Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bassenheim
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bassenheim
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F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g<br />
Satzung<br />
über die Erhebung von Friedhofsgebühren<br />
<strong>der</strong> <strong>Ortsgemeinde</strong> <strong>Bassenheim</strong><br />
vom 15. April 2005<br />
geän<strong>der</strong>t am 05.12.2008<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat auf Grund des § 24 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und <strong>der</strong><br />
§§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die<br />
hiermit bekannt gemacht wird:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden<br />
Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus <strong>der</strong> Anlage zu dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner sind:<br />
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und <strong>der</strong><br />
Antragsteller,<br />
bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>der</strong> Antragsteller.<br />
§ 3<br />
Entstehung <strong>der</strong> Ansprüche und Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Leistungen nach <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit <strong>der</strong> Antragstellung.<br />
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids<br />
fällig.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.12.1998 und Artikel<br />
2 <strong>der</strong> Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) <strong>der</strong><br />
<strong>Ortsgemeinde</strong> <strong>Bassenheim</strong> vom 5.10.2001 und alle bisherigen Bestimmungen außer Kraft
Anlage zur <strong>Friedhofsgebührensatzung</strong><br />
I. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />
Überlassung einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte<br />
nach § 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung für Verstorbene<br />
für 20 Jahre Ruhezeit<br />
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 Euro<br />
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 Euro<br />
c) Urnenreihengrab als Erdgrab 100,00 Euro<br />
d) Urnenreihengrab in Urnenwand 500,00 Euro<br />
e) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld (inklusive Namenstafel) 450,00 €<br />
f) Urnenreihengrab im anonymen Grabfeld 300,00 €<br />
II. Verleihung von Nutzungsrechten an<br />
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und<br />
§§ 14 und 15 <strong>der</strong> Friedhofssatzung auf 35 Jahre<br />
a) Einzelgrabstelle Erdbestattung 332,50 Euro<br />
Doppelgrabstelle Erdbestattung 511,50 Euro<br />
jede weitere Stelle Erdbestattung 332,50 Euro<br />
b) Urnenbeisetzung Erdbestattung<br />
wie 1. a)<br />
c) Urnenbeisetzung in Urnenwand<br />
für die erste Beisetzung 700,00 Euro<br />
für jede weitere Beisetzung 500,00 Euro<br />
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen,<br />
je angefangenes Jahr 1/35 des Grundbetrages (gilt nur für Erdbestattung und<br />
Urnenerdbestattung).<br />
3. Bei Wie<strong>der</strong>verleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf <strong>der</strong> ersten Nutzungszeit<br />
wird die gleiche Gebühr erhoben wie nach Nr. 1.<br />
III. Ausheben und Schließen <strong>der</strong> Gräber<br />
1. Reihengräber für Verstorbene (§§ 13 und 15 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 80.00 €<br />
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €<br />
c) Urnenbeisetzung in Erdgrab 180,00 €<br />
d) Urnenbeisetzung in Urnenwand 100,00 €<br />
e) Urnenbeisetzung im Rasengrabfeld 180,00 €<br />
f) Urnenbeisetzung im anonymen Grabfeld 180,00 €<br />
2. Wahlgräber (§§ 14 und 15 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />
a) für die erste<br />
Bestattung<br />
b) für jede weitere<br />
Bestattung<br />
c) Urnenbeisetzung<br />
Erdgrab<br />
in<br />
d) Urnenbeisetzung<br />
Urnenwand (je)<br />
in<br />
250,00 €<br />
250,00 €<br />
180,00 €<br />
100,00 €<br />
3. Für die Bestattung einer Frühgeburt unter<br />
6 Monaten,<br />
für die kein beson<strong>der</strong>es Grab in Anspruch<br />
genommen wird, die Hälfte <strong>der</strong> Gebühr,<br />
die für die Leiche eines Kindes unter 5<br />
Jahren zu zahlen ist.<br />
4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an<br />
Samstagen wird ein Zuschlag von<br />
erhoben.<br />
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen<br />
36,00<br />
Euro<br />
179,00<br />
Euro<br />
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche<br />
Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den<br />
Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.<br />
V. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
Für die Aufbewahrung<br />
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 92,00 Euro<br />
für jeden weiteren Tag 23,00 Euro<br />
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 92,00 Euro<br />
für jeden weiteren Tag 13,00 Euro
VI. Verlegung von Gehwegplatten<br />
zwischen den Gräbern im Friedhofsteil B<br />
a) Reihengrab für Verstorbene bis<br />
zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />
b) Reihengrab für Verstorbene vom<br />
46,00 Euro<br />
vollendeten 5. Lebensjahr ab 66,50 Euro<br />
c) Wahlgrab 66,50 Euro<br />
d) Urnengrab 46,00 Euro<br />
Die Lieferung, Ausgestaltung und Anbringung <strong>der</strong> Namenstafeln an den Grabkammern<br />
<strong>der</strong> Urnenwand erfolgt ausschließlich durch die <strong>Ortsgemeinde</strong> <strong>Bassenheim</strong>.<br />
Sollten im Fall einer Beisetzung weitere Gebühren zu erheben sein, so richtet sich<br />
<strong>der</strong>en Höhe nach den tatsächlich entstandenen Kosten.<br />
Hierzu zählen ebenso die Kosten für Einebnung <strong>der</strong> Gräber nach Ablauf <strong>der</strong><br />
Ruhezeiten bei Reihengräbern und Nutzungszeiten bei Wahlgrabstätten.