit<br />

<strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt<br />

1979 In einem 1. Nachtrag zur UVV VBG<br />

119 wird ein Verbot des<br />

Aufsprühens <strong>und</strong> Aufspritzens von<br />

Asbest <strong>und</strong> <strong>asbesthaltigen</strong><br />

Erzeugnissen ohne Überg<strong>an</strong>gsfrist<br />

erlassen (Verbot von Spritzasbest).<br />

1980 Asbest wird in der<br />

Arbeitsstoffverordnung in die<br />

Gruppe II (stark gefährdend) der<br />

krebserzeugenden Arbeitsstoffe<br />

aufgenommen.


23<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1982 Der Zweite Nachtrag zur UVV am 1.<br />

April 1982 führt zu einem<br />

Verwendungsverbot des<br />

Winkelschleifers zur<br />

Asbestbearbeitung. Gleichzeitig<br />

wurde die Asbestverwendung weiter<br />

eingeschränkt <strong>und</strong> festgelegt, dass<br />

nach einer zweijährigen<br />

Überg<strong>an</strong>gsfrist asbesthaltige<br />

Isoliermaterialien oder Dämmstoffe<br />

sowie asbesthaltige Anstrichstoffe,<br />

Klebstoffe, Kitte, Mörtel- <strong>und</strong><br />

Spachtelmassen, Boden- <strong>und</strong><br />

Straßenbeläge nicht mehr<br />

verwendet werden dürfen.<br />

1982 Zum Schutze der mit dem<br />

Abbrechen <strong>und</strong> Beseitigen von<br />

Asbest <strong>und</strong> <strong>asbesthaltigen</strong><br />

Materialien beschäftigten Personen<br />

wurden 1982 die "Sicherheitsregeln<br />

für das Entfernen von Asbest"<br />

erarbeitet.


24<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1985 In Deutschl<strong>an</strong>d werden 70 000 t<br />

Asbest verarbeitet<br />

1986 Mit der Ablösung der<br />

berufsgenossenschaftlichen<br />

Regelungen durch die<br />

Gefahrstoffverordnung zum 1.<br />

Oktober 1986 wurden vier EG-<br />

Richtlinien zu Asbest in nationales<br />

Recht umgesetzt <strong>und</strong> die<br />

Asbestverbote <strong>und</strong><br />

Verwendungsbeschränkungen<br />

erweitert.


25<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1988 TRGS 517, Ausgabe August 1988<br />

Schutzmaßnahmen beim Umg<strong>an</strong>g<br />

mit Asbest (Herstellung <strong>und</strong><br />

Verwendung). Die TRGS regelte<br />

sowohl das Herstellen <strong>und</strong><br />

Verwenden als auch den Abbruch<br />

von Asbest<br />

1989 Einführung der Asbestrichtlinie<br />

(Mai)<br />

1990 Die Zweite Änderungsverordnung<br />

vom 1. Mai 1990 führte zur<br />

Umstufung von Asbest aus der<br />

Gruppe II (stark gefährdend) in die<br />

höchste Gefährdungsgruppe I (sehr<br />

stark gefährdend)<br />

1990 Neuausgabe TRGS 519<br />

Schutzmaßnahmen für Abbruch-,<br />

S<strong>an</strong>ierungs- oder <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten<br />

(Ausgabe September 1990)


26<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1991 Dritten Änderungsverordnung vom<br />

15. Juni 1991, die insbesondere die<br />

Anforderungen <strong>an</strong> sachk<strong>und</strong>ige<br />

Personen präzisierte, wurden die<br />

Maßnahmen zum Schutz der<br />

Arbeitnehmer gegenüber Asbest<br />

weiter fortgeschrieben<br />

1991 Neufassung der TRGS 519 wurde<br />

für ASI-Arbeiten auch der TRK-Wert<br />

aufgehoben, da m<strong>an</strong> im Ausschuss<br />

für Gefahrstoffe (AGS) der<br />

Auffassung war, dass bei ASI-<br />

Arbeiten regelmäßig mit<br />

Spitzenbelastungen zu rechnen ist<br />

<strong>und</strong> deshalb kein Grenzwert<br />

<strong>an</strong>gegeben werden k<strong>an</strong>n. Für den<br />

Umg<strong>an</strong>g mit Asbest im Sinne der<br />

TRGS 517 galt weiterhin für<br />

Chrysotil der Grenzwert von<br />

250 000 F/m 3 .


27<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1992 Zur Berufskr<strong>an</strong>kheit BK 4104<br />

„Lungenkrebs“ wird eine „kumulative<br />

Asbestfaserstaub-Dosis am<br />

Arbeitsplatz“ hinzugefügt<br />

1992 Verwendungsverbot u.a. für<br />

großformatige Platten <strong>und</strong><br />

Wellplatten aus AZ für den Hochbau<br />

( 31.12.1991)<br />

1993<br />

Vierte Novelle zur Gefahrstoffverordnung,<br />

die zum 1. November<br />

1993 in Kraft getreten ist.<br />

Damit war - bis auf wenige<br />

Ausnahmen - ein Herstellungs- <strong>und</strong><br />

Verwendungsverbot für Asbest <strong>und</strong><br />

asbesthaltige Produkte verb<strong>und</strong>en.<br />

Einstufung von Asbest in §15 a der<br />

Gefahrstoffverordnung als<br />

„besonders gefährlicher<br />

krebserzeugender Gefahrstoff“.


28<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1995 Verwendungsverbot für K<strong>an</strong>al- <strong>und</strong><br />

Druckrohr für den Tiefbaubereich<br />

(31.12.1994)<br />

1995 Aufhebung der TRGS 517 (kein<br />

TRK-Wert mehr) neue TRGS 519,<br />

Überarbeitung der Asbestrichtlinie<br />

1997 Seit 1997 k<strong>an</strong>n beim Vorliegen der<br />

gen<strong>an</strong>nten Brückensymptome auch<br />

asbeststaubverursachter<br />

Kehlkopfkrebs als Berufskr<strong>an</strong>kheit<br />

entschädigt werden.


29<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

2001 TRGS 519, Überarbeitung<br />

2003 Mehr als 3.500 neue Berufskr<strong>an</strong>kheiten<br />

durch Asbest verzeichneten<br />

die Berufsgenossenschaften im<br />

Jahre 2003. Einschließlich älterer<br />

Fälle waren die Berufsgenossenschaften<br />

in insgesamt 24.000 Fällen<br />

leistungspflichtig, gestiegen ist<br />

abermals auch die Zahl der<br />

Todesfälle durch asbestverursachte<br />

Berufskr<strong>an</strong>kheiten: 1.068 Todesfälle<br />

wurden 2003 verzeichnet, ein Jahr<br />

zuvor waren es 1.009.<br />

2004/2005 Neue Gefahrstoffverordnung


30<br />

Mineralien<br />

Halogenide<br />

Was ist Asbest ?<br />

Asbest<br />

Silikate------- Quarz<br />

Sulfide<br />

Oxide/Hydroxide<br />

Nitrate/Carbonate/Borate<br />

Weitere<br />

Sulfate/Chromate/Molybdate/Wolframate<br />

Asbest ist der<br />

Oberbegriff für eine<br />

Reihe natürlich<br />

vorkommender<br />

Mineralien, mit<br />

komplizierter<br />

chemischer<br />

Zusammensetzung<br />

<strong>und</strong> mit faseriger<br />

Struktur


31<br />

Die Mineralien<br />

ASBEST<br />

Serpentine Amphibole<br />

Chrysotil Krokydolith, (Blauasbest)<br />

( Weissasbest ) Amosit, Tremolit,Anthophyllit


32<br />

Serpentin Serpentinit


33<br />

Chrysotil (Weissasbest)


34<br />

Blauasbest/Krokydolith<br />

Amphibolasbest<br />

Aktinolith


35<br />

Amphibolasbeste<br />

Tremolith Asbestferrit


36<br />

Kristallografisch unterteilt m<strong>an</strong> Asbest in zwei Gruppen<br />

Asbest<br />

Blättersilikate Doppelkettensilikate<br />

z.B. Chrysotil z.B. Krokydolith (gr. kroke der Faden<br />

lithos der Stein)<br />

Anthophyllith ( <strong>an</strong>thos die Blume<br />

phyllon das Blatt)<br />

Aktinolith ( aktis strahlig<br />

Amosit<br />

lithos der Stein)


37<br />

Struktur der Asbeste<br />

Chrysotil Amphibole


38<br />

Die Stadt Asbest


39<br />

unvergänglich<br />

Die schier unglaubliche Vielfalt der Verwendungszwecke von<br />

Asbest, lässt sich schon am Namen erkennen. ( gr. asbestos =<br />

unvergänglich, unauslöschlich)<br />

Schaut m<strong>an</strong> sich einmal die Materialeigenschaften der wichtigsten<br />

Asbestarten <strong>an</strong>, so wir deutlich warum Asbest so vielfältig zu<br />

Einsatz kam.


40<br />

Warum war der Werkstoff Asbest so beliebt ?


41<br />

Eigenschaftsverbesserungen durch Asbestzugabe<br />

M<strong>an</strong> war also in der Lage, durch die Zugabe von Asbest, die Materialeigenschaften<br />

eines Stoffes erheblich zu verbessern. Im Einzelnen waren dies:<br />

-Nichtbrennbarkeit - Thermisches Isolierverhalten - Elektrisches Isolierverhalten<br />

-Chemische Beständigkeit - Gute Ab- <strong>und</strong> Adsorption - Verspinnbarkeit<br />

-Hohe Schalldämmung - Gute mech<strong>an</strong>. Eigenschaften - Beständigkeit gegen Fäulnis<br />

-Beständigkeit gegen Korrosion - Gute Verbindungsfähigkeit -Günstiger Preis<br />

- Hohe Verfügbarkeit<br />

So konnte m<strong>an</strong> durch die gute Verspinnbarkeit von Chrysotil <strong>und</strong> Krokydolith auch<br />

Seile, H<strong>an</strong>dschuhe, Dichtungen, Schutz<strong>an</strong>züge <strong>und</strong> Vorhänge maschinell herstellen.


42<br />

Warum ist Asbest so gefährlich ?


43<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren durch Asbest<br />

Als Folge des Einatmens von Asbestfeinstaub k<strong>an</strong>n es zu schweren Erkr<strong>an</strong>kungen der<br />

Lunge <strong>und</strong> Brust- Rippenfells kommen . Für diese Erkr<strong>an</strong>kungen sind zwei<br />

biologische Wirkungen zu unterscheiden.<br />

-die Erzeugung von entzündlichem Narbengewebe (fibrogener Effekt)<br />

-Die k<strong>an</strong>zerogene ( tumorerzeugende ) Wirkung.<br />

Das Mesotheliom ist eine seltene Krebsform <strong>und</strong> bisher nur im Zusammenh<strong>an</strong>g mit<br />

Asbestexpositionen festgestellt worden. ( Signaltumor für Asbest ). Das Mesotheliom<br />

ist nicht heilbar. Die Latenzzeit liegt zwischen 16 Jahren <strong>und</strong> 36 Jahren. Das<br />

Mesotheliom k<strong>an</strong>n röntgendiagnostisch erst etwa 18 – 24 Monate vor dem Ableben<br />

erfasst werden.<br />

Die tumorerzeugende Wirkung von Asbest ist auch eine Folge der Aufspleissung.<br />

Hierdurch entstehen Fasergeometrien mit hoher krebserzeugender Potenz.


44<br />

Durchbohrte Phagocyte (Fresszelle)


45<br />

Links: Asbestfasern im Vergleich zu Größe eines menschlichen Haares.<br />

Rechts: Asbestfaser auf einem Kernporenfilter


46<br />

3620 : 1 TEM Aufnahme von Asbest<br />

im Regenwasser<br />

REM – Aufnahme von Krokydolith<br />

( Blauasbest )


47<br />

Die Allgegenwart von Asbest:<br />

Welche Baustoffe / Werkstoffe enthalten Asbest<br />

Asbest war <strong>und</strong> ist noch <strong>und</strong> auch in Zukunft ein allgegenwärtiger ( ubiquitärer ) Stoff.<br />

Asbest ist aus unserer Umwelt nicht wegzudenken.<br />

Asbest in Zahlen<br />

festgestellte Fasern in m 3<br />

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Reinluftgebiete, z.B. Bergischer Wald 10 - 50<br />

Luft in Belastungsgebieten ( z.B. Großstadt) 100 - 500<br />

Luft in unmittelbarer Nähe verwitterte Asbestzementplatten 500 - 1300<br />

Luft beim Reinigen von Asbestzementplatten<br />

-bei Hochdruckwasser- oder Dampfstrahlen bis 500.000<br />

-bei Trockenbürsten bis 1.300.000<br />

-Trinkwasser in Einzelproben bis 1.000.000 (ERLAUBT !)<br />

-Bearbeiten von Asbestmaterial mit Bohrer oder Schleifer bis 100.000.000


48<br />

Ausschnitt aus der DBZ 1970


49<br />

Überblick über die Verwendung <strong>und</strong> den Verbrauch von Rohasbest<br />

in der BRD (West) im Jahre 1975<br />

Auffälliges Verhältnis zwischen<br />

Spritzasbest <strong>und</strong> Asbestzement


50<br />

1988-Unsicherheit auch bei Fachleuten


51<br />

1990-Gefahrstoffdatenblätter erstmals richtig. Aussetzung des TRK-<br />

Wertes für Amphibolasbeste


52<br />

1990-Für Chrysotil noch ein TRK-Wert von 250.000 F/m 3


53<br />

Wichtige Definitionen<br />

•Der MAK -Wert<br />

•Der TRK –Wert<br />

•Der BAT – Wert<br />

•Die Auslöseschwelle<br />

•Luftgrenzwerte ( amtl.Werte; TRGS-Werte<br />

Arbeitsverfahren <strong>und</strong> S<strong>an</strong>ierungswerte)


54<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Der „Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich<br />

gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am<br />

Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt<br />

<strong>an</strong>, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische<br />

schädliche Auswirkungen auf die Ges<strong>und</strong>heit im Allgemeinen nicht zu<br />

erwarten sind.<br />

entspricht „MAK“ Maximale Arbeitsplatzkonzentration


55<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Der MAK -Wert


56<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Die „Technische Richtkonzentration TRK" eines Stoffes ist in der<br />

neuen Gefahrstoffverordnung nicht mehr definiert.<br />

(Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem<br />

St<strong>an</strong>d der Technik erreicht werden k<strong>an</strong>n)<br />

Die „Auslöseschwelle" eines Stoffes ist in der neuen Gefahrstoffverordnung<br />

nicht mehr definiert.


57<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Der TRK – Wert war:


58<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Die Auslöseschwelle war:


59<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

_ des TRK-Wertes war:


60<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Der „biologische Grenzwert" ist der Grenzwert für die toxikologischarbeitsmedizinisch<br />

abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines<br />

Metaboliten oder eines Be<strong>an</strong>spruchungsindikators im entsprechenden<br />

biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Ges<strong>und</strong>heit eines<br />

Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.<br />

entspricht „BAT“ Biologischer Arbeitsplatztoler<strong>an</strong>zwert


61<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Der BAT - Wert


62<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Gr<strong>und</strong>lagen für Maßnahmen geringer Exposition<br />

Gibt es einen gesetzlichen Grenzwert für die Asbestfaserkonzentration<br />

in der Raumluft ?<br />

Nein, es gibt einen Empfehlungswert des ehemaligen<br />

B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamtes ( BGA ) für eine<br />

Asbestfaserimmissionen, der beziffert mit „deutlich unter<br />

1000 F/m 3 “, <strong>und</strong> gilt demzufolge auch für Inneneräume.<br />

Die nach TRGS 519 unter dem Begriff Maßnahmen<br />

geringer Exposition bezifferte Faserkonzentration 15.000<br />

F/m 3 bedeutet nicht, dass 14999 Fasern erlaubt wären !<br />

Dieser Wert entstammt aus einer <strong>an</strong>deren<br />

Betrachtungsweise, die aus der ehemaligen TRGS 517<br />

entlehnt ist. Bei dem Messverfahren gelten <strong>an</strong>dere<br />

Kriterien als nach der Messung von umf<strong>an</strong>greichen<br />

S<strong>an</strong>ierungsarbeiten.


63<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Die im Zusammenh<strong>an</strong>g mit Maßnahmen geringer<br />

Exposition gen<strong>an</strong>nte Faserkonzentration 15.000 F/ m 3<br />

resultieren aus den Unterschieden zwischen den beiden<br />

Messverfahren, VDI 3492 <strong>und</strong> der BGI 505-46 ( früher ZH<br />

1-120/46 ).<br />

Die VDI 3492 k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> auch als Messung in einem<br />

Reinraum bezeichnen. Um hierbei Fasern festzustellen ist<br />

eine sehr umfassende Luftprobenentnahme erforderlich. (<br />

Dauer etwa 8 Std. Menge je nach Filterdurchmesser<br />

zwischen 4 m 3 <strong>und</strong> 8 m 3 Luft. Um die<br />

Anströmgeschwindigkeit sicherzustellen sind diese Geräte<br />

entsprechend groß <strong>und</strong> schwer.<br />

Bei der BGI 505-46 ist dies nicht möglich. Es h<strong>an</strong>delt sich<br />

hierbei Arbeitsschutzmessungen, d.h. hier wird während der<br />

Arbeit <strong>an</strong> dem <strong>asbesthaltigen</strong> Produkt eine<br />

Luftprobenentnahme vorgenommen. ( Personenbezogene<br />

Messung ) Nicht nur das es keine Reinraummessung sein<br />

k<strong>an</strong>n sondern auch die Messgeräte sind entsprechend leicht<br />

<strong>und</strong> klein. Die Anströmgeschwindigkeit ist daher aber auch<br />

wegen des <strong>an</strong>sonsten vorh<strong>an</strong>denen Staubes etwa um den 10fachen<br />

Betrag geringer. Darüberhinaus sind die<br />

Probenahmezeiten sehr viel geringer als bei<br />

S<strong>an</strong>ierungsmessungen. Aus all dem resultiert zw<strong>an</strong>gsweise<br />

<strong>an</strong>dere Nachweisgrenze.


64<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

M<strong>an</strong> erkennt leicht, dass bei der<br />

kürzesten aller möglichen<br />

Probenentnahmezeiten die<br />

Nachweisegrenze sehr hoch wird. Findet<br />

m<strong>an</strong> auf einem halben<br />

Quadratmillimeter also 3 Fasern so ist<br />

diese Messung bereits als durchgefallen<br />

zu bezeichnen, da 3 x 5000 Fasern =<br />

15.000 höher ist als es die TRGS 519<br />

Anlage 7, für Maßnahmen geringer<br />

Exposition mit 0,9 x 15.000 ( bei 12<br />

Messungen ) es zulässt.


65<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Der aerodynamische Durchmesser einer<br />

Faser entspricht in etwa dem dreifachen<br />

seines tatsächlichen Durchmessers.<br />

Die Probenentnahmebedingungen der<br />

BGI 505-46 entsprechen als noch den<br />

Anforderungen der Poisson‘schen<br />

Verteilung hinsichtlich der<br />

Abscheidewahrscheinlichkeit.


66<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Die TRGS 519 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen bezüglich der zu<br />

treffenden Schutzmaßnahmen vor. Maßnahmen geringer Exposition lassen solche Ausnahmen<br />

zu. Die Frage nach der Unterschreitung der Asbestfaserkonzentration von 15.000 F/m 3 k<strong>an</strong>n in<br />

der Regel nur auf der Gr<strong>und</strong>lage der v.g. Messungen be<strong>an</strong>twortet werden. Nicht in jedem<br />

Einzelfall ist es erforderlich, auch Expositionsmessungen durchzuführen, denn es können<br />

vorh<strong>an</strong>dene Messergebnisse von vergleichbaren Arbeiten zur Ermittlung her<strong>an</strong>gezogen<br />

werden. Wenn<br />

-die Arbeitsbereich<strong>an</strong>alyse, das Messverfahren entsprechend TRGS 402 protokolliert wurden<br />

-das Protokoll dem Arbeitgeber vorliegt<br />

-seine Arbeitsweise vergleichbar ist <strong>und</strong><br />

-diese Arbeitsweise im Arbeitspl<strong>an</strong> bzw. in der Betriebs<strong>an</strong>weisung festgelegt wird.<br />

Solche w.v. beschrieben, überprüften Arbeitsverfahren können auf Antrag beim BIA (<br />

Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit ) in ein Verzeichnis aufgenommen<br />

werden. Dies ist nicht zw<strong>an</strong>gsweise erforderlich. Die Aufnahme in ein ein solches Verzeichnis<br />

ist jedoch <strong>an</strong> bestimmte Bedingungen geknüpft.


67<br />

Asbesth<strong>an</strong>dschuh<br />

Alphabetische Liste von <strong>asbesthaltigen</strong> Stoffen<br />

A:<br />

Abdichtung von Leichtbauwänden<br />

Abdichtung von Br<strong>an</strong>dschutzverglasungen<br />

Abluftleitungen<br />

Abschottungen von W<strong>an</strong>döffnungen <strong>und</strong> Durchdringungen<br />

Abstellplatten für heiße Gegenstände<br />

Abwasserrohre<br />

Asbestkordeln <strong>und</strong> Schnüre<br />

Asbestmatten<br />

Asbestpapier ,Asbestpappen<br />

Asbesttextilien<br />

Asbestzementplatten,-presssp<strong>an</strong>platten ( Eternit / Fulgupal )<br />

Aschenbecher<br />

Ausfütterungen von Tür oder Fensterzargen<br />

Ausfütterungen von Rohrschellen, Sprinkler- <strong>und</strong> Dampfleitungen<br />

Auskleidungen von Trieb- <strong>und</strong> Turbinenaggregaten<br />

Acetylenflaschen


68<br />

Asbestr<strong>und</strong>schnur<br />

Asbestr<strong>und</strong>schnur<br />

Asbestzement<br />

Asbestzement<br />

Fulgupal<br />

Fulgupal


69<br />

Asbestpappe<br />

Asbestpappe, Dichte 1200 kg/m3 Asbestpappe, Dichte 1200 kg/m3 Ausfütterung von Türzargen Acetylenflaschen<br />

Füllung in Acetylenflaschen


70<br />

Bodenplatten in Nachspeicheröfen<br />

B:<br />

Backofendichtungen<br />

Bewehrung von Baustoffen<br />

Bitumenbahnen<br />

Blumenkästen<br />

Bodenplatten in Nachtspeicheröfen<br />

Br<strong>an</strong>dabschottungen<br />

Br<strong>an</strong>dschutz<strong>an</strong>striche<br />

Br<strong>an</strong>dschutzbekleidungen<br />

Br<strong>an</strong>dschutzbeschichtungen z.B. <strong>an</strong> Stahlkonstruktionen<br />

Br<strong>an</strong>dschutzkissen<br />

Br<strong>an</strong>dschutzklappen<br />

Br<strong>an</strong>dschutzmatten<br />

Br<strong>an</strong>dschutzmörtel<br />

Br<strong>an</strong>dschutzplatten ( z.B. Promabest, Fa. Promat)<br />

Bremsbänder, Bremsbeläge, Bremsklötze z.B. Aufzüge <strong>und</strong><br />

Maschinen<br />

Brüstungselemente<br />

Bügeleisengriffe, Bügeleisenisolierung, Bügelautomaten


71<br />

Br<strong>an</strong>dschutzklappe<br />

Br<strong>an</strong>dschutzklappe<br />

Bitumenbahn<br />

Bitumenbahn<br />

Br<strong>an</strong>dschutzplatte<br />

Br<strong>an</strong>dschutzplatte


72<br />

Bitumenpappe/Dachpappe mit 96 % Asbest


73<br />

Fl<strong>an</strong>schdichtungen<br />

D:<br />

Dachplatten,- wellplatten<br />

Dachschindeln ( z.B. Kunstschiefer),<br />

Dachziegel (l<strong>an</strong>dläufig für Betondachsteine)<br />

Dämmschichtbinder<br />

Dämmschichten, z.B. in Eisenbahn-/Strassenbahnwaggons<br />

Deckenbeschichtungen<br />

Deckenplatten ( Owakustikdeckenplatten nicht)<br />

Dehnungsfugenbänder ( Morinol Plattenbauten )<br />

Dichtstoffe, Dichtkitte ( z.B. auch Fensterkitt )<br />

Diaphragmen für Elektrolyseprozesse<br />

Dichtungen ( z.B. Zylinderkopfdichtung, Fl<strong>an</strong>schdichtung )<br />

Dichtungsbahnen<br />

Dochte<br />

Drehmomentw<strong>an</strong>dler<br />

Dünnbettkleber


74<br />

Armstrong Deckenplatten Oberseite<br />

Armstrong Deckenplatte Rückseite<br />

Fensterkitt


75<br />

NH-Sicherung<br />

E:<br />

Elektroinstallationen, z.B. Heizöfen, Nachtspeicheröfen,Tr<strong>an</strong>sformatoren,<br />

Elektroraumverkleidungen<br />

Schaltgeräten, Sicherungen,Kabelumm<strong>an</strong>telungen<br />

Heizwicklungsträger<br />

Entrauchungsleitungen, Entrauchungsk<strong>an</strong>äle


76<br />

Asbesthaltige Fensterb<strong>an</strong>kprobe<br />

F:<br />

Fackeln<br />

Farben<br />

Faserverstärkte Kunststoffe<br />

Fassadenplatten<br />

Fensterbänke<br />

Feuerlöschmatten, Feuerlöschdecken<br />

Filtermassen,-platten z.B. in der Getränke-/Pharamindustrie<br />

Filze aus Asbestwolle<br />

Flachdichtungen<br />

Flexplatten<br />

Formmassen<br />

Fugendichtungen, Fugendichtstoffe, -massen<br />

Fußbodenbeläge, -platten – massen z.B. Industrieböden<br />

Füllungen von Br<strong>an</strong>dschutztüren, -toren <strong>und</strong> –rolltoren<br />

Füllungen von Leichtbauwänden<br />

Füllungen von Stahlbauwänden


77<br />

Asbesthaltige Fensterb<strong>an</strong>kprobe<br />

Asbesthaltiger Industrieboden,<br />

Magnesiaestrichmasse,Steinholz


78<br />

G: H:<br />

Garne H<strong>an</strong>dschuhe<br />

Gartenartikel, z.B. Blumentröge Heißrauchleitungen<br />

Gasmaskenfilter Heizplatten, Heizkörper<br />

Gewebe für Decken <strong>und</strong> Textilien Heizwendelträger, z.B. Haartrockner, Heizgeräte,<br />

Toaster<br />

Glühlampen Hitzeschutzbekleidungen<br />

I: K:<br />

Hochdruckdichtungen<br />

Isolierungen in Industrieöfen <strong>und</strong> –<strong>an</strong>lagen Kabelabschottungen, Kabelisolierungen<br />

Isoliermaterial in Gießereiöfen, Schmelzöfen, Hochöfen, usw. Kupplungsbeläge<br />

Isoliermatten, -massen, z.B. Dampfturbinen, Dampfkessel Kamintürdichtungen, Kaminbekleidungen<br />

Isolierplatten <strong>an</strong> Öfen / Herden K<strong>an</strong>alisationsrohre<br />

Isolierputze Kesseltürdichtungen, Kordeln<br />

Isolierungen von Kühlräumen, Kühlbehältern Kitt- <strong>und</strong> Knetmassen<br />

Isoternitplatten Klebstoffe, z.B. im Flugzeugbau für Keramiken<br />

Kompensatoren<br />

Korrosionsschutz<strong>an</strong>striche ( Schiffsbau )<br />

Kunststoffplatten, -fliesen


79<br />

L: M:<br />

Lacke Matrazen<br />

Lagerschalen Minigolfbahnen<br />

Leichtbauplatten Mörtel- <strong>und</strong> Spachtelmassen<br />

Löschdecken Motordichtungen<br />

N:<br />

NH-Sicherungen<br />

O: P:<br />

Ofenauskleidungen ( Industrie <strong>und</strong> Haushalt ) Packungen <strong>an</strong> Heißdampf-/Hochdruckschiebern <strong>und</strong><br />

Ventilen<br />

Ofenisolierplatten Pinsel für Bürsten <strong>und</strong> aggressive Medien<br />

Ofentürdichtungen Pumpendichtungen<br />

R:<br />

Rauchrohrdichtungen<br />

Reibbeläge<br />

Rohrabschottungen<br />

Rohre, Rohrisolierungen z.B. Dampfleitungen<br />

PVC – Fußbodenbeläge<br />

P<strong>an</strong>zerschränke


80<br />

Spritzasbest<br />

S:<br />

Schalldämmbeschichtungen ( z.B. Decken, Wände in Konzertsälen)<br />

Schalldämmkörper<br />

Schalldämmplatten<br />

Schaumstoffe<br />

Schläuche<br />

Schnüre, Schürzen, Schuhe<br />

Schutzkleidung z.B. für Hochofenarbeiter<br />

Schutzvorhänge z.B. in Theatern<br />

Schweißunterlagen<br />

Spachtelmassen<br />

Speichermassen von Wärmerückgewinnungs<strong>an</strong>lagen (Renegatoren)<br />

Spritzmassen ( z.B. Spritzasbest )<br />

Spritzputze<br />

St<strong>an</strong>daschenbecher ( Wartehallen, vor Kaufhäusern <strong>und</strong><br />

öffentl.Gebäuden )<br />

Straßenbeläge<br />

Stuckmassen


81<br />

Spritzasbest Lithaflex Schaumstoff Keramikschaumstoff/ TRGS 521<br />

Lithaflex Schaumstoff Polyureth<strong>an</strong>schaumstoff


82<br />

T: U:<br />

Tapeten Umm<strong>an</strong>telungen, z.B. von Lüftungsk<strong>an</strong>älen<br />

Thermische Isolierungen Unterbau von Leuchten<br />

Toilettentrennwände Unterbodenschutz<br />

Trägermaterial für Heizwicklungen, Heizpatronen Untersetzer, z.B. im Labor<br />

Trockenofendichtungen<br />

Türzargenabdichtungen<br />

Thixotropierungsmittel ( Verdicker )<br />

Tröge ( in der L<strong>an</strong>dwirtschaft )<br />

V: W:<br />

Verbindungsfern in Leichtbauwänden Wärmeisolatoren, z.B. Film-,Dia-, Overhaedprojektoren<br />

Verkleidungen, z.B. Stahl-, <strong>und</strong> Stahlbetonstützen Wärmeschutzbeschichtungen, z.B. von Fensterbänken<br />

Verstopfmassen <strong>an</strong> Durchdringungen oder Heizkörperverkleidungen, Heizkörpernischen<br />

Vliese Wärmeschutzplatten , z.B. Nachtspeicheröfen<br />

Verdickungsmassen Waschmaschinen ( Spritzasbest als Klapperschutz )<br />

Z:<br />

Zylinderkopfdichtungen


83<br />

Künstliche Mineralfasern ( TRGS 521 ) werden häufig <strong>und</strong> fälschlich für Asbest gehalten Schlackenwolle ist kein Asbest


84<br />

Auszug aus VDI 3866


85<br />

Fortsetzung


87<br />

Erkennen von Asbestprodukten <strong>und</strong> <strong>asbesthaltigen</strong> Werkstoffen<br />

Das Erkennen von Asbestprodukten oder <strong>asbesthaltigen</strong> Werkstoffen ist nicht immer so einfach wie bei<br />

Spritzasbest.<br />

Es erfordert ein umf<strong>an</strong>greiches Wissen über Baustoffe <strong>und</strong> Werkstoffe sowie über deren Zusammensetzung<br />

<strong>und</strong> Produktionszeiträume.<br />

Vor Ort lassen sich Verdachtsmomente nur durch die nachfolgend, z.T. nur wenig spezifischen Kriterien<br />

erhärten.<br />

FARBE RITZHÄRTE BRUCHTEXTUR<br />

allgemeines Indiz Indiz für schwach geb<strong>und</strong>en Indiz für Asbest<strong>an</strong>teile<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Meist weißgrau, selten graubraun mit dem Fingernagel leicht kurze herausstehende Faser-<br />

hin <strong>und</strong> wieder blaugrau ritzbar, mit dem Daumen büschel, l<strong>an</strong>ge faserige<br />

eindrückbar oder zerbrösel- Strukturen bei Kordeln,<br />

bar ( amerik.Definition) Seilen <strong>und</strong> Schnüren<br />

Sehr häufig lassen sich über die o.g. Indizien keine gesicherten Angaben machen, da die Stoffe oder Produkte<br />

mit Farbe beschichtet sind oder es h<strong>an</strong>delt sich um Putzmörtel oder Fliesenkleber.


88<br />

In den meisten aller Fälle ist daher eine Probenentnahme zwingend erforderlich, um diese Probe in einem<br />

dafür geeigneten Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Untersuchung erfolgt heutzutage üblicherweise<br />

mit dem Rasterelektronenmikroskop <strong>und</strong> einem integrierten Röntgendetektor.<br />

Bei der Probenentnahme ist darauf zu achten, dass so wenig wie möglich Staub entsteht. Dies gelingt am<br />

Besten wenn die Stelle vorher <strong>an</strong>genässt wird oder dafür präparierte Probenentnahmeteller verwendet<br />

werden. Tesafilm eignet sich gut für eine Probenentnahme von staubigen Ablagerungen oder <strong>an</strong> Schnüren<br />

aber auch für die K<strong>an</strong>ten von Asbestzementplatten.<br />

Wenn überhaupt, sollte die Probenmenge sollte sehr klein sein. Moderne Analyseverfahren benötigen nur<br />

winzigste Mengen. Also etwa ein _ der Größe eines Hemdknopfes reichen vollkommen aus.<br />

Die örtlichen Feststellungen können durch Umm<strong>an</strong>telungen oder Verkleidungen erschwert werden.<br />

Revisionsöffnungen sind dazu da, dass m<strong>an</strong> diese auf- oder abschraubt <strong>und</strong> das Innere des Teiles sorgfältig<br />

ausleuchtet. An nur schwer zugänglichen Stellen muss m<strong>an</strong> mit einem Endoskop arbeiten.


89<br />

Ausgewählte praktische F<strong>und</strong>e <strong>an</strong> <strong>asbesthaltigen</strong> <strong>Produkten</strong><br />

Wärmeschutz<br />

Spritzasbest als


90<br />

Rohrleitungen aus Asbestzement Feuerschutzklappe – nicht eingebaut/lose aufliegend


91<br />

Elektrische Schalt<strong>an</strong>lagen


92<br />

Einschubböden ( Unterseite )


93<br />

Abdeckplatten für Kabelk<strong>an</strong>äle


94<br />

Asbesthaltige Teile in elektrotechnischen Anlagen<br />

Schaltgeräten


95<br />

FSK mit Anschlagdichtung 30 Jahre alt


96<br />

Faserplatte B 270 /GKU Anlage<br />

nicht asbesthaltig


97<br />

Floorflex-Platte asbesthaltig


98<br />

Bitumenkleber –asbesthaltig-


Isoternitplatten unter Dachkonstruktionen Asbestpappe in Zuluftschächten Asbest-Br<strong>an</strong>dschutzvorhänge<br />

Asbestschnüre um Warmwasserrohrleitungen<br />

99


100<br />

Asbestzementplatten in allen Variationen<br />

Holzlattung muß nicht gereinigt werden Holz darf entfernt werden, Moos nicht


101<br />

Beschichtung nur unter<br />

bestimmten rechtlichen<br />

Voraussetzungen erlaubt<br />

Asbestumm<strong>an</strong>telung <strong>an</strong> Rohren sichtbar Asbestumm<strong>an</strong>telung <strong>an</strong> Rohren unsichtbar Beschichtetes AZ Rohr


102<br />

Seltene Art einer <strong>asbesthaltigen</strong><br />

Spritzisolierung, bestehend aus<br />

Weissasbest (Chrysotil) <strong>und</strong><br />

künstlicher Mineralfaser


103<br />

Wie vor, Mischung aus KMF (<br />

vor 96, d.h. KI < 30, <strong>und</strong><br />

Weißasbest ( Chrysotil )


104<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Maßnahme geringen Umf<strong>an</strong>gs<br />

• Promabeststreifen als<br />

Anschluss zwischen W<strong>an</strong>d <strong>und</strong><br />

Decke.


105<br />

W<strong>an</strong>daufbau


106<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

14.2 Spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs<br />

(1) Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs (Begriffsbestimmung siehe Nummer 2.9) <strong>an</strong><br />

schwach geb<strong>und</strong>enen Asbestprodukten können z.B. sein<br />

– Entfernen von Asbestpappen unter Fensterbänken,<br />

– Entfernen von Dichtungen, z.B. <strong>an</strong> Gasbrennern oder <strong>an</strong> Türen,<br />

– Beschichten von Abschottungen, z.B. <strong>an</strong> Kabeldurchführungen oder <strong>an</strong><br />

Durchführungen von Lüftungsk<strong>an</strong>älen oder Rauchrohren,<br />

– Beschichten von schwach geb<strong>und</strong>enen <strong>asbesthaltigen</strong> Platten in gutem<br />

Zust<strong>an</strong>d durch Rollen,<br />

– Gewichtserleichterung von Speicherheizgeräten.<br />

(2) Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Arbeitsbereiche staubdicht abzutrennen <strong>und</strong> mit<br />

einem Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit<br />

ist feucht zu arbeiten. Für Reinigungsarbeiten ist ein baumustergeprüfter<br />

Staubsauger nach Nummer 7.3 Abs. 6 einzusetzen.<br />

(3) Bei kleinen Arbeitsbereichen k<strong>an</strong>n abweichend von Absatz 2 auch die<br />

alleinige Verwendung eines baumustergeprüften Staubsaugers (Verzicht auf<br />

zusätzliches Entlüftungsgerät) ausreichend sein, wenn der Staubsauger ständig in<br />

Betrieb ist <strong>und</strong> die Abluft nach außen geleitet wird.


107<br />

• Promabestplatten<br />

zwischen<br />

Br<strong>an</strong>dabschnitten


108<br />

Übersicht <strong>und</strong> Details <strong>und</strong> Kosten zu Analyseverfahren


109<br />

Die Infrarotspektrophotometrie


110<br />

Fehlermöglichkeiten bei der Infrarotspektrophotometrie


111<br />

Die Lichtmikroskopie (Europäisches Verfahren)


112<br />

Die Rasterelektronenmikroskopie (ASEM)


113<br />

Die Mikrosonde


114<br />

Die Tr<strong>an</strong>smissionselektronenmikroskopie (ATEM)<br />

ZEISS EM 10 ZEISS EM 9A S2


115<br />

Goldbedampfungs<strong>an</strong>lage - PERIPHERIEGERÄTE - Plasmacle<strong>an</strong>er


116<br />

Bauordnungsrecht<br />

Elektronachtspeicherheizgeräte ( NSHG )<br />

Elektronachspeicherheizgeräte nehmen eine<br />

Sonderrolle innerhalb der Asbestproblematik<br />

ein.<br />

Für die Beurteilung, ob diese dringend<br />

s<strong>an</strong>ierungsbedürftig sind oder nicht dürfen<br />

solche Gerät nicht ausein<strong>an</strong>dergenommen<br />

werden. Sie dürfen auch nicht endoskopisch<br />

untersucht werden.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong>e sollte m<strong>an</strong> sich den<br />

Informationen der Nachtspeicherheizgerätedatei<br />

des VWEW – Verlages bedienen.


117<br />

Bauordnungsrecht<br />

Elektronachtspeicherheizgeräte<br />

können wenn die Grenze der<br />

technischen Lebensdauer dieser<br />

Geräte ( 15 – 18 Jahre ) erreicht oder<br />

überschritten ist, Fasern <strong>an</strong> die<br />

Raumluft abgeben.<br />

Nach einheitlicher Rechtsprechung<br />

stellen auch kurzzeitig erhöhte<br />

Faserlasten ein bedeutsames Risiko<br />

dar.


118<br />

Bauordnungsrecht<br />

Das Innenleben von Elektronachtspeicherheizgeräten.<br />

M<strong>an</strong> achte auf den Kontakt der<br />

<strong>asbesthaltigen</strong> Bodenisolierung mit dem durch<br />

den Ventilator erzeugten Luftstrom.


119<br />

Bauordnungsrecht<br />

Geräte ohne Luftaustrittsgitter <strong>und</strong> Ventilator<br />

können in einem unbeschädigten Zust<strong>an</strong>d auch<br />

keine Asbestfasern <strong>an</strong> die Raumluft abgeben.


120<br />

Bauordnungsrecht<br />

Links oben: NSHG ordnungsgemäß verpackt<br />

Links unten: Durch Überhitzung stark beschä-<br />

digte offene Rückw<strong>an</strong>d.<br />

Mitte oben: G<strong>an</strong>ze Vorderseite aus Asbest-<br />

pappe<br />

Rechts: Detailaufnahme der Pappe


121<br />

Bauordnungsrecht<br />

Ob ein NSHG asbesthaltig ist <strong>und</strong> <strong>an</strong> welchen Stellen<br />

das asbesthaltige Bauteil vorh<strong>an</strong>den ist erfährt sicher<br />

durch die NSHG Datei, zu bestellen bei


122<br />

Bauordnungsrecht<br />

Mit Hilfe der NSHG Datei k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> sich<br />

<strong>an</strong> H<strong>an</strong>d eines Ausdruckes schnell <strong>und</strong> vor<br />

allem gefahrlos darüber informieren ob ein<br />

Gerät asbesthaltig ist, <strong>an</strong> welchen Stellen<br />

Stellen sich der asbesthaltige Werkstoff<br />

befindet <strong>und</strong> in welche Geräte Gruppe das<br />

Gerät eingestuft ist.<br />

Wichtig ist, dass m<strong>an</strong> den Hersteller kennt<br />

<strong>und</strong> den Gerätetyp. Alle wichtigen Daten<br />

befinden sich zumeist auf dem<br />

Typenschild auf der Gehäuserückseite oder<br />

am Fuß des Gerätes, hinter einer Klappe.


Bauordnungsrecht<br />

123<br />

Die Asbestrichtlinie ( Technische Baubestimmung Asbest )<br />

Während sich die Gefahrstoffverordnung <strong>und</strong> die<br />

TRGS 519 konkret mit dem Arbeitsschutz<br />

beschäftigen <strong>und</strong> damit alle <strong>asbesthaltigen</strong><br />

Produkte <strong>an</strong>gesprochen werden mit denen m<strong>an</strong><br />

Umg<strong>an</strong>g hat, ist die Asbestrichtlinie ein<br />

baurechtliches Instrument zur Beurteilung einer<br />

konkreten Gefahr im Sinne des Baurechtes.<br />

§ 3 der Bauordnung der Länder beschreibt, dass<br />

bauliche Anlagen oder Gebäude ohne Missstände<br />

nutzbar sein sollen. Damit sind also eingebaute<br />

asbesthaltige Produkte gemeint, von denen unter<br />

bestimmten Voraussetzungen eine Gefahr<br />

ausgehen k<strong>an</strong>n <strong>und</strong> zwar für Personen die eben nur<br />

das Gebäude nutzen, nicht aber Umg<strong>an</strong>g damit<br />

haben.


124<br />

Bauordnungsrecht<br />

Die Ermittlung des Gefährdungspotentials von<br />

eingebauten <strong>asbesthaltigen</strong> <strong>Produkten</strong> erfolgt nicht<br />

durch Luftmessungen sondern mit Hilfe eines<br />

Formblattes. Nur das ermittelte Resultat nach diesem<br />

Formblatt entscheidet einzig <strong>und</strong> allein über die<br />

Dringlichkeit von Maßnahmen. Dieses Formblatt<br />

wurde durch die ARGEBAU erarbeitet <strong>und</strong> durch die<br />

oberste Bauaufsichtsbehörde (DIBT) eingeführt.<br />

Diese Richtlinie legt zunächst fest, dass nur von<br />

solchen <strong>asbesthaltigen</strong> <strong>Produkten</strong> eine Gefahr ausgeht<br />

die keine festen Bindungsstrukturen aufweisen.<br />

Solche Produkte nennt m<strong>an</strong> „ schwach geb<strong>und</strong>en“,<br />

(z.B. Spritzasbest, Promabest, ggfs.Asbestpappe) sind<br />

durch die Festlegung der Rohdichte definiert.<br />

Schwach geb<strong>und</strong>ene Produkte sind also solche<br />

Produkte die eine trockene Rohdichte von weniger als<br />

1000 kg/m 3 haben, d.h. im Wasser schwimmen !<br />

Im Gegensatz dazu haben „ fest geb<strong>und</strong>ene Produkte<br />

eine Rohdichte von mehr als 1400 kg/m 3 . ( z.B.<br />

Asbestzement, Fulgupal usw.) Zwischen 1000 kg/m 3<br />

<strong>und</strong> 1400 kg/m 3 werden in der Regel<br />

Einzelfallbeurteilungen über den Zust<strong>an</strong>d getroffen.


125<br />

Bauordnungsrecht<br />

M<strong>an</strong>che Widersprüche müssen im Einzelfall gesondert geprüft werden<br />

Pappen können auch Rohdichten von mehr als 1000 kg/m 3 aufweisen ( DIN 3752)


126<br />

Bauordnungsrecht<br />

Die dem Formblatt beigefügten Erläuterungen<br />

sollten auch im Wortlaut <strong>an</strong>gewendet werden.<br />

Eigene Interpretationen sind nicht statthaft.<br />

Dies gilt insbesondere für die Bewertungszahlen der<br />

Gruppe I Zeile 4.


127<br />

Bauordnungsrecht<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Festlegungen in der Asbestrichtlinie<br />

werden die Produkte aus den neuen B<strong>und</strong>esländern auf<br />

der stark schw<strong>an</strong>kenden Rohdichten sowie der<br />

schlechten Bindungsstrukturen generell als „ schwach<br />

geb<strong>und</strong>en „ eingestuft.<br />

Es h<strong>an</strong>delt sich hierbei um die Produkte mit den<br />

Bezeichnungen<br />

-NEPTUNIT<br />

-BAUFATHERM<br />

-SOKALITH<br />

die als Platten verbaut wurden.<br />

Die Zusammensetzungen <strong>und</strong> die hauptsächlichen<br />

Anwendungsgebiete dieser Produkte sind in der Tabelle<br />

rechts <strong>an</strong>gegeben.


128<br />

Bauordnungsrecht<br />

Erreicht m<strong>an</strong> in der Addition 80 Punkte <strong>und</strong> mehr, ( Dringlichkeitsstufe I ) ist gleichbedeutend<br />

mit dem Zust<strong>an</strong>d einer konkreten Gefahr. Maßnahmen sind daher unverzüglich in Angriff zu<br />

nehmen.<br />

K<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nicht direkt eine S<strong>an</strong>ierung in die Wege leiten, d.h. ist kein unverzügliches H<strong>an</strong>deln<br />

möglich, sind Maßnahmen einzuleiten um die gefährdende Situation ( d.h. das Freisetzen von<br />

Asbestfasern ) zu entschärfen. Notfalls ist dies mit der Sperrung der Räumlichkeiten zu<br />

bewirken. Solche Maßnahmen nennt m<strong>an</strong> vorläufige Maßnahmen ( s.u.).<br />

Erreicht m<strong>an</strong> in der Addition eine Punktezahl von mindestens 70 Punkten aber höchstens 79<br />

Punkte, spricht m<strong>an</strong> von einer Dringlichkeitsstufe II. Das bedeutet, Maßnahmen können<br />

mittelfristig in einer Zeit von 3 – 5 Jahren in Angriff genommen werden. Allerdings muss der<br />

Zust<strong>an</strong>d des Produktes alle 2 Jahre mit Hilfe des Formblattes neu überprüft werden. Dies ist<br />

eine Überwachungsmaßnahme um sicherzustellen dass sich der Zust<strong>an</strong>d nicht verschlechtert<br />

hat.<br />

Bei einer Punktezahl von weniger als 70 Punkten ( Dringlichkeitsstufe III ) werden<br />

Maßnahmen l<strong>an</strong>gfristig erforderlich, d.h. 5 – 8 Jahre, allerdings mit einer alle 5 Jahre<br />

wiederkehrenden Überprüfung.


129<br />

Bauordnungsrecht<br />

Nutzungsbezogene Konstruktive ( bauliche )<br />

- Vermeidung äußerer Einflüsse auf - Beschichten<br />

das Produkt - staubdichte Trennung<br />

- Änderung der Rumnutzung, d.h. z.B - Ausbessern<br />

Reduzierung der Nutzungsdauer ( die beiden letztgen<strong>an</strong>nten findet<br />

- Regelmäßige Naßreinigung m<strong>an</strong> wieder bei den dauerhaften<br />

- Lüften S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen )<br />

- Anpassung des Betriebes Lufttechnischer<br />

Anlagen, z.B. durch Reduzierung der Luft-<br />

geschwindigkeit oder eine Erhöhung der<br />

Luftfeuchtigkeit<br />

Vorläufige Maßnahmen<br />

Achtung : Alle Asbests<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen, auch „Vorläufige“ unterliegen dem § 22 des BImSchG.


130<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Vor Beginn der Arbeiten


131<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Schutzstufenkonzept<br />

Schutzstufe 2<br />

Schutzstufe 1<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Schutzstufe 3<br />

Schutzstufe 4<br />

§ 11 für KEF Stoffe<br />

Ergänzende Schutzmaßnahmen bei<br />

Tätigkeiten mit hoher Gefährdung § 10, T T+<br />

Gr<strong>und</strong>maßnahmen zum<br />

Schutz der Beschäftigten § 9<br />

Gr<strong>und</strong>sätze, Tätigkeiten mit geringer<br />

Gefährdung § 8


Arbeitsschutzrecht<br />

132<br />

Die Anzeige StAfA – BG - Personalrat<br />

7 Tage vor Beginn der Arbeiten<br />

gem. GefStoffV vom 23.12.04


Arbeitsschutzrecht<br />

133<br />

Der Arbeitspl<strong>an</strong><br />

Der TRGS 519 entsprechend ist ein Arbeitspl<strong>an</strong> 7 Tage vor Beginn der Arbeiten<br />

der zuständigen Aufsichtsbehörde <strong>und</strong> der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Ein<br />

Musterformular befindet sich in der Anlage der TRGS 519.<br />

Zu unterscheiden sind hierbei Tätigkeiten die ohne PSA <strong>und</strong> mit PSA durchgeführt<br />

werden können.<br />

Tätigkeiten ohne PSA<br />

-Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, Schleusen usw.<br />

-Auslagerung nicht kontaminierter Einrichtungsgegenstände<br />

-Reinigen von Einrichtungsgegenständen oder beweglichen Teilen die<br />

während der S<strong>an</strong>ierung ausgelagert werden sollen.<br />

-Abkleben der Lüftungsgitter<br />

-Vorreinigung durch Absaugen oder Feuchtwischen der Oberflächen<br />

-Abkleben mit Folie ( 0,5 mm dick ), Fußboden doppelt auslegen.<br />

-Undichtigkeiten abdichten<br />

-Flucht <strong>und</strong> Rettungswege vorsehen <strong>und</strong> kennzeichnen


134<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Der Arbeitspl<strong>an</strong>


135<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Die Betriebs<strong>an</strong>weisung


Arbeitsschutzrecht<br />

136<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Pflichten des Arbeitgebers<br />

- Bestellen eines Aufsichtsführenden<br />

- Vor dem Umg<strong>an</strong>g die Gefahren ermitteln<br />

- Betriebs<strong>an</strong>weisung erstellen<br />

- Koordinator bestellen wenn unterschiedliche Gewerke oder Firmen<br />

- Arbeitnehmer <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der Betriebs<strong>an</strong>weisung unterweisen


137<br />

Arbeitsschutzrecht Gefahrstoffverordnung<br />

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden<br />

Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine <strong>an</strong>gemessene<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.<br />

Ehemals § 28-34


138<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden<br />

vom Arbeitgeber ver<strong>an</strong>lasst oder <strong>an</strong>geboten <strong>und</strong> erfolgen als<br />

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,<br />

(sie sollen klären, ob ges<strong>und</strong>heitliche Bedenken bestehen)<br />

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser<br />

Tätigkeit, (sie sollen klären, ob die Weiterarbeit unbedenklich ist)<br />

3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,<br />

4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder<br />

erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 auch nach<br />

Beendigung der Beschäftigung, ....


139<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

§ 16 Ver<strong>an</strong>lassung <strong>und</strong> Angebot arbeitsmedizinischer<br />

Vorsorgeuntersuchungen<br />

Pflichtuntersuchung<br />

- bei Abbruch-, S<strong>an</strong>ierungs- oder <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten, wenn<br />

die Asbestfaserkonzentration von 15.000 Fasern/m_ nicht<br />

eingehalten wird.<br />

Angebotsuntersuchung<br />

- in allen <strong>an</strong>deren Fällen<br />

Gefahrstoffverordnung


140<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Personen vor dem erstmaligen<br />

Einsatz <strong>an</strong> Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustellen bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> ggfs bei<br />

Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs, zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

ver<strong>an</strong>lasst <strong>und</strong> <strong>an</strong>geboten werden. Dazu gehören im besonderen:<br />

*G 1.2 Ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2, asbesthaltiger<br />

Staub<br />

*G 26 Atemschutzgeräte ( Maskentauglichkeitsprüfung ; Achtung : Das<br />

Arbeiten unter Maske darf keine ständige Maßnahme sein. Die Arbeitszeit<br />

unter einer Maske beträgt 2 Std. D<strong>an</strong>ach ist gesetzlich eine Maskenpause von 30<br />

Minuten festgelegt. In dieser Zeit k<strong>an</strong>n der Arbeitnehmer mit leichten Tätigkeiten<br />

beschäftigt werden.<br />

Damit ist auch klar, dass bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten nach TRGS 519,<br />

Überst<strong>und</strong>en nicht erlaubt sind !<br />

Bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> Maßnahmen geringen Umf<strong>an</strong>gs ist eine Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchung erforderlich.


141<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Aufgaben <strong>und</strong> Pflichten des Koordinators<br />

• Unterrichtung <strong>und</strong> Abstimmung der Arbeiten<br />

• Weisungsbefugt gegenüber fremden Arbeitnehmern<br />

• Kontrolle zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen<br />

• Falls nicht Sachk<strong>und</strong>ig, beraten lassen durch Sachk<strong>und</strong>igen


142<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Der Gerätesachk<strong>und</strong>ige<br />

Betriebe die umf<strong>an</strong>greiche Arbeiten nach Nummer 14.1 der TRGS 519 durchführen<br />

müssen über einen Gerätesachk<strong>und</strong>igen verfügen.<br />

Gerätesachk<strong>und</strong>ige müssen ausreichende Kenntnisse im Umg<strong>an</strong>g mit<br />

<strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoffen haben <strong>und</strong> mit der Technik der zu prüfenden<br />

sicherheitstechnischen Ausstattung soweit vertraut sein, dass sie den<br />

arbeitssicheren Zust<strong>an</strong>d <strong>und</strong> die Funktion der sicherheitstechnischen Ausstattung<br />

sicher beurteilen können.<br />

Die Gerätesachk<strong>und</strong>e k<strong>an</strong>n z.B. durch eine Bescheinigung über die Teilnahme <strong>an</strong><br />

einer entsprechenden Herstellerunterweisung nachgewiesen werden.


143<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Der Aufsichtsführende<br />

• der muss sachk<strong>und</strong>ig sein<br />

• muss durch den Arbeitgeber bestellt/beauftragt werden<br />

• hat dafür zu sorgen, dass<br />

• * Betriebs<strong>an</strong>weisung gefertigt ist<br />

• * Arbeitnehmer unterwiesen sind<br />

• * Arbeitnehmer PSA auch benutzen<br />

• * Unbefugte von der Baustelle fern bleiben<br />

• * Arbeitsstelle nach Abschluss Arbeiten feingereinigt<br />

• * Freigabemessung erfolgt


144<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Erste Hilfe - Maßnahmen<br />

Auch für S<strong>an</strong>ierungsbaustellen gelten die Vorschriften der<br />

Arbeitsstättenverordnung über Erste Hilfe-Maßnahmen. Die Besonderheit<br />

der Asbestbaustelle bedingt jedoch zusätzliche Maßnahmen, die im<br />

folgenden aufgezeigt sind:<br />

•Erste-Hilfe-Kästen mit Verb<strong>an</strong>dsmaterial in staubdichter Verpackung<br />

müssen im Schwarzbereich vorh<strong>an</strong>den sein!<br />

• ausgebildete Ersthelfer müssen zur Verfügung stehen<br />

• müssen Verletzte liegend tr<strong>an</strong>sportiert werden, werden diese durch die<br />

Materialschleuse ausgeschleust, wobei die Trage von Helfern auf der<br />

Weißseite übernommen werden muß.<br />

•Sprechverbindungen mit der Baustellenleitung aus dem Schwarzbereich zur<br />

Herbeirufung eines Kr<strong>an</strong>kenwagen.


145<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Das B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz<br />

Nach § 22 des B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes gilt jede<br />

Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustelle, auch die bei geringer Exposition als<br />

technische Anlage nach B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz. Sie nur nicht<br />

genehmigungsbedürftig, da die technischen Anlagen baumustergeprüft<br />

oder sonst amtlich geprüft <strong>und</strong> überwacht sind !


146<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Unterdruckgeräte <strong>und</strong> Unterdruck<br />

Der Unterdruck im S<strong>an</strong>ierungsbereich darf während der Arbeitszeit den Wert von<br />

20 Pa nicht unterschreiten. Hier sind akustische <strong>und</strong> optische Warn<strong>an</strong>zeigen<br />

vorgeschrieben, die einen Unterdruckabfall <strong>an</strong>zeigen.<br />

Nach 1 Std. nach Beenden Arbeitsschicht bleibt der Unterdruck auf 20 Pa erhalten,<br />

so dass er d<strong>an</strong>n für die Dauer der arbeitsfreien Zeit auf 10 Pa abgesenkt werden darf.<br />

Der Unterdruck ist durch eine kontinuierliche Registrierung zu erfassen <strong>und</strong><br />

aufzuzeichnen, sol<strong>an</strong>ge wie die Baustelle <strong>an</strong>dauert. D<strong>an</strong>ach können die<br />

Registrierstreifen vernichtet werden. Es ist zu beachten, dass die Schläuche die zu<br />

Unterdruckgerät führen nicht geknickt werden oder deren Öffnung verdrecken.<br />

Vor der Bemessung der Kapazität der Unterdruck<strong>an</strong>lage sind in der Umgebung des<br />

Schwarzbereiches Absolutdruckmessungen vorzunehmen. Der dabei festgestellte<br />

geringste Unterdruck bestimmt die Luftkapazität der Unterdruck<strong>an</strong>lage. Dieser<br />

Umst<strong>an</strong>d ist in Kraftwerken von Bedeutung.<br />

Bei einem zu hohen Unterdruck reguliert m<strong>an</strong> nicht das Unterdruckgerät runter<br />

sondern vergrößert die Zuluftöffnung bis dass sich der Unterdruck wieder auf 20 Pa<br />

einpendelt.


147<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen beim Betrieb von<br />

raumlufttechnischen Anlagen<br />

Da die erforderliche Abschottung, zumeist aus einem Holztraggerüst aus<br />

Dachlatten <strong>und</strong> einer Folienbesp<strong>an</strong>nung, nicht 100 ig dicht hergestellt werden<br />

k<strong>an</strong>n, ist zur Verhinderung des Austretens von Asbestfasern aus dem<br />

Arbeitsbereich in <strong>an</strong>dere Bereiche, ein Unterdruck durch raumlufttechnische<br />

Anlagen sicherzustellen. Die Unterdruckerzeugende Raumlufttechnische Anlage<br />

dient aber auch dazu die Asbestfaserkonzentrationen im Arbeitsbereich zu<br />

verringern.<br />

Nachfolgend sind die hauptsächlichen Gesichtspunkte für eine ordnungsgemäße<br />

Installation einer Unterdruck<strong>an</strong>lage nach ihrer Wichtigkeit aufgestellt:<br />

•Dichtigkeit geht vor Raumgröße<br />

•Minimierungsgebot gilt auch im Schwarzbereich<br />

•Sicherheit vor Beschädigungen ( Filter,Schläuche,Überwachung,Alram)<br />

•Wirtschaftlichkeit


148<br />

Bauordnungsrecht<br />

Br<strong>an</strong>dschutzmaßnahmen<br />

Da in die Asbests<strong>an</strong>ierungsbaustelle häufig größere Mengen <strong>an</strong> Holz (<br />

Lattengerüst ) oder Folie ( Abschottung ) <strong>und</strong> zugleich die eigentlich<br />

vorh<strong>an</strong>denen Br<strong>an</strong>dschutzsicherungen ( Asbest ) ausgebaut werden, kommt<br />

dem Br<strong>an</strong>dschutz während der S<strong>an</strong>ierung eine besondere Bedeutung zu.<br />

Es gilt:<br />

•Rauchverbot mit Hinweisen ( s. TRGS 519 Ziffer 6 Abs.2 )<br />

•Feuerarbeiten nur nach entsprechender Erlaubnis durch den<br />

Aufsichtsführenden<br />

•Die Anzahl der Feuerlöscher, die <strong>an</strong> der Einsatzstelle bereitszuhalten sind,<br />

ergibt sich aus § 13 der Arbeitsstättenverordnung<br />

•Rettungskennzeichnungen gem BGV A 8 Fluchtwege<br />

•Notbeleuchtung mit zusätzlicher Batteriesicherung


149<br />

Bauordnungsrecht<br />

Vorbereitungen für die Baustelle<br />

Bei der Baustelleneinrichtung sind folgende Pl<strong>an</strong>ungsgr<strong>und</strong>sätze wichtig<br />

•Erfordert die Lage oder Größe der Baustelle eine zusätzliche Anmietung<br />

von Flächen ?<br />

•Zufahrtsmöglichkeiten für eigenes Gerät, Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsfirmen<br />

•Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr<br />

•Versorgung mit Strom, Wasser <strong>und</strong> Abwasser<strong>an</strong>schlüssen<br />

•Baugerüste oder Bauzaun<br />

•Berechnung der erforderlichen Unterdruckkapazität ( Luftleistung ) z.B.<br />

ein großes Gerät oder mehrere kleinere Geräte. Platz für die Wartung.<br />

•S<strong>an</strong>itärcontainer


150<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Arbeiten mit PSA<br />

•Abnehmen von Platten <strong>und</strong> Verkleidungen, Absaugen mit einem<br />

baumustergeprüften Sauger der Verwendungskategorie H ( früher K1 )<br />

•Vervollständigung der Abklebungen <strong>und</strong> des Schwarzbereiches / Abschottung<br />

•Ausbau von Lampen incl. absaugen <strong>und</strong> Restfaserbindung,<br />

•Verpacken <strong>und</strong> ausschleusen<br />

•Alle Arbeiten im Umg<strong>an</strong>g mit dem <strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoff (<br />

Abbruch/Entfernen)<br />

•Nachreinigen aller Flächen <strong>und</strong> Bauteile die mit Asbest in Berührung waren (<br />

Abkratzen/abbürsten <strong>und</strong> gleichzeitig absaugen nach gründlichem <strong>an</strong>feuchten<br />

•Visuelle Kontrolle der restlosen Asbestbeseitigung<br />

•Aufsprühen des Restfaserbindemittels auf alle Oberflächen ( nur zugelassene<br />

Restfaserbindemittel, s.a. Anh<strong>an</strong>g 2 der Asbestrichtlinie )<br />

•Ausreichender Luftwechsel ( 30 – 50 fach nach Trocknung des Restfaserbinders)<br />

•Abkleben der Filteroberflächen nach Restfaserbindung<br />

•Aggressive Messung im Schwarzbereich ( Freimessung )


151<br />

Bauordnungs<br />

- recht<br />

Vorläufige Maßnahmen: i.b. Vorläufige<br />

konstruktive, d.h. bauliche Maßnahmen:<br />

-Beschichten des <strong>asbesthaltigen</strong> Produktes:<br />

Es sollten nur solche Oberflächen beschichtet<br />

werden, die fest <strong>und</strong> tragfähig sind.<br />

Spritzasbest zu beschichten setzt zu<br />

umf<strong>an</strong>greiche Maßnahmen voraus, so daß es zur<br />

Zeit unwirtschaftlich erscheint.<br />

Durch eine Beschichtung soll das Produkt<br />

staubdicht abgeschlossen / eingeschlossen<br />

werden.<br />

Nach Anh<strong>an</strong>g II der Asbestrichtlinie ist die<br />

Eignung des Anstrichstoffes, u.a. durch Prüfung<br />

der Haftverb<strong>und</strong>festigkeit zu prüfen.( s. Anlage<br />

21 / Anh<strong>an</strong>g II )


152<br />

Bauordnungsrecht<br />

Vorläufige Maßnahme, i.b. vorläufige<br />

konstruktive Maßnahme - Staubdichte<br />

Trennung -<br />

Bei dieser Methode wird das asbesthaltige<br />

Produkt/Werkstoff, konstruktiv so umbaut, dass<br />

es vom sonstigen Raum staubdicht abgetrennt<br />

ist.<br />

Hierzu eignen sich reißfeste dichte<br />

Kunststofffolien die am R<strong>an</strong>d abgeklebt werden,<br />

wenn gleichzeitig sichergestellt ist dass diese<br />

Abklebung ausreichend l<strong>an</strong>ge dicht bleibt.


153<br />

Bauordnungsrecht<br />

Vorläufige Maßnahmen, i.b. Ausbessern von Beschädigungen<br />

Ausbessern von Beschädigungen lassen sich eigentlich nur solche Oberflächen die fest, glatt <strong>und</strong> tragfähig<br />

sind. Solche Maßnahmen sind also für vereinzelte <strong>und</strong> eher geringfügige Fehlstellen vorgesehen.<br />

Zur Ausbesserung sollten Kunstharzspachtelmassen auf der Basis von Polyureth<strong>an</strong> oder<br />

Polymethylmethacrylat oder Epoxidharz die Lösemittelfrei sind, verwendet werden.<br />

Alle vorläufigen Maßnahmen sind messtechnisch zu überwachen. Alle 6 Monate ist durch eine Luftmessung<br />

der Nachweis zu erbringen, dass die Faserkonzentration in dem betreffenden Raum unter 1000 F/m 3 liegt. !<br />

Merke: Vorläufige Maßnahmen : halbjährliche Messung < 1000 F/m 3


154<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Auf eine Abschottung k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nur bei <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten, zumeist<br />

Maßnahmen geringer Exposition, verzichten.<br />

Auch wenn die abgesaugte Luft durch S-Filter gereinigt ist, so darf die abgesaugte<br />

Luft nicht wieder in den Schwarzbereich geleitet werden.<br />

Im übrigen gelten für diese Anlagen nach BImSchG dass nicht mehr als 1000 F pro<br />

Kubikmeter hinter dem Filter herauskommen dürfen. Der Länderausschuss<br />

Immissionschutz hat bereits vor mehreren Jahre ein Wert von 100 Fasern<br />

beschlossen.<br />

Bei Arbeiten geringen Umf<strong>an</strong>gs k<strong>an</strong>n auf eine Unterdruckhaltung verzichtet<br />

werden. Das Sauggerät sollte ständig in Betreib sein <strong>und</strong> die abgesaugte Luft sollte<br />

direkt ins Freie geleitet werden.<br />

Für Kraftwerke sollten wegen der im Turbinenhaus zumeist offenen Bauweise<br />

Stets mehrere kleinere leistungsfähige mobile Unterdruckeinheiten bis zur<br />

erforderlichen Kapazität zusammengesetzt werden.<br />

Das gleiche gilt für das Kesselhaus, da auch hier zwischen Turbinenhaus <strong>und</strong><br />

Kesselhaus keine ausreichende Dichtigkeit der Abschottung herzustellen ist.


155<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Unterdruckgeräte sind leistungsstarke Sauggebläse mit vorgeschalteten Filterstufen.<br />

Die letzte Filterstufe ist immer ein „S“ – Filter. Ein S – Filter ist ein Reinraumfilter<br />

mit einem Abscheidegrad von 99,995 % ( jetzt 99,95%).<br />

Der Zust<strong>an</strong>d der Filter ist über eine Differenzdruck<strong>an</strong>zeige zu überwachen, d.h.<br />

auch hier ist mittels eines optischen oder akustischen Alarm dass Zusetzen des<br />

Filters zu verhindern.<br />

Alle Filter brauchen eine Prüfzeichen des BIA.


156<br />

Turbinenhaus/Turbinendämmung


157<br />

Einhausung einer Turbinen<strong>an</strong>lage<br />

• Unter der Schallkapsel ist eine<br />

vollständige Abschottung nicht<br />

möglich.


158<br />

Bauordnungsrecht<br />

Spritzasbestreste<br />

• Reste <strong>an</strong> Spritzasbest<br />

unter Turbinen aus<br />

S<strong>an</strong>ierungen in den 90 er<br />

Jahren


159<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Die Arbeitsweisen bei der Asbests<strong>an</strong>ierung unterscheiden sich zunächst davon ob<br />

es sich um absaugfähige Produkte h<strong>an</strong>delt oder um nicht absaugfähige Produkte.<br />

D<strong>an</strong>ach muss bei der Deponie <strong>an</strong>gefragt werden, wie die entfernten <strong>asbesthaltigen</strong><br />

Produkte <strong>an</strong>zuliefern sind.<br />

Ein Gr<strong>und</strong>lage dafür ist das b<strong>und</strong>eseinheitlich eingeführte LAGA – Merkblatt (<br />

Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ) M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n sich also vororientieren wie die<br />

einzelnen Produkte <strong>an</strong> die Deponie <strong>an</strong>zuliefern sind.<br />

Bei absaugfähigen <strong>Produkten</strong>, dies sind zumeist nur Spritz oder Stopfmassen,<br />

werden bei großen Mengen, Hochvakuumsauggeräte eingesetzt.<br />

Das zur Zeit bek<strong>an</strong>nteste Verfahren, das Käfer-Midi – System ist zwar optisch<br />

offen, gilt aber wegen des Unterdruckes von 35 kPa als geschlossenes System. ( s.<br />

gesonderte Overhead-Folie)<br />

Solche Industrieabsauger bestehen in der 1. Stufe aus einem Vorabscheider, in der<br />

2. Stufe aus einem Vorzyklon ( ausserhalb des Schwarzbereiches ) in der 3. Stufe<br />

aus einem Feinfilter, in der 4. Stufe aus einem Absolutfilter ( S- Filter ). Die<br />

Maschinen entleeren sich in der Endstufe direkt in einem Schlauchsack.


160<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Andere Geräte wie ARWAC ESM 230 der Fa. Arcus dienen zur Absaugung von<br />

<strong>asbesthaltigen</strong> Spritzmassen in eine geschlossenen Zentraleinheit. Hier werden in<br />

definierten Mischungsverhältnissen die abgesaugten Massen mit einer<br />

Zementmörtelmischung vermischt <strong>und</strong> <strong>an</strong>schließend in Formen gegossen.<br />

Das so verfestigte Produkt darf erst von der Baustelle abtr<strong>an</strong>sportiert werden, wenn<br />

eine ausreichende Festigkeit vorliegt. Das Endprodukt muss der<br />

Druckfestigkeitsklasse B 10 nach DIN 1045 entsprechen.<br />

Die Vactruck – Anlage der Fa. Wiel<strong>an</strong>d arbeitet in ähnlicher Weise. Hierbei ist die<br />

vollständige Anlage auf einem LKW – Anhänger montiert.<br />

Weitere Anlage wie die der Fa. Schütze ( Berlin ) oder Fa. Knoben ( Troisdorf )<br />

Oder Fa. Kluge ( Essen ) arbeiten alle in ähnlicher Weise wie vor kurz beschrieben


161<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Besonderheiten bei Asbestzement<br />

§ 18 in Verbindung mit Anh<strong>an</strong>g 4 Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung untersagt u.a.<br />

die Verwendung von Erzeugnissen, die mehr als 0,1 M% Asbest enthalten. Hierzu<br />

zählen auch Asbestzementplatten. Dieses Verbot ist eine Arbeitsschutzvorschrift,<br />

gilt aber auch für den Privatm<strong>an</strong>n.<br />

S<strong>an</strong>ierungs- <strong>und</strong> Inst<strong>an</strong>dsetzungsmaßnahmen oder Arbeiten soweit nach dem<br />

St<strong>an</strong>d der Technik eine Exposition unvermeidbar, sind von diesem Verbot<br />

ausgeschlossen wenn die Bedingungen der TRGS 519 resp. Asbestrichtlinie<br />

eingehalten werden.<br />

Die S<strong>an</strong>ierung von AZ- Fassaden oder AZ-Dächern steht immer im<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g mit den Begrifflichkeiten der Gefahrstoffverordnung. So ist der<br />

Begriff der S<strong>an</strong>ierung nach 2.2 der TRGS 519 eine Maßnahme um die Gefahr des<br />

ungewollten (relev<strong>an</strong>ten) Faserfreisetzens zu beseitigen. Diese Maßnahme muss<br />

objektiv geboten sein. Bei Asbestzement ist dies nach § 3 der MBO nicht der Fall.<br />

S<strong>an</strong>ierungsmaßnahmen können nur <strong>an</strong> schwachgeb<strong>und</strong>enem Asbest erforderlich<br />

werden.


162<br />

Bauordnungs-<br />

recht<br />

Es verbleibt die Frage ob es sich ggf. um Inst<strong>an</strong>dsetzungsmaßnahmen h<strong>an</strong>delt.<br />

Der Begriff „<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>“ ist in DIN 31051 definiert . Hierin heißt es:<br />

Maßnahmen zur Bewahrung <strong>und</strong> Wiederherstellung des Sollzust<strong>an</strong>des sowie<br />

Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des Istzust<strong>an</strong>des von technischen Mitteln eines<br />

Systems.<br />

Unter dem Begriff Inst<strong>an</strong>dsetzung k<strong>an</strong>n also eine Beschichtung d<strong>an</strong>n appliziert<br />

werden, wenn damit der Sollzust<strong>an</strong>d wieder hergestellt wird.<br />

Das heißt aber auch, dass eine Beschichtung vorh<strong>an</strong>den gewesen sein muss. War<br />

dies nicht der Fall, fällt die Beschichtungsarbeit ( Anstrich ) unter die TRGS 519 „<br />

<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeit“ . Darüberhinaus muss die evtl. vorh<strong>an</strong>den gewesene<br />

Beschichtung als Korrosionsschutz des AZ-Produktes aufgetragen gewesen sein.<br />

Ein Anstrich der früher als verkaufsfördernde Maßnahme appliziert war (<br />

Papageiensiedlungen) zählt nicht dazu, weshalb Verschönerungsmaßnahmen <strong>an</strong><br />

AZ-<strong>Produkten</strong> aus diesem Gr<strong>und</strong> verboten bleiben.


163<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

2.3 <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten<br />

Auszug aus der TRGS 519<br />

<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-<br />

Zust<strong>an</strong>des (Wartung) zur Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des Ist-Zust<strong>an</strong>des<br />

(Inspektion) <strong>und</strong> zur Wiederherstellung des Soll-Zust<strong>an</strong>des (Inst<strong>an</strong>dsetzung)<br />

einschließlich des ggf. erforderlichen Wiedereinsetzens asbesthaltiger Produkte; auf<br />

DIN 31051 "<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>, Begriffe <strong>und</strong> Maßnahmen" wird verwiesen. Unter<br />

<strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten fallen die erforderlichen Nebenarbeiten <strong>und</strong> auch<br />

vorläufige Maßnahmen im Sinne der Asbest-Richtlinien (siehe Nummer 17), wie<br />

z.B. Beschichten, Ausbessern von Beschädigungen, Schließen von Fugen.


164<br />

Abfallrecht<br />

Abfallbeh<strong>an</strong>dlung<br />

Absacken : nur für nicht absaugfähige Produkte, z.B. Plattenbruch, kleinere Stücke,<br />

kontaminierter Schutt wie z.B. Teppichböden, Dämmstoffe, Einweg<strong>an</strong>züge,<br />

Gebrauchsgegenstände, Werkzeuge oder <strong>an</strong>dere kontaminierte Kleinteile<br />

Verpacken: asbesthaltige Platten ( Promabest )<br />

Fass-in-Fass: Gilt nur in Berlin <strong>und</strong> nur für absaugfähiges Material. Hierbei wird<br />

ein mit verdichtetem Asbestabfall gefüllte Innenfass ( ca. 100 ltr.) so in eine<br />

größeres Außenfass gestellt, dass die Hohlräume mit Beton ( B 25 ) ausgegossen<br />

werden können.<br />

Verfestigen: s. o. bereits gen<strong>an</strong>nte Maschinen<strong>an</strong>lagen. Nur für absaugfähiges<br />

Material<br />

Auflösen: Flußsäureverfahren, sehr gefährlich !Oder TRE-SE-NE-RIE !<br />

Schmelzen: Diese thermische Beh<strong>an</strong>dlung ( Verglasen ) ist sehr kostenintensiv <strong>und</strong><br />

hat sich nur in Fr<strong>an</strong>kreich durchgesetzt.


165<br />

Bauordnungsrecht<br />

S<strong>an</strong>ierungsverfahren<br />

Dauerhafte S<strong>an</strong>ierungsverfahren:<br />

Nach den Festlegungen der Asbestrichtlinie unterscheidet m<strong>an</strong> zwischen 3 unterschiedlichen<br />

S<strong>an</strong>ierungsverfahren. Das Entfernen, das Beschichten <strong>und</strong> die Räumliche Trennung. Die<br />

beiden letztgen<strong>an</strong>nten , Beschichten <strong>und</strong> räumliche Trennung kommen auch bei den<br />

vorläufigen Maßnahmen zu Anwendung.<br />

Methode 1 , das Entfernen<br />

Hier unterscheidet m<strong>an</strong> zwischen absaugfähigen <strong>und</strong> nicht absaugfähigen <strong>Produkten</strong>.<br />

Bei absaugfähigen Produkte ( Spritzasbest ) wird dieses nach Vornässen im nassen Zust<strong>an</strong>d vom Untergr<strong>und</strong><br />

abgelöst oder abgeschabt <strong>und</strong> direkt in einen staubdichten Behälter oder sinnvoller in eine dafür zugelassene<br />

Verfestigungs<strong>an</strong>lage überführt. Wegen des festgelegten Unterdruckes von HVS – Geräten mit 35 kPa, gelten<br />

solche Systeme z.B. Käfer-Midi als geschlossene Systeme. Nach den in der TRGS 519 festgelegten<br />

Möglichkeiten k<strong>an</strong>n Spritzasbest mit hydraulischen Bindemitteln ( Zement ) oder Kunststoffbindemitteln<br />

verfestigt werden. Es k<strong>an</strong>n aber einer Beh<strong>an</strong>dlung durch Flußsäure zugeführt werden. Diese, mit Flußsäure<br />

mögliche Maßnahme führt zu endgültigen Faserzerstörung.<br />

Bei der heutzutage üblichen Verfestigung mit Zement ist darauf zu achten, dass die Druckfestigkeit eines B<br />

10 erreicht ist, da Deponien nur diese Qualität <strong>an</strong>nehmen dürfen. B 10 heißt aber auch eine<br />

Seriendruckfestigkeit von 15 N/mm 2 . Aus diesem Gr<strong>und</strong> sind die Deponien in die Pl<strong>an</strong>ung einzubeziehen da<br />

diese letztendlich über das eigentliche Arbeitsverfahren entscheiden.


166<br />

Bauordnungsrecht<br />

Nicht absaugfähige Produkte, wie z.B. Promabestplatten oder Asbesttextilien, sind im nassen Zusatnd<br />

möglichst zerstörungsfrei auszubauen <strong>und</strong> in staubdichte Behälter abzupacken.<br />

Nicht geb<strong>und</strong>ene Produkte ( Pressmassen, Schnüre, Seile o.ä. ) müssen für den Tr<strong>an</strong>sport in dichten<br />

Behältern so gesammelt werden, dass ein umfüllen vermieden wird.<br />

Für feinkörnige Abfälle ( nicht Bruchstücke ) verwendet m<strong>an</strong> reißfeste Kunststoffbeutel.<br />

Für grobe Abfälle oder scharfk<strong>an</strong>tige Abfälle ( z.B. Bruchstücke ) sind stabile <strong>und</strong> verschließbare Container<br />

notwendig.


167<br />

Bauordnungsrecht<br />

Methode 2; Beschichtung<br />

Bei dieser Methode wird das asbesthaltige Produkt<br />

durch eine Beschichtung staubdicht ab-<br />

/eingeschlossen. Bei Produkte mit stark<br />

aufgelockerter Faserstruktur ist eine vorherige<br />

Oberflächenverfestigung mit einer lösemittelfreien,<br />

niedrigviskosen Subst<strong>an</strong>z erforderlich.<br />

Diese Methode ist bevorzugt dort <strong>an</strong>zuwenden, wo<br />

das asbesthaltige Produkt eine überwiegend<br />

geschlossene <strong>und</strong> feste Oberflächenstruktur auf<br />

aufweist, sich <strong>an</strong> schwer zugänglichen Stellen<br />

befindet <strong>und</strong> nicht mit Beschädigungen durch äußere<br />

Einflüsse zu rechnen ist.<br />

Die Beschichtungsmasse sollte vorzugsweise durch<br />

rollen oder streichen appliziert werden.<br />

Derart beschichtete Bauteile müssen mit<br />

Hinweisschildern / Aufkleber auf das Vorh<strong>an</strong>densein<br />

von Asbest gekennzeichnet sein.<br />

So darf es nicht gemacht werde. Das Beschichtungsprodukt<br />

enthielt Lösemittel.


168<br />

Bauordnungsrecht<br />

Methode 3, die Räumliche Trennung<br />

Die räumliche Trennung sollte vorzugsweise d<strong>an</strong>n<br />

zur Anwendung kommen, wenn sich das<br />

asbesthaltige Produkt in einem baulich guten<br />

Zust<strong>an</strong>d befindet, leicht zugänglich ist, einfach<br />

konstruiert ist <strong>und</strong> mit Arbeiten <strong>an</strong> dem Produkt<br />

nicht zu rechnen ist.<br />

Auch räumlich getrennte Bauteile müssen mit<br />

Hinweisschildern auf das Vorh<strong>an</strong>densein von Asbest<br />

gekennzeichnet sein.


169<br />

Bauordnungsrecht<br />

Emissionsschutzrecht<br />

Erforderliche Schutzmaßnahmen während der S<strong>an</strong>ierung:<br />

Gemäß §§ 3 (3) ff der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen (Gefahrstoffverordnung<br />

), gilt bei Arbeiten innerhalb des S<strong>an</strong>ierungsbereiches der juristische Status<br />

„ Tätigkeit <strong>an</strong>/mit besonders gefährlichen krebserzeugenden Arbeitsstoffen “<br />

Es gelten demzufolge alle einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> die der<br />

Berufsgenossenschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Zu Schutz der Umwelt<br />

gelten die Bestimmungen des BImSchG ( B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz). Die<br />

Schutzmaßnahmen gelten sowohl dem Schutz der Personen die innerhalb als auch außerhalb<br />

von S<strong>an</strong>ierungsbereichen.<br />

Zum Schutz von Personen, die sich zwar im Gebäude befinden, nicht jedoch innerhalb des<br />

Arbeitsbereiches aufhalten gelten die jeweiligen l<strong>an</strong>desrechtlichen Bauordnungen. Nicht als<br />

Arbeitsbereiche im Sinne der Asbestrichtlinie gelten solche Bereiche, in denen Arbeiten<br />

durchgeführt werden, die nicht unmittelbar mit dem Umg<strong>an</strong>g mit Asbest zu tun haben.<br />

Für perm<strong>an</strong>ente Anlage (stationäre Schwarz<strong>an</strong>lagen z.B. NSHG Entsorgung) gelten<br />

weitergehende Bestimmungen der Berufsgenossenschaft <strong>und</strong> der Auflagen der<br />

Arbeitsschutzbehörden.


170<br />

Bauordnungsrecht<br />

Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze bei der Pl<strong>an</strong>ung von Asbests<strong>an</strong>ierungsarbeiten<br />

-Der S<strong>an</strong>ierungsbereich ist so klein wie möglich zu halten<br />

-Es dürfen keine Fasern in Räume gel<strong>an</strong>gen, die nicht zum Arbeitsbereich gehören<br />

-Falls das gewählte Arbeitsverfahren eine Faserfreisetzung nicht ausschließt, muss der Arbeitsbereich<br />

staubdicht abgeschottet werden.<br />

-Die Verbindung zu Arbeitsbereich ist durch Schleusen herzustellen ( Allgemein <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nter St<strong>an</strong>d der<br />

Technik sind 4 Kammer-Personenschleuse bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten <strong>und</strong> wenigstens 2 Kammer-<br />

Personenschleuse bei Maßnahmen geringen Umf<strong>an</strong>gs.)<br />

-Auf Schleusen k<strong>an</strong>n nur bei Maßnahmen geringer Exposition verzichtet werde sowie bei Arbeiten <strong>an</strong><br />

Außenfassaden.<br />

-Staubdichtigkeit k<strong>an</strong>n nur gewährleistet werden wenn der Arbeitsbereich für Dauer der S<strong>an</strong>ierungsarbeiten<br />

im Unterdruck gehalten wird. ( 20 Pa während der Arbeitszeit <strong>und</strong> noch 1 Std. nach nach der Arbeit, d<strong>an</strong>n<br />

für die Dauer in der nicht gearbeitet wird 10 Pa) Der Unterdruck ist in der Pl<strong>an</strong>ungsphase mit Hilfe von<br />

Absolutdruckmessungen in der Umgebung des S<strong>an</strong>ierungsbereiches zu messen. Gegen den in der<br />

Umgebung geringsten Unterdruck ist der tatsächliche Unterdruck im S<strong>an</strong>ierungsbereich herzustellen.<br />

-Die Raumluft soll über geeignete Filter ins Freie geleitet werden. Die Filter sind regelmäßig zu prüfen <strong>und</strong><br />

ggfs. Zu wechseln. Darüber ist ebenso Buch zu führen wie über die Schleusen.


171<br />

Materialschleusentüre mit Warnhinweis<br />

4. Kammer im Schwarzbereich<br />

Unterdruck<strong>an</strong>zeige kontinuierlich<br />

Zug<strong>an</strong>g Personalschleuse


172<br />

Bauordnungsrecht<br />

Abschließende Arbeiten<br />

Es macht Sinn, das m<strong>an</strong> die Frischluft die m<strong>an</strong> in<br />

den Schwarz-bereich einsaugt ebenfalls durch<br />

einen S-Filter einsaugt. Auf diese Weise können<br />

Asbestfasern aus <strong>an</strong>deren Bereich ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Stellt m<strong>an</strong> eine ungewollte Erhöhung des<br />

Unterdruckes fest, so ist sinnvoll den Querschnitt<br />

der Frischluftzufuhr zu vergrößern. Die Leistung<br />

des Unterdruckgerätes sollte m<strong>an</strong> nicht<br />

reduzieren<br />

Ist eine der 3 o.g. S<strong>an</strong>ierungsarten durchgeführt worden sind insgesamt noch 5 Maßnahmen erforderlich die<br />

unter „ abschließende Arbeiten“ zusammengefasst werden.<br />

- 1. Die Reinigung<br />

Wie bedeutsam die Reinigung ist geht aus dem Punkt 14 der TRGS 519 hervor. Die visuelle Kontrolle wird<br />

mit einem weißen H<strong>an</strong>dschuh vorgenommen.


173<br />

Bauordnungsrecht<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

14.3 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)<br />

Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn der Umg<strong>an</strong>g mit<br />

Asbest <strong>und</strong> <strong>an</strong>deren <strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoffen einschließlich der Reinigung abgeschlossen<br />

ist. Nach umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten dürfen die Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich erst<br />

aufgehoben werden, wenn<br />

– durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keine<br />

sichtbaren Asbestteilchen mehr vorh<strong>an</strong>den sind,<br />

– durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft<br />

unter 500 F/m3 ermittelt wurde <strong>und</strong><br />

– die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95 %-<br />

Vertrauensbereichs der Asbestfaserkonzentration weniger als 1.000 F/m3 beträgt. Während<br />

dieser Messung ist die Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. Das Messergebnis<br />

k<strong>an</strong>n ggf. zur Erfolgskontrolle nach den Asbest-Richtlinien verwendet werden.


174<br />

Bauordnungsrecht<br />

- 2. Die Restfaserbindung<br />

Das Restfaserbindemittel soll verhindern das evtl. noch die ein oder <strong>an</strong>dere Faser beim Anblasen vor der<br />

Luftuntersuchung freigesetzt wird. Es dürfen nur zugelassene Restfaserbindemittel eingesetzt werden. Das<br />

DIN – Sicherheitsdatenblatt gehört natürlich in die Baustellenakte. Das Restfaserbindemittel muss zu einem<br />

klaren durchsichtigen klebrigen Film austrocknen.<br />

-3. Der Luftwechsel<br />

Bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten ist während der Arbeitszeit eine stündliche Luftwechselrate von 5<br />

sicherzustellen. Das heißt im Schwarzbereich muss soviel Frischluft zugeführt <strong>und</strong> Abluft abgeführt werden,<br />

dass in einer St<strong>und</strong>e die gesamte Raumluft 5 x ausgetauscht wird.<br />

Nach dem Aufbringen des Restfaserbindemittels ist die Luft, unabhängig von der Zeit, noch 30 mal zu<br />

wechseln. Dies dient dazu noch in der Raumluft schwebende Asbestfasern sicher abzuführen. Das<br />

Restfaserbindemittel k<strong>an</strong>n in dieser Zeit austrocknen. Ist das Restfaserbindemittel noch nicht ausgetrocknet (<br />

milchige Lachen oder Pfützen ) ist die Raumluftfeuchte noch so hoch ( deutlich über 75 % r.L. ) daß eine<br />

Luftmessung wegen der Erhöhung des Luftwiderst<strong>an</strong>des am Messfilter, noch nicht durchführbar ist.<br />

Um eine weitestgehende Durchströmung des Schwarzbereiches sicherzustellen ist die Zuluft oben <strong>und</strong> die<br />

Abluft unten auszuführen.


175<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

-4. Die Freigabemessung<br />

Bevor als 5. Maßnahme die Abschottung wieder abgebaut wird, ist zuvor im Sinne des Arbeitsschutzes eine<br />

Luftmessung erforderlich. Diese Luftmessung hat ihren Ursprung im Arbeitsschutz <strong>und</strong> ist eigentlich eine<br />

Messung die vom S<strong>an</strong>ierungsunternehmer für seine Leute gedacht ist. Die Messung soll den Nachweis<br />

bringen, dass m<strong>an</strong> nunmehr in dem s<strong>an</strong>ierten Bereich ohne persönliche Schutzmaßnahmen arbeiten k<strong>an</strong>n (<br />

z.B. ohne Atemschutz, da das tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme sein darf ) Diese Messung<br />

nimmt jedoch eine Sonderrolle ein.<br />

14.3 Aufhebung der Schutzmaßnahmen (Freigabe)<br />

Der Arbeitgeber darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn der Umg<strong>an</strong>g mit Asbest <strong>und</strong><br />

<strong>an</strong>deren <strong>asbesthaltigen</strong> Gefahrstoffen einschließlich der Reinigung abgeschlossen ist. Nach umf<strong>an</strong>greichen<br />

Arbeiten dürfen die Schutzmaßnahmen im Arbeitsbereich erst aufgehoben werden, wenn<br />

– durch eine visuelle Kontrolle bestätigt wurde, dass keine sichtbaren Asbestteilchen mehr<br />

vorh<strong>an</strong>den sind,<br />

– durch Messung nach VDI 3492 eine Asbestfaserkonzentration in der Raumluft unter 500 F/m3<br />

ermittelt wurde <strong>und</strong><br />

– die Obergrenze des nach der Poisson-Verteilung berechneten 95 %-Vertrauensbereichs der<br />

Asbestfaserkonzentration weniger als 1.000 F/m3 beträgt. Während dieser Messung ist die<br />

Unterdruckhaltung im Messbereich aufzuheben. Das Messergebnis k<strong>an</strong>n ggf. zur Erfolgskontrolle nach den<br />

Asbest-Richtlinien verwendet werden.


176<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Die Messung selbst erfolgt nach den Festlegungen der VDI 3492<br />

Die Probenentnahmezeit beträgt hiernach 8 St<strong>und</strong>en. Dabei muss je cm 2 Filterfläche 1 m 3 Luft durch einen<br />

mit Gold bedampften Kernporenfilter durchgesaugt werden. In aller Regel werden Filter mit einem<br />

Durchmesser von etwa 25 mm verwendet, die auf einem Stützfilter aufliegen ( siehe Seiten 30 <strong>und</strong> 45 )<br />

Um teure Fehlmessung zu vermeiden <strong>und</strong> um Zeit <strong>und</strong> Kosten zu sparen kommt der Reinigung daher eine<br />

wichtige Rolle zu.<br />

Der in 14.3 geknüpfte Anschluss zwischen einer Arbeitsschutzvorschrift <strong>und</strong> der einer technischen<br />

Baubestimmung ( Freigabemessung – Erfolgskontrolle ) hat seinen Ursprung in den Maßnahmen geringer<br />

Exposition <strong>und</strong> wäre rechtlich für umf<strong>an</strong>greiche Maßnahmen überhaupt nicht zulässig. Bei Maßnahmen<br />

geringer Exposition ist durch die in der BGI 664 ( früher ZH1-511 ) beschriebenen Verfahren sichergestellt,<br />

dass nach Abschluss dieser Arbeiten in der Raumluft eine Faserkonzentration von < 500 F/m 3 resp. < 1000<br />

F/m 3 nicht überschritten ist. Juristisch wäre aber eine Erfolgskontrollmessung erforderlich, k<strong>an</strong>n wegen der<br />

in Seite 45 <strong>an</strong>gesprochenen unterschiedlicher Messverfahren nicht vollzogen werden.<br />

Es hat sich eingeschlichen, dass diese Sonderregelung auch bei umf<strong>an</strong>greichen Arbeiten vorgenommen wird.<br />

Im Einzelfall bedarf es daher einer deutlichen Aufklärung dazu <strong>und</strong> insbesondere einer schriftlichen<br />

Vereinbarung!


177<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Erst wenn diese Messung ergeben hat, dass der tatsächliche Asbestfasergehalt in der Raumluft geringer als<br />

500 F/m 3 Raumluft <strong>und</strong> der obere Wert der nach der Poissonschen Verteilung berechnete 95 % ige<br />

Vertrauensbereich den Wert von 1000 F/m 3 nicht überschreitet, dürfen die asbestbezogenen<br />

Arbeitsschutzmaßnahmen aufgehoben werden. D<strong>an</strong>ach erfolgt :<br />

5. Abbau der Abschottung<br />

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Die Luftfasermessung<br />

In der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschl<strong>an</strong>d ist für die Auswertung der Luftproben das Messverfahren nach VDI<br />

3492 Messen <strong>an</strong>org<strong>an</strong>ischer faserförmiger Partikel in der Innenraumluft vorgeschrieben. Es ist dies das<br />

Auswerteverfahren im ASEM ( <strong>an</strong>alytic sc<strong>an</strong>ning electron microscopy method, Rasterelektronenmikroskop<br />

). Als europäisches Verfahren ist jedoch das Tr<strong>an</strong>smissionslichtmikroskop festgelegt worden. Es h<strong>an</strong>delt<br />

sich hierbei um das unter BGI 505.31 (alte Bezeichnung ZH 1 – 120/31 ) beschriebene Lichtmikroskopische<br />

Verfahren. ( s.S.77) <strong>und</strong> ist eigentlich nur geeignet für den Nachweis hoher Konzentrationen in der<br />

Raumluft ( 20.000 F/m 3 <strong>und</strong> mehr ) Der <strong>an</strong>alytische Nachweis erfolgt mittels Zimtsäureethylester in<br />

Triacetin.<br />

Die strenge Anwendung dieses Verfahrens ermöglicht eigentliche keine asbestspezifische Auswertung<br />

zumal das Auflösungsvermögung wegen der Wellenlänge des normalen Lichtes schlechter als bei der<br />

Elektronenmikroskopie ist <strong>und</strong> kritische Fasern mit Durchmessern von weniger als 2 / U nicht mehr sichtbar<br />

sind.


178<br />

Messaufgaben bei Innenraummessungen nach VDI 3492 (E 02/ISO 14966)<br />

1) Messung zur Best<strong>an</strong>dsaufnahme: ( Status quo )<br />

• Wie hoch ist die Faserkonzentration im laufenden Betrieb gewesen ?<br />

• Sind bereits auf Gr<strong>und</strong> der Messergebnisse vorläufige Maßnahmen zur Minderung<br />

erforderlich, um den Raum weiter nutzen zu können<br />

2a) Erfolgskontrollmessung im Rahmen vorläufiger Maßnahmen<br />

• Ist die Faserkonzentration durch die vorläufigen Maßnahmen unter den zulässigen Wert<br />

vermindert worden, das heißt hatten die vorläufigen Maßnahmen Erfolg ?<br />

• Hält der Erfolg der Maßnahme <strong>an</strong> ?<br />

2b) Kontrollmessung zur Aufhebung von Schutzmaßnahmen<br />

• Ist die Faserbelastung so niedrig, dass die Schutzmaßnahmen aufgehoben werden<br />

können.<br />

2c) Erfolgskontrollmessung zur Beurteilung der S<strong>an</strong>ierung<br />

* Liegt die Faserkonzentration unter den Richtwerten ?


179<br />

Bauordnungsrecht<br />

3.) Kontrollmessung zum Schutz Dritter<br />

* Sind Abschottungen <strong>und</strong> Unterdruck ausreichend, um Faserfreisetzungen aus dem<br />

Arbeitsbereich in <strong>an</strong>dere Räume zu verhindern ?<br />

• Sind evtl. Fasern verschleppt worden?<br />

Nach Abbau der Abschottung ist im Rahmen des Bauordnungsrechtes eine Erfolgskontrollmessung<br />

erforderlich, die nach dem gleichen Messverfahren vorgenommen wird,<br />

wie bei der Freigabemessung.<br />

Die Nutzungssimulation vor einer Erfolgskontrollmessung ist eine <strong>an</strong>dere als bei der<br />

Freigabemessung.


180<br />

Luftprobenentnahmegerät mit Durchflußmesser


181<br />

Deshalb ist die Poissonsche Verteilungsberechnung erforderlich


182<br />

Warum k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> bei 4 ausgezählten<br />

Asbestfasern bereits die Forderung der TRGS<br />

519 Pkt 14.3 nicht erreichen ?<br />

Bei ordnungsgemäßer Probenentnahme ergibt<br />

sich ein Faseräquivalent von etwa 100.<br />

Diese Zahl ergibt sich aus der Menge der<br />

entnommenen Luftprobe, der Anzahl der<br />

vorschriftsgemäß ausgewerteten Bildfelder am<br />

REM sowie der Filterfläche.<br />

Nimmt m<strong>an</strong> mehr Luftprobe wird die<br />

Nachweisgenauigkeit besser, d.h. das<br />

Faseräquivalent wird kleiner. Nimmt m<strong>an</strong><br />

weniger Luftprobe wird diese Zahl größer.<br />

Genauso verhält es sich mit der Anzahl der<br />

ausgewerteten Bildfelder ( 365 soll )<br />

Multipliziert m<strong>an</strong> diese 100 mit dem Zahlenwert<br />

der sich z.B. für 4 Fasern ( obere rechte-rechte<br />

Spalte) ergibt liegt m<strong>an</strong> bereits über 1000 für den<br />

95 % igen Vertrauensbereich. Also: entweder<br />

mehr Luftprobe oder mehr Zählfelder.


183<br />

Zu den Faserzählregeln der VDI 3492 Teil2


184<br />

1. Asbesth<strong>an</strong>dh<strong>an</strong>dbuch ( 2 bändig )<br />

Ergänzbarer Leitfaden für die<br />

S<strong>an</strong>ierungspraxis<br />

Bossenmayer-Schumm-Tepasse<br />

Erich Schmidt Verlag<br />

2. Herausforderung Asbest<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschäden,Spätschäden,<br />

Umweltbelastung <strong>und</strong> Grenzwerte,<br />

Rechtsvorschriften, Arbeitsschutz, Ersatz,<br />

S<strong>an</strong>ierung: Methoden, Technik, Kosten,<br />

Fallbeispiele, Entsorgung, Kataster, EG <strong>und</strong><br />

Asbest<br />

Literatur


185<br />

3. Hauptverb<strong>an</strong>d der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Zentralstelle für Unfallverhütung<br />

<strong>und</strong> Arbeitsmedizin, Alte Heerstrasse 111 in 53757 St. Augustin<br />

-Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten<br />

-Verzeichnis geprüfter Atemschutzgeräte<br />

-ZH 1/511 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, S<strong>an</strong>ierungs-<br />

<strong>und</strong> <strong>Inst<strong>an</strong>dhaltung</strong>sarbeiten.Neue Bezeichnung BGI 664.<br />

-BGVR Verzeichnis<br />

-Staatliches Amt für Arbeitsschutz Essen, Hinweise für Abbruch-, S<strong>an</strong>ierungs- oder Inst<strong>an</strong>d-<br />

haltungsarbeiten<br />

-BIA Report 1/91 Ermittlung differenzierterVorsorgegruppen bei Asbestexponierten<br />

-Schriftenreihe B<strong>und</strong>es<strong>an</strong>stalt für Arbeitssschutz – Gefährliche Arbeitsstoffe-<br />

S<strong>an</strong>ierung asbesthaltiger Bauteile, Schumm, Häberl, Neubert, Eichler


186<br />

Asbest – Geschichtlicher Abriss<br />

1918 Lenin verkauft die Konzession zur<br />

Gewinnung von Asbest <strong>an</strong> den<br />

Amerik<strong>an</strong>er Arm<strong>an</strong>d Hammer, der<br />

die Gewinnung <strong>und</strong> Verarbeitung<br />

von Asbest in der UdSSR aufbaut.<br />

1918 Eine New Yorker Versicherung<br />

weigert sich mit Asbestarbeitern<br />

Lebensversicherungen<br />

abzuschließen.<br />

1924 Eine sowjetische Stadt wird wegen<br />

des 18 km l<strong>an</strong>gen <strong>und</strong> 1 km breiten<br />

Serpentinrückens, der ein reiches<br />

Vorkommen von Rohasbest enthält,<br />

in „Asbest“ umben<strong>an</strong>nt.


Internationales<br />

Recht:<br />

Nationales Recht:<br />

Länder-Recht:<br />

187<br />

EG-Richtlinien<br />

Gesetze<br />

Verordnungen<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

Technische<br />

Regeln, Normen,<br />

Merkblätter<br />

Gesetze<br />

Verordnungen<br />

Technische<br />

Regeln<br />

Bauordnungsrecht<br />

Erläuterungen zu<br />

der Asbest-<br />

Richtlinie<br />

L<strong>an</strong>desbauordnung<br />

Asbest-<br />

Richtlinie als<br />

Technische<br />

Baubestimmung<br />

Arikel 2, Absatz 2 GG Gr<strong>und</strong>recht<br />

auf Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit<br />

Staatliches<br />

Arbeitsrecht<br />

ArbSchG<br />

ASiG<br />

GSG<br />

ArbStättV<br />

ArbStättRichtl.<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Gefahrstoffrecht<br />

Chem-<br />

VerbotsV<br />

GefStoffV<br />

“TRGS 102”<br />

TRGS 400 ff<br />

TRGS 519<br />

TRGS 560<br />

“TRGS 900”<br />

TRGS 905<br />

BGV A1<br />

BGV A4<br />

BGV A8<br />

BGV B1<br />

BGV C22<br />

BGV C27<br />

BGR 163<br />

BGR 190<br />

BGI 664<br />

BGI 665<br />

BGI 693<br />

Immissionsschutzrecht<br />

Abfallrecht<br />

Einteilung wichtiger Rechtsvorschriften nach Art des Geltungs<strong>an</strong>spruches <strong>und</strong> nach den verschiedenen Rechtsgebieten<br />

ChemG<br />

Berufsgenossenschaftlicher<br />

Arbeitsschutz<br />

BImSchG<br />

BISchV<br />

TA Luft<br />

VDI-Richtlinie<br />

3492<br />

VDI-Richtlinie<br />

3861<br />

VDI-Richtlinie<br />

3866<br />

KrW-AbfG<br />

GefGutG<br />

GefGutV<br />

AbfBestV<br />

TA Abfall<br />

LAGA<br />

Merkblatt<br />

„Entsorgung<br />

asbesthaltiger<br />

Abfälle“

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