Werkvertrag Menschenhandel Änderung und Erweiterung der ... - KOK
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Strafbarkeit <strong>der</strong> Freier<br />
Im Rahmen dieser Ausarbeitung wird auszugsweise auch auf die Diskussion eingegangen, ob<br />
Freier, die wissentlich Zwangsprostituierte or<strong>der</strong>n, strafrechtlich verfolgt werden sollen. Nicht<br />
zuletzt durch den <strong>Menschenhandel</strong>sprozess in Berlin Ende 2003 bis Frühjahr 2004, bei dem<br />
bekannt wurde, dass Prominente aus Fernsehen <strong>und</strong> Sport Freier von Zwangsprostituierten<br />
waren, intensivierte sich die bereits seit Jahren bestehende Diskussion. Fraktionsübergreifend<br />
for<strong>der</strong>ten Parlamentarier/innen Konsequenzen. Die Meinungen aber sind geteilt, auch unter<br />
Mitarbeiter/innen von Nichtregierungsorganisationen <strong>und</strong> Fachberatungsstellen. Nicht alle<br />
sprechen sich für eine Strafbarkeit aus. So spricht gegen eine Strafbarkeit <strong>der</strong> Freier die<br />
Gefahr kontraproduktiver Wirkungen für den Schutz von Opfern von <strong>Menschenhandel</strong>. In<br />
Schweden führte die Einführung <strong>der</strong> generellen Strafbarkeit des Kaufs sexueller<br />
Dienstleistungen zu einer Verlagerung von <strong>der</strong> Straßenprostitution in geheim gehaltene<br />
Wohnungen. Die Frauen sind stärker auf Zuhälter angewiesen. Inzwischen werden Stimmen<br />
in Schweden – auch aus Polizeikreisen – laut, das Gesetz zurück zu nehmen. In Deutschland<br />
könnte eine Strafverfolgung dadurch erschwert werden, dass aus Sicht von Freiern kaum zu<br />
unterscheiden ist, welche Frau Opfer von <strong>Menschenhandel</strong> geworden ist. Die Bereitschaft von<br />
Freiern, Opfern zu helfen, könnte zurückgehen. Mitarbeiterinnen <strong>der</strong> Dortm<strong>und</strong>er<br />
Mitternachtsmission befürchten zum Beispiel die Zerstörung positiver Arbeitsansätze <strong>der</strong><br />
letzten Jahre (Kooperation zwischen Bordellbetreibern, Beratungsstellen, Polizei,<br />
Auslän<strong>der</strong>amt, Ordnungsamt gegen Zwangsprostitution).<br />
Für eine Strafbarkeit spricht, dass sich Freier zumindest dann strafwürdig verhalten, wenn sie<br />
die Zwangslage <strong>der</strong> Frauen eindeutig erkennen. Rechtliche Überlegungen gehen zum Beispiel<br />
dahin, ob eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen sexueller Nötigung unter<br />
Ausnutzung einer schutzlosen Lage gegeben ist. Hier könnte aber problematisch sein, dass<br />
nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung dazu erfor<strong>der</strong>lich ist, dass <strong>der</strong> Täter einen aktuell<br />
entgegenstehenden Willen des Opfers bricht. Das ist bei Zwangsprostituierten, die sich in ihr<br />
Schicksal gefügt haben, meistens nicht <strong>der</strong> Fall. Rechtsprechung kann sich aber<br />
fortentwickeln. Der Juraprofessor Dr. Renzikowski empfiehlt eine neue Strafvorschrift im<br />
Sexualstrafrecht, die generell sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer bestehenden<br />
Zwangslage unter Strafe stellt, ähnlich <strong>der</strong> bereits bestehenden, auf Opferseite auf die<br />
Altergruppe zwischen 16 <strong>und</strong> 18 Jahren beschränkten Regelung des § 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB.