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20 POLITIKA & GESELLSCHAFT<br />
kommt und so wollte ich nun auch o ziell eine „echte“ Österreicherin werden, doch da<br />
hatte ich die Rechnung ohne das österreichische Gesetz gemacht. Da ich für einen gewissen<br />
Zeitraum, genauer gesagt 3 Jahre, hier nicht wohnha war, teilte man mir mit, dass<br />
ich damit automatisch mein Recht auf die Staatsbürgerscha verloren habe und nun<br />
wieder bei null anfangen müsse, was die Aufenthaltszeitrechnung betri . Ich el aus<br />
allen Wolken, denn immerhin verbrachte ich doch fast mein gesamtes Leben in diesem<br />
Land, wieso war ich der österreichischen Staatsbürgerscha nicht würdig? Dur e man<br />
meine verbrachte Zeit hier einfach annullieren? Da mir die zuständige Dame im Amt<br />
keine zufriedenstellende Antwort geben konnte, wende ich mich nun hilfesuchend an Sie,<br />
Herr Kurz. Können Sie mir vielleicht erläutern, wieso mir die Staatsbürgerscha trotz<br />
geglückter Integration verwehrt wird?<br />
In der Ho nung, dass Sie mir weiterhelfen können<br />
Verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,<br />
Eldina<br />
„Unvorgreiflich einer näheren Prüfung des<br />
Falles, die aufgrund der allgemeinen Angaben<br />
nicht möglich ist, ergibt sich vor<br />
dem Hintergrund, dass Eldina laut Ihrem<br />
Schreiben im Jahr 2005 für drei Jahre nach<br />
Bosnien zurückgekehrt sind, unabhängig<br />
von der Möglichkeit die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft zu erwerben, folgende<br />
aufenthaltsrechtliche Problemstellung bzw.<br />
Konsequenz: Anzunehmen ist, dass sie vor<br />
Ihrem Aufenthalt in Bosnien über ein unbefristetes<br />
Niederlassungsrecht in Österreich,<br />
einen sogenannten „Niederlassungsnachweis“<br />
verfügt haben. Seit dem Inkrafttreten<br />
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes<br />
(NAG) am 1. Jänner 2006 gilt ein solcher<br />
„Niederlassungsnachweis“ als Aufenthaltstitel<br />
„Daueraufenthalt – EG“ weiter. §<br />
20 Abs. 4 NAG bestimmt, dass ein solcher<br />
Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich der<br />
Fremde länger als zwölf aufeinander folgende<br />
Monate außerhalb des EWR-Gebietes<br />
aufhält. Lediglich aus besonders berücksichtigungswürdigen<br />
Gründen, wie einer<br />
schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung<br />
einer sozialen Verpflichtung oder der<br />
Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht<br />
oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes,<br />
kann sich der Fremde bis zu 24 Monate<br />
außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn<br />
er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.<br />
Angemerkt wird, dass diese Bestimmung auf<br />
den Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG des<br />
Rates vom 25. November 2003 betreffend die<br />
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten<br />
Drittstaatsangehörigen („Daueraufenthaltsrichtlinie“)<br />
beruht und somit<br />
zwingendes EU-Recht umsetzt. Auf Basis der<br />
vorliegenden Information ist daher davon<br />
auszugehen, dass Eldinas ursprünglicher<br />
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“<br />
somit aufgrund des dreijährigen Aufenthalts<br />
in Bosnien – und damit außerhalb des EWR-<br />
Gebietes – erloschen ist. Diese Regelung<br />
bringt zum Ausdruck, dass die Erteilung<br />
SEBASTIAN KURZ: „KONTAKTIERE DIE BEHÖRDEN“<br />
Der Staatssekretär für Integration hat Eldina zurückgeschrieben.<br />
Die Anwort fällt zurerst recht juristisch aus, unten fi ndet ihr die<br />
persönliche Einschätzung von Kurz.<br />
Wir haben dein Anliegen aus deinem Brief von unserer Fachabteilung prüfen und eine Info<br />
machen lassen. Diese ndest du unten. Rechts ndest du meine Einschätzung dazu.<br />
Von unserer Fachabteilung:<br />
eines Niederlassungsrechts in Österreich<br />
naturgemäß dazu dient, eben dieses in<br />
Österreich auch in Anspruch zu nehmen.<br />
Folgerichtig ist der in den gesetzlichen<br />
Bestimmungen zum Ausdruck gebrachte Wille<br />
des Gesetzgebers, dass Auslandsaufenthalte<br />
ab einer bestimmten Dauer zum Erlöschen des<br />
in Österreich erworbenen Aufenthaltsrechts<br />
führen, nachvollziehbar und sachgerecht.<br />
Dieser Grundüberlegung folgend, verlangt<br />
auch das Staatsbürgerschaftsrecht –<br />
bis auf ganz wenige Ausnahmen – einen<br />
ununterbrochenen und rechtmäßigen<br />
Aufenthalt in Österreich über einen<br />
gewissen Zeitraum. In diesem Zusammenhang<br />
darf darauf hingewiesen werden, dass Eldina<br />
– da sie in Österreich geboren ist – die<br />
österreichische Staatsbürgerschaft gemäß<br />
§ 11a Abs. 4 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz<br />
bereits nach einem rechtmäßigen und<br />
ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens<br />
sechs Jahren im Bundesgebiet erwerben kann,<br />
sofern sie die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen<br />
(wie insbesondere Unbescholtenheit,<br />
gesicherter Lebensunterhalt, etc.)<br />
erfüllt. Da sie entsprechend den Angaben<br />
in ihrem Schreiben seit etwa 2088 wieder<br />
in Österreich ist, dürfte sie die erforderliche<br />
6-Jahresfrist in Kürze erreichen.<br />
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass<br />
die Vollziehung von Staatsbürgerschaftsangelegenheiten<br />
gemäß Artikel 11 Abs. 1 Z<br />
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in die<br />
ausschließliche Zuständigkeit der Länder<br />
fällt. Dem BM.I kommt daher in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten<br />
weder eine Entscheidungsbefugnis<br />
noch ein Weisungsrecht<br />
zu. Vollziehende Behörde in erster und<br />
letzter Instanz ist die örtlich zuständige<br />
Landesregierung (in Ihrem Fall wohl das Amt<br />
der Niederösterreichischen Landesregierung,<br />
3109 St. Pölten, Landhausplatz1, Abteilung<br />
IVW2). Zur Klärung des konkreten Sachverhaltes<br />
wird daher jedenfalls eine Kontaktaufnahme<br />
mit dieser Behörde empfohlen.“<br />
PERSÖNLICHE MEINUNG VON<br />
SEBASTIAN KURZ<br />
Deinen konkreten Fall müssen die<br />
Behörden prüfen. Das ist so in einem<br />
Rechtsstaat. Wir haben aber uns<br />
deinen Fall genau angesehen. Hier<br />
meine persönliche Einschätzung<br />
dazu, die nicht rechtlich bindend ist.<br />
Wenn deine Angaben so richtig verstanden<br />
wurden, dann heißt das laut<br />
Auskun meiner Fachabteilung, dass<br />
du bereits nächstes Jahr österreichische<br />
Staatsbürgerin werden kannst!<br />
Wenn du die Voraussetzungen erfüllst<br />
wie Unbescholtenheit, Deutsch,<br />
Lebensunterhalt – wovon bei dir ja<br />
auszugehen ist. Das heißt, du kannst<br />
jetzt mit der oben genannten Behörde<br />
schon einmal Kontakt aufnehmen und<br />
alle Vorbereitungen tre en. Würde das<br />
echt großartig nden, wenn du dich<br />
dazu entschließt. Österreich braucht<br />
gut ausgebildete junge Leute, die etwas<br />
leisten und sich in ihrem Leben etwas<br />
au auen wollen. Es wäre auch für<br />
dich eine große Anerkennung.<br />
Liebe Grüße<br />
Sebastian<br />
Integrationsstaatssekretär