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RICHTLINIEN über die Aufgrabungen von Straßen ... - Melsungen

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R I C H T L I N I E N<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Aufgrabungen</strong> <strong>von</strong> <strong>Straßen</strong>, Wegen, Plätzen<br />

und Grünflächen in <strong>Melsungen</strong><br />

Aufgrund des § 66 Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 (GVBl. I, S. 11) in der Fassung<br />

vom 01. April 1981 (GVBl. I, S. 66) hat der Magistrat der Stadt <strong>Melsungen</strong> am 12.06.1990 folgende<br />

Richtlinien <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Aufgrabungen</strong> <strong>von</strong> <strong>Straßen</strong>, Wegen, Plätzen und Grünflächen im Stadtgebiet<br />

<strong>Melsungen</strong> beschlossen.<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 <strong>Aufgrabungen</strong> in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind im Interesse einer sparsamen<br />

Bewirtschaftung aller öffentlichen Mittel sowie mit Rücksicht auf Belange des Verkehrs nach<br />

Anzahl und Umfang auf ein Mindestmaß zu beschränken.<br />

1.2 Alle Beteiligten, Stadt und Versorgungsträger sind verpflichtet,<br />

a) sich möglichst frühzeitig <strong>über</strong> ihre Aufgrabungsabsichten in geeigneter Weise zu informieren<br />

und örtlich zusammenzufassen und abzustimmen,<br />

b) <strong>Aufgrabungen</strong> möglichst zeitlich und örtlich zusammenzufassen und abzukürzen,<br />

c) <strong>die</strong> auszuführenden Arbeiten reibungslos ineinandergreifen zu lassen.<br />

1.3 Verkehrsflächen sollen in der Regel während des Zeitraumes <strong>von</strong> 4 Jahren nach Abschluß der<br />

Herstellungs- und Erneuerungsarbeiten nicht aufgegraben werden. Abweichungen hier<strong>von</strong> sind<br />

nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei der Beseitigung <strong>von</strong> Störungen etc.) zulässig.<br />

2. Verfahren<br />

2.1 <strong>Aufgrabungen</strong> in öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis<br />

des Magistrates der Stadt <strong>Melsungen</strong>. Sofern mit den <strong>Aufgrabungen</strong> Verkehrsbeeinträchtigungen<br />

oder -sperrungen verbunden sind, ist dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> erforderliche Erlaubnis der <strong>Straßen</strong>verkehrsbehörde<br />

erforderlich.<br />

2.12 Die Erlaubnis ist vom Bauträger beim Stadtbauamt zu beantragen.<br />

2.13 Bei größeren <strong>Aufgrabungen</strong> (<strong>über</strong> 20 m² Aufgrabungsfläche oder mehr als 25 m Länge) sind<br />

dem Antrag - jeweils in zweifacher Ausfertigung - Planunterlagen beizufügen, aus denen sich<br />

Lage, Umfang und Zeitdauer der beabsichtigten Maßnahmen ergeben. Größere <strong>Aufgrabungen</strong><br />

sind zwei Wochen vor Beginn anzumelden.<br />

2.14 Bei kleineren <strong>Aufgrabungen</strong> ist <strong>die</strong> Erlaubnis durch ein formloses Schreiben, welches spätestens<br />

zwei Tage vor Beginn der Arbeiten dem Stadtbauamt in zweifacher Ausfertigung vorzulegen<br />

ist, zu beantragen.


2.2 Die Erlaubnis zur Aufgrabung wird durch Rückgabe der mit einem entsprechenden Vermerk<br />

versehenen Planungsunterlagen bzw. formloser Genehmigung erteilt. Sie erlischt, falls mit der<br />

Aufgrabung nicht innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten seit Erteilung der Erlaubnis begonnen wird.<br />

Eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde ist auf der Baustelle zur Einsicht bereitzuhalten.<br />

2.3 In Fällen gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahr oder im Falle eines Notstandes<br />

in der Versorgung der Bevölkerung kann <strong>von</strong> dem vorstehenden Genehmigungsverfahren abgesehen<br />

werden. Die Beteiligten sind in <strong>die</strong>sen Fällen unverzüglich fernmündlich <strong>von</strong> der Aufgrabung<br />

zu unterrichten. Die schriftliche Erlaubnis ist nachträglich einzuholen.<br />

2.4 Sind Einbauten im Bereich einer Fahrbahn erforderlich, so behält sich das Stadtbauamt den Abschluß<br />

einer besonderen Vereinbarung <strong>über</strong> <strong>die</strong> technischen Erfordernisse (Sicherungsmaßnahmen<br />

usw.) vor.<br />

2.5 Bei <strong>Aufgrabungen</strong> in öffentlichen Grünflächen gelten <strong>die</strong> Ziff. 2.1 bis 2.4.<br />

2.6 Soweit erforderlich, können mit der Genehmigung Auflagen verbunden werden.<br />

3. Auflagen<br />

3.1 Der Bauträger hat <strong>die</strong> Durchführung der Arbeiten spätestens zwei Tage vor Beginn derselben<br />

dem nach Ziffer 2.1 zuständigen Stadtbauamt anzuzeigen. Die Verpflichtung des Bauträgers zur<br />

Unterrichtung der übrigen beteiligten Stellen bleibt hier<strong>von</strong> unberührt.<br />

3.2 Der Bauträger ist für <strong>die</strong> Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verantwortlich,<br />

ohne Rücksicht darauf, ob er <strong>die</strong> Arbeiten mit eigenen Kräften oder durch Unternehmer<br />

ausführen läßt.<br />

3.3 Durch entsprechende Vorkehrungen ist jede Gefährdung und unzumutbare Belästigung der<br />

<strong>Straßen</strong>benutzer und Anlieger sowie eine Verschmutzung der Verkehrsflächen zu vermeiden.<br />

3.4 Jede Aufgrabung ist entsprechend den einschlägigen Vorschriften zu sichern. Für <strong>die</strong> Absperrung<br />

und Kennzeichnung der Arbeitsstelle gelten insbesondere <strong>die</strong> Bestimmungen der <strong>Straßen</strong>verkehrsordnung<br />

nebst deren Anlagen.<br />

3.5 Zugänge und Zufahrten zu den anliegenden Grundstücken sind in Abstimmung mit den Anliegern<br />

offenzuhalten.<br />

Während der Aufgrabungsarbeiten sind alle sichtbaren Anlagen, wie Schieber, Schächte, Hydranten,<br />

Briefkästen, <strong>Straßen</strong>abläufe, Entlüftungen und Seiteneingangsschächte, zugänglich zu<br />

halten und erforderlichenfalls zu sichern.<br />

Verkehrszeichen müssen sichtbar bleiben.<br />

3.6 Der Bauträger ist verpflichtet, nur solche Unternehmer einzusetzen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gewähr dafür<br />

bieten, daß <strong>die</strong> Aufgrabungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik mit entsprechenden<br />

Fachkräften und unter Verwendung geeigneter Geräte ausgeführt werden.


3.7 Für <strong>die</strong> Ausführung der Arbeiten sind dar<strong>über</strong> hinaus <strong>die</strong> "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen<br />

und Richtlinien für <strong>Aufgrabungen</strong> in Verkehrsflächen - ZTVA - StB 89" anzuwenden.<br />

Sie sind insoweit Bestandteil <strong>die</strong>ser Richtlinie.<br />

3.8 Das Stadtbauamt ist berechtigt, <strong>die</strong> Arbeiten, soweit sie den <strong>Straßen</strong>körper der städtischen <strong>Straßen</strong><br />

betreffen, in technischer Hinsicht zu kontrollieren und Weisungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Bauleitung des<br />

Bauträgers zu erteilen. Das gleiche gilt, soweit Grünflächen und <strong>Straßen</strong>bäume betroffen sind.<br />

3.9 Der Unternehmer ist vom Bauträger <strong>über</strong> das Aufsichts- und Weisungsrecht des Stadtbauamtes<br />

zu verständigen.<br />

4. Wiederherstellung und Abnahme<br />

4.1 Nach Beendigung der mit der Aufgrabung verbundenen Arbeiten ist <strong>die</strong> aufgebrochene Verkehrs-<br />

oder Grünfläche vom Bauträger unverzüglich wiederherzustellen. In begründeten Ausnahmefällen<br />

ist zunächst eine vorläufige Wiederherstellung zulässig.<br />

4.2 Nach einer vorläufigen Wiederherstellung hat der Bauträger <strong>die</strong> aufgegrabene Fläche bis zur<br />

endgültigen Wiederherstellung zu unterhalten bzw. nachzubessern. Dem Bauträger obliegt bis<br />

zur Übernahme der Fläche durch das Stadtbauamt nach endgültiger Wiederherstellung <strong>die</strong> uneingeschränkte<br />

Verkehrssicherungs- und Haftpflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

4.3 Die vorläufige bzw. endgültige Wiederherstellung der Verkehrs- oder Grünfläche ist dem Stadtbauamt<br />

unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.<br />

Das zuständige Amt behält sich vor, <strong>die</strong> endgültig wiederhergestellte Fläche gemeinsam mit<br />

dem Bauträger und dem Unternehmer zu besichtigen und <strong>über</strong> das Ergebnis ein Abnahmeprotokoll<br />

anzufertigen. Mit der mängelfreien Abnahme der Baumaßnahme beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist.<br />

Diese beträgt für <strong>Aufgrabungen</strong> in Verkehrs- und Grünflächen 4 Jahre.<br />

4.4 Das Stadtbauamt ist berechtigt, Nachbesserungen an den aufgegrabenen Flächen auf Kosten des<br />

Bauträgers selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.<br />

5. Verkehrssicherungspflicht, Haftung<br />

5.1 Der Bauträger haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, <strong>die</strong> durch<br />

<strong>die</strong> <strong>Aufgrabungen</strong> entstehen, und hat alle dadurch bedingten Kosten für <strong>die</strong> Dauer der Gewährleistungsfrist<br />

zu tragen.<br />

5.2 Vor allen Ansprüchen Dritter, <strong>die</strong> infolge der Herstellung, des Bestehens, des Betriebes, der<br />

Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Anlagen gegen <strong>die</strong> Stadt oder gegen einen<br />

bei ihr tätigen Be<strong>die</strong>nsteten geltend gemacht werden, stellt der Bauträger <strong>die</strong> Stadt und den betreffenden<br />

Be<strong>die</strong>nsteten frei, es sei denn, daß <strong>die</strong>sen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last<br />

fällt.


6. Schlußbestimmungen<br />

6.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01. Juli 1990 in Kraft. Gleichzeitig treten <strong>die</strong> "Richtlinien<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Aufgrabung <strong>von</strong> <strong>Straßen</strong>, Wegen, Plätzen und Grünanlagen im Stadtgebiet <strong>von</strong><br />

<strong>Melsungen</strong>" vom 30.05.1974 sowie <strong>die</strong> "Technischen Ausführungsbestimmungen für <strong>Aufgrabungen</strong><br />

in städtischen Verkehrs- und Grünflächen und deren Wiederherstellung" vom<br />

30.05.1974 außer Kraft.<br />

<strong>Melsungen</strong>, 20. Juni 1990<br />

- Az.: 02-03-11 -<br />

Der Magistrat<br />

der Stadt <strong>Melsungen</strong><br />

Dr. Appell<br />

Bürgermeister

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