ERA-Informationsbrief Nr. 4/2004 - Verband der Metall
ERA-Informationsbrief Nr. 4/2004 - Verband der Metall
ERA-Informationsbrief Nr. 4/2004 - Verband der Metall
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 3 -<br />
<strong>ERA</strong>-<strong>Informationsbrief</strong> <strong>Nr</strong>. 4/<strong>2004</strong><br />
den Entgelttabellen, wobei <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> Zusatzstufe um ein Drittel <strong>der</strong> Differenz<br />
zur nächsthöheren Entgeltgruppe oberhalb des Betrages <strong>der</strong> jeweiligen Entgeltgruppe<br />
liegt. Der Prozentwert <strong>der</strong> Zusatzstufe zur E 11 ist 195 %, für Rheinland-<br />
Rheinhessen 200,31 %.<br />
• Absenkung des E 1-Wertes: Verrichten in einem Betrieb mindestens 15 % <strong>der</strong><br />
tariflich geführten Beschäftigten Tätigkeiten, die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />
E 1 entsprechen, beträgt <strong>der</strong> Geldwert bei allen in <strong>der</strong> Entgeltgruppe E 1<br />
Beschäftigten 97 % des sich aus <strong>der</strong> jeweils aktuellen Tariftabelle ergebenden<br />
Geldwertes <strong>der</strong> E 1. Diese Regelung gilt für die Dauer von fünf Jahren seit <strong>der</strong><br />
Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb.<br />
• Korrekturfaktor zur Leistungszulage: Infolge <strong>der</strong> Absenkung <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />
Leistungszulage <strong>der</strong> Arbeiter im Zeitlohn von 13 % auf 10 % ergibt sich ein<br />
Umrechnungsbedarf in den Fällen, in denen nach <strong>ERA</strong>-Einführung die bestehenden<br />
Leistungszulagen weiter gezahlt werden. In diesen Fällen ist die individuelle<br />
<strong>ERA</strong>-Leistungszulage mit dem Faktor 0,7692 umzurechnen (10 : 13).<br />
• Abbaubarer Besitzstand und „Überschreiterzulage“: Beschäftigte, <strong>der</strong>en tarifliches<br />
Entgelt vor <strong>der</strong> <strong>ERA</strong>-Einführung über dem späteren <strong>ERA</strong>-Entgelt liegt, sind<br />
„Überschreiter“. Sie sollen vor einem Entgeltverlust geschützt werden durch einen<br />
Besitzstand, <strong>der</strong> als Ausgleichszulage ausgewiesen wird. Diese Ausgleichszulage<br />
nimmt nicht an Tariferhöhungen teil und wird reduziert um die erste Erhöhung des<br />
Tarifentgelts in voller Höhe frühestens 12 Monate nach Mitteilung <strong>der</strong> Ersteingruppierung<br />
an den Beschäftigten. Alle nachfolgenden Erhöhungen <strong>der</strong> Tarifentgelte<br />
werden bis auf 1 %-Punkt des tariflichen Erhöhungsprozentsatzes auf die<br />
verbliebene Ausgleichszulage angerechnet. Ist die Differenz in Einzelfällen größer<br />
als 10 % zum bisherigen Entgelt, wird <strong>der</strong> darüber hinaus gehende Betrag als<br />
„Überschreiterzulage“ gewährt. Lediglich individuelle Erhöhungen des Grundentgelts<br />
werden hierauf angerechnet. Hierzu wird es im Saarland eine Son<strong>der</strong>regelung<br />
geben.<br />
• Weitere Einzelregelungen betreffen eine Kleinbetriebsklausel beim Ersteingruppierungsverfahren,<br />
Klarstellungen zu einigen bisher umstrittenen Punkten, eine<br />
„Analytik-Klausel“ sowie den Wegfall <strong>der</strong> Sanktionsklausel über die Vorweganhebung<br />
<strong>der</strong> Entgeltlinie, falls <strong>ERA</strong> nicht zustande kommt.<br />
Die Entgeltlinie: Komplexe Berechnungen und schwierige Vergleiche<br />
Um die systembedingten <strong>ERA</strong>-Kosten berechnen und auf den Wert von 2,79 % begrenzen<br />
zu können, haben die Tarifvertragsparteien mit zahlreichen Parametern<br />
durch Musterrechnungen immer wie<strong>der</strong> überprüft, ob die Werte diverser Modellberechnungen<br />
dieser Anfor<strong>der</strong>ung standhalten. Zu berücksichtigen waren z. B. die<br />
Absenkung <strong>der</strong> Leistungszulage für Arbeiter im Zeitlohn, die unterschiedliche Besetzung<br />
<strong>der</strong> Gruppen, die Nutzung <strong>der</strong> Zusatzstufen, die „Wan<strong>der</strong>ungsbewegungen“<br />
durch die bei Einführung des <strong>ERA</strong> vorzunehmende Neueingruppierung usw. Alle<br />
diese Punkte, aber auch die wichtigen Regelungen aus den Einführungs- und Überleitungsbestimmungen<br />
flossen in die schließlich im bei<strong>der</strong>seitigen Einvernehmen gefundene<br />
Entgeltlinie ein: