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SERBIENS DJOKER

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20 POLITIKA & GESELLSCHAFT<br />

kommt und so wollte ich nun auch o ziell eine „echte“ Österreicherin werden, doch da<br />

hatte ich die Rechnung ohne das österreichische Gesetz gemacht. Da ich für einen gewissen<br />

Zeitraum, genauer gesagt 3 Jahre, hier nicht wohnha war, teilte man mir mit, dass<br />

ich damit automatisch mein Recht auf die Staatsbürgerscha verloren habe und nun<br />

wieder bei null anfangen müsse, was die Aufenthaltszeitrechnung betri . Ich el aus<br />

allen Wolken, denn immerhin verbrachte ich doch fast mein gesamtes Leben in diesem<br />

Land, wieso war ich der österreichischen Staatsbürgerscha nicht würdig? Dur e man<br />

meine verbrachte Zeit hier einfach annullieren? Da mir die zuständige Dame im Amt<br />

keine zufriedenstellende Antwort geben konnte, wende ich mich nun hilfesuchend an Sie,<br />

Herr Kurz. Können Sie mir vielleicht erläutern, wieso mir die Staatsbürgerscha trotz<br />

geglückter Integration verwehrt wird?<br />

In der Ho nung, dass Sie mir weiterhelfen können<br />

Verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,<br />

Eldina<br />

„Unvorgreiflich einer näheren Prüfung des<br />

Falles, die aufgrund der allgemeinen Angaben<br />

nicht möglich ist, ergibt sich vor<br />

dem Hintergrund, dass Eldina laut Ihrem<br />

Schreiben im Jahr 2005 für drei Jahre nach<br />

Bosnien zurückgekehrt sind, unabhängig<br />

von der Möglichkeit die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft zu erwerben, folgende<br />

aufenthaltsrechtliche Problemstellung bzw.<br />

Konsequenz: Anzunehmen ist, dass sie vor<br />

Ihrem Aufenthalt in Bosnien über ein unbefristetes<br />

Niederlassungsrecht in Österreich,<br />

einen sogenannten „Niederlassungsnachweis“<br />

verfügt haben. Seit dem Inkrafttreten<br />

des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes<br />

(NAG) am 1. Jänner 2006 gilt ein solcher<br />

„Niederlassungsnachweis“ als Aufenthaltstitel<br />

„Daueraufenthalt – EG“ weiter. §<br />

20 Abs. 4 NAG bestimmt, dass ein solcher<br />

Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich der<br />

Fremde länger als zwölf aufeinander folgende<br />

Monate außerhalb des EWR-Gebietes<br />

aufhält. Lediglich aus besonders berücksichtigungswürdigen<br />

Gründen, wie einer<br />

schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung<br />

einer sozialen Verpflichtung oder der<br />

Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht<br />

oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes,<br />

kann sich der Fremde bis zu 24 Monate<br />

außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn<br />

er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.<br />

Angemerkt wird, dass diese Bestimmung auf<br />

den Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG des<br />

Rates vom 25. November 2003 betreffend die<br />

Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten<br />

Drittstaatsangehörigen („Daueraufenthaltsrichtlinie“)<br />

beruht und somit<br />

zwingendes EU-Recht umsetzt. Auf Basis der<br />

vorliegenden Information ist daher davon<br />

auszugehen, dass Eldinas ursprünglicher<br />

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“<br />

somit aufgrund des dreijährigen Aufenthalts<br />

in Bosnien – und damit außerhalb des EWR-<br />

Gebietes – erloschen ist. Diese Regelung<br />

bringt zum Ausdruck, dass die Erteilung<br />

SEBASTIAN KURZ: „KONTAKTIERE DIE BEHÖRDEN“<br />

Der Staatssekretär für Integration hat Eldina zurückgeschrieben.<br />

Die Anwort fällt zurerst recht juristisch aus, unten fi ndet ihr die<br />

persönliche Einschätzung von Kurz.<br />

Wir haben dein Anliegen aus deinem Brief von unserer Fachabteilung prüfen und eine Info<br />

machen lassen. Diese ndest du unten. Rechts ndest du meine Einschätzung dazu.<br />

Von unserer Fachabteilung:<br />

eines Niederlassungsrechts in Österreich<br />

naturgemäß dazu dient, eben dieses in<br />

Österreich auch in Anspruch zu nehmen.<br />

Folgerichtig ist der in den gesetzlichen<br />

Bestimmungen zum Ausdruck gebrachte Wille<br />

des Gesetzgebers, dass Auslandsaufenthalte<br />

ab einer bestimmten Dauer zum Erlöschen des<br />

in Österreich erworbenen Aufenthaltsrechts<br />

führen, nachvollziehbar und sachgerecht.<br />

Dieser Grundüberlegung folgend, verlangt<br />

auch das Staatsbürgerschaftsrecht –<br />

bis auf ganz wenige Ausnahmen – einen<br />

ununterbrochenen und rechtmäßigen<br />

Aufenthalt in Österreich über einen<br />

gewissen Zeitraum. In diesem Zusammenhang<br />

darf darauf hingewiesen werden, dass Eldina<br />

– da sie in Österreich geboren ist – die<br />

österreichische Staatsbürgerschaft gemäß<br />

§ 11a Abs. 4 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz<br />

bereits nach einem rechtmäßigen und<br />

ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens<br />

sechs Jahren im Bundesgebiet erwerben kann,<br />

sofern sie die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen<br />

(wie insbesondere Unbescholtenheit,<br />

gesicherter Lebensunterhalt, etc.)<br />

erfüllt. Da sie entsprechend den Angaben<br />

in ihrem Schreiben seit etwa 2088 wieder<br />

in Österreich ist, dürfte sie die erforderliche<br />

6-Jahresfrist in Kürze erreichen.<br />

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass<br />

die Vollziehung von Staatsbürgerschaftsangelegenheiten<br />

gemäß Artikel 11 Abs. 1 Z<br />

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in die<br />

ausschließliche Zuständigkeit der Länder<br />

fällt. Dem BM.I kommt daher in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten<br />

weder eine Entscheidungsbefugnis<br />

noch ein Weisungsrecht<br />

zu. Vollziehende Behörde in erster und<br />

letzter Instanz ist die örtlich zuständige<br />

Landesregierung (in Ihrem Fall wohl das Amt<br />

der Niederösterreichischen Landesregierung,<br />

3109 St. Pölten, Landhausplatz1, Abteilung<br />

IVW2). Zur Klärung des konkreten Sachverhaltes<br />

wird daher jedenfalls eine Kontaktaufnahme<br />

mit dieser Behörde empfohlen.“<br />

PERSÖNLICHE MEINUNG VON<br />

SEBASTIAN KURZ<br />

Deinen konkreten Fall müssen die<br />

Behörden prüfen. Das ist so in einem<br />

Rechtsstaat. Wir haben aber uns<br />

deinen Fall genau angesehen. Hier<br />

meine persönliche Einschätzung<br />

dazu, die nicht rechtlich bindend ist.<br />

Wenn deine Angaben so richtig verstanden<br />

wurden, dann heißt das laut<br />

Auskun meiner Fachabteilung, dass<br />

du bereits nächstes Jahr österreichische<br />

Staatsbürgerin werden kannst!<br />

Wenn du die Voraussetzungen erfüllst<br />

wie Unbescholtenheit, Deutsch,<br />

Lebensunterhalt – wovon bei dir ja<br />

auszugehen ist. Das heißt, du kannst<br />

jetzt mit der oben genannten Behörde<br />

schon einmal Kontakt aufnehmen und<br />

alle Vorbereitungen tre en. Würde das<br />

echt großartig nden, wenn du dich<br />

dazu entschließt. Österreich braucht<br />

gut ausgebildete junge Leute, die etwas<br />

leisten und sich in ihrem Leben etwas<br />

au auen wollen. Es wäre auch für<br />

dich eine große Anerkennung.<br />

Liebe Grüße<br />

Sebastian<br />

Integrationsstaatssekretär

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