allgemeine vertragsbedingungen für bauleistungen - Carl Zeiss
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<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong> AG<br />
Allgemeine Vertragsbedingungen <strong>für</strong> Bauleistungen (AVB) der <strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong> Gruppe<br />
8.1<br />
§ 8 Nachunternehmer<br />
Der Auftragnehmer darf Leistungen auf Nachunternehmer nur nach vorheriger Genehmigung des Auftraggebers<br />
übertragen. Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Der Auftragnehmer ist<br />
verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass von ihm eingesetzte Nachunternehmer ihren gesetzlichen Verpflichtungen<br />
zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen<br />
erfüllen. Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere Nachweise über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />
der vorgesehenen Nachunternehmer zu verlangen.<br />
8.2<br />
Der Auftragnehmer hat Art und Umfang der Leistungen, die an Nachunternehmer übertragen werden sollen, im<br />
Einzelnen darzustellen.<br />
8.3<br />
Ein Austausch der vom Auftraggeber genehmigten Nachunternehmer ist nicht gestattet. Beabsichtigt der Nachunternehmer<br />
seinerseits Nachunternehmer einzusetzen, müssen diese die gleichen Voraussetzungen wie der<br />
Nachunternehmer selbst erfüllen. Auch der Einsatz von Nachunternehmern durch den Nachunternehmer bedarf<br />
der Zustimmung des Auftraggebers. Der Einsatz nicht genehmigter Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber<br />
ohne vorherige Abmahnung zum sofortigen Auftragsentzug.<br />
8.4<br />
Der Auftragnehmer tritt <strong>für</strong> den Fall, dass über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares<br />
gesetzliches Verfahren eröffnet wird, zur Sicherheit alle Ansprüche gegen seine Nachunternehmer auf Vertragserfüllung<br />
und Mängelhaftung einschließlich Ansprüchen aus den Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaften<br />
aus dem jeweils abzuschließenden Nachunternehmervertrag den die annehmenden Auftraggeber zur<br />
Sicherheit ab (Sicherungsabtretung).<br />
9.1<br />
§ 9 Leistungsänderungen<br />
Der Auftraggeber hat das Recht, Leistungsänderungen anzuordnen. Die Vergütung richtet sich nach den Vorschriften<br />
der VOB/B.<br />
9.2<br />
Der Auftraggeber kann auch Änderungen der Bauumstände, der Bauzeit sowie der Ausführungsfristen anordnen.<br />
Jede Anordnung des Auftraggebers, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht, hat schriftlich zu erfolgen<br />
und darf nur von den vertretungsberechtigten Personen angeordnet werden.<br />
9.3<br />
Der Auftragnehmer ist in jedem Falle verpflichtet anzuzeigen, ob er <strong>für</strong> die Anordnung Mehrkosten geltend machen<br />
will. Die Anzeige muss in Schriftform und unverzüglich erfolgen. Sie gilt auch <strong>für</strong> Ansprüche nach §§ 1<br />
Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B.<br />
Rev.5 vom 01.12.2011 Seite 8 von 16