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Automatische Zahlungsaufträge von Girokonten - Arbeiterkammer ...

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Forderungen der AK-Konsumentenschützer an Banken<br />

Die Vereinfachung des automatischen Zahlungsverkehrs wird <strong>von</strong> der <strong>Arbeiterkammer</strong> begrüßt. Jedoch<br />

sollten sich die Banken an das Abkommen über das Einzugsermächtigungsverfahren vom Juli<br />

1998 halten und so die Konsumenten vor Missbrauch schützen.<br />

Gemäß dem Abkommen richtet sich das Verfahren auf der Zahlungsempfängerseite primär an größere<br />

Firmen zweifelsfreier Bonität. Nach Ansicht der <strong>Arbeiterkammer</strong> Wien sollte neben der Bonität<br />

auch geprüft werden, welche Forderungen das Unternehmen <strong>von</strong> Kundenkonten einziehen möchte.<br />

Handelt es sich dabei um Wetteinsätze etc, dann sollte der Zahlungsempfänger nicht die Möglichkeit<br />

haben, direkt auf das Bankkonto <strong>von</strong> Konsumenten zugreifen zu können.<br />

Im Abkommen ist vereinbart, dass der Zahlungsempfänger das Original der Einzugsermächtigung<br />

seiner kontoführenden Bank auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme bzw zur Weiterleitung an die<br />

Bank des Zahlungspflichtigen gegen Rückschluss zur Verfügung stellen muss. Dh in jedem Fall,<br />

dass Einzugsermächtigungen schriftlich erteilt werden müssen. Es ist daher nicht<br />

nachvollziehbar, wie es möglich ist, dass es immer wieder Unternehmen gelingt mit Kontodaten, die<br />

telefonisch erfragt wurden, Buchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durchzuführen.<br />

Die Banken sind gefordert das Vorliegen einer schriftlichen Einzugsermächtigung zu prüfen.<br />

Kann ein Unternehmen diese Unterlagen nicht erbringen, sollte es nicht mehr zum Einzugsermächtigungsverfahren<br />

berechtigt werden.<br />

Liegt keine schriftliche Ermächtigung vor, so kann die Lastschrift auch nach der Einspruchsfrist <strong>von</strong><br />

42 Tagen zurück gebucht werden, und zwar bis zur Verjährung der Forderung. Die Banken sollten<br />

Konsumenten auf diese Möglichkeit hinweisen und bei der Durchführung unterstützen.

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