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Hygiene-Checkliste mit Erläuterungen - ZBV München Stadt und Land

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verbindliche Dienstanweisung für das aufbereitende Personal.<br />

4. Umgang <strong>mit</strong> Medizinprodukten<br />

4.1 DGHM-/VAH-Listung ist die Liste der zugelassenen Mittel.<br />

Es können sowohl Instrumentenreiniger als auch Instrumentendesinfektions<strong>mit</strong>tel in Form<br />

unterschiedlicher Präparate verwendet werden, es kann auch ein gelistetes sog. Kombipräparat<br />

verwendet werden. Gemeint sind die Desinfektions<strong>mit</strong>tel für manuelle Aufbereitungsverfahren,<br />

sog. Tauchbadverfahren. Desinfektions<strong>mit</strong>tel aus der DGHM- bzw. VAH-Liste sind<br />

ausschließlich für die manuelle Desinfektion von Medizinprodukten vorgesehen, nicht jedoch<br />

für die maschinelle Reinigung/Desinfektion. Die Wirksamkeit entsprechender Produkte in<br />

Reinigungs-/Desinfektionsgeräten ist deshalb durch Fachgutachten vom Hersteller unter den<br />

Bedingungen der maschinellen Aufbereitung zu belegen.<br />

4.2 Sprühdesinfektionsverfahren sollten lediglich in besonderen Ausnahmefällen zum Einsatz<br />

kommen, z. B. bei der Bedarfsweisen Desinfektion von kleinen Flächen nach Kontamination.<br />

Sprühdesinfektionsverfahren sind auf gar keinen Fall anzuwenden zur hygienischen<br />

Händedesinfektion bzw. zur Desinfektion von zahnärztlichen Instrumentariums oder zur<br />

großflächigen Flächendesinfektion.<br />

4.3 RL-RKI ist die Abkürzung für Richtlinie für Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention, d. h.<br />

die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts. Es ist die Risikobewertung gem. der RKI-Vorgaben<br />

gemeint. Korrekt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese richtig umgesetzt werden.<br />

Beispielsweise handelt es sich bei Hand- <strong>und</strong> Winkelstücken immer um Medizinprodukte <strong>mit</strong><br />

erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung, d. h. immer um Medizinprodukte semikritisch B<br />

bzw. kritisch B, niemals jedoch um Medizinprodukte der Kategorie A.<br />

4.4 SOP (Standard Operation Procedure): Standardarbeitsanweisungen, die für die einzelnen<br />

Arbeitsabläufe vorhanden sein müssen.<br />

4.7 Anwendung validierter Verfahren: Es können lediglich maschinelle Aufbereitungsverfahren<br />

(Aufbereitung im Reinigungs-/Desinfektionsgerät) sowie Sterilisationsprozesse validiert werden.<br />

Manuelle Verfahren (Tauchbadverfahren) können nicht validiert, aber standardisiert werden.<br />

Stichwort: SOP. Die Aufbereitung ist immer gemäß Herstellerangaben durchzuführen.<br />

4.9 Korrekte Standzeiten für RM/DM (Reinigungs-/Desinfektions<strong>mit</strong>tel) durch Standardarbeitsanweisungen<br />

vermerken.<br />

TW = Trinkwasser<br />

4.11 Geeignet sind auch maschinelle Systeme, z. B. Kavo Quattrocare für Hand- <strong>und</strong> Winkelstücke.<br />

4.12 „Offene Sterilisation“ bedeutet das Einbringen unverpackten zahnärztlichen Instrumentariums<br />

in den Dampfsterilisator. Das so behandelte Gut ist als dampfdesinfiziert, jedoch nicht als steril<br />

im Sinne der DIN –Normen anzusehen, d.h. diese Medizinprodukte dürfen nicht für<br />

invasive/operative Eingriffe, welche verpacktes Instrumentarium erfordern, verwendet werden.<br />

Semikritische Medizinprodukte der Kategorie B können allein dann <strong>mit</strong> einem thermischen<br />

Desinfektionsverfahren behandelt werden, wenn eine maschinelle Aufbereitung in einem<br />

Reinigungs-/Desinfektionsgerät (<strong>mit</strong> entsprechenden Durchspülanschlüssen für<br />

Hohlrauminstrumente) <strong>mit</strong> einer Validierung der Prozesse erfolgt. Ansonsten gelten die<br />

Vorgaben der Anhänge der Richtlinie des Robert-Koch-Instituts, in denen eine abschließende<br />

Aufbereitung in einem Dampfsterilisator in unverpackter Form aufgeführt wird.<br />

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass jede Zahnarztpraxis verpflichtend über einen<br />

normkonformen Dampfsterilisator zu verfügen hat – weder die alleinige Aufbereitung des<br />

Instrumentariums im Tauchbad (welches u.a. für Hand- <strong>und</strong> Winkelstücke nicht machbar ist)<br />

noch der Einsatz eines sog. Vaporisators oder „Kugelsterilsators“ sind zulässig. Diese<br />

Tatsachen würden bei einer Überprüfung eine Mängelfeststellung <strong>mit</strong> Einleitung<br />

entsprechender Maßnahmen durch das Ges<strong>und</strong>heitsamt nach sich ziehen.<br />

4.13 Unter einer sog. „weichen“ Verpackung versteht man beispielsweise eine

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