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Merkblatt elektronische Versicherungsbestätigung - Hochtaunuskreis

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<strong>Merkblatt</strong> zur Einführung der <strong>elektronische</strong>n<br />

<strong>Versicherungsbestätigung</strong> (eVB) auf Abruf und<br />

Umgang mit <strong>Versicherungsbestätigung</strong>en im<br />

Rahmen der Übergangslösung<br />

HOCHTAUNUSKREIS<br />

Der Landrat<br />

Ludwig-Erhard-Anlage 1-5<br />

61352 Bad Homburg v. d. Höhe<br />

Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde<br />

Ab dem 1. März 2008 bekommt die Versicherungskarte aus Papier, auch Doppelkarte genannt, digitale<br />

Konkurrenz. Anlass für die Einführung der <strong>elektronische</strong>n <strong>Versicherungsbestätigung</strong> ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

(FZV), die am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. Die neue Verordnung<br />

schreibt vor, den Daten- und Informationsaustausch zwischen Versicherern, Kraftfahrt-Bundesamt und<br />

den regionalen Zulassungsbehörden vollständig elektronisch abzuwickeln.<br />

Übergangslösung bis zum 31.Dezember 2008<br />

In dieser Übergangsphase werden die Versicherer die <strong>Versicherungsbestätigung</strong>snummer (VB-<br />

Nummer) in die bisherige <strong>Versicherungsbestätigung</strong>skarte eindrucken. Auf diese Weise bleibt die<br />

Papierform weiter gültig. Akzeptiert die Zulassungsbehörde <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong>en,<br />

dient die Papierform nur als “Merkzettel“ für die VB-Nummer. Arbeitet die Zulassungsbehörde<br />

noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen. Bis zum 31. März 2008 darf<br />

in der <strong>Versicherungsbestätigung</strong>skarte sowohl Kartennummer oder Versicherungsscheinnummer oder<br />

die VB – Nummer eingetragen sein, danach nur noch die VB – Nummer.<br />

Wird die <strong>Versicherungsbestätigung</strong> bei der Zulassung des Fahrzeuges von der Zulassungsbehörde<br />

abgelehnt, weil der Versicherer keine Fahrzeugdaten eingetragen hat?<br />

Nein, sind die Felder nicht gefüllt, gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für das Fahrzeug,<br />

welches vom Kunden im Zulassungsantrag der Zulassungsbehörde beschrieben wird. Nur wenn der<br />

Versicherer diese Felder gefüllt hat, ist die Zulassungsbehörde an diese Angaben gebunden.<br />

Wird die <strong>Versicherungsbestätigung</strong> von der Zulassungsbehörde abgelehnt, weil das Feld „abweichender<br />

Halter“ leer ist?<br />

Nein, der Versicherer kann festlegen, ob ein abweichender Halter ausgeschlossen werden soll (entspricht<br />

„xxx“ im Vordruck, oder ob ein abweichender Halter zugelassen werden soll. Dieser kann,<br />

muss jedoch nicht namentlich bestimmt werden (entspricht leerem Feld im Vordruck). Hiermit möglicherweise<br />

verbundene Risiken trägt ausschließlich der Versicherer.<br />

Wird die <strong>Versicherungsbestätigung</strong> von der Zulassungsbehörde abgelehnt, weil zur VB -<br />

Nummer nicht zusätzlich auch eine Versicherungsscheinnummer angegeben worden ist ?<br />

Nein, zukünftig arbeiten die Versicherer ausschließlich mit der VB – Nummer.<br />

Verfahren ab dem 01.09.2008<br />

Wie funktioniert das neue Verfahren?<br />

Der Versicherer händigt dem Kunden keine Papier-<strong>Versicherungsbestätigung</strong> mehr aus, sondern stellt<br />

für ihn eine <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong> in einer zentralen Datenbank bereit. Die Zulassungsbehörden<br />

haben Zugriff auf diese Datenbank und können die <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong><br />

von dort abrufen. Damit die <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong> und der Kunde zu einander<br />

finden, erhält der Kunde vom Versicherer eine VB-Nummer. Sie dient dazu, die in der Datenbank<br />

für den Kunden hinterlegte <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong> für die Zulassungsbehörde sichtbar<br />

zu machen. Bei der Anmeldung seines Fahrzeugs muss der Kunde keine <strong>Versicherungsbestätigung</strong><br />

mehr vorzeigen, sondern nur noch seine VB-Nummer nennen. Der Zulassungsstellenmitarbeiter<br />

überprüft dann mit ihrer Hilfe online, ob für den Kunden eine gültige <strong>Versicherungsbestätigung</strong> hinterlegt<br />

wurde. Ist dies der Fall, kann das Fahrzeug zugelassen werden.<br />

Wie sieht eine VB-Nummer aus?


Die VB-Nummer wird eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination wie etwa „H7FX5A3“<br />

sein, die bei der Fahrzeuganmeldung vorgelegt wird. Über diese VB-Nummer können die Mitarbeiter<br />

in der Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten direkt einsehen, statt sie wie bislang aufnehmen zu<br />

müssen<br />

Wie kommt der Kunde an eine VB-Nummer ?<br />

Um an die neue VB-Nummer zu kommen, genügt ein Anruf beim Versicherungsberater: Der schickt<br />

die Nummer per SMS auf das Handy, per E-Mail oder Post nach Hause, übermittelt sie gleich direkt<br />

am Telefon oder bringt die Nummer persönlich vorbei.<br />

Ab wann wird die alte <strong>Versicherungsbestätigung</strong>, die so genannte Doppelkarte aus Papier,<br />

ungültig und wann wird auf die <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong> umgestellt?<br />

Die Zulassungsbehörde des <strong>Hochtaunuskreis</strong>es wird ab dem 1. September 2008 <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong>en<br />

abrufen können.<br />

Ein Fahrzeughalter möchte ein Fahrzeug neu anmelden oder ummelden. Welchen Versicherungsnachweis<br />

muss er bei der Zulassungsbehörde vorlegen?<br />

Er benötigt einen Nachweis über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung. Ab dem 1. März 2008 kann<br />

er von seinem Versicherungsberater eine <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong> in Form einer VB-<br />

Nummer anfordern.<br />

Die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde können mit Hilfe der VB-Nummer (<strong>Hochtaunuskreis</strong> ab 1.<br />

September 2008) prüfen, ob für Sie eine gültige <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong> in der zentralen<br />

Datenbank der Versicherer hinterlegt ist. Zudem benötigt der Fahrzeughalter die üblichen Zulassungsunterlagen.<br />

Der Fahrzeughalter hat sein Fahrzeug angemeldet und kann die VB-Nummer nicht mehr finden?<br />

Wenn er sein Fahrzeug mit Hilfe der VB-Nummer zugelassen hat, benötigt er die Nummer nicht mehr.<br />

Sie ist dann verbraucht wie eine benutzte Fahrkarte. Ab der Zulassung dient ihm das zugeteilte Kfz-<br />

Kennzeichen als Versicherungsnachweis in den 27 Mitgliedsländern Europas.<br />

Muss ein bereits zugelassenes Fahrzeug erneut mit der neuen VB-Nummer angemeldet werden?<br />

Nein. Es ändert sich nichts.<br />

Wenn ein Fahrzeug abgemeldet werden soll, wird dann eine VB-Nummer benötigt?<br />

Nein. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges wird kein Nachweis über eine gültige Kfz-<br />

Haftpflichtversicherung benötigt.<br />

Welche Unterlagen bekommt der Fahrzeughalter als Nachweis einer gültigen Kfz-Versicherung<br />

zusätzlich zur neuen VB-Nummer von seiner Versicherung?<br />

Hier ändert sich nichts. Auch die bisherige Papier-<strong>Versicherungsbestätigung</strong> war kein Vertragsdokument,<br />

sondern ein gesetzlich vorgeschriebene Nachweisformular für die Zulassungsbehörde. Die Vertragsunterlagen<br />

werden in gewohnter Form vom Versicherer erstellt.<br />

Kann der Fahrzeughalter sein Fahrzeug auch weiterhin persönlich anmelden? Zum Beispiel<br />

wenn er sich nicht mit dem Internet auskennt oder keinen Zugang hat.<br />

Die <strong>elektronische</strong> <strong>Versicherungsbestätigung</strong> darf nicht mit dem – noch nicht verwirklichten Projekt -<br />

einer Internetzulassung verwechselt werden. Die Frage, ob er oder eine von Ihm bevollmächtigte Person<br />

(z. B. ein Autohaus) in der Zulassungsbehörde erscheinen muss, hat grundsätzlich nichts mit der<br />

<strong>elektronische</strong>n <strong>Versicherungsbestätigung</strong> zu tun. Dies hängt allein davon ab, ob seine persönliche<br />

Anwesenheit (z.B. bei der Erstzulassung) zulassungsrechtlich erforderlich ist.<br />

Seine VB-Nummer erhält er weiterhin von seinem Versicherungsberater direkt persönlich, per SMS<br />

oder per E-Mail oder auf dem Postweg. Er ist somit nicht auf das Internet oder auf das Mobiltelefon<br />

angewiesen.

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