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LETZTE CHANCE FÜRS MIETRECHT FLUGLÄRM ... - Mieterverband

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AZB 8026 Zürich Code 1<br />

WELCHE INVESTITION<br />

IST WERTVERMEHREND?<br />

Die Frage, was wertvermehrende Investitionen<br />

sind, die zu einem Mietzinsaufschlag<br />

berechtigen, gibt immer<br />

wieder Anlass zu Problemen. Gemäss<br />

Mietrecht dürfen werterhaltende Investitionen<br />

nicht überwälzt werden. Nur<br />

der tatsächliche Mehrwert darf es.<br />

Beispiele zum Mehrwert<br />

> Ein Kühlschrank wird durch dasselbe<br />

Modell ersetzt: Mehrwertanteil<br />

0% und deshalb keine Mietzinserhöhung<br />

möglich.<br />

> Ein Spannteppich schlechter Qualität<br />

wird durch einen hochwertigen<br />

neuen Spannteppich ersetzt: Mehrwertanteil<br />

10–30%.<br />

> Ein älterer Backofen wird durch einen<br />

neueren, mit zusätzlichen Grillfunktionen,<br />

ersetzt: Mehrwertanteil:<br />

20–40%.<br />

> Ein freistehender Kochherd sowie<br />

ein einfaches Küchenlavabo werden<br />

Einsprache in<br />

St.Gallen<br />

Wegen eines Bauprojekts der Raiffeisenbank<br />

müssen im St.Galler Zentrum<br />

an der Bleichestrasse 1–9 günstige<br />

Wohnungen weichen. Im jetzt aufliegenden<br />

Überbauungsplan ist jedoch<br />

kein Wohnanteil mehr vorgeschrieben.<br />

Es liegt nur eine mündliche<br />

Zusage der Bank für Realersatz an der<br />

Wassergasse vor. Zur Sicherstellung<br />

dieses Versprechens hat der MV formell<br />

Einsprache erhoben: Dem Stadt-<br />

<br />

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m&w | Der Vermieter darf nur wertvermehrende Investitionen auf den<br />

Mietzins schlagen. Doch wie sieht das in der Praxis aus? Die neue MV-<br />

Broschüre «Bewertung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen»<br />

gibt an Hand von Beispielen Auskunft.<br />

durch eine neue Küchenkombination<br />

(neuer Herd, Chromstahl-Lavabo, Einbauschrank)<br />

ersetzt: Mehrwertanteil<br />

40–70%.<br />

> Ein bisher nicht vorhandener Tumbler<br />

wird eingebaut: Mehrwertanteil<br />

100%.<br />

«Umfassende Überholung»<br />

Von einer «umfassenden Überholung»<br />

kann ausgegangen werden, wenn<br />

mehrere Teile des Gebäudes oder des<br />

-Inneren umfassend saniert werden.<br />

In diesem Falle können 50-70% der<br />

Kosten als wertvermehrende Investition<br />

aufgerechnet werden. Handelt es<br />

sich um eine Sanierung mit wesentlichen<br />

Neuerungen (und damit vermutlich<br />

hohem Mehrwertanteil), so<br />

zentrum dürfe nicht noch mehr Wohnraum<br />

entzogen werden. Damit soll<br />

auch gleich die Rechtsfrage geklärt<br />

werden, ob der MV als Interessenorganisation<br />

der Mietenden zur Einsprache<br />

bei Planverfahren legitimiert<br />

ist.<br />

> AGENDA<br />

MV Zürich<br />

Regionalgruppe Zürich Oberland: GV<br />

am Freitag, 25. Jan., 20 Uhr, Zentrum<br />

Dreilinden, Bahnhofstr. 73, Wetzikon<br />

können 70% der Investition auf die<br />

Miete überwälzt werden. Ist jedoch offensichtlich,<br />

dass mit der Sanierung<br />

lediglich ein über Jahrzehnte vernachlässigter<br />

Unterhalt nachgeholt wird,<br />

und damit der wertvermehrende Anteil<br />

deutlich unter 50% liegt, so ist der<br />

überwälzbare Anteil von 50% nach<br />

unten zu korrigieren.<br />

Broschüre «Bewertung von Einrichtungen<br />

in Wohn- und Geschäftsräumen,<br />

Lebensdauertabelle», Bestellung S. 15<br />

> URTEILE<br />

Orts- und Quartierüblichkeit.<br />

Vergleichbare Mietobjekte.<br />

Zur Ermittlung der orts- und quartierüblichen<br />

Mietzinse dürfen nur Vergleichsobjekte<br />

beigezogen werden,<br />

deren Mietzinse nicht ihrerseits missbräuchlich<br />

sind. Die Mietzinse der<br />

Vergleichsobjekte sind daher daraufhin<br />

zu überprüfen, ob die Hypothekarzinssenkungen<br />

seit der letzten Mietzinsfestsetzung<br />

zu einer Mietzinssenkung geführt<br />

haben. Ist die Anpassung noch<br />

nicht erfolgt, ist rechnerisch ein theoretischer<br />

Ausgleich vorzunehmen.<br />

Bundesgericht, 4.7.2001; publ. in<br />

Mietrechtspraxis/mp Heft 3 2001<br />

Mängelrüge bei Auszug<br />

Der Vermieter darf sich nicht damit<br />

begnügen, den Mieter beim Auszug eine<br />

Mängelliste unterschreiben zu lassen.<br />

Vielmehr muss er ihm sofort nach Auszug<br />

auch mitteilen, für welche Mängel<br />

er ihn haftbar machen will, andernfalls<br />

ist sein Anspruch verwirkt.<br />

Appellationsgericht Genf, 23.4.2001; publ. in<br />

Mietrechtspraxis/mp Heft 3 2001<br />

Gemeinsame<br />

Kündigungsanfechtung<br />

Ein Mietvertrag geht, wenn er von den<br />

Erben eines verstorbenen Mieters nicht<br />

gekündigt wird, auf sie über. Eine<br />

Erbengemeinschaft kann eine Kündigung<br />

des Vermieters nur gemeinsam anfechten.<br />

Bundesgericht, 30.5.2001; publ. in<br />

Mietrechtspraxis/mp Heft 3 2001<br />

Jakob Trümpy,<br />

Redaktor Mietrechtspraxis/mp

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