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Baufachwerker/Fachrichtung Ausbau - IHK Neubrandenburg

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Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum<br />

<strong>Baufachwerker</strong>/<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong>


<strong>Baufachwerker</strong><br />

<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong><br />

Die Industrie- und Handelskammer zu <strong>Neubrandenburg</strong> erläßt aufgrund des Beschlusses<br />

des Berufsbildungsausschusses vom 08.04.1994 als zuständige Stelle nach § 48 in<br />

Verbindung mit § 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969 (BGBl. I, S. 1112), zuletzt<br />

geändert durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer<br />

handwerksrechtlicher Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes vom 20.12.1993 (BGBl. I S.<br />

2256) für die Berufsausbildung Behinderter nachstehende besondere Regelung.<br />

§ 1<br />

Bezeichnung des Ausbildungsberufes<br />

Die Berufsausbildung zum <strong>Baufachwerker</strong>/<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong> darf nur nach dieser<br />

Ausbildungsregelung erfolgen.<br />

§ 2<br />

Ausbildungsdauer<br />

(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre.<br />

(2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung<br />

gleichwertig ist, soll angerechnet werden.<br />

§ 3<br />

Personenkreis<br />

Diese Regelung gilt gemäß § 48 BBiG für körperlich, geistig oder seelisch Behinderte,<br />

soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben<br />

körper- und sinnesbehinderten Personen insbesondere Personen mit erheblichen und nicht<br />

nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden<br />

mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise<br />

auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). Die Zugehörigkeit zu diesem<br />

Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.<br />

§ 4<br />

Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung<br />

(1) Die Feststellung, daß Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer<br />

Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer<br />

differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der<br />

Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste<br />

und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, unter Beteiligung von dafür<br />

geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus<br />

der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und<br />

Arbeitserprobung - durchzuführen.<br />

(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 1 können Ansprüche gegen den<br />

Ausbildenden nicht hergeleitet werden.<br />

2


(3) Besonderheiten:<br />

Vornehmlich für lernbehinderte Personen<br />

- Keine Jugendlichen mit schweren Hüftgelenkschäden oder solche Behinderte, die auf<br />

einen Rollstuhl angewiesen sind. Bei Personen mit Beeinträchtigungen der<br />

Sinnesorgane, mit Anfallsleiden, Herz- oder Kreislauferkrankungen zur Klärung der<br />

körperlichen Eignung Facharzt einschalten. Körperliche Belastungsfähigkeit und<br />

Einsatzbereitschaft, vollbelastbare Wirbelsäule.<br />

- Technisches Verständnis für Maschinen und Geräte.<br />

- Unempfindlichkeit gegen Hitze, Kälte, Dämpfe, Nässe.<br />

- Schwindelfreiheit und Trittsicherheit (Arbeit auf Gerüsten).<br />

§ 5<br />

Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für Behinderte gemäß § 44 in Verbindung<br />

mit § 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt<br />

worden ist, daß die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere<br />

der Behinderung erforderlich ist.<br />

§ 6<br />

Ausbildungsberufsbild<br />

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse:<br />

1. Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtungen, des Baustellenablaufes und der<br />

Baustellensicherungsmaßnahmen;<br />

2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz;<br />

3. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung;<br />

4. Grundfertigkeiten der Handhabung der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,<br />

insbesondere für <strong>Ausbau</strong>arbeiten;<br />

5. Handhabung einfacher Vermessungsgeräte;<br />

6. Bedienen und Warten der gebräuchlichsten Holzbearbeitungsmaschinen;<br />

7. Grundkenntnisse der Stoffe und Materialien für den <strong>Ausbau</strong>;<br />

8. Bearbeiten der Stoffe und Materialien für den <strong>Ausbau</strong>;<br />

9. Herstellen einfacher Holzverbindungen, Schalungen und Formen;<br />

10. Aufschnüren von einfachen Knotenpunkten, Zureißen und Bearbeiten einfacher<br />

Konstruktionshölzer;<br />

11. Grundkenntnisse zum Herstellen einfacher Baukörper aus Bauplatten, von<br />

Leichtbauwänden und Decken;<br />

12. Herstellen einfacher Bewehrungen;<br />

13. Herstellen von Bauteilen für den <strong>Ausbau</strong>;<br />

14. Herstellen von einfachen Sperrungen und Dämmungen;<br />

15. Einbauen und Verlegen von Formstählen, Verbindungs- und Befestigungsmitteln;<br />

16. Einbauen und Montieren von Materialien, Bauteilen und Fertigteilen;<br />

17. Transportieren und Einbauen einfacher Fertigteile;<br />

18. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;<br />

19. Lesen einfacher Zeichnungen und Skizzen.<br />

3


§ 7<br />

Ausbildungsrahmenpläne<br />

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen<br />

Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung<br />

(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.<br />

Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der<br />

Ausbildungsinhalte ist insbesondere dann zulässig, wenn die jeweilige Behinderung vom<br />

Auszubildenden die Abweichung erfordert.<br />

§ 8<br />

Ausbildungsplan<br />

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den<br />

Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.<br />

Die Ausbildungsinhalte sind durch Betriebspraktika zu ergänzen und zu festigen.<br />

§ 9<br />

Berichtsheft<br />

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.<br />

Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der<br />

Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.<br />

§ 10<br />

Zwischenprüfung<br />

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie<br />

soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.<br />

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 für die ersten 18<br />

Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im<br />

Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden<br />

Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden<br />

bis zu zwei Prüfungsstücke bzw. Arbeitsproben anfertigen.<br />

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:<br />

1. Herstellen einfacher Holzverbindungen, Schalungen und Formen,<br />

2. Einbau eines einfachen Fertigbauteils.<br />

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten<br />

Aufgaben lösen.<br />

- Technologie/Zeichnungslesen 75 Minuten<br />

- Technische Mathematik 75 Minuten<br />

4


§ 11<br />

Abschlußprüfung<br />

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 aufgeführten<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten<br />

Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens acht Stunden praktische<br />

Arbeiten ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:<br />

1. Zureißen und Herstellen von einfachen Dachkonstruktionen, Knotenpunkten<br />

oder von <strong>Ausbau</strong>teilen.<br />

2. Herstellen eines einfachen Baukörpers aus Bauplatten, von Leichtbauwänden<br />

und Decken.<br />

3. Herstellen einer einfachen Betonschalung.<br />

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in maximal 210 Minuten mehrere<br />

Aufgaben schriftlich lösen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in<br />

Betracht:<br />

1. Technologie<br />

a) Baustoffkunde:<br />

- die wichtigsten Holzarten und ihre Verwendung, Eigenschaften dieser<br />

Holzarten, Feuchtigkeitsgehalt des Holzes sowie Schutzmaßnahmen gegen<br />

Feuchtigkeitsaufnahme, zweckmäßige Lagerung und Grundregel für das<br />

Stapeln von Schnittholz, Einschnittarbeiten und die wichtigsten Güteklassen<br />

bei Bauhölzern, häufige Wuchsfehler des Holzes und ihre Auswirkungen auf<br />

die spätere Verwendung,<br />

- die wichtigsten Holzschädlinge pflanzlicher und tierischer Art, Brandverhalten<br />

von Holz, Holzwerkstoffen und -bauteilen, Feuerschutzmittel und -anstriche<br />

sowie ihre Anwendung gegen Entflammbarkeit des Holzes, gebräuchliche<br />

Holzschutzmittel und Schutzbehandlung gegen Pilze und Insektenbefall sowie<br />

ihre Wirkung und Anwendung,<br />

- Bauplatten, insbesondere Tischlerplatten, Holzspan- und Holzfaserplatten,<br />

Holzwolle-Leichtbauplatten, Akustikplatten, Gipskartonplatten,<br />

Faserzementplatten, deren wichtigsten Eigenschaften, Verwendung, Lagerung<br />

und Verarbeitung,<br />

- Verbindungs- und Befestigungsmittel, insbesondere gebräuchliche Leime<br />

und Kleber, Eigenschaften, Verwendungszweck, Anlieferungszustand und<br />

Aufbewahrung der Leime und Kleber, Nägel, Schrauben, Bolzen, Dübel,<br />

Klammern, Anker und sonstige Metallteile im Holzbau;<br />

5


) Arbeitskunde:<br />

- Lehrbögen, Lehrgerüste, Beton- und Stahlbetonschalungen im Hochbau,<br />

- Gerüste,<br />

- Dach-, Decken-, Wand- und Binderkonstruktionen,<br />

- Werkzeuge, insbesondere die gebräuchlichsten Schneide-, Schlag-, Bohr-<br />

und Meßwerkzeuge, ihre Handhabung, Anwendung, Aufbewahrung, Pflege<br />

und Beförderung; Instandhalten und Schärfen der Handwerkzeuge;<br />

Bedienung und Instandhaltung von Schutzvorrichtungen.<br />

2. Technische Mathematik<br />

- Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen bei einfachen Bauteilen,<br />

- Aufstellen von Flächen- und Körperberechnungen für einfache Bauteile.<br />

3. Technisches Zeichnen<br />

- Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlegepläne,<br />

- Skizzieren von Holzverbindungen und einfachen <strong>Ausbau</strong>konstruktionen.<br />

4. Wirtschafts- und Sozialkunde<br />

Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der Wirtschaftskunde, der Sozialkunde<br />

und dem Arbeitsrecht in Betracht.<br />

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten<br />

auszugehen:<br />

1. im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten<br />

2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 45 Minuten<br />

3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 45 Minuten<br />

4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten<br />

(5) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach<br />

- Technologie mit 50 v. H.<br />

- Technische Mathematik mit 20 v. H.<br />

- Technisches Zeichnen mit 20 v. H.<br />

- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 v. H.<br />

bewertet.<br />

6


(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des<br />

Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für<br />

das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Hierfür sind die Aufgaben<br />

den Prüfungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen.<br />

Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern.<br />

(7) Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte<br />

Gewicht.<br />

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von<br />

100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind.<br />

(9) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung<br />

zu berücksichtigen.<br />

(10) Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.<br />

(11) Teilnehmer, die die Ausbildung erfolgreich abschließen, erhalten darüber ein Zeugnis<br />

der Kammer, das das Ergebnis der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung in Punkten und<br />

Noten ausweist.<br />

(12) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil<br />

mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des<br />

Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei<br />

Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an -<br />

zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des<br />

Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine<br />

Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des<br />

Prüfungsstückes ausgesprochen wurde.<br />

7


§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese Ausbildungsregelung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der<br />

Kammer in Kraft.<br />

Vorstehende besondere Regelung wird erlassen.<br />

<strong>Neubrandenburg</strong>, den 13.04.1994<br />

Der Präsident Die Hauptgeschäftsführerin<br />

(Julius Kessow) (Petra Hintze)<br />

Anlage:<br />

Ausbildungsrahmenplan<br />

8


Ausbildungsrahmenplan für <strong>Baufachwerker</strong>/<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong><br />

_________________________________________________________________________________________<br />

Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />

im Ausbildungsjahr<br />

1 2 3<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Grundkenntnisse der a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen<br />

Baustelleneinrichtungen, b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte,<br />

des Baustellenablaufs Reparaturwerkstatt<br />

und der Baustellensicherungs- c) Sicherung der Baustellen im Hoch-, Tief- und<br />

maßnahmen Straßenbau<br />

d) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,Verkehrs-<br />

sicherung auf der Grundlage der behördlichen<br />

Vorschriften<br />

e) Baustellenanlauf auf Hoch-, Tief- und Straßenbaustellen<br />

von der Baustelleneinrichtungen bis zur Abnahme<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvor-<br />

verhütung schriften in Gesetzen und Verordnungen<br />

b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Träger<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere<br />

der Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und<br />

Merkblätter einschließlich der Feuerschutz- und<br />

Explosionsschutzbestimmungen<br />

c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen<br />

an Gerüsten, Maschinen und Geräten, insbesondere<br />

bei elektrischen Anlagen<br />

d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe während der gesamten<br />

Ausbildungszeit<br />

zu vermitteln<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und Wartung der<br />

habung der Werkzeuge, Baugeräte Werkzeuge und Geräte für Bauarbeiten<br />

und Baumaschinen b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und Wirkungsweise<br />

der Baumaschinen sowie der mit ihrem Einsatz<br />

verbundenen Gefahren<br />

c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge und Geräte<br />

___________________________________________________________________________________<br />

Handhaben einfacher a) Ausführen von Längenmessungen mit Meterstab,<br />

Vermessungsgeräte Bandmaß und Meßlatte<br />

b) Übertragen und Einmessen von Höhen mit<br />

Wasserwaage und Schlauchwaage<br />

c) Ausfluchten von Geraden<br />

d) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten<br />

e) Anlegen und Überprüfen von rechten Winkeln<br />

f) Einmessen einfacher Bauteile nach Richtung,<br />

Lage und Höhe


- 2 -<br />

_________________________________________________________________________________________<br />

Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />

im Ausbildungsjahr<br />

1 2 3<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Grundkenntnisse der Bodenarten, a) Bodenarten und Bodenklassen 2 2<br />

Böschungen, Baugruben und b) einfache Gründungen<br />

Gräben, der Herstellung von c) Herstellung von Gräben, Verbauung und<br />

Aushub und der einfachen Aussteifung von Gräben<br />

Aus- und Absteifungen d) Abhebung und Andeckung von Mutterboden, Lösung,<br />

Einbau und Verdichtung von Bodenmassen<br />

e) Herstellung und Verdichtung eines Planums<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Herstellen einfacher a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigenschaften, 10 8 8<br />

Holzverbindungen Auswahl, Verwendung von Bauholz und Holz-<br />

werkstoffen sowie der Schädlinge, der Fehler,<br />

des Holzschutzes, der Lagerung und des<br />

Transportes von Bauholz<br />

b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, insbesondere<br />

Messen, Anreißen, Stemmen, Schneiden, Nageln,<br />

Schrauben, Hobeln, Raspeln und Feilen, Bohren,<br />

Schleifen, Leimen, Kleben und Zusammenfügen<br />

c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des<br />

Zusammenbaus einfacher Holzverbindungen<br />

d) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie<br />

Be- und Verkleidungen einschließlich<br />

Oberflächenbehandlung<br />

e) Herstellen von Verbindungen und Befestigungen,<br />

insbesondere durch Schrauben, Bolzen, Nägel, Dübel,<br />

Anker und Haken<br />

f) Herstellen von Klebeverbindungen<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Herstellen einfacher Baukörper a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigenschaften 8 10 10<br />

aus künstlichen Steinen und und Verwendung künstlicher Steine und Platten<br />

Bauplatten, von Leichtbauwänden b) Grundkenntnisse der Grundlagen für Mauerverbände<br />

und abgehängten Decken c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbesondere<br />

der Gipskartonplatten, Leichtbauplatten, Faser-<br />

zementplatten, Akustikplatten und Kunststoffplatten<br />

d) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper<br />

e) Herstellen von Leichtbauwänden und abgehängten<br />

Decken einschließlich der Unterkonstruktion


- 3 -<br />

_________________________________________________________________________________________<br />

Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />

im Ausbildungsjahr<br />

1 2 3<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Herstellen von Mörtel- a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften, 4 4 4<br />

und Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von Zement,<br />

Kalk, Gips<br />

b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel, der<br />

Mischungsverhältnisse für Mörtel und der<br />

Mörtelgruppen<br />

c) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Herstellen einfacher Bewehrungen a) Grundkenntnisse der Normenzemente, 6 6 6<br />

und Stahlbetonbauteile Zuschläge, Betonarten und Beton-<br />

festigkeitsklassen<br />

b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,<br />

Verdichtens und Nachbehandelns von<br />

Beton bei einfachen Bauteilen<br />

c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-<br />

teilungen, Eigenschaften und Verwendung<br />

d) Grundkenntnisse der Anordnung der Bewehrung<br />

e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-<br />

bewehrungen<br />

f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-<br />

stählen, Herstellen und Einbauen einfacher<br />

Bewehrungen<br />

g) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-<br />

behandeln von Beton bei einfachen Bauteilen,<br />

Herstellen von einfachen Stahlbetonfertigteilen<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Herstellen von einfachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche 2 2 2<br />

Wandputz und von Zement- b) Anmachen von Gips<br />

estrich c) Herstellen von einfachen Wandputzen<br />

d) Mischen und Aufbringen von Zementestrichen<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Einbauen und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, 2 4 6<br />

Formstählen, Verbindungs- Verbindungs- und Befestigungsmittel<br />

und Befestigungsmitteln b) Verlegen und Einbauen von Formstählen<br />

und Metallprofilen<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und 3 3<br />

Aussparungen und Durch- Schlitze im Zusammenhang mit <strong>Ausbau</strong>-<br />

brüchen arbeiten<br />

b) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen und<br />

Aussparungen mit verschiedenen Materialien


- 4 -<br />

_________________________________________________________________________________________<br />

Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />

im Ausbildungsjahr<br />

1 2 3<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Transpotieren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl- 2 4 8<br />

einfacher Fertigteile beton, aus Holz und anderen Wirkstoffen<br />

b) Transpotieren und Einbauen einfacher<br />

Fertigteile<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufstellen einfacher Arbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste 3 3 3<br />

und Schutzgerüste b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-<br />

gerüste<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Lesen und Anfertigen während der gesamten<br />

einfacher Zeichnungen, Skizzen und Ausbildungszeit<br />

Verlegepläne zu vermitteln<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Kenntnisse der Stoffe und a) Benennung, Auswahl, Verwendung, 4 2<br />

Materialien für den <strong>Ausbau</strong> Schädlinge, Fehler und Holzschutz des Bauholzes<br />

b) Werkstoffe für Montagebauarbeiten<br />

c) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,<br />

Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer<br />

d) Verbindungs- und Befestigungsmittel<br />

__________________________________________________________________________________________________________<br />

Herstellen von Bauteilen a) Herstellen einfacher Dach-, Wand- und 6 4 5<br />

für den <strong>Ausbau</strong> Deckenkonstruktionen<br />

b) Herstellen von Leichtwänden und<br />

abgehängten Decken einschließlich<br />

Unterkonstruktion

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