Baufachwerker/Fachrichtung Ausbau - IHK Neubrandenburg
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Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zum<br />
<strong>Baufachwerker</strong>/<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong>
<strong>Baufachwerker</strong><br />
<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong><br />
Die Industrie- und Handelskammer zu <strong>Neubrandenburg</strong> erläßt aufgrund des Beschlusses<br />
des Berufsbildungsausschusses vom 08.04.1994 als zuständige Stelle nach § 48 in<br />
Verbindung mit § 44 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14.08.1969 (BGBl. I, S. 1112), zuletzt<br />
geändert durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung, anderer<br />
handwerksrechtlicher Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes vom 20.12.1993 (BGBl. I S.<br />
2256) für die Berufsausbildung Behinderter nachstehende besondere Regelung.<br />
§ 1<br />
Bezeichnung des Ausbildungsberufes<br />
Die Berufsausbildung zum <strong>Baufachwerker</strong>/<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong> darf nur nach dieser<br />
Ausbildungsregelung erfolgen.<br />
§ 2<br />
Ausbildungsdauer<br />
(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre.<br />
(2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung<br />
gleichwertig ist, soll angerechnet werden.<br />
§ 3<br />
Personenkreis<br />
Diese Regelung gilt gemäß § 48 BBiG für körperlich, geistig oder seelisch Behinderte,<br />
soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben<br />
körper- und sinnesbehinderten Personen insbesondere Personen mit erheblichen und nicht<br />
nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden<br />
mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise<br />
auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). Die Zugehörigkeit zu diesem<br />
Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.<br />
§ 4<br />
Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung<br />
(1) Die Feststellung, daß Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer<br />
Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer<br />
differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der<br />
Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste<br />
und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, unter Beteiligung von dafür<br />
geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus<br />
der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und<br />
Arbeitserprobung - durchzuführen.<br />
(2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 1 können Ansprüche gegen den<br />
Ausbildenden nicht hergeleitet werden.<br />
2
(3) Besonderheiten:<br />
Vornehmlich für lernbehinderte Personen<br />
- Keine Jugendlichen mit schweren Hüftgelenkschäden oder solche Behinderte, die auf<br />
einen Rollstuhl angewiesen sind. Bei Personen mit Beeinträchtigungen der<br />
Sinnesorgane, mit Anfallsleiden, Herz- oder Kreislauferkrankungen zur Klärung der<br />
körperlichen Eignung Facharzt einschalten. Körperliche Belastungsfähigkeit und<br />
Einsatzbereitschaft, vollbelastbare Wirbelsäule.<br />
- Technisches Verständnis für Maschinen und Geräte.<br />
- Unempfindlichkeit gegen Hitze, Kälte, Dämpfe, Nässe.<br />
- Schwindelfreiheit und Trittsicherheit (Arbeit auf Gerüsten).<br />
§ 5<br />
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse<br />
Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für Behinderte gemäß § 44 in Verbindung<br />
mit § 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt<br />
worden ist, daß die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere<br />
der Behinderung erforderlich ist.<br />
§ 6<br />
Ausbildungsberufsbild<br />
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse:<br />
1. Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtungen, des Baustellenablaufes und der<br />
Baustellensicherungsmaßnahmen;<br />
2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz;<br />
3. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung;<br />
4. Grundfertigkeiten der Handhabung der Werkzeuge, Geräte und Maschinen,<br />
insbesondere für <strong>Ausbau</strong>arbeiten;<br />
5. Handhabung einfacher Vermessungsgeräte;<br />
6. Bedienen und Warten der gebräuchlichsten Holzbearbeitungsmaschinen;<br />
7. Grundkenntnisse der Stoffe und Materialien für den <strong>Ausbau</strong>;<br />
8. Bearbeiten der Stoffe und Materialien für den <strong>Ausbau</strong>;<br />
9. Herstellen einfacher Holzverbindungen, Schalungen und Formen;<br />
10. Aufschnüren von einfachen Knotenpunkten, Zureißen und Bearbeiten einfacher<br />
Konstruktionshölzer;<br />
11. Grundkenntnisse zum Herstellen einfacher Baukörper aus Bauplatten, von<br />
Leichtbauwänden und Decken;<br />
12. Herstellen einfacher Bewehrungen;<br />
13. Herstellen von Bauteilen für den <strong>Ausbau</strong>;<br />
14. Herstellen von einfachen Sperrungen und Dämmungen;<br />
15. Einbauen und Verlegen von Formstählen, Verbindungs- und Befestigungsmitteln;<br />
16. Einbauen und Montieren von Materialien, Bauteilen und Fertigteilen;<br />
17. Transportieren und Einbauen einfacher Fertigteile;<br />
18. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;<br />
19. Lesen einfacher Zeichnungen und Skizzen.<br />
3
§ 7<br />
Ausbildungsrahmenpläne<br />
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen<br />
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung<br />
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.<br />
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der<br />
Ausbildungsinhalte ist insbesondere dann zulässig, wenn die jeweilige Behinderung vom<br />
Auszubildenden die Abweichung erfordert.<br />
§ 8<br />
Ausbildungsplan<br />
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den<br />
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.<br />
Die Ausbildungsinhalte sind durch Betriebspraktika zu ergänzen und zu festigen.<br />
§ 9<br />
Berichtsheft<br />
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.<br />
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der<br />
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.<br />
§ 10<br />
Zwischenprüfung<br />
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie<br />
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.<br />
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 für die ersten 18<br />
Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im<br />
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden<br />
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden<br />
bis zu zwei Prüfungsstücke bzw. Arbeitsproben anfertigen.<br />
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:<br />
1. Herstellen einfacher Holzverbindungen, Schalungen und Formen,<br />
2. Einbau eines einfachen Fertigbauteils.<br />
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten<br />
Aufgaben lösen.<br />
- Technologie/Zeichnungslesen 75 Minuten<br />
- Technische Mathematik 75 Minuten<br />
4
§ 11<br />
Abschlußprüfung<br />
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 aufgeführten<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten<br />
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens acht Stunden praktische<br />
Arbeiten ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:<br />
1. Zureißen und Herstellen von einfachen Dachkonstruktionen, Knotenpunkten<br />
oder von <strong>Ausbau</strong>teilen.<br />
2. Herstellen eines einfachen Baukörpers aus Bauplatten, von Leichtbauwänden<br />
und Decken.<br />
3. Herstellen einer einfachen Betonschalung.<br />
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in maximal 210 Minuten mehrere<br />
Aufgaben schriftlich lösen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in<br />
Betracht:<br />
1. Technologie<br />
a) Baustoffkunde:<br />
- die wichtigsten Holzarten und ihre Verwendung, Eigenschaften dieser<br />
Holzarten, Feuchtigkeitsgehalt des Holzes sowie Schutzmaßnahmen gegen<br />
Feuchtigkeitsaufnahme, zweckmäßige Lagerung und Grundregel für das<br />
Stapeln von Schnittholz, Einschnittarbeiten und die wichtigsten Güteklassen<br />
bei Bauhölzern, häufige Wuchsfehler des Holzes und ihre Auswirkungen auf<br />
die spätere Verwendung,<br />
- die wichtigsten Holzschädlinge pflanzlicher und tierischer Art, Brandverhalten<br />
von Holz, Holzwerkstoffen und -bauteilen, Feuerschutzmittel und -anstriche<br />
sowie ihre Anwendung gegen Entflammbarkeit des Holzes, gebräuchliche<br />
Holzschutzmittel und Schutzbehandlung gegen Pilze und Insektenbefall sowie<br />
ihre Wirkung und Anwendung,<br />
- Bauplatten, insbesondere Tischlerplatten, Holzspan- und Holzfaserplatten,<br />
Holzwolle-Leichtbauplatten, Akustikplatten, Gipskartonplatten,<br />
Faserzementplatten, deren wichtigsten Eigenschaften, Verwendung, Lagerung<br />
und Verarbeitung,<br />
- Verbindungs- und Befestigungsmittel, insbesondere gebräuchliche Leime<br />
und Kleber, Eigenschaften, Verwendungszweck, Anlieferungszustand und<br />
Aufbewahrung der Leime und Kleber, Nägel, Schrauben, Bolzen, Dübel,<br />
Klammern, Anker und sonstige Metallteile im Holzbau;<br />
5
) Arbeitskunde:<br />
- Lehrbögen, Lehrgerüste, Beton- und Stahlbetonschalungen im Hochbau,<br />
- Gerüste,<br />
- Dach-, Decken-, Wand- und Binderkonstruktionen,<br />
- Werkzeuge, insbesondere die gebräuchlichsten Schneide-, Schlag-, Bohr-<br />
und Meßwerkzeuge, ihre Handhabung, Anwendung, Aufbewahrung, Pflege<br />
und Beförderung; Instandhalten und Schärfen der Handwerkzeuge;<br />
Bedienung und Instandhaltung von Schutzvorrichtungen.<br />
2. Technische Mathematik<br />
- Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen bei einfachen Bauteilen,<br />
- Aufstellen von Flächen- und Körperberechnungen für einfache Bauteile.<br />
3. Technisches Zeichnen<br />
- Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlegepläne,<br />
- Skizzieren von Holzverbindungen und einfachen <strong>Ausbau</strong>konstruktionen.<br />
4. Wirtschafts- und Sozialkunde<br />
Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der Wirtschaftskunde, der Sozialkunde<br />
und dem Arbeitsrecht in Betracht.<br />
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten<br />
auszugehen:<br />
1. im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten<br />
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 45 Minuten<br />
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 45 Minuten<br />
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten<br />
(5) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach<br />
- Technologie mit 50 v. H.<br />
- Technische Mathematik mit 20 v. H.<br />
- Technisches Zeichnen mit 20 v. H.<br />
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 v. H.<br />
bewertet.<br />
6
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des<br />
Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für<br />
das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Hierfür sind die Aufgaben<br />
den Prüfungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen.<br />
Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten je Prüfungsteilnehmer dauern.<br />
(7) Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte<br />
Gewicht.<br />
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von<br />
100 möglichen Punkten mindestens 50 Punkte erreicht sind.<br />
(9) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung<br />
zu berücksichtigen.<br />
(10) Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.<br />
(11) Teilnehmer, die die Ausbildung erfolgreich abschließen, erhalten darüber ein Zeugnis<br />
der Kammer, das das Ergebnis der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung in Punkten und<br />
Noten ausweist.<br />
(12) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil<br />
mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des<br />
Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei<br />
Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an -<br />
zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des<br />
Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine<br />
Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des<br />
Prüfungsstückes ausgesprochen wurde.<br />
7
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
1. Diese Ausbildungsregelung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der<br />
Kammer in Kraft.<br />
Vorstehende besondere Regelung wird erlassen.<br />
<strong>Neubrandenburg</strong>, den 13.04.1994<br />
Der Präsident Die Hauptgeschäftsführerin<br />
(Julius Kessow) (Petra Hintze)<br />
Anlage:<br />
Ausbildungsrahmenplan<br />
8
Ausbildungsrahmenplan für <strong>Baufachwerker</strong>/<strong>Fachrichtung</strong> <strong>Ausbau</strong><br />
_________________________________________________________________________________________<br />
Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />
im Ausbildungsjahr<br />
1 2 3<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Grundkenntnisse der a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen<br />
Baustelleneinrichtungen, b) Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte,<br />
des Baustellenablaufs Reparaturwerkstatt<br />
und der Baustellensicherungs- c) Sicherung der Baustellen im Hoch-, Tief- und<br />
maßnahmen Straßenbau<br />
d) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,Verkehrs-<br />
sicherung auf der Grundlage der behördlichen<br />
Vorschriften<br />
e) Baustellenanlauf auf Hoch-, Tief- und Straßenbaustellen<br />
von der Baustelleneinrichtungen bis zur Abnahme<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Arbeitsschutz und Unfall- a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvor-<br />
verhütung schriften in Gesetzen und Verordnungen<br />
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Träger<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere<br />
der Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und<br />
Merkblätter einschließlich der Feuerschutz- und<br />
Explosionsschutzbestimmungen<br />
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen<br />
an Gerüsten, Maschinen und Geräten, insbesondere<br />
bei elektrischen Anlagen<br />
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe während der gesamten<br />
Ausbildungszeit<br />
zu vermitteln<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Grundfertigkeiten der Hand- a) Grundkenntnisse der Anwendung und Wartung der<br />
habung der Werkzeuge, Baugeräte Werkzeuge und Geräte für Bauarbeiten<br />
und Baumaschinen b) Grundkenntnisse der Bezeichnung und Wirkungsweise<br />
der Baumaschinen sowie der mit ihrem Einsatz<br />
verbundenen Gefahren<br />
c) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge und Geräte<br />
___________________________________________________________________________________<br />
Handhaben einfacher a) Ausführen von Längenmessungen mit Meterstab,<br />
Vermessungsgeräte Bandmaß und Meßlatte<br />
b) Übertragen und Einmessen von Höhen mit<br />
Wasserwaage und Schlauchwaage<br />
c) Ausfluchten von Geraden<br />
d) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten<br />
e) Anlegen und Überprüfen von rechten Winkeln<br />
f) Einmessen einfacher Bauteile nach Richtung,<br />
Lage und Höhe
- 2 -<br />
_________________________________________________________________________________________<br />
Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />
im Ausbildungsjahr<br />
1 2 3<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Grundkenntnisse der Bodenarten, a) Bodenarten und Bodenklassen 2 2<br />
Böschungen, Baugruben und b) einfache Gründungen<br />
Gräben, der Herstellung von c) Herstellung von Gräben, Verbauung und<br />
Aushub und der einfachen Aussteifung von Gräben<br />
Aus- und Absteifungen d) Abhebung und Andeckung von Mutterboden, Lösung,<br />
Einbau und Verdichtung von Bodenmassen<br />
e) Herstellung und Verdichtung eines Planums<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Herstellen einfacher a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigenschaften, 10 8 8<br />
Holzverbindungen Auswahl, Verwendung von Bauholz und Holz-<br />
werkstoffen sowie der Schädlinge, der Fehler,<br />
des Holzschutzes, der Lagerung und des<br />
Transportes von Bauholz<br />
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, insbesondere<br />
Messen, Anreißen, Stemmen, Schneiden, Nageln,<br />
Schrauben, Hobeln, Raspeln und Feilen, Bohren,<br />
Schleifen, Leimen, Kleben und Zusammenfügen<br />
c) Grundfertigkeiten des Abbundes und des<br />
Zusammenbaus einfacher Holzverbindungen<br />
d) Herstellen von Rahmenkonstruktionen sowie<br />
Be- und Verkleidungen einschließlich<br />
Oberflächenbehandlung<br />
e) Herstellen von Verbindungen und Befestigungen,<br />
insbesondere durch Schrauben, Bolzen, Nägel, Dübel,<br />
Anker und Haken<br />
f) Herstellen von Klebeverbindungen<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Herstellen einfacher Baukörper a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Eigenschaften 8 10 10<br />
aus künstlichen Steinen und und Verwendung künstlicher Steine und Platten<br />
Bauplatten, von Leichtbauwänden b) Grundkenntnisse der Grundlagen für Mauerverbände<br />
und abgehängten Decken c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbesondere<br />
der Gipskartonplatten, Leichtbauplatten, Faser-<br />
zementplatten, Akustikplatten und Kunststoffplatten<br />
d) Herstellen einfacher Mauerwerkskörper<br />
e) Herstellen von Leichtbauwänden und abgehängten<br />
Decken einschließlich der Unterkonstruktion
- 3 -<br />
_________________________________________________________________________________________<br />
Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />
im Ausbildungsjahr<br />
1 2 3<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Herstellen von Mörtel- a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften, 4 4 4<br />
und Betonmischungen Handelsformen und Verwendung von Zement,<br />
Kalk, Gips<br />
b) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel, der<br />
Mischungsverhältnisse für Mörtel und der<br />
Mörtelgruppen<br />
c) Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Herstellen einfacher Bewehrungen a) Grundkenntnisse der Normenzemente, 6 6 6<br />
und Stahlbetonbauteile Zuschläge, Betonarten und Beton-<br />
festigkeitsklassen<br />
b) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,<br />
Verdichtens und Nachbehandelns von<br />
Beton bei einfachen Bauteilen<br />
c) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-<br />
teilungen, Eigenschaften und Verwendung<br />
d) Grundkenntnisse der Anordnung der Bewehrung<br />
e) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbeton-<br />
bewehrungen<br />
f) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-<br />
stählen, Herstellen und Einbauen einfacher<br />
Bewehrungen<br />
g) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-<br />
behandeln von Beton bei einfachen Bauteilen,<br />
Herstellen von einfachen Stahlbetonfertigteilen<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Herstellen von einfachem a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche 2 2 2<br />
Wandputz und von Zement- b) Anmachen von Gips<br />
estrich c) Herstellen von einfachen Wandputzen<br />
d) Mischen und Aufbringen von Zementestrichen<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Einbauen und Verlegen von a) Grundkenntnisse der Formstähle, 2 4 6<br />
Formstählen, Verbindungs- Verbindungs- und Befestigungsmittel<br />
und Befestigungsmitteln b) Verlegen und Einbauen von Formstählen<br />
und Metallprofilen<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Schließen von Schlitzen, a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und 3 3<br />
Aussparungen und Durch- Schlitze im Zusammenhang mit <strong>Ausbau</strong>-<br />
brüchen arbeiten<br />
b) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen und<br />
Aussparungen mit verschiedenen Materialien
- 4 -<br />
_________________________________________________________________________________________<br />
Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte in Wochen<br />
im Ausbildungsjahr<br />
1 2 3<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Transpotieren und Einbauen a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl- 2 4 8<br />
einfacher Fertigteile beton, aus Holz und anderen Wirkstoffen<br />
b) Transpotieren und Einbauen einfacher<br />
Fertigteile<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufstellen einfacher Arbeits- a) Grundkenntnisse der Gerüste 3 3 3<br />
und Schutzgerüste b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-<br />
gerüste<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Lesen und Anfertigen während der gesamten<br />
einfacher Zeichnungen, Skizzen und Ausbildungszeit<br />
Verlegepläne zu vermitteln<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Kenntnisse der Stoffe und a) Benennung, Auswahl, Verwendung, 4 2<br />
Materialien für den <strong>Ausbau</strong> Schädlinge, Fehler und Holzschutz des Bauholzes<br />
b) Werkstoffe für Montagebauarbeiten<br />
c) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,<br />
Wärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer<br />
d) Verbindungs- und Befestigungsmittel<br />
__________________________________________________________________________________________________________<br />
Herstellen von Bauteilen a) Herstellen einfacher Dach-, Wand- und 6 4 5<br />
für den <strong>Ausbau</strong> Deckenkonstruktionen<br />
b) Herstellen von Leichtwänden und<br />
abgehängten Decken einschließlich<br />
Unterkonstruktion