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Werkvertrag Menschenhandel Änderung und Erweiterung der ... - KOK

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hinaus.<br />

Strafbar sind danach Anwerber/innen vor Ort im Heimatland, Busunternehmer/innen, die<br />

potentielle Opfer von <strong>Menschenhandel</strong> im Transit o<strong>der</strong> bis zum Bestimmungsort<br />

transportieren.<br />

17<br />

Schutzaltersgrenze<br />

Die Schutzaltersgrenze wurde auf ein<strong>und</strong>zwanzig Jahre festgelegt, weil meistens junge Frauen<br />

bis zu <strong>der</strong> Altersgruppe betroffen sind <strong>und</strong> deshalb beson<strong>der</strong>en strafrechtlichen Schutzes<br />

bedürfen.<br />

Abhörmaßnahmen bei Verdacht von <strong>Menschenhandel</strong><br />

Das Mindestmass <strong>der</strong> Freiheitsstrafe von einem Jahr o<strong>der</strong> darüber bestimmt, welche<br />

rechtswidrige Tat als Verbrechen eingestuft wird im Unterschied zu Vergehen, die mit einer<br />

geringeren Freiheitsstrafe o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 StGB). Diese<br />

Unterscheidung hat bei <strong>der</strong> Einordnung <strong>der</strong> verschiedenen Tatbestände des <strong>Menschenhandel</strong>s<br />

hat zum Beispiel Auswirkungen darauf, ob bei Verdacht von <strong>Menschenhandel</strong> eine<br />

Überwachung <strong>der</strong> Telekommunikation o<strong>der</strong> das Abhören nicht öffentlicher Gespräche in <strong>der</strong><br />

Wohnung richterlich angeordnet werden kann (§ 100a bzw. § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO, vgl.<br />

Artikel 2 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 des 37. StrÄndG). Dies ist nur möglich, soweit es sich um ein<br />

Verbrechen handelt, was aber nur für die sog. Qualifikationstatbestände des<br />

<strong>Menschenhandel</strong>s, <strong>der</strong> § 232 Abs. 3, 4 o<strong>der</strong> 5 <strong>und</strong> § 233 Abs. 3 StGB zutrifft. Die<br />

Gr<strong>und</strong>tatbestände von <strong>Menschenhandel</strong> sind Vergehen (§232 Abs. 1 <strong>und</strong> 2, sowie § 233 Abs.<br />

1 <strong>und</strong> 2), Abhörmaßnahmen nicht erlaubt. Besteht nur <strong>der</strong> Verdacht des Vorliegens <strong>der</strong><br />

Gr<strong>und</strong>tatbestände von <strong>Menschenhandel</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Versuch (§§ 232 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 o<strong>der</strong><br />

§ 233 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 StGB) sind die vor bezeichneten Abhörmaßnahmen nicht zulässig.<br />

Hierzu sei angemerkt, dass in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Ermittlungsverfahren Abhörmaßnahmen zur<br />

Überführung von Menschenhändlern eine wesentliche Rolle spielen <strong>und</strong> zum Beispiel in<br />

verschiedenen, <strong>der</strong> Verfasserin als Verfahrensbeteiligte bekannte Verfahren die Erkenntnisse<br />

aus den Maßnahmen eine Gr<strong>und</strong>lage für eine spätere Razzia bildeten.

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