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Vortrag zu TSI SRT (Tunnelsicherheit) von DI Dr. Walter

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Dipl.-Ing. <strong>Dr</strong>.techn. Michael <strong>Walter</strong><br />

Sektion IV / Gruppe Schiene / Abteilung Sch 2 - Voll<strong>zu</strong>g<br />

Radetzkystraße 2, 1031 Wien<br />

Telefon: +43 (1) 711 62-652218, Telefax: +43 (1) 711 62-652099<br />

e-mail: Michael.<strong>Walter</strong>@bmvit.gv.at<br />

Veranstaltung<br />

„Neue Rahmenbedingungen der Interoperabilität des<br />

transeuropäischen Eisenbahnwesens„<br />

Wien, 03.07.2007<br />

<strong>TSI</strong> <strong>SRT</strong> (<strong>Tunnelsicherheit</strong>)<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007


Ausgangslage:<br />

Richtlinie 96/48/EG – Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem<br />

Î umgesetzt mit österreichischem Eisenbahngesetz am 26.04.2002<br />

Richtlinie 2001/16/EG – Interoperabilität des transeuropäischen konventionellen Bahnsystems<br />

Î umgesetzt mit österreichischem Eisenbahngesetz am 30.04.2004<br />

Richtlinie 2004/50/EG – Änderungen der Interoperabilitätsrichtlinien<br />

Î umgesetzt mit österreichischem Eisenbahngesetz am 26.07.2006<br />

Grund:<br />

Auftrag an die AEIF vom März 2003 über die Erstellung <strong>von</strong> Technischen<br />

Spezifikationen für die Interoperabilität (<strong>TSI</strong>) für den Aspekt „Sicherheit <strong>von</strong><br />

Eisenbahntunneln“ gemäß der Richtlinie 2001/16/EG<br />

Inhalt der folgenden Präsentation:<br />

• Darstellung des geografischen und technischen Anwendungsbereiches der <strong>TSI</strong><br />

• Inhaltliche Angaben der <strong>TSI</strong> <strong>zu</strong>r Infrastruktur<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007


Geografischer Anwendungsbereich der <strong>TSI</strong> CR <strong>SRT</strong>:<br />

Lindau<br />

Buchs-S.G.<br />

interoperable HGV Strecke<br />

interoperable konventionelle Strecke<br />

„Sonstige Strecken“ (grau)<br />

ohne Anspruch auf Vollständigkeit!<br />

Bregenz<br />

Feldkirch<br />

Innsbruck<br />

Wörgl<br />

Brennero/B.<br />

Kufstein<br />

Zell/See<br />

Passau<br />

Neumarkt<br />

Attnang-P.<br />

Salzburg<br />

Tarvisio-B.<br />

Linz<br />

Stainach-I.<br />

Spittal/M.<br />

St. Veit/Glan<br />

Villach<br />

Wels<br />

Bischofshofen<br />

Schwarzach-St.Veit<br />

Selzthal<br />

St. Valentin<br />

Jesenice<br />

Gmünd NÖ<br />

Amstetten<br />

St. Michael<br />

Klagenfurt<br />

Pöchlarn<br />

Hieflau<br />

Leoben<br />

Zeltweg<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007<br />

St. Pölten<br />

Wiener Neustadt<br />

Mürz<strong>zu</strong>schlag<br />

Bruck/Mur<br />

Graz<br />

Spielfeld-Strass<br />

Wien<br />

Sopron<br />

Fehring Szentgotthard<br />

Breclav<br />

Bratislava<br />

Wampersdorf<br />

Hegyeshalom


Technischer Anwendungsbereich der <strong>TSI</strong> CR <strong>SRT</strong> für die Infrastruktur:<br />

• für Tunnel,<br />

die neu errichtet werden und<br />

die erneuert bzw. umgerüstet werden (ausgenommen Tunnel < 1 km Länge)<br />

• Anforderungen richten sich nach der Tunnellänge (bis 20 km)<br />

• Beschreibung spezieller Maßnahmen, die da<strong>zu</strong> dienen das Risiko im Tunnel für Fahrgäste<br />

und Zugpersonal <strong>zu</strong> reduzieren; für einen optimalen kosteneffizienten Sicherheitsstandard<br />

• Anforderungen für Haltestellen im Tunnel<br />

• Tunnelspezifische Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter werden nicht angegeben<br />

• Bestehende Sicherheitsstandards der Mitgliedstaaten müssen nicht reduziert werden; der<br />

Betrieb <strong>von</strong> interoperablen Zügen darf jedoch dadurch nicht verhindert werden<br />

• Neue strengere Anforderungen an die <strong>Tunnelsicherheit</strong> dürfen national festgelegt werden;<br />

unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng, dass diese notifiziert werden und auf einer Risikoanalyse sowie<br />

einer Kosten-Nutzen-Analyse basieren; dabei müssen die relavanten Organisationen<br />

miteinbezogen werden<br />

• Folgende Risiken werden nicht durch die <strong>TSI</strong> erfasst:<br />

Terrorismus<br />

Sicherheits- und Gesundheitsschutz des Instandhaltungspersonals für feste Anlagen<br />

Finanzieller Verlust bei Schäden der Tunnelstruktur<br />

Unerlaubte Handlungen im Tunnel<br />

Anprall eines entgleisten Zuges an der Tragkonstruktion des Tunnels<br />

Aerodynamische Effekte <strong>von</strong> begegnenden Zügen<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007


Wesentliche Inhalte der <strong>TSI</strong> in Be<strong>zu</strong>g auf das<br />

Teilsystem Infrastruktur<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007


Anforderungen an neue Tunnel:<br />

Einbau <strong>von</strong> Weichen und Kreu<strong>zu</strong>ngen<br />

• Anordnung <strong>von</strong> Weichen und Kreu<strong>zu</strong>ngen in Tunneln (nur Mindestanzahl erlaubt)<br />

Verhindern unerlaubten Betretens <strong>von</strong> Notausgängen und technischen Räumen<br />

• Ausrüstung <strong>von</strong> Notausgangtüren <strong>zu</strong>r Oberfläche und an Türen der technischen Räume mit Schließsystemen<br />

Brandschutzanforderungen für Bauwerke<br />

• Brandwiderstandsdauer der Tunnelkonstruktion (gemäß einer Temperatur-Zeit-Kurve; gilt nur für<br />

Betonkonstruktionen) für Rettung und Evakuierung <strong>von</strong> Personen sowie für den Einsatz der<br />

Rettungsmannschaften; gilt auch für Tunnel unter 1 km Länge<br />

Brandschutzanforderungen für Baustoffe<br />

• Brandeigenschaften für Baumaterialien und Einrichtungen; Brandkategorie der für den Tunnelausbau<br />

vorgesehenen Baumaterialien, der nicht tragenden Platten und anderer Ausstattungselemente gemäß<br />

EN 13501-1 ; gilt auch für Tunnel unter 1 km Länge<br />

Brandmelder<br />

• Ausstattung der technischen Räume (das sind Räume, die mit Türen abgeschlossen sind und die<br />

Sicherheitseinrichtungen beinhalten, die der Selbstrettung, Evakuierung, Kommunikation in Notsituationen,<br />

Rettung und Brandbekämpfung und Bahnstromversorgung dienen) mit Brandmelder<br />

Einrichtungen <strong>zu</strong>r Selbstrettung, Evakuierung und Rettung in Notsituationen<br />

• Anordnung <strong>von</strong> seitlichen bzw. vertikalen Notausgänge an die Oberfläche (min. alle 1000 m), Querschläge <strong>zu</strong>r<br />

anderen Tunnelröhre (min. alle 500 m, Mindesthöhe 2,25,m, Mindestbreite 1,50 m), alternative technische<br />

Lösungen; Anforderungen an die Größe, Beleuchtung und Kennzeichnung der Türen<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007


Fluchtwege<br />

• Anforderungen an Gehwege (neben jedem Gleis bei ein- bzw. zweigleisigen Tunnelröhren); Gleisübergänge als<br />

Zugänge <strong>zu</strong> Gehwegen bei drei- und mehrgleisigen Tunnelröhren; Mindestbreite (0,75 m) und Mindestfreiraum<br />

des Gehwegs (2,25 m), Höhenlage der Gehwegoberfläche (min. innerhalb der Schienenhöhe), Einschränkungen<br />

des Fluchtbereiches durch Einbauten sind erlaubt; Anordnung <strong>von</strong> Handläufen; gilt für Tunnel > 500 m<br />

Notbeleuchtung auf Fluchtwegen<br />

• Anordnung der Notbeleuchtung: bei eingleisigen Tunnelröhren auf einer Seite (beim Gehweg), bei zweigleisigen<br />

Tunnelröhren beidseitig; Position der Lampen: oberhalb des Gehwegs, so niedrig wie möglich, jedoch ohne in den<br />

Gehbereich <strong>von</strong> Personen hinein<strong>zu</strong>ragen, evtl. in die Handläufe eingebaut; Beleuchtungsstärke: auf<br />

Gehwegoberfläche mindestens 1 Lux; Betriebsdauer und Betriebssicherheit: muss für Notfälle o. ä. mind. 90 Min;<br />

bei Ausschaltung unter normalen Betriebsbedingungen: Möglichkeiten <strong>zu</strong>r Einschaltung im Tunnel in Abständen<br />

<strong>von</strong> 250 m und durch den Tunnelbetreiber mit Fernbedienung; gilt für Tunnel > 500 m<br />

Fluchtwegkennzeichnung<br />

• Anordnung an den Seitenwänden in Abständen <strong>von</strong> maximal 50 m; Zeichengestaltung entsprechend Richtlinie<br />

92/58/EG und ISO 3864-1; Feststellung, ob vorhandene Notfallausrüstung für Reisende bzw. Zugpersonal<br />

gekennzeichnet ist; gilt für Tunnel > 100 m<br />

Kommunikation in Notsituationen<br />

• Erfordernis einer durchgehenden Funkverbindung mit GSM-R zwischen Zug und Betriebsleitstelle; Funkanlage<br />

muss mit Kommunikationsmitteln der Einsatzorganisationen kompatibel sein<br />

Zugang für Feuerwehr und Rettungsdienste<br />

• Tunnel<strong>zu</strong>gänge und/oder Notausgänge für Feuerwehr und Rettungsdienste mindestens 2,25 m hoch und breit;<br />

Beschreibung der Zugangswege bzw. alternative Zugangsmöglichkeiten im Notfallplan der Infrastrukturbetreiber<br />

Bereiche für Feuerwehr und Rettungsdienste außerhalb der Tunnel<br />

• Größe des Bereiches für Feuerwehr und Rettungsdienste min. 500 m²; Anordnung im Nahebereich des Tunnels<br />

an den Zugangstraßen unter Einbeziehung <strong>von</strong> vorhandenen Straßen; Bereiche für Feuerwehr und<br />

Rettungsdienste müssen durch Straßen oder sonstige Alternativen <strong>zu</strong>gänglich sein; Feuerwehr und<br />

Rettungsdiensten müssen diese Zugänge bekannt sein<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007


Löschwasserversorgung<br />

• Anordnung an Tunnel<strong>zu</strong>gängen an den Haupt<strong>zu</strong>gangswegen; Mindestkapazität <strong>von</strong> 800 l/Minute für 2 Stunden<br />

aus Hydranten oder eine mindestens 100 m³ fassende Löschwasserentnahmestelle; Angabe <strong>von</strong> Ort und Art der<br />

Löschwasserversorgung im Notfallplan Prüfen des Tunnel<strong>zu</strong>stands<br />

Prüfen des Tunnel<strong>zu</strong>stands<br />

• Im Instandhaltungsplan der <strong>TSI</strong> Infrastruktur müssen die folgenden <strong>zu</strong>sätzlichen Angaben enthalten sein:<br />

- jährliche visuelle Inspektion durch das EIU<br />

- Einzelinspektion nach dem Instandhaltungsplan des EIU<br />

- Sonderinspektion nach Unfällen oder Naturkatastrophen, die den Tunnel<strong>zu</strong>stand beeinflussen können<br />

- Nach und während Erneuerungs- bzw. Umrüstungsarbeiten und vor der Wiederaufnahme des Betriebs in<br />

einem Tunnel muss die Inspektion mit den entsprechenden Maßnahmen vorgenommen werden, um die<br />

Stabilität des Bauwerk <strong>zu</strong> sichern und Beeinträchtigungen des Lichtraumprofils aus<strong>zu</strong>schließen<br />

Infrastrukturregister<br />

• Anforderungen gemäß Anhang A<br />

Anforderungen an bestehende Tunnel:<br />

Anforderungen an bestehende Tunnel > 1000 m, die umgerüstet oder erneuert werden<br />

• Prüfen des Tunnel<strong>zu</strong>stands<br />

• Verhindern unerlaubten Betretens <strong>von</strong> Notausgängen und technischen Räumen<br />

• Brandschutzanforderungen für Baustoffe (gilt nur für neue Materialien, die eingebaut werden)<br />

• Fluchtwegkennzeichnung<br />

• Kommunikation in Notsituationen<br />

Anforderungen an bestehende Tunnel < 1000 m, die umgerüstet oder erneuert werden<br />

• keine<br />

Veranstaltung Interoperabilität; 03.07.2007

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