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ERA-Informationsbrief Nr. 4/2004 - Verband der Metall

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<strong>ERA</strong>-<strong>Informationsbrief</strong> <strong>Nr</strong>. 4/<strong>2004</strong><br />

den Entgelttabellen, wobei <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Zusatzstufe um ein Drittel <strong>der</strong> Differenz<br />

zur nächsthöheren Entgeltgruppe oberhalb des Betrages <strong>der</strong> jeweiligen Entgeltgruppe<br />

liegt. Der Prozentwert <strong>der</strong> Zusatzstufe zur E 11 ist 195 %, für Rheinland-<br />

Rheinhessen 200,31 %.<br />

• Absenkung des E 1-Wertes: Verrichten in einem Betrieb mindestens 15 % <strong>der</strong><br />

tariflich geführten Beschäftigten Tätigkeiten, die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />

E 1 entsprechen, beträgt <strong>der</strong> Geldwert bei allen in <strong>der</strong> Entgeltgruppe E 1<br />

Beschäftigten 97 % des sich aus <strong>der</strong> jeweils aktuellen Tariftabelle ergebenden<br />

Geldwertes <strong>der</strong> E 1. Diese Regelung gilt für die Dauer von fünf Jahren seit <strong>der</strong><br />

Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb.<br />

• Korrekturfaktor zur Leistungszulage: Infolge <strong>der</strong> Absenkung <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

Leistungszulage <strong>der</strong> Arbeiter im Zeitlohn von 13 % auf 10 % ergibt sich ein<br />

Umrechnungsbedarf in den Fällen, in denen nach <strong>ERA</strong>-Einführung die bestehenden<br />

Leistungszulagen weiter gezahlt werden. In diesen Fällen ist die individuelle<br />

<strong>ERA</strong>-Leistungszulage mit dem Faktor 0,7692 umzurechnen (10 : 13).<br />

• Abbaubarer Besitzstand und „Überschreiterzulage“: Beschäftigte, <strong>der</strong>en tarifliches<br />

Entgelt vor <strong>der</strong> <strong>ERA</strong>-Einführung über dem späteren <strong>ERA</strong>-Entgelt liegt, sind<br />

„Überschreiter“. Sie sollen vor einem Entgeltverlust geschützt werden durch einen<br />

Besitzstand, <strong>der</strong> als Ausgleichszulage ausgewiesen wird. Diese Ausgleichszulage<br />

nimmt nicht an Tariferhöhungen teil und wird reduziert um die erste Erhöhung des<br />

Tarifentgelts in voller Höhe frühestens 12 Monate nach Mitteilung <strong>der</strong> Ersteingruppierung<br />

an den Beschäftigten. Alle nachfolgenden Erhöhungen <strong>der</strong> Tarifentgelte<br />

werden bis auf 1 %-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die<br />

verbliebene Ausgleichszulage angerechnet. Ist die Differenz in Einzelfällen größer<br />

als 10 % zum bisherigen Entgelt, wird <strong>der</strong> darüber hinaus gehende Betrag als<br />

„Überschreiterzulage“ gewährt. Lediglich individuelle Erhöhungen des Grundentgelts<br />

werden hierauf angerechnet. Hierzu wird es im Saarland eine Son<strong>der</strong>regelung<br />

geben.<br />

• Weitere Einzelregelungen betreffen eine Kleinbetriebsklausel beim Ersteingruppierungsverfahren,<br />

Klarstellungen zu einigen bisher umstrittenen Punkten, eine<br />

„Analytik-Klausel“ sowie den Wegfall <strong>der</strong> Sanktionsklausel über die Vorweganhebung<br />

<strong>der</strong> Entgeltlinie, falls <strong>ERA</strong> nicht zustande kommt.<br />

Die Entgeltlinie: Komplexe Berechnungen und schwierige Vergleiche<br />

Um die systembedingten <strong>ERA</strong>-Kosten berechnen und auf den Wert von 2,79 % begrenzen<br />

zu können, haben die Tarifvertragsparteien mit zahlreichen Parametern<br />

durch Musterrechnungen immer wie<strong>der</strong> überprüft, ob die Werte diverser Modellberechnungen<br />

dieser Anfor<strong>der</strong>ung standhalten. Zu berücksichtigen waren z. B. die<br />

Absenkung <strong>der</strong> Leistungszulage für Arbeiter im Zeitlohn, die unterschiedliche Besetzung<br />

<strong>der</strong> Gruppen, die Nutzung <strong>der</strong> Zusatzstufen, die „Wan<strong>der</strong>ungsbewegungen“<br />

durch die bei Einführung des <strong>ERA</strong> vorzunehmende Neueingruppierung usw. Alle<br />

diese Punkte, aber auch die wichtigen Regelungen aus den Einführungs- und Überleitungsbestimmungen<br />

flossen in die schließlich im bei<strong>der</strong>seitigen Einvernehmen gefundene<br />

Entgeltlinie ein:

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