LETZTE CHANCE FÜRS MIETRECHT FLUGLÄRM ... - Mieterverband
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AZB 8026 Zürich Code 1<br />
WELCHE INVESTITION<br />
IST WERTVERMEHREND?<br />
Die Frage, was wertvermehrende Investitionen<br />
sind, die zu einem Mietzinsaufschlag<br />
berechtigen, gibt immer<br />
wieder Anlass zu Problemen. Gemäss<br />
Mietrecht dürfen werterhaltende Investitionen<br />
nicht überwälzt werden. Nur<br />
der tatsächliche Mehrwert darf es.<br />
Beispiele zum Mehrwert<br />
> Ein Kühlschrank wird durch dasselbe<br />
Modell ersetzt: Mehrwertanteil<br />
0% und deshalb keine Mietzinserhöhung<br />
möglich.<br />
> Ein Spannteppich schlechter Qualität<br />
wird durch einen hochwertigen<br />
neuen Spannteppich ersetzt: Mehrwertanteil<br />
10–30%.<br />
> Ein älterer Backofen wird durch einen<br />
neueren, mit zusätzlichen Grillfunktionen,<br />
ersetzt: Mehrwertanteil:<br />
20–40%.<br />
> Ein freistehender Kochherd sowie<br />
ein einfaches Küchenlavabo werden<br />
Einsprache in<br />
St.Gallen<br />
Wegen eines Bauprojekts der Raiffeisenbank<br />
müssen im St.Galler Zentrum<br />
an der Bleichestrasse 1–9 günstige<br />
Wohnungen weichen. Im jetzt aufliegenden<br />
Überbauungsplan ist jedoch<br />
kein Wohnanteil mehr vorgeschrieben.<br />
Es liegt nur eine mündliche<br />
Zusage der Bank für Realersatz an der<br />
Wassergasse vor. Zur Sicherstellung<br />
dieses Versprechens hat der MV formell<br />
Einsprache erhoben: Dem Stadt-<br />
<br />
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m&w | Der Vermieter darf nur wertvermehrende Investitionen auf den<br />
Mietzins schlagen. Doch wie sieht das in der Praxis aus? Die neue MV-<br />
Broschüre «Bewertung von Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen»<br />
gibt an Hand von Beispielen Auskunft.<br />
durch eine neue Küchenkombination<br />
(neuer Herd, Chromstahl-Lavabo, Einbauschrank)<br />
ersetzt: Mehrwertanteil<br />
40–70%.<br />
> Ein bisher nicht vorhandener Tumbler<br />
wird eingebaut: Mehrwertanteil<br />
100%.<br />
«Umfassende Überholung»<br />
Von einer «umfassenden Überholung»<br />
kann ausgegangen werden, wenn<br />
mehrere Teile des Gebäudes oder des<br />
-Inneren umfassend saniert werden.<br />
In diesem Falle können 50-70% der<br />
Kosten als wertvermehrende Investition<br />
aufgerechnet werden. Handelt es<br />
sich um eine Sanierung mit wesentlichen<br />
Neuerungen (und damit vermutlich<br />
hohem Mehrwertanteil), so<br />
zentrum dürfe nicht noch mehr Wohnraum<br />
entzogen werden. Damit soll<br />
auch gleich die Rechtsfrage geklärt<br />
werden, ob der MV als Interessenorganisation<br />
der Mietenden zur Einsprache<br />
bei Planverfahren legitimiert<br />
ist.<br />
> AGENDA<br />
MV Zürich<br />
Regionalgruppe Zürich Oberland: GV<br />
am Freitag, 25. Jan., 20 Uhr, Zentrum<br />
Dreilinden, Bahnhofstr. 73, Wetzikon<br />
können 70% der Investition auf die<br />
Miete überwälzt werden. Ist jedoch offensichtlich,<br />
dass mit der Sanierung<br />
lediglich ein über Jahrzehnte vernachlässigter<br />
Unterhalt nachgeholt wird,<br />
und damit der wertvermehrende Anteil<br />
deutlich unter 50% liegt, so ist der<br />
überwälzbare Anteil von 50% nach<br />
unten zu korrigieren.<br />
Broschüre «Bewertung von Einrichtungen<br />
in Wohn- und Geschäftsräumen,<br />
Lebensdauertabelle», Bestellung S. 15<br />
> URTEILE<br />
Orts- und Quartierüblichkeit.<br />
Vergleichbare Mietobjekte.<br />
Zur Ermittlung der orts- und quartierüblichen<br />
Mietzinse dürfen nur Vergleichsobjekte<br />
beigezogen werden,<br />
deren Mietzinse nicht ihrerseits missbräuchlich<br />
sind. Die Mietzinse der<br />
Vergleichsobjekte sind daher daraufhin<br />
zu überprüfen, ob die Hypothekarzinssenkungen<br />
seit der letzten Mietzinsfestsetzung<br />
zu einer Mietzinssenkung geführt<br />
haben. Ist die Anpassung noch<br />
nicht erfolgt, ist rechnerisch ein theoretischer<br />
Ausgleich vorzunehmen.<br />
Bundesgericht, 4.7.2001; publ. in<br />
Mietrechtspraxis/mp Heft 3 2001<br />
Mängelrüge bei Auszug<br />
Der Vermieter darf sich nicht damit<br />
begnügen, den Mieter beim Auszug eine<br />
Mängelliste unterschreiben zu lassen.<br />
Vielmehr muss er ihm sofort nach Auszug<br />
auch mitteilen, für welche Mängel<br />
er ihn haftbar machen will, andernfalls<br />
ist sein Anspruch verwirkt.<br />
Appellationsgericht Genf, 23.4.2001; publ. in<br />
Mietrechtspraxis/mp Heft 3 2001<br />
Gemeinsame<br />
Kündigungsanfechtung<br />
Ein Mietvertrag geht, wenn er von den<br />
Erben eines verstorbenen Mieters nicht<br />
gekündigt wird, auf sie über. Eine<br />
Erbengemeinschaft kann eine Kündigung<br />
des Vermieters nur gemeinsam anfechten.<br />
Bundesgericht, 30.5.2001; publ. in<br />
Mietrechtspraxis/mp Heft 3 2001<br />
Jakob Trümpy,<br />
Redaktor Mietrechtspraxis/mp