Hygiene-Checkliste mit Erläuterungen - ZBV München Stadt und Land
Hygiene-Checkliste mit Erläuterungen - ZBV München Stadt und Land
Hygiene-Checkliste mit Erläuterungen - ZBV München Stadt und Land
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
verbindliche Dienstanweisung für das aufbereitende Personal.<br />
4. Umgang <strong>mit</strong> Medizinprodukten<br />
4.1 DGHM-/VAH-Listung ist die Liste der zugelassenen Mittel.<br />
Es können sowohl Instrumentenreiniger als auch Instrumentendesinfektions<strong>mit</strong>tel in Form<br />
unterschiedlicher Präparate verwendet werden, es kann auch ein gelistetes sog. Kombipräparat<br />
verwendet werden. Gemeint sind die Desinfektions<strong>mit</strong>tel für manuelle Aufbereitungsverfahren,<br />
sog. Tauchbadverfahren. Desinfektions<strong>mit</strong>tel aus der DGHM- bzw. VAH-Liste sind<br />
ausschließlich für die manuelle Desinfektion von Medizinprodukten vorgesehen, nicht jedoch<br />
für die maschinelle Reinigung/Desinfektion. Die Wirksamkeit entsprechender Produkte in<br />
Reinigungs-/Desinfektionsgeräten ist deshalb durch Fachgutachten vom Hersteller unter den<br />
Bedingungen der maschinellen Aufbereitung zu belegen.<br />
4.2 Sprühdesinfektionsverfahren sollten lediglich in besonderen Ausnahmefällen zum Einsatz<br />
kommen, z. B. bei der Bedarfsweisen Desinfektion von kleinen Flächen nach Kontamination.<br />
Sprühdesinfektionsverfahren sind auf gar keinen Fall anzuwenden zur hygienischen<br />
Händedesinfektion bzw. zur Desinfektion von zahnärztlichen Instrumentariums oder zur<br />
großflächigen Flächendesinfektion.<br />
4.3 RL-RKI ist die Abkürzung für Richtlinie für Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention, d. h.<br />
die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts. Es ist die Risikobewertung gem. der RKI-Vorgaben<br />
gemeint. Korrekt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese richtig umgesetzt werden.<br />
Beispielsweise handelt es sich bei Hand- <strong>und</strong> Winkelstücken immer um Medizinprodukte <strong>mit</strong><br />
erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung, d. h. immer um Medizinprodukte semikritisch B<br />
bzw. kritisch B, niemals jedoch um Medizinprodukte der Kategorie A.<br />
4.4 SOP (Standard Operation Procedure): Standardarbeitsanweisungen, die für die einzelnen<br />
Arbeitsabläufe vorhanden sein müssen.<br />
4.7 Anwendung validierter Verfahren: Es können lediglich maschinelle Aufbereitungsverfahren<br />
(Aufbereitung im Reinigungs-/Desinfektionsgerät) sowie Sterilisationsprozesse validiert werden.<br />
Manuelle Verfahren (Tauchbadverfahren) können nicht validiert, aber standardisiert werden.<br />
Stichwort: SOP. Die Aufbereitung ist immer gemäß Herstellerangaben durchzuführen.<br />
4.9 Korrekte Standzeiten für RM/DM (Reinigungs-/Desinfektions<strong>mit</strong>tel) durch Standardarbeitsanweisungen<br />
vermerken.<br />
TW = Trinkwasser<br />
4.11 Geeignet sind auch maschinelle Systeme, z. B. Kavo Quattrocare für Hand- <strong>und</strong> Winkelstücke.<br />
4.12 „Offene Sterilisation“ bedeutet das Einbringen unverpackten zahnärztlichen Instrumentariums<br />
in den Dampfsterilisator. Das so behandelte Gut ist als dampfdesinfiziert, jedoch nicht als steril<br />
im Sinne der DIN –Normen anzusehen, d.h. diese Medizinprodukte dürfen nicht für<br />
invasive/operative Eingriffe, welche verpacktes Instrumentarium erfordern, verwendet werden.<br />
Semikritische Medizinprodukte der Kategorie B können allein dann <strong>mit</strong> einem thermischen<br />
Desinfektionsverfahren behandelt werden, wenn eine maschinelle Aufbereitung in einem<br />
Reinigungs-/Desinfektionsgerät (<strong>mit</strong> entsprechenden Durchspülanschlüssen für<br />
Hohlrauminstrumente) <strong>mit</strong> einer Validierung der Prozesse erfolgt. Ansonsten gelten die<br />
Vorgaben der Anhänge der Richtlinie des Robert-Koch-Instituts, in denen eine abschließende<br />
Aufbereitung in einem Dampfsterilisator in unverpackter Form aufgeführt wird.<br />
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass jede Zahnarztpraxis verpflichtend über einen<br />
normkonformen Dampfsterilisator zu verfügen hat – weder die alleinige Aufbereitung des<br />
Instrumentariums im Tauchbad (welches u.a. für Hand- <strong>und</strong> Winkelstücke nicht machbar ist)<br />
noch der Einsatz eines sog. Vaporisators oder „Kugelsterilsators“ sind zulässig. Diese<br />
Tatsachen würden bei einer Überprüfung eine Mängelfeststellung <strong>mit</strong> Einleitung<br />
entsprechender Maßnahmen durch das Ges<strong>und</strong>heitsamt nach sich ziehen.<br />
4.13 Unter einer sog. „weichen“ Verpackung versteht man beispielsweise eine